Körperbehinderte KraftfahrerInnen



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Transkript:

Körperbehinderte KraftfahrerInnen Tipps und Informationen für körperbehinderte KraftfahrerInnen 1 www.arboe.at

KfV Mobilität und Sicherheit für alle Das 21. Jahrhundert ist das Jahrhundert der Bewegung. Menschen und Waren begegnen einander virtuell und reell in einer sich beständig bewegenden Welt. Egal ob beruflich, oder aufgrund vermehrter Freizeitaktivitäten - Mobilität ist ein wesentliches Kriterium für den modernen Menschen. Gerade für mobilitätseingeschränkte Menschen ist daher oft das Autofahren die einzige Möglichkeit an dieser Mobilität teilzuhaben um damit, weder beruflich, noch gesellschaftlich völlig abgeschnitten zu sein. Dem Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) geht es um die Sicherheit und die Interessen aller Verkehrsteilnehmer. Wir sind daher offen für die Bedürfnisse aller. Wir apellieren daher immer wieder an andere Kraftfahrer mobilitätseingeschränkten Menschen mehr Verständnis entgegenzubringen, oder leisten Hilfestellung bei der behindertengerechten Planung im öffentlichen Raum. Das KfV hat daher auch die Anregung des ARBÖ, gemeinsam eine Broschüre für mobilitätseingeschränkte Kraftfahrer zu erstellen, gerne angenommen. Diese Broschüre enthält alle wichtigen Informationen rund um Führerschein und Kraftfahrzeug und soll gerade jenen Menschen, die ein Kraftfahrzeug für ihre Mobilität am dringendsten brauchen, als Hilfestellung dienen. Dr. Othmar Thann KfV-Geschäftsführer 2

ARBÖ Der ARBÖ ist als Hilfsorganisation stets zur Stelle, wann immer Hilfe benötigt wird. Die Mobilität bei körperbehinderten Menschen sicherzustellen und ihre Teilnahme am sozialen Leben zu festigen ist für uns eine besondere Herausforderung und Verpflichtung. In zahlreichen Bereichen bestehen besondere Bestimmungen für behinderte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie für deren Fahrzeuge. Anträge sind zu stellen, technische Fragen hinsichtlich der speziellen Umbauten im Kraftfahrzeug treten auf. Im ARBÖ steht für körperbehinderte Verkehrsteilnehmer mit Roland Hirtl, einem ARBÖ-Techniker und selbst Rollstuhlfahrer, eine eigene Beratungsstelle zur Verfügung. Die vorliegende Broschüre, gemeinsam mit der AUVA und dem KfV herausgegeben, stellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen für körperbehinderte Menschen unter seiner Mitgestaltung dar. In besonderem Maße setzt sich der ARBÖ für ein verständnisvolles Miteinander im Straßenverkehr ein. Gemeinsam mit Roland Hirtl wollen wir im ARBÖ mithelfen, dass es im Straßenverkehr mehr Verständnis, Toleranz und hilfreiches Handeln gibt. Dr. Rudolf Hellar ARBÖ-Generalsekretär 3

AUVA Schutz bei Arbeit und Ausbildung Vor einem Schadensfall sorgt die AUVA für umfassende Prävention: durch Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung, Arbeitsmedizin und Vorsorge für erste Hilfe. Nach einem Schadensfall sorgt sie für Unfallheilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln, ganzheitliche Rehabilitation und Entschädigung. Alles aus einer Hand Die AUVA erbringt ihre Leistungen aus einer Hand: Prävention, Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung werden von einer Institution durchgeführt. Das ermöglicht Koordination, Straffen von Verwaltungsvorgängen, Transparenz und Kosteneinsparungen. Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.auva.net 4

Inhalt 1. Der Weg zum Führerschein 6 2. Anschaffung des Fahrzeuges 12 3. Vorteile für Körperbehinderte Autofahrer 14 4. Ausweis gem. 29b StVO und Behindertenpass ( 40 ff Bundesbehindertengesetz) 28 5. Vorteile durch die Mitgliedschaft beim ARBÖ als körperbehinderter Kraftfahrer 30 6. Die Landesstellen des Bundessozialamtes 31 ARBÖ-Behindertenberatung für körperbehinderte Kraftfahrzeuglenker Wenn Sie als Körperbehinderter Fragen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges haben, dann steht Ihnen unser Behindertenberater, Herr Roland Hirtl, selbst Rollstuhlfahrer, gerne zur Verfügung. Sie erreichen ihn persönlich oder telefonisch im ARBÖ Generalsekretariat 1150 Wien, Mariahilferstraße 180 Donnerstag: 13 bis 17 Uhr Tel.: 01/89 12 1-218 oder 0699/18 91 22 18 Wenn in dieser Broschüre vom körperbehinderten Kraftfahrer/Fahrzeuglenker, also nicht in geschlechtsneutraler Form geschrieben wird, sind prinzipiell immer beide Geschlechter, wie vergleichsweise der/die Fahrzeuglenker/in usw., gemeint. 5

