Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung)



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Transkript:

Kantonale AHV: Gesetz 8.00 Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) Vom 9. Dezember 968 (Stand 0. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz: A. Allgemeines. Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen aufgrund des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 90 wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auf diejenigen Personen beschränkt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der bestehenden Staatlichen Alters- und Hinterlassenen-Versicherungskasse (in der Folge Versicherungskasse genannt) versichert sind.. Ersatzkassen Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer anerkannten Ersatzkasse gemäss des erwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 90 erfüllt haben, erlischt das Obligatorium. Jede gesetzliche Regelung des Verhältnisses zwischen Kantonaler AHV und Ersatzkassen fällt dahin.. Mitgliedschaft bei der Staatlichen Versicherungskasse Der Versicherungskasse gehören alle Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Rente beziehen oder bis zu diesem Zeitpunkt der Prämienpflicht gegenüber der Kasse unterliegen oder als freiwillige Mitglieder mit oder ohne Prämienpflicht bei der Kasse versichert sind. Der Neueintritt in die Versicherungskasse sowie der Übertritt aus einer bisher anerkannten Ersatzkasse sind ausgeschlossen. Frauen, die bisher der Versicherungskasse nicht angehört haben, erwerben bei Verheiratung mit einem der Kasse angehörenden Versicherten keine Mitgliedschaft.

8.00 AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe B. Staatliche Versicherungskasse. ) Versichertenbestände 4. Versichertenbestände Die Versicherungskasse führt folgende Bestände: a) Vollversicherte: Personen, die ihre bestehende Versicherung bis zum Rentenbeginn prämienpflichtig weiterführen bzw. weitergeführt haben. b) Teilversicherte: Personen, die ihre Versicherung vor dem Rentenbeginn in eine prämienfreie Altersrente oder eine prämienfreie Altersabfindung umwandeln liessen.. Vollversicherung (Weiterführung der bestehenden Versicherung).. Leistungen der Versicherten 5. a) Prämien der Versicherten Die vierteljährlichen Prämien betragen für männliche Versicherte CHF 6.50, für weibliche Versicherte CHF.80. Für Versicherte, die vor dem. Januar 955 die Mitgliedschaft erworben haben, bleiben die früheren Ansätze von CHF 5 bzw. CHF.60 in Geltung. Diese differenzierten Prämien finden entsprechende Anwendung für die Berechnung der staatlichen Prämienzuschüsse. 6. b) Staatliche Prämienzuschüsse An die Prämien der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen mit geringem Einkommen leistet der Staat Zuschüsse. ) ) Besitzt der Versicherte Vermögen, so ist dieser Umstand bei der Festlegung des Prämienzuschusses entsprechend zu berücksichtigen. Das Nähere wird auf dem Verordnungswege bestimmt. ) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. ) 6 Abs. : Die Beträge der vom Staat ausgerichteten Zuschüsse werden hienach nicht mehr abgedruckt, da der RR, gestützt auf 6 Abs. 5 dieses G, die Ansätze für das anrechenbare Jahreseinkommen inzwischen geändert hat; vgl. 6 Abs. und der VV zu diesem G (SG 8.0). ) 6 Abs. ist, gestützt auf 6 Abs. 5 dieses G, durch 6 Abs. der VV (SG 8.0) ersetzt worden.

