Selbständig. Leitfaden für die Gewerbeanmeldung

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Transkript:

Selbständig Leitfaden für die Gewerbeanmeldung Eine Informationsbroschüre der Dienststelle Gewerbe- und Wasserrecht Auflage Nr. 2 / Mai 2010

Inhaltsverzeichnis Gewerbeanmeldung... 3 Befähigungsnachweis... 3 Geschäftsführer... 4 Kosten... 5 Beilagen... 6 Zuständigkeit... 7 Voraussetzungen... 8-9 Endigung und Ruhen... 10 Umgründung... 10 Betriebsanlagengenehmigung... 11 Sozialversicherung... 11 Förderungen, Zuschüsse... 12 Steuern... 13 Stadtmarketing... 14 Notizen... 15 2

Gewerbeanmeldung eine natürliche Person Gewerbetreibender kann sein eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft Einzelperson Anmeldung des Gewerbes durch Ges.m.b.H., KG., OG., AG., Verein oder Genossenschaft, etc muss bei Anmeldung eines reglementierten Gewerbes vom Anmelder oder vom gewerberechtlichen Geschäftsführer erbracht werden Befähigungsnachweis muss bei Anmeldung eines reglementierten Gewerbes vom gewerberechtlichen Geschäftsführer erbracht werden Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Kann der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde (Magistrat) das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Information: Magistrat der Stadt Wels, Abteilung Bezirksverwaltung, Dienststelle Gewerbe- und Wasserrecht, oder zuständige Fachgruppe bei der Wirtschaftskammer OÖ., Linz, Hessenplatz 3, Tel. 05 90909 3

Geschäftsführer Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn der Gewerbeinhaber keinen Wohnsitz im Inland (Ausnahme EWR-Vertragsstaat) hat, oder wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann ist immer zu bestellen muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen; handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, so muss der Geschäftsführer außerdem ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein entweder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören bzw. bei eingetragenen Personengesellschaften unbeschränkt haftender Gesell schafter, der nach dem Gesell schaftsvertrag zur Geschäftsfüh rung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, sein 4

Kosten Kosten natürliche Person EUR 47,30 Gebühr (Anmeldung) EUR 2,10 Verwaltungsabgabe (Registerauszug) EUR 7,20 Gebühr (Registerauszug) für zuverlässigkeitsgebundene Gewerbe: EUR 47,30 Gebühr (Anmeldung) EUR 54,50 Verwaltungsabgabe (Bescheid) EUR 83,60 Gebühr (Bescheid) und gegebenenfalls für Geschäftsführerbestellung EUR 14,30 Gebühr (Anzeige) juristische Person oder Personengesellschaft EUR 61,60 Gebühr (Anmeldung) EUR 2,10 Verwaltungsabgabe (Registerauszug) EUR 7,20 Gebühr (Registerauszug) für zuverlässigkeitsgebundene Gewerbe: EUR 61,60 (Anmeldung) EUR 109,- (Bescheid - Verwaltungsabgabe) EUR 83,60 (Bescheid - Gebühr) Bei Neugründung von Betrieben und Betriebsübertragungen werden unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die dadurch unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben. Der Betriebsinhaber muss mit der Gewerbeanmeldung einen amtlichen Vordruck vorlegen, in dem die Neugründung bzw. Übertragung erklärt wird. (Dieser Vordruck wird unter Inanspruchnahme der Beratung durch die Wirtschaftskammer erstellt.) Nähere Informationen erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer OÖ., Bezirksstelle Wels, Tel. 05 90909 5900 5

Beilagen Der Anmeldung ist anzuschließen Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter und Staatsangehörigkeit dienen falls vorgeschrieben: Befähigungsnachweis Meldebestätigung (wenn in Österreich kein Wohnsitz besteht) Aufenthaltstitel (nur für Drittstaatsangehörige) Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes (wenn der Gewerbeanmelder nicht seit mind. 5 Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich hat) für eine juristische Person od. eine eingetragene Personengesellschaft Firmenbuchauszug (kann auch bei der Gewerbebehörde eingeholt werden) bezüglich des Geschäftsführers: Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter und Staatsangehörigkeit dienen falls vorgeschrieben: Befähigungsnachweis Anmeldebestätigung der Gebietskrankenkasse (falls GF. Arbeitnehmer ist) Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes (wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht seit mind. 5 Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich hat) bezüglich aller Personen denen ein maßgebender Einfluss zusteht: Erklärung bzgl. Gewerbeausschlussgründe Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes (wenn die Person mit maßgebendem Einfluss nicht seit mind. 5 Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich hat) 6