1. Der Weg zum Führerschein 1.1. Wie erwirbt ein Körperbehinderter einen Führerschein? Grundsätzlich, wie jeder andere Führerscheinwerber, durch Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung bei seiner Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirektion, in Wien Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien). Für einen Körperbehinderten empfiehlt es sich, eine Fahrschule zu wählen, die schon Erfahrung mit der Ausbildung von Körperbehinderten hat, und über Schulfahrzeuge mit Ausgleichseinrichtungen verfügt um dort einmal eine Sitzprobe zu machen, bei der festgestellt wird, welche Ausgleichseinrichtungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges notwendig sind. 1.2. Verkehrsmedizinische Untersuchung Zur Durchführung verkehrsmedizinischer Untersuchungen sind von den Landeshauptmännern Ärzte der Allgemeinmedizin (praktische Ärzte) ermächtigt. Listen liegen in den Fahrschulen auf. Bei Feststellung einer Köperbehinderung darf jedoch nur ein Amtsarzt das ärztliche Gutachten erstellen. Dieses verkehrsmedizinische Gutachten kann nun folgendermaßen lauten: bedingt geeignet beschränkt geeignet nicht geeignet, falls schwerwiegende Gründe das sichere Lenken ausschließen. 1.3. Unterschied zwischen bedingt und beschränkt geeignet Ist ein Führerscheinwerber bedingt geeignet, werden in seinem Führerschein die Ausgleichseinrichtungen, über die ein Kraftfahrzeug zwecks Lenkberechtigung verfügen muss, mittels Codes eingetragen. Der Vorteil eines solchen Führerscheines liegt darin, dass er für alle Kraftfahrzeuge gilt, welche die den Codes entsprechenden Ausgleichs- 6

1. Der Weg zum Führerschein einrichtungen haben. Der Körperbehinderte kann dann einstweilen mit einem Kraftfahrzeug mit denselben Ausgleichseinrichtungen fahren, wenn sein Auto einmal beim Service oder in Reparatur ist. Auch kann er beim Umstieg auf ein neues Auto sofort damit fahren, sofern die vorgeschriebenen Ausgleichseinrichtungen eingebaut worden sind. Als häufig in diesem Zusammenhang verwendete Codes sind zu nennen: 20: angepasste Bremsmechanismen (z.b.: Handbetriebsbremse) 25: angepasste Beschleunigungsmechanismen (z.b.: Gasring) 30: angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen (Duplexhebel) 40.01: Servolenkung 40.11: Lenkraddrehknopf 78: automatische Kraftübertragung Ist der Führerscheinwerber hingegen beschränkt geeignet, darf er nur jenes Kraftfahrzeug lenken, das in seinem Führerschein mit Fahrgestellnummer und amtlichem Kennzeichen eingetragen ist, wobei auch mehrere Kraftfahrzeuge eingetragen werden können. Es werden folgende Codes eingetragen: 50: Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) 51: Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens) darf gelenkt werden. Sind mehrere Codes in einem Führerschein eingetragen, erhält der Führerscheininhaber gemeinsam mit seinem Führerschein ein Merkblatt, in dem die in seinem Führerschein eingetragenen Codes erläutert werden. Gegen in seinem Führerschein eingetragene Codes kann der Führerscheininhaber bei seiner Führerscheinbehörde Berufung einlegen. Auch wenn sich der körperliche 7

1. Der Weg zum Führerschein Zustand gebessert haben sollte (etwa nach einer Operation), kann man eine Änderung der eingetragenen Codes beantragen. Genauso ist man verpflichtet, der Führerscheinbehörde mitzuteilen, wenn seit Erteilung des Führerscheines körperlich eine Verschlechterung eingetreten ist (etwa die Notwendigkeit, beim Autofahren eine Brille zu tragen). 1.4. Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt Im Zuge des Ermittlungsverfahrens um Zulassung zur Fahrprüfung kann auch eine Beobachtungsfahrt angeordnet werden, bei der festgestellt wird, welche Ausgleichseinrichtungen ein Körperbehinderter brauchen wird, um ein Auto sicher lenken zu können. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt (insbesondere die Frage, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf beschränkt geeignet laufenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleichen), ist das Gutachten eines technischen Sachverständigen einzuholen. Das ärztliche Gutachten kann auch die Beobachtung eines behinderten Führerscheinwerbers hinsichtlich der vorhandenen Betätigungs- und Ausgleichsvorrichtungen eines bestimmten, behindertengerecht umgebauten Fahrzeuges beinhalten. Dann wird eine Beobachtungsfahrt angeordnet. Die erforderlichen technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben. Diese Beobachtungsfahrt darf allerdings nur mit einem Schulfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. Ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. 8

1. Der Weg zum Führerschein Wenn die Beobachtungsfahrt nun ergibt, dass die körperlichen Mängel mit dem (den) für den Körperbehinderten entsprechend adaptierten Kraftfahrzeug(en) hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer jeweils im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Fahrzeugwechsel hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges mit jenen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Fahrzeuge entsprechen. 1.5. Antrag und Amtswege Der erste Weg zur Erlangung des Führerscheines führt Sie zur örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaften, in Wien und größeren Städten die jeweiligen Bundespolizeidirektionen, wobei man den Antrag auch bei Kommissariaten abgeben kann). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Behördensprengel, in welchem sich der Hauptwohnsitz des Führerscheinwerbers befindet. Auch hier bestätigt eine Ausnahme die Regel: Mit einer Arbeits- oder Schulbesuchsbestätigung kann die zuständige Wohnsitzbehörde ersucht werden, den Antrag an jene Behörde, in deren Sprengel der Arbeitsplatz oder Schulort fällt, abzutreten. Das Antragsformular erhalten Sie meist bereits direkt in der von Ihnen ausgewählten Fahrschule, die Ihnen sicherlich auch mit Tipps für den weiteren Ablauf der Amtswege zur Verfügung steht. Dem Antragsformular sind beizulegen: Meldezettel, zwei Lichtbilder, 55,- als pauschale Ersterledigungsgebühr. 9