Kantonale AHV: Gesetz 8.00 4 Gegenüber Versicherten, für welche aufgrund unrichtiger Steuerdeklarationen oder sonstiger unrichtiger Angaben ein kantonaler Zuschuss an die Versicherungsprämien ausgerichtet worden ist, steht dem Staate das Recht auf Rückforderung zu. Der Rückforderungsanspruch verjährt in einem Jahre, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem die Kassenverwaltung von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntnis erhält. 5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei einer wesentlichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Ansätze für das anrechenbare Jahreseinkommen durch Verordnung zu ändern. 4) 7. c) Einkaufssummen Die periodische Prämienzahlung kann durch eine einmalige Einkaufssumme abgelöst werden. Diese richtet sich nach dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung und wird durch Verordnung bestimmt. Versicherte, die nicht Anspruch auf die maximale Altersrente von CHF 70 für Männer bzw. CHF 600 für Frauen haben, können sich bis zu diesen Altersrentenbeträgen versichern, wenn sie die erforderlichen Nachzahlungen leisten. Für mitversicherte Ehefrauen ist die gleiche Nachzahlung wie für die unverheirateten Frauen zu entrichten. Die zu leistenden Nachzahlungen werden durch Verordnung bestimmt. 8. d) Prämienpflicht der Ehefrau Sind beide Ehegatten voll versichert, so ist die Ehefrau während der Dauer der Ehe prämienfrei. Ist die Ehefrau allein versichert, so bezahlt sie die gleichen Prämien wie die unverheirateten weiblichen Versicherten. 9. e) Scheidung und Trennung Nach einer Scheidung oder nach einer vom Richter ausgesprochenen Trennung auf unbestimmte Zeit kann jeder der Ehegatten die bestehende Versicherung selbständig prämienpflichtig weiterführen oder in eine prämienfreie Versicherung umwandeln respektive zurückkaufen lassen. Das Prämienkonto wird gemäss 9 Abs. auf beide Ehegatten aufgeteilt. 4) 6 Abs. 5: Siehe 6 Abs. und der VV zu diesem G (SG 8.0).

8.00 AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe 0. f) Fälligkeit der Prämien. Erlöschen der Prämienpflicht Die Prämien werden zu Beginn der Monate Februar, Mai, August und November jeweils für das laufende Kalenderquartal erhoben. Sie sind bis und mit demjenigen Kalenderquartal zu entrichten, in welchem die Prämienzahlungspflicht erlischt oder der Austritt aus der Versicherungskasse erfolgt. Die Prämien können auch jährlich mit Verfall. Februar entrichtet werden. Die bei Erlöschen der Zahlungspflicht über das laufende Kalenderquartal hinaus geleisteten Prämien werden zurückerstattet. Die Prämienzahlungspflicht erlischt im Kalenderquartal, in dem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet.. g) Prämienrückstände Sind bei Geltendmachung von Abfindungs- oder Rentenansprüchen des Versicherten oder seiner Hinterlassenen allfällige Prämienforderungen der Versicherungskasse noch nicht getilgt, so sind sie mit den fällig werdenden Leistungen oder bei der Umwandlung in prämienfreie Versicherungen zu verrechnen... Leistungen der Versicherungskasse. a) Art der Leistungen Die Leistungen der Versicherungskasse bestehen in der Ausrichtung von Altersrenten, Waisenrenten und Sterbegeldern an Witwen.. b) Altersrente Versicherte, die das 65. Altersjahr vollendet haben, erhalten eine Altersrente, die bis zu ihrem Tode ausbezahlt wird. Die Rente richtet sich nach dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt des Beitrittes zur Versicherungskasse und beträgt: Eintrittsalter Jahresrente für den Mann Jahresrente für die Frau CHF CHF 0 70 600 686 57 65 544 68 56 4 584 488 5 550 460 6 54 48 4

Kantonale AHV: Gesetz 8.00 Eintrittsalter Jahresrente für den Mann Jahresrente für die Frau 7 498 46 8 47 94 9 446 7 0 40 50 98 76 4 54 96 4 78 5 60 6 94 46 7 76 8 58 8 9 40 04 40 8 90 4 6 80 4 04 70 4 9 60 44 80 50 45 68 40 46 56 0 47 44 0 48 0 49 0 00 Bei den mitversicherten Ehefrauen wird die Rente während der Dauer der Ehe auf die Hälfte herabgesetzt. 4. c) Waisenrente Kinder erhalten beim Tode des erstversterbenden versicherten Elternteils bis zur Vollendung des 8. Altersjahres Waisenrenten. Kinder aus einer geschiedenen Ehe sowie die unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die jährliche Waisenrente beträgt bei Vorhandensein von einer anspruchsberechtigten Waise CHF 00 zwei anspruchsberechtigten Waisen CHF 500 5