Zuständigkeit Der Gewerbebehörde ist außerdem die Sozialversicherungsnummer bekanntzugeben. Wenn ein Arbeitnehmer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird, ist zusätzlich die Dienstgeberkontonummer bekanntzugeben. Zuständigkeit Für freie und reglementierte Gewerbe Magistrat der Stadt Wels, Abteilung Bezirksverwaltung, Dienststelle Gewerbe- und Wasserrecht, Amtsgebäude II, Pfarrgasse 25, 3. Stock, Zimmer-Nr. 301-304, E-mail: ge@wels.gv.at Mag. Harald Achleitner T. 07242/235/4350, F. 07242/235/9470, EG, Zi Nr. 4 Nachsichten vom Ausschluss von der Gewerbeausübung Patentrechtliche Angelegenheiten Angelegenheiten nach den Berufsausbildungsgesetz Alexandra Leitlmeier T. 07242/235/8380, F. 07242/235/9470, 3. Stock Zi Nr. 303 Informationen in gewerbe- und verkehrsgewerblichen Angelegenheiten Abwicklung von Gewerbeanmeldungs-, Anzeige- und Bewilligungsverfahren Ausverkaufsbelange (alphabetisch gereiht von A K) Silvia Schiebler T. 07242/235/4360, F. 07242/235/9470, 3. Stock Zi Nr. 304 Informationen in gewerbe- und verkehrsgewerblichen Angelegenheiten Abwicklung von Gewerbeanmeldungs-, Anzeige- und Bewilligungsverfahren Ausverkaufsbelange (alphabetisch gereiht von L Z) Maria Weiss T. 07242/235/4540, F. 07242/235/9470, 3. Stock Zi Nr. 302 Zurücklegung von Gewerbeberechtigungen Standortverlegungen Versicherungsvermittlungs-Angelegenheiten Firmenwortlautänderungen Handlungsreisendenlegitimation Auskünfte aus dem Gewerberegister Gertraud Floimair T. 07242/235/4370, F. 07242/235/9470, 3. Stock Zi Nr. 301 Gewerbeanmeldungen für Handelsgewerbe EDV-Dienstleistungen Güterbeförderung bis 3500 kg Finanzdienstleister und Direktvertrieb Auskünfte aus dem Gewerberegister Personenbetreuungs-Angelegenheiten Weitere Informationen und Formulare: www.wels.gv.at Überschrift: Magistrat BZ (Bezirksverwaltung) Dienststelle Gewerbe- u. Wasserrecht 7

Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen 1. Eigenberechtigung 2. Keine Verurteilung wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (außer die Verurteilung ist getilgt). Bei Ausübung des Gastgewerbes dürfen zusätzlich keine nicht getilgten Verurteilungen wegen Übertretung der 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl.I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. 3. Keine Verhängung einer Finanzstrafe von einer Finanzstrafbehörde von mehr als EUR 726,-- Geldstrafe oder neben einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben usw., in den letzten fünf Jahren. 4. Keine rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens (außer der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, ist abgelaufen dieser Zeitraum beträgt 3 Jahre). 5. Keine Verlustigerklärung eines Gewerbes durch Gerichtsurteil; keine Entziehung einer Gewerbeberechtigung auf Grund des Verlustes der Zuverlässigkeit (unter bestimmten Umständen). zu Pkt. 2.-5. gilt auch für alle Personen mit maßgebendem Einfluss (d.s. unbeschränkt haftende Gesellschafter, handelsrecht liche Geschäftsführer, Gesellschafter der Ges.m.b.H. die mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile besitzen) zu Pkt. 4. gilt nicht für gewerberechtliche Geschäftsführer, wenn diese nur Arbeitnehmer sind 6. Staatsangehörigkeit 8

Voraussetzungen 6.1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaat des EWR 6.2 Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern die Gewerbe ordnung nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abge schlos sen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staa tenlose dürfen, sofern die Gewerbeordnung nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Dritt staatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erst antragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selb ständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. (Auskünfte über Ausnahmen erteilt die Gewerbebehörde) Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. Besondere Voraussetzungen Auskunft über besondere Voraussetzungen für einzelne bestimmte Gewerbe erteilt die Gewerbebehörde. Auch die für Taxi-, Mietwagen- und Güterbeförderungskonzessionen, Immobilientreuhänder und Versicherungsvermittler zusätzlichen Erfordernisse und Zuständigkeiten sind hier nicht angeführt. Welche Rechtsform wähle ich? (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Offene Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Verein,...) Information: Gründer-Service bei der Wirtschaftskammer OÖ., Linz, Hessenplatz 3, Tel. 05 90909 oder Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater Wann entsteht das Recht zur Gewerbeausübung? Gewerbe (ausgenommen zuverlässigkeitsgebundene reglementierte Gewerbe und das Rauchfangkehrergewerbe) dürfen bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen 9