1. Der Weg zum Führerschein 1.6. Kostenzuschuss für den Führerscheinerwerb Nach 304 ff ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist es unter dem Titel soziale Rehabilitation möglich, einen Zuschuss bzw. die Übernahme der Gesamtkosten der Führerscheinausbildung zu erhalten. Mit sozialer Rehabilitation ist vor allem der berufliche Wiedereinstieg gemeint. Dieser kann durch den Führerscheinerwerb erleichtert werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger (AUVA, PVArb / PVAng). Dort wird auch der Antrag auf Übernahme der Fahrschulkosten (oder eines Teiles) eingebracht. Das Bundessozialamt kann nach vorherigem Antrag den Zuschuss bzw. die Kostenübernahme gewähren, wenn die betreffende Person arbeitsfähig und mindestens zu 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und zur Erreichung oder Erhaltung des Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kfz angewiesen ist. 1.7. Welche Fahrschule ist geeignet? Prinzipiell jede, jedoch gibt es Fahrschulen, die sich auf die Ausbildung körperbehinderter Personen spezialisiert haben und auch über die notwendigen Fahrzeuge verfügen. Die ARBÖ Behindertenberatung, Tel. 01/89 12 1-218, informiert Sie gerne. 1.8. Wie komme ich zur Fahrprüfung? Der theoretische und der praktische Teil erfolgen genau so wie beim nicht körperbehinderten Führerscheinwerber. Die theoretische Fahrprüfung besteht aus einem Test am Computer. Ein Zufallsgenerator wählt aus einem umfangreichen Katalog die zu beantwortenden Fragen aus. Die Prüfungsfahrt erfolgt in dem Schulfahrzeug mit der entsprechenden behindertengerechten Adaptierung. 10

1. Der Weg zum Führerschein Führerscheinwerber, deren Antrag ab 1. Jänner 2003 gestellt wurde, unterliegen der Mehrphasenfahrausbildung: Führerscheinneulinge der Klasse B müssen innerhalb von 12 Monaten drei Module absolvieren: Innerhalb von 2 bis 4 Monaten nach dem Führerscheinerwerb muss eine Perfektionsfahrt, innerhalb von 3 bis 9 Monaten nach dem Führerscheinerwerb ein Fahrsicherheitstraining mit einem anschließenden verkehrspsychologischen Gruppengespräch, und schließlich innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach dem Führerscheinerwerb eine zweite Perfektionsfahrt absolviert werden. Führerscheinneulinge der Klasse A müssen innerhalb von 3 bis 9 Monaten lediglich eine Perfektionsfahrt mit einem anschließenden verkehrspsychologischen Gruppengespräch absolvieren. Grundsätzlich gilt für Führerscheinneulinge dieser Klassen eine Probezeit von 2 Jahren, die bei einem schweren Verkehrsverstoß oder einem Alkoholdelikt jeweils um 1 Jahr verlängert wird, abgesehen davon, dass eine Nachschulung angeordnet wird. Als schwere Verkehrsverstöße gelten z.b.: Vorrangverletzungen, Fahrerflucht, Missachtung von Rotlicht an Kreuzungen, etc. 11

2. Anschaffung des Fahrzeuges 2.1. Kraftfahrzeugarten nach dem KFG (Kraftfahrzeuggesetz) Allgemeine Begriffsbestimmungen aus dem KFG Kraftfahrzeug ( 2 Z 1 KFG): Ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Invalidenkraftfahrzeug ( 2 Z 18 KFG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden. (Krankenfahrstuhl und dergleichen). Ausgleichkraftfahrzeug ( 2 Z 24 KFG): Ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen. 2.2. Wie komme ich zum passenden Auto? Prinzipiell kann keine Autotype grundsätzlich ausgeschlossen werden. Je nach den persönlichen Bedürfnissen (Sitzhöhe, Anzahl und Größe der Türen, Türöffnungsweite, etc.) und den vorgeschriebenen Erfordernissen (der Art der Körperbehinderung entsprechende Adaptierungen) werden jedoch nicht alle Autos in Frage kommen. Einige Hersteller bieten bereits werkseitig Modelle mit gewissen Adaptierungen an. Fahrzeuge anderer Hersteller können ebenfalls in Betracht gezogen werden, müssen jedoch entsprechend umgebaut werden. Informationen über derart spezialisierte Werkstätten erhält man bei der ARBÖ-Behindertenberatung. 12

2. Anschaffung des Fahrzeuges 2.3. Ist eine Einzelgenehmigung notwendig? Bei Fahrzeugen, die zum Ausgleich der Körperbehinderung des Lenkers ausgerüstet oder umgebaut werden, ist eine Einzelgenehmigung oder Anzeige prinzipiell nicht erforderlich, sofern es sich nur um eine unwesentliche Ergänzung oder Änderung handelt. Sind jedoch erhebliche bauliche Veränderungen am Fahrzeug zur Kompensation der Körperbehinderung des Lenkers notwendig, so ist eine Genehmigung der Behörde für die vorgenommenen Änderungen einzuholen. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall, ob das geänderte Fahrzeug vorgeführt werden muss. Die erteilte Genehmigung wird im Typenschein oder im Einzel-genehmigungsbescheid für das Fahrzeug eingetragen. Für den Nachweis der vorgenommenen Genehmigung bei Fahrzeugkontrollen oder der wiederkehrenden Begutachtung ( Pickerl, 57a- Begutahtung) empfiehlt es sich für körperbehinderte Fahrzeuglenker, eine Fotokopie der Eintragung mit dem Zulassungsschein für das Fahrzeug mitzuführen. Vor dem Ankauf eines Kfz, an dem Adaptierungen vorgenommen werden müssen oder bereits angebracht sind, ist es ratsam, bei dem jeweils zuständigen Sachverständigen der Kfz Landesprüfstellen vorzusprechen, um die im Einzelfall erforderlichen Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug mit ihm abzuklären. Nur so kann vermieden werden, dass bereits kostenintensiv durchgeführte Adaptierungen sich nachher als nicht ausreichend oder im Einzelfall als nicht notwendig herausstellen, andere Adaptierungen jedoch vorgeschrieben werden. Auch für Fragen der weiteren Vorgangsweise der Zulassung (Anzeigeverpflichtung, Einzelgenehmigung) wird der Sachverständige Ihnen hilfreich zur Seite stehen. Unabhängig davon ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen jedenfalls empfehlenswert, Änderungen am Fahrzeug mit dem jeweiligen Kfz-Versicherer zu besprechen, um bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht Gefahr zu laufen, dass sich die Versicherung leistungsfrei erklärt. 13