8.00 AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe drei anspruchsberechtigten Waisen CHF 700 vieranspruchsberechtigtenwaisen CHF 900 fünf und mehr anspruchsberechtigten Waisen CHF '000 4 Vollwaisen erhalten nur eine einfache Waisenrente. 5. d) Sterbegeld der Witwe Witwen von Versicherten erhalten beim Tode des Ehemannes ein Sterbegeld von Fr. 500.. Bezieht die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes eine Altersrente, so fällt das Sterbegeld dahin. 6. e) Rentenbeginn und Auszahlung Die Auszahlung der Renten erfolgt vierteljährlich, jeweilen auf Ende eines Kalenderquartals. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt mit dem nächsten Kalendermonat nach Zurücklegung des 65. Altersjahres. Die Waisenrente wird erstmals für den Kalendermonat ausgerichtet, in dem der Versicherte gestorben ist. Die Rente wird letztmals für den Monat ausbezahlt, in welchem die Voraussetzungen für den Rentenbezug dahinfallen. 7. f) Verjährung Sämtliche Ansprüche gegenüber der Versicherungskasse verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit.. Teilversicherung (Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung) 8. Voraussetzung Die prämienpflichtigen Versicherungen werden, auf Begehren der Versicherten oder wenn diese trotz zweimaliger Mahnung die Prämien nicht innert der gesetzlichen Frist bezahlt haben, in prämienfreie Versicherungen mit entsprechend reduzierten Leistungen umgewandelt. Eine Reaktivierung der Versicherung ist ausgeschlossen. 9. Art der Versicherungsleistungen Die prämienfreien Leistungen bestehen in einer Altersrente oder in einer Altersabfindung (ohne Waisenrente und Witwensterbegeld) unter Vorbehalt des Rückkaufs gemäss Abs.. Ergäbe die prämienfreie Versicherung gemäss 8 eine Jahresrente von weniger als CHF 00, so tritt bei Vollendung des 65. Altersjahres an Stelle der Rente eine Altersabfindung. Kann keine Altersabfindung von wenigstens CHF 500 bestellt werden, so erfolgt stattdessen der Rückkauf. 6

Kantonale AHV: Gesetz 8.00 Bei der Feststellung der prämienfreien Altersleistungen von Ehegatten findet eine Verteilung des beidseitigen Guthabens statt. Die während der Ehedauer entrichteten Prämien werden im Verhältnis 55:45 aufgeteilt. 0. Berechnung Die Höhe der umgewandelten Versicherungsleistungen wird so berechnet, dass der Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine entsprechende prämienfreie Versicherung verwendet wird. Der Tarif für die Einmaleinlagen wird durch Verordnung festgesetzt. 4. Rückkauf. 5) Voraussetzungen. 6) Rückkauf auf dem Verordnungsweg. 7) Berechnung 5. Finanzierung 4. Die für die Versicherung erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: a) das vorhandene Vermögen der Versicherungskasse ( 5 Abs. ); b) die Vermögenserträgnisse, die staatliche Zinsgarantie ( 5 Abs. ) und die Verzinsung des Fehlbetrages durch den Staat ( 8 Abs. ); c) die Prämien der Versicherten und die staatlichen Zuschüsse an die Prämien von Personen mit geringem Einkommen ( 5 und 6); d) die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Staat ( 5 Abs. 4); e) die Deckung der Betriebsverluste durch den Staat; f) den staatlichen Beitrag aus dem Kantonalbankertrag. 5) 6) 7) aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). 7

8.00 AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe 6. Organisation und Rechtsmittel 5. 8) Allgemeines 6. 9) Rekurse, Rekursinstanz 7. 0) Versicherungstechnische Bilanz 8. ) Garantie des Staates und Deckung des Fehlbetrages 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen 9. Die laufenden Alters- undwaisenrenten werden nach den bisherigen Bestimmungen weiterhin ausgerichtet. Auf schriftliches Begehren hin werden die vor dem. September 956 zufolge Wegfalls der Versicherungspflicht prämienfrei gemachten Versicherungen unter Vergütung ihres Kapitalwertes im Zeitpunkt der Aufhebung zurückgekauft. 0. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend Kantonale Altersund Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 90 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Regierungsrat bestimmt. ) 8) 5 aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). 9) 6 aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). 0) 7 aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). ) 8 aufgehoben durch 0 Ziff. des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5. 007 (wirksam seit 0. 7. 007, SG 8.50; Ratschlag Nr. 05.97.0, Kommissionsbericht Nr. 05.97.0). ) Mit RRB vom 4.. 969 auf den.. 969 in Wirksamkeit erklärt, mit Ausnahme von 6, der am. 7. 969 wirksam geworden ist. 8