Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand



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Transkript:

Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch Ansichnehmen der ec-karte durch A 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+), wissentliche und willentliche Wegnahme der ec-karte Zueignungsabsicht = Absicht bzgl. zumindest vorübergehender Aneignung und dolus eventualis bzgl. dauerhafter Enteignung (d.h. Entziehung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes) hier: Aneignungsabsicht (+) aber: zum Zeitpunkt der Wegnahme will A die ec-karte nach dem Abhebevorgang wieder auf den Schreibtisch des O zurücklegen deshalb: kein Enteignungsvorsatz hinsichtlich der ec-karte als solcher (Sachsubstanz)

aber: Enteignungsvorsatz hinsichtlich des Sachwertes der ec-karte? eine Enteignung liegt auch dann vor, wenn der Täter einen der Sache innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d.h. einen in ihr selbst verkörperten wirtschaftlichen Wert entzieht und dadurch den Wert der Sache mindert zwar kann A mit der ec-karte an Geld des O gelangen, in der ec-karte selbst ist aber kein Geldbetrag verkörpert, sie ist kein Legitimationspapier isv 808 BGB (anders als beim Sparbuch); die Karte fungiert vielmehr nur als Schlüssel und eröffnet nur den tatsächlichen Zugang zum im Automaten verwahrten Geld dies genügt nicht für die Zueignung eines Sachwertes Enteignungsvorsatz (-), Zueignungsabsicht (-), subjektiver Tatbestand (-) II. Ergebnis: keine Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB B. Strafbarkeit des A gemäß 246 Abs. 1 StGB wohl (-), Sachverhalt aber ungenau bzgl. einer Rückgabe der Karte durch A

C. Strafbarkeit des A gemäß 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt isv Nr. 1: Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt hier (+), ec-karte (darauf enthaltene Angaben: Karteninhaber, Kontonummer, kartenausgebende Bank) Tatobjekt isv Nr. 2 : beweiserhebliche Daten i.s.d. 202a Abs. 2 StGB hier (+), im Magnetstreifen der Karte abgespeicherte Daten fehlendes Verfügungsrecht des A entscheidend ist das Recht, die Urkunde als Beweismittel zu gebrauchen (nicht Eigentumsverhältnisse) hier (+), O hatte Verfügungsberechtigung, nicht A Tathandlung: Unterdrücken = jede Handlung, durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde/Aufzeichnung als Beweismittel (zumindest vorübergehend) entzogen oder vorenthalten wird hier (+), durch die Wegnahme werden ec-karte sowie auf ihr gespeicherten Daten dem O vorenthalten

2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Nachteilszufügungsabsicht hier (-), denn der durch die von O geplante Geldabhebung zugefügte Nachteil entsteht nicht aus der Vereitelung der Beweisfunktion der ec-karte, sondern erst aus ihrer weiteren missbräuchlichen Nutzung (d.h. der Nachteil resultiert nicht aus dem Unterdrücken) II. Ergebnis: keine Strafbarkeit des A gemäß 274 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB D. Strafbarkeit des A gemäß 303a Abs. 1 Var. 2 StGB bzgl. der ec-karte (+) E. Strafbarkeit des A gemäß 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB bzgl. der PIN 1. Objektiver Tatbestand Qualifiziertes Nötigungsmittel hier qualifizierte Drohung (+), durch Vorhalten des Messers als konkludente Ankündigung seiner Verwendung

abgenötigtes Opferverhalten/Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassen Muss hierin eine Vermögensverfügung liegen? Rspr.: (-), jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen ausreichend h.l.: (+), Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung (= jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt) hier: Preisgabe der Geheimnummer durch O hierdurch allein tritt aber noch keine Vermögensminderung ein, sondern als Zwischenschritt bedarf es noch des Abhebens des Geldes durch A Reicht dies für die Bejahung der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung aus? e.a.: bei der Erpressung genügt jedes unentbehrliche abgenötigte Opferverhalten, mag es auch lediglich eine Gewahrsamslockerung bewirken und nicht unmittelbar zur Vermögensminderung führen hiernach Vermögensverfügung (+), denn ohne Kenntnis der Geheimzahl kann A das Geld nicht abheben a.a.: auch bei der Erpressung muss die Vermögensverfügung unmittelbar zur Vermögensminderung führen hiernach Vermögensverfügung nur dann (+), wenn O schon durch die Preisgabe der Geheimzahl sein Vermögen mindert hierfür ist die Beantwortung der Frage entscheidend, ob durch das Abnötigen der Geheimzahl bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist

Vermögensschaden durch Abnötigen der Geheimnummer? eigentlich (-), A muss noch das Geld abheben, um den Vermögensschaden herbeizuführen aber: nach h.m. genügt eine sog. schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung, sofern die Gefahr des Vermögensverlustes nach den Umständen des Einzelfalls so nahe liegend und groß ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung schon im Bestehen dieser Gefahr eine reale Minderung der Vermögens liegt hier: A ist schon im Besitz der ec-karte und kann nach Erfahren des PIN sofort durch einen nahe gelegenen Geldautomaten auf das Konto des O zugreifen, daher: schadensgleiche, konkrete Vermögensgefährdung durch Preisgabe der PIN (+) (a.a. vertretbar) Qualifikationsmerkmale des 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 1 Nr. 1 StGB (+), Beisichführen und Verwenden des Küchenmessers 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht der stoffgleichen Bereicherung, Rechtswidrigkeit der Bereicherung und diesbzgl. Vorsatz (+) Vorsatz bzgl. 250 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (+)

II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: Strafbarkeit des A gemäß 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (+) F. Ergebnis und Konkurrenzen 1. Tatkomplex: 240 Abs. 1 StGB tritt im Wege der Spezialität hinter 253, 255 250 StGB zurück, ebenso 253 StGB. Innerhalb von 253, 255, 250 StGB tritt 250 Abs. 1 Nr. 1 a) hinter 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Wege der Spezialität zurück. Strafbarkeit des A gemäß 303a Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB (a.a. vertretbar)

2. Tatkomplex: Das Abheben des Geldes A. Strafbarkeit des A gemäß 263 Abs. 1 StGB (-), Täuschung nur gegenüber Mensch möglich B. Strafbarkeit des A gemäß 263a Abs. 1 Var. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand unbefugte Verwendung von Daten Verwendung von Daten (+) unbefugt: Wie ist das Merkmal auszulegen/zu verstehen? o computerspezifische Auslegung o subjektivierende Auslegung o betrugsspezifische Auslegung i.e. unbefugt (+)

Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs Wortlaut legt zwar nahe, dass ein bereits laufender Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst werden muss, aber nach ganz h.m. ist beim Geldautomaten in der Betriebsbereitschaft ein bereits laufender Vorgang zu sehen; außerdem stellt das In-Gang- Setzen die stärkste Form der Beeinflussung dar Vermögensschaden (+), abgehobener Geldbetrag 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht stoffgleicher Bereicherung (+) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und diesbzgl. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: Strafbarkeit des A gemäß 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (+) C. Strafbarkeit des A gemäß 265a Abs. 1 StGB (-), da Geldautomat kein Leistungsautomat, sondern Warenautomat ist; kein Erschleichen

D. Strafbarkeit des A gemäß 266b Abs. 1 StGB (-), beim diesem Sonderdelikt kann nur der berechtigte Karteninhaber Täter sein E. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. des Geldes aus dem Automaten Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache Fremdheit des abgehobenen Geldes? ursprünglich stand Geld im Eigentum der Bank; diese könnte aber gemäß 929 S. 1 BGB das Geld übereignet haben e.a.: Übereignung ist dadurch bedingt, dass der Abhebende auch legitimiert ist danach hier: fremd (+), keine Übereignung an den Nichtberechtigten A, der die ec-karte durch verbotene Eigenmacht erlangt hat a.a.: es erfolgt eine unbedingte Übereignung des Geldes an denjenigen, der die ec-karte besitzt und die zutreffende Geheimnummer eingibt danach hier: fremd (-), A hat Geldautomat vorschriftsmäßig bedient beides vertretbar, nach hiesiger Ansicht Fremdheit (-)

II. Ergebnis: keine Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. des Geldes F. Strafbarkeit des A gemäß 246 Abs. 1 StGB (-), da Geld nicht fremd (s.o.) G. Ergebnis 2. Tatkomplex Strafbarkeit des A gemäß 263a Abs. 1 Var. 3 StGB 3. Tatkomplex: Der Ring A. Strafbarkeit des A gemäß 263 Abs. 1 StGB zulasten des P Täuschung (= jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um in diesem einen Irrtum hervorzurufen)

Täuschung durch Vorspiegeln nicht gegebener Eigentumsverhältnisse durch A? (-), da A Eigentum an dem Geld erlangt hat II. Ergebnis: keine Strafbarkeit des A gemäß 263 Abs. 1 StGB B. Strafbarkeit der B gemäß 259 Abs. 1 StGB durch Entgegennahme des Rings Objektiver Tatbestand Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat der Ring selbst wurde nicht durch eine rechtswidrige Vortat erlangt (kein 263 Abs. 1 StGB zulasten des P, s.o.) 263a Abs. 1 Var. 3 StGB zulasten der Bank als rechtswidrige Vortat? Identität zwischen erlangter und gehehlter Sache? nur mittelbar durch eine Vortat erlangte Sachen genügen nicht 259 Abs. 1 StGB die sog. Ersatzhehlerei/Werthehlerei ist nicht von 259 Abs. 1 StGB umfasst hier: nur das Geld hat A unmittelbar durch den Computerbetrug erlangt, nicht auch den Ring, so dass mangels Identität der Sachen keine Vortat isv 259 StGB gegeben ist II. Ergebnis: keine Strafbarkeit der B gemäß 259 Abs. 1 StGB

Gesamtergebnis und Konkurrenzen: Strafbarkeit des A: 303a Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 53 StGB Strafbarkeit der B (-)