3.Vorteile für Körperbehinderte 3.1. Überblick über die finanziellen Besserstellungen von körperbehinderten Kraftfahrern Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe ( 36 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz); Darlehen beim Führerscheinerwerb ( 304 AUVG ff) zum Zweck der beruflichen Rehabilitation, bzw. des beruflichen Wiedereinstieges (siehe Pkt. 1.6); Darlehen zum Kraftfahrzeugerwerb zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. des beruflichen Wiedereinstieges; Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ( 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz); Befreiung von der Kfz-Steuer ( 2 Abs. 1 Z 12 KFG); Pauschale Steuerfreibeträge für PKW Kosten zusätzlich zum allgemeinen Pauschalbetrag für Körperbehinderte nach 35 Einkommensteuergesetz; Gratisvignette für die Benutzung der Autobahn Ermäßigter Jahrestarif für die Mautstraßen insbesondere auf der A9 Phyrnautobahn, der A10 Tauernautobahn, der A13 Brennerautobahn, und der S16 Arlberg Schnellstraße; Ausnahmeregelungen für körperbehinderte Kraftfahrer bei Halte- und Parkverboten ( 29b Abs. 2 StVO). Der Besitz eines Behindertenausweises nach 29b StVO und/oder eines Behindertenpasses sind in diesen Fällen, neben anderen Erfordernissen, Voraussetzung. 3.2. Rückvergütung der NoVA (Normverbrauchsabgabe) Die NoVA wird immer nur bei der Erstanmeldung in Österreich fällig, also: Bei in Österreich angemeldeten Neuwagen, nicht bei: Gebrauchtwagen, solange kein Eigenimport aus dem Ausland erfolgt ist. Keine NoVA wird für Lkw und Anhänger fällig! Die NoVA wird gem. 36 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz bis zu einem Kaufpreis von höchstens 18.168,-- rücker- 14

3. Vorteile für Körperbehinderte stattet. Diese Grenze erhöht sich um die Kosten für behinderungsbedingte und NoVA-pflichtige Umbauten wie beispielsweise Automatik, Servolenkung, Umbau von Pedalen und dergleichen. Die Rückvergütung der NoVA ist unabhängig vom Einkommen alle fünf Jahre möglich (gerechnet von einem Zulassungsdatum bis zum nächsten). Hinweis: Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Kraftfahrzeuges ohne eigenem Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Voraussetzungen: Das Kraftfahrzeug muss auf den Körperbehinderten zugelassen sein. Der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen, oder, falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass ein Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für seine persönli che Beförderung genutzt wird und er mit dem Lenker im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies ist von entspre chenden Stellen (Ambulatorium, Schule, Arzt, Kindergarten etc.) zu bestätigen. Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch: o Ausweis gemäß 29b StVO (Feststellung der schweren Gehbehinderung); o Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass; o alternativ zum Eintrag im Behindertenpass genügt auch die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes ( 36 Abs. 2 Z 3). Es ist der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges zu erbringen. Der Behinderte muss Eigentümer und nicht bloß Nutzer sein. Bei der Beförderung von behinderten Kindern und einem entsprechenden Nachweis wird die NoVA auch 15

3. Vorteile für Körperbehinderte dann rückerstattet, wenn das Kraftfahrzeug regelmäßig verwendet wird, um behinderte Kinder zum Arzt, zur Schule oder in den Kindergarten zu bringen. Zuständige Behörde: Bundessozialamt und seine Landesstellen Mitzubringende Dokumente: Ansuchen um Abgeltung der Normverbrauchsabgabe; Ausweis gemäß 29b StVO; Behinderten-Pass, der die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit bescheinigt oder ein Gutachten, ausgestellt vom ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes Kopie des Zulassungsscheines; (Zulassungsbescheinigung); Kopie der Lenkberechtigung: Wenn der Körperbehinderte keine Lenkberechtigung vorweisen kann, aber wenigstens Eigentümer des Wagens ist, muss er glaubhaft machen, dass der Wagen hauptsächlich zu seiner persönlichen Beförderung benützt wird und der Lenker mit ihm im gleichen Haushalt lebt; Pkw-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg); Allfällige Bestätigungen über die Nutzung des Kraftfahrzeuges. Auch beim Erwerb eines Leasingkraftfahrzeuges kann die NoVA bis zu einem Anschaffungspreis von 18.168,-- rückerstattet werden, wobei sowohl behinderungsbedingte NoVA-pflichtige Umbauten diesen Betrag erhöhen können. Die Höhe des Gesamtkaufpreises ist vom Leasinggeber zu bestätigen, damit die geleistete NoVA für das Finanzamt ersichtlich wird. Eine auf den Namen des Erwerbers lautende Rechnung über den Restkaufpreis ist ebenfalls vorzulegen. 3.3. Zinsenfreies Darlehen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges Beim Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraftfahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung eines zinsen- 16

3. Vorteile für Körperbehinderte losen Zuschusses gestellt werden, das von der zuständigen Pensionsversicherung gewährt wird. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von einem Zulassungsdatum bis zum nächsten). Hinweis: Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Fahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Für das Darlehen in Frage kommender Personenkreis: Versicherte und Bezieher einer Invaliditätspension nach dem ASVG, die gehbehindert sind und ein Kfz zur Erreichung des Arbeitsplatzes und somit zur Sicherung des Dienstverhältnisses bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess benötigen. Es muss sich um eine Person des begünstigten Personenkreises handeln. (siehe Pkt. 3.3.1) Das zinsenfreie Darlehen wird im Rahmen der sozialen Rehabilitation für einen Pkw mit Grundausstattung inkl. aller notwendigen Umbauten (nicht aber Luxusausstattungen wie z.b. Schiebedach, Klimaanlage u.ä.) gewährt. Voraussetzungen: Das Kraftfahrzeug muss auf den Körperbehinderten zugelassen sein. Der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen, oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für seine persönliche Beförderung genutzt wird und er mit dem Lenker im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder dem beruflichen Wiedereinstieg dienen. Als Nachweis genügt die Vorlage des Lohnzettels. Es muss eine dauernde schwere Gehbehinderung, eingetragen in den Behindertenausweis nach 29b StVO, vorliegen. Die Behinderung muss das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Dies muss im Behindertenpass oder mittels Gutachten durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes bescheinigt werden. 17

3. Vorteile für Körperbehinderte Es ist der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges zu erbringen. Der Behinderte muss Eigentümer und nicht bloß Nutzer sein. Höchstgrenze: Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 25.127,20 zu Grunde zu legen Zuständige Behörde: Zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes oder der Sozialversicherungsträger Folgende Stellen gewähren Zuschüsse und zinsenlose Darlehen: Bundessozialamt und seine Landesstellen, Sozialversicherungsträger, Arbeiterkammer, Unfallversicherungsanstalt, Bezirkshauptmannschaften. Mitzubringende Dokumente: Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) für den Ankauf bzw. die Adaptierung eines Kraftfahrzeuges. Die Formulare sind auf folgender Internetadresse abrufbar: http://www.help.gv.at/77/770002_f.html; Ausweis gemäß 29b StVO oder ein Gutachten durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes; Kopie des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung); Kopie der Lenkberechtigung (Führerschein) Pkw-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg); Lohnzettel als Einkommensnachweis; zusätzlich: Geburts-, Heiratsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Führerschein, Sicherheiten (beispielsweise Bürgschaft). 18

3. Vorteile für Körperbehinderte 3.3.1. Begünstigter Personenkreis Voraussetzungen: Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Einschätzung durch die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes nach Richtsätzen), Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Staatsbürger der EU oder anerkannter Flüchtling. Ausgeschlossen sind folgende Personen: Personen, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (ausgenommen Lehrlinge u. a.) befinden, Bezieher einer dauernden Pensionsleistung oder Menschen über 65 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, Personen, die auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage sind, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (integrativer Betrieb) tätig zu sein. Vorteile der Begünstigung: Erhöhter Kündigungsschutz; Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen auf Grund einer Behinderung nicht vermindert werden.); steuerliche Vergünstigungen für die Behinderten selbst und deren Arbeitgeber; Zugang zu Förderungen für die Behinderten selbst und deren Arbeitgeber; eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsieht. Achtung: Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es auf Grund der Einstufung als begünstigter Behinderter allerdings nicht. Zuständige Behörde: Die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes Mitzubringende Dokumente: formloser Antrag, ärztliche Befunde, Staatsbürgerschaftsnachweis. Der Antrag ist gebührenfrei. 19

3. Vorteile für Körperbehinderte Es erfolgt eine Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid (Berufungsmöglichkeit beim jeweiligen Landeshauptmann). Die Begünstigung wird rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes gewährt. 3.4. Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (Versicherungssteuer II) Körperbehinderte sind gemäß 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz von der motorbezogenen Versicherungssteuer, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben wird, befreit. Voraussetzungen: Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Nr. KR 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers, Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Behinderte/n, das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die den Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden, Nachweis der Körperbehinderung. Als Nachweis der Körperbehinderung gilt: Behindertenausweis nach 29b StVO, Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde schwere Gehbehinderung, Blindheit oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes. Die Steuerbefreiung gilt jeweils für ein Kraftfahrzeug. Überschneidungen bis zu einem Monat, z.b. bei Fahrzeugwechsel, sind erlaubt. Bei Wechselkennzeichen sind bis zu drei Kraftfahrzeuge steuerbefreit. 20

3. Vorteile für Körperbehinderte Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, hat dies keine negativen Folgen, der Anspruch auf Steuerbefreiung bleibt in voller Höhe erhalten. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei der jeweiligen Haftpflichtversicherung zu stellen. 3.5. Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer Gemäß 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegen dieser Steuer alle Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt und Zugmaschinen. Gemäß 2 Abs. 1 Z 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind körperbehinderte Kraftfahrer von dieser Abgabe steuerbefreit. Es gelten die selben Voraussetzungen wie in Pkt. 3.4. beschrieben. 3.6. Ausnahmen für körperbehinderte Kraftfahrer beim Halten und Parken 3.6.1. Allgemeine Begriffsbestimmungen aus der StVO (Straßenverkehrsordnung) Anhalten: Das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum- Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges. Halten: Eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Parken: Das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine länger als zehn Minuten andauernde Zeit. 21

3. Vorteile für Körperbehinderte 3.6.2. Halte- und Parkverbote Ausnahmen für dauernd stark gehbehinderte Personen (Ausweis nach 29b StVO) Halten: Inhaber eines Ausweises gem. 29b (s. Pkt. 4.1.) dürfen mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen, einschließlich des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl und dergleichen) für die Dauer dieser Tätigkeit im Halte- und Parkverbotsbereich halten. (Die Kennzeichnung dieser Bereiche erfolgt durch das Straßenverkehrszeichen Halten und Parken verboten.) Eine gleiche Ausnahme gilt auch für das Verbot des Abstellens eines Fahrzeuges in zweiter Spur, Parken: Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gem. 29b StVO mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern: in einer Kurzparkzone zeitlich unbegrenzt ohne Parkscheibe (A c h t u n g : Es geht hier nur um die Parkdauer; die Leistung der Parkometerabgabe ist nicht Bundes- sondern Ländersache und somit unterschiedlich geregelt, sie wird n i c h t durch 29b StVO ausgeschlossen; s. Punkt 3.6.4); in einer Fußgängerzone, während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf; auf Straßenstellen, die durch das Straßenverkehrszeichen Parken verboten gekennzeichnet sind, parken. Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen bzw. beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen. 22

3. Vorteile für Körperbehinderte 3.6.3. Behindertenparkplätze Seitens der Behörden muss dafür Sorge getragen werden, dass für Besitzer eines Ausweises nach 29b StVO in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z.b. Bundessozialämter, Krankenhäuser usw.) Parkraum freigehalten wird. Diese Parkplätze sind durch eine Zusatztafel mit dem Behindertensymbol erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit 29b StVO-Ausweisen parken. Ansuchen: Auf Ansuchen kann die Behörde für ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle bzw. dem Wohnsitz der körperbehinderten Person zuordnen. Dieser Parkplatz wird in der Regel durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halteund Parkverbotschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken. Mitzubringende Dokumente: Behindertenausweis nach 29b StVO formloses Ansuchen in dem folgendes enthalten sein muss: o Name und Kontaktmöglichkeit des Antragstellers (z.b. Handy- oder Telefonnummer), o die Nummer des Behindertenausweises und Ort der beantragten Behindertenzone. Nach einer Ortsverhandlung wird in Anwesenheit des Antragstellers über die Errichtung der Behindertenzone entschieden. Zuständige Behörde: in Wien: Magistratsabteilung 46, in den Bundesländern: die Bezirkshauptmannschaften. in den Statutarstädten: der Magistrat 23

3. Vorteile für Körperbehinderte Gebühren: für den Antrag: 13,- für die Vergebührung der Niederschrift: 13,- Verwaltungsgebühr: 3,99 je zuständigem Beamten bei der Ortsverhandlung: 7,63 abhängig vom Bundesland kann die Höhe der Gebühren variieren und es können zusätzliche Abgaben eingehoben werden. Selbstverständlich gilt auch bei der Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes: Der Ausweis gemäß 29b StVO ist im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen bzw. beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen. Achtung: Auch eine nicht lenkberechtigte körperbehinderte Person kann (sofern sie im Besitz eines Ausweises gem. 29b StVO ist) um einen Behindertenparkplatz ansuchen. Voraussetzung ist aber, dass das Auto (glaubwürdig) zum Zweck des Behinderten genützt wird. Die Freihaltung des Parkplatzes gilt nur für das Kfz des Antragstellers, nicht für einen Dritten, auch nicht für einen anderen Körperbehinderten, selbst wenn dieser im Besitz eines Ausweises gem. 29b StVO sein sollte. 3.6.4. Parkgebühren / Kurzparkzone Das in 29b Abs. 3 lit. b StVO normierte Recht, in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung zu parken, geht nicht automatisch auch mit der Befreiung von der Parkometerabgabe einher, da dies für jedes Bundesland eigens geregelt wird. Nach allen neun landesgesetzliichen Bestimmungen sind zwar Lenker, die Inhaber eines Ausweises gemäß. 29b StVO sind, von der Parkgebühr befreit. Für Gehbehinderte als Mitfahrer gelten aber je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Jedenfalls ist der Ausweis gemäß. 29b StVO hinter der Windschutzscheibe des Wagens deutlich sichtbar anzubringen. Bloße Einkaufsfahrten, die für einen Ausweisinhaber gemäß 29b StVO durchgeführt werden, ohne dass dieser selbst mitfährt, führen zu keiner Befreiung vom Parkometerentgelt. 24

3. Vorteile für Körperbehinderte 3.7. Steuervergünstigungen 3.7.1. Pauschalbetrag für Pkw-Kosten Für Körperbehinderte, die ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung benötigen, gibt es einen Steuerfreibetrag von 152,- monatlich. Dieser wird zusätzlich zum allgemeinen Pauschalbetrag für Körperbehinderte nach 35 Einkommenssteuergesetz gewährt. Als Nachweis gilt der Ausweis gemäß 29b StVO oder der Nachweis von der Befreiung der Kraftfahrzeugsteuer. 3.7.2. Verkehrsabsetzbetrag Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein pauschaler Freibetrag von 291,- jährlich, den jeder aktive Arbeitnehmer automatisch als Abgeltung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält ( 33 Abs. 5 Z 1 EStG). Der Verkehrsabsetzbetrag vermindert die Steuerschuld daher um 291,-. 3.7.3. Pendlerpauschale Das Pendlerpauschale muss vom Dienstnehmer beantragt werden. Das "Kleine Pendlerpauschale" gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und nicht zumutbar ist. Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeuges muss nicht nachgewiesen werden. Das "Große Pendlerpauschale" gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel wegen zu großen Zeitaufwandes oder auch wegen - nachgewiesener - starker Gehbehinderung. Der Zeitaufwand muss folgende Sätze überschreiten: 25

3. Vorteile für Körperbehinderte 2-20 Kilometer oder 1,5 Stunden 20-40 Kilometer oder über 2 Stunden über 40 Kilometer oder über 2,5 Stunden Beide Absetzbeträge sind nach Kilometer-Entfernung gestaffelt, bei mehreren Wohnsitzen gilt der dem Arbeitsplatz nächstgelegene. Das "Kleine Pendlerpauschale" beträgt: ab 20 km: 32,00 monatlich, 384,00 jährlich ab 40 km: 64,00 monatlich, 768,00 jährlich ab 60 km: 96,00 monatlich, 1.152,00 jährlich Das "Große Pendlerpauschale" beträgt für das Jahr 2002: ab 2 km: 17,50 monatlich, 210,00 jährlich ab 20 km: 70,00 monatlich, 840,00 jährlich ab 40 km: 122,50 monatlich, 1.470,00 jährlich ab 60 km: 177,00 monatlich, 2.124,00 jährlich. 3.8. Gratisvignette für die Autobahnen und Schnellstraßen Die ÖSAG stellt für körperbehinderte Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen Vignetten unentgeltlich zur Verfügung. Diese sind beim Bundessozialamt zu beantragen und werden von diesem bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen kostenlos zugewiesen. Voraussetzungen: Örtliche Zuständigkeit (= Sprengel) der entsprechenden Landesstelle des Bundessozialamtes, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat; das Kfz des Behinderten muss auf diesen zugelassen sein und darf das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten. Besitz eines Behindertenpasses, aus dem hervorgeht, dass eine dauernde Gehbehinderung und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht (infolge Blindheit oder dauernder Gesundheitsschädigung). Falls trotz fristgerechter Antragstellung keine rechtzeitige 26

3. Vorteile für Körperbehinderte Übersendung der Gratisvignette erfolgt, und vorerst eine Vignette gekauft werden muss, kann die Rückerstattung des Kaufpreises bei der ÖSAG beantragt werden. Voraussetzungen: o Kopie des Eintragungsvermerkes im Behindertenpass, o Kopie des Zulassungsscheins des Inhabers des Behindertenpass, o Originalbestätigung des Bundessozialamtes, dass die rechtzeitige Übersendung der Jahresvignette nicht mehr erfolgen konnte, o unterer Vignettenabschnitt (Allonge). 3.9. Jahreskarte für behinderte Fahrzeuglenker auf Österreichs Mautstrecken Die Jahreskarte gilt für die A9, Phyrnautobahn, die A10, Tauernautobahn, die A13, Brennerautobahn und die S16, Arlberg-Schnellstraße. Sie gilt nicht für die A11, Karawankenautobahn. Der Preis beträgt 7,27. Voraussetzung für den Erhalt der Jahreskarte sind: Vorlage eines Behindertenausweises gem. 29b StVO Eintragung einer Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines behindertengerecht umgebauten Kfz im Führerschein (zumindest Eintragung bezüglich Einschränkung auf Automatikgetriebe) Die Jahreskarte für behinderte Lenker wird nur auf ein für diesen zugelassenes Kfz gewährt und ausgestellt Es besteht auch die Möglichkeit des Erwerbs einer Jahreskarte, die ausschließlich auf der A13 gilt, unter folgenden Vorraussetzungen: Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt; Schwergeschädigte nach 9 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz BGBl. 152/1957; Inhaber eines Blindenausweis; Behinderte, die eine Behinderung von mindestens 50 % nachweisen können. 27

4. Ausweis gem. 29b StVO 4.1. Ausweis gem. 29b StVO Der Ausweis dient als Nachweis der dauernden schweren Gehbehinderung für unter. anderem für : die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der Haftpflichtversicherungssteuer, das Ansuchen um finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen, die Rückvergütung der NOVA, das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz. Inhaber dieses Ausweises dürfen zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, wie z.b. eines Rollstuhls: an Straßenstellen, die durch ein Halte- und Parkverbot gekennzeichnet sind, in zweiter Spur halten, wenn dadurch keine Verkehrsbeeinträchtigung entsteht, auf Straßen und Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, parken, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, parken, in einer Fußgängerzone in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken. Wichtig: Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen bzw. beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen. Für das Ansuchen bestehen keine Formvorschriften. Zuständige Behörde: in Wien: Magistratsabteilung 15 (Gesundheitswesen) in den Bundesländern: die Bezirkshauptmannschaft in Statutarstädten der Magistrat 28

4. Ausweis gem. 29b StVO Gebühren: für den Antrag: 13,-, zusätzlich eine vom Bundesland abhängige Landesverwaltungsabgabe: ca. 6,54 (Betrag kann von Land zu Land leicht variieren). Der Antrag ist von der behinderten Person zu stellen. 4.2. Der Behindertenpass Der Behindertenpass dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung. Er wird dreisprachig ausgestellt (Englisch, Französisch, Deutsch) und auch im Ausland anerkannt. Der Behindertenpass nach 40 ff Bundesbehindertengesetz ist neben dem Ausweis gem. 29b StVO für viele finanzielle Besserstellungen wichtig, etwa diverse Steuerbefreiungen rund ums Auto (NoVA, motorbezogene Versicherungsteuer). Voraussetzungen: Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden: deren gewöhnlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören: begünstigte Behinderte : (siehe auch Punkt 3.3.1) o Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen, o Bezieher erhöhter Familienbeihilfe, o Bezieher einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit und dergleichen. o Der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 Prozent betragen. Falls kein gültiger Bescheid oder entsprechendes Urteil vorliegt (z.b. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld), stellt ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes den Grad der Behinderung fest. Zuständige Behörde: die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes. 29

5. Vorteile durch den ARBÖ Mitzubringende Dokumente: Lichtbildausweis und ein Lichtbild, Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Formular E1a Beilage zur Einkommensteuererklärung, Bescheide und Urteile oder Krankengeschichte, Befunde etc. 5. Vorteile durch die Mitgliedschaft beim ARBÖ als körperbehinderter Kraftfahrer Sie haben Anspruch auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Ermäßigung bei der 57a-Begutachtung durch den ARBÖ. ARBÖ-Mitglieder, die in einem Rollstuhl unterwegs sind, sind im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in Österreich haftpflichtversichert. 30

6. Landesstellen des Bundessozialamtes 6. Die Landesstellen des Bundessozialamtes Landesstelle Wien, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5 Tel. 01/588 31 0, Fax 01/588 20 16 e-mail: bundessozialamt.wien1@basb.gv.at Landesstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Grenzgasse 11/3 Tel. 02742/31 22 24, Fax 02742/31 22 24-99 e-mail: bundessozialamt.noe1@basb.gv.at Für das östliche und südliche Niederösterreich ist die Landesstelle Wien zuständig e-mail: bundessozialamt.noe2@basb.gv.at Landesstelle Oberösterreich, 4021 Linz, Gruberstraße 63 Tel. 0732/760 4-0, Fax 0732/76 04 400 e-mail: bundessozialamt.ooe@basb.gv.at Landesstelle Salzburg 5027 Salzburg, Auerspergstraße 67 a Tel. 0662/889 83-0, Fax 0662/889 83-499 e-mail: bundessozialamt.sbg1@basb.gv.at Landesstelle Steiermark 8021 Graz, Babenbergerstraße 35 Tel. 0316/70 90-0, Fax 0316/70 90 501 e-mail: bundessozialamt.stmk1@basb.gv.at Landesstelle Tirol 6010 Innsbruck, Herzog Friedrichstraße 3 Tel. 0512/563 101-03, Fax: 0512/582 609 e-mail: bundessozialamt.tirol1@basb.gv.at Landesstelle Vorarlberg 6903 Bregenz, Rheinstraße 32/3 Tel. 05574/68 38, Fax 05574/68 38 5 e-mail: bundessozialamt.vlbg@basb.gv.at Landesstelle Klagenfurt 9010 Klagenfurt, Kumpfgasse 23 Tel. 0463/58 64-0, Fax 0463/5864-888 e-mail: bundessozialamt.ktn@basb.gv.at Landesstelle Burgenland 7000 Eisenstadt, Haupstraß3 33a Tel. 02682/64046, Fax 02682/4046-112 e-mail: bgl1@basb.gv.at Internet: www.basb.bmsg.gv.at; Quelle: www.help.gv.at 31

Wichtige Telefonnummern Pannen-Notruf in Österreich. 1-2-3 Ohne Ortsnetz-Vorwahl. Tag und Nacht. ARBÖ-Generalsekretariat 01/891 21-0 1150 Wien, Mariahilfer Straße 180 Informationsdienst, Verkehr und Touristik DW 7 Mitgliederevidenz DW 6 e-mail: id@arboe.at 1-2-3 Partner-Hotline 01/89 12 17 Behindertenberater Roland Hirtl 0699/189 122 18 ARBÖ-Reise-Notruf 01/895 60 60 FAX 895 60 60-285 Die ARBÖ-Landeszentren: Burgenland 7000 Eisenstadt e-mail: bgld@arboe.at Ruster Straße 126 02682/638 83 Kärnten 9020 Klagenfurt e-mail: ktn@arboe.at Rosentaler Straße 194 0463/234 48 Niederösterreich 2514 Traiskirchen e-mail: noe@arboe.at Wiener Straße 64 02252/531 50 Oberösterreich 4020 Linz e-mail: ooe@arboe.at Hafenstraße 6 0732/798 11-0 Salzburg 5020 Salzburg e-mail: sbg@arboe.at Münchner Bundesstraße 9 0662/43 36 01 Steiermark 8020 Graz e-mail: stmk@arboe.at Kapellenstraße 47 0316/27 16 00 Tirol 6020 Innsbruck e-mail: tirol@arboe.at Stadlweg 7 0512/34 51 23 Vorarlberg 6800 Feldkirch-Altenstadt e-mail: vlbg@arboe.at Reichsstraße 82 05522/738 00-0 Wien 1030 Wien e-mail: wien@arboe.at Schlechtastraße 4 01/795 75-0 ARBÖ-Fahrsicherheits-Zentrum Wien-Aspern 1220 Wien, Bernhardinerallee 1 01/282 81 32 1150 Wien, Mariahilfer Straße 180 01/897 46 51 1210 Wien, Brünner Straße 170 01/294 32 91 M 09/2003 0400702