Information Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Als Tag der Gewerbe anmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Fest stellung der individuellen Befähigung rechtwirksam erfolgt ist. zuverlässigkeitsgebunden sind: Baumeister, Brunnenmeister; Chemische Laboratorien; Elektro technik; Pyrotechnikunternehmen; Gas- und Sanitärtechnik; Herstel lung von Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften; In kassoinstitute, Reisebüros; Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe); Sprengungsunternehmen; Vermögens beratung; Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels; Zimmermeister. Bei diesen Gewerben darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des positiven Feststellungsbescheides beginnen. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen? Die Gewerbeberechtigung endigt - außer im Falle einer Entziehung, Untergang der juristischen Person, Tod der natürlichen Person, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, etc. - mit der Zurücklegung. Die Zurücklegung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Magistrat der Stadt Wels einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt. Das Ruhen bzw. die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung muss der Gewerbetreibende binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Andere Bestimmungen gelten für Rauchfangkehrer, Güterbeförderung, Gelegenheitsverkehr, Waffengewerbe, Pfandleiher, Immobilientreuhänder und Versicherungsvermittler (nähere Informationen erteilt die Gewerbebehörde). Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen u. Spaltungen)? Der Nachfolgeunternehmer muss die weitere Gewerbeausübung, unter Anschluss der entsprechenden Belege, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch bei der Behörde anzeigen. 10

Betriebsanlagengenehmigung Änderungen wie: Standortverlegung, Namensänderung, Geschäftsführerwechsel, Betriebsartänderung (Gastgewerbe), Errichtung weiterer Betriebsstätten, etc. müssen unter Anschluss der entsprechenden Belege der Behörde unverzüglich angezeigt werden. Betriebsanlagengenehmigung? Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Leben oder Gesundheit von Menschen zu gefährden, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, etc. zu belästigen. Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist zwischen vereinfachten Verfahren, in welchen der Nachbarschaft lediglich ein Anhörungsrecht zukommt und ordentlichen Verfahren, im Zuge derer die Anrainer durch Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangen können, zu unterscheiden. Im Regelfall ist bei Betriebsflächen über 800 m 2 ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Weitere Informationen und Formulare: www.wels.gv.at (Überschrift: Magistrat BZ Bezirksverwaltung Dienststelle Gewerbe- und Wasserrecht) Zuständig: Mag. Achleitner Amtsgebäude II, Pfarrgasse 25, Zi.-Nr. 4, Tel. 235-4350. E-mail: ge@wels.gv.at Sozialversicherung? Beachten Sie die sozialversicherungsrechtlichen Folgen bei Begründung einer Gewerbeberechtigung! Informieren Sie sich auch über die Auswirkungen auf die Mitgliedschaft bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor Umgründungen (zb bei Ges. m.b.h. & Co. KG)! Zuständig: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, Mozartstraße 41, 4010 Linz, Telefon 0732/7634-333 Weitere Informationen: www.sva.or.at 11

Förderungen Förderungen, Zinsenzuschüsse? Auskünfte: Welser Kreditinstitute; Magistrat der Stadt Wels, Abt. Finanzdirektion, Dienststelle Finanzmanagement: Für Regionale Investitionsförderung, Jungunternehmerberatungsförderung, Mietkostenförderung u. ModernisierungsEURO-Förderung Bearbeiter Hr. Reisinger, Tel. 235-5850 u. Fr. Klinger, Tel. 235-5610 Für Kleingewerbeförderung und Nahversorgerförderung Bearbeiter Fr. Obermayr, Tel. 235-5620, Weitere Informationen: www.wels.gv.at Überschrift: Magistrat - FD Finanzdirektion, Dienststelle Finanzmanagement Wirtschaftsförderungen Wels Marketing & Touristik GmbH.: Business-Beurteilungsschein für Innenstadtförderung Mietkostenförderung und ModernisierungsEURO-Förderung Bearbeiter Herr Röck, Tel. 67722-16 Weitere Informationen: www.wels-info.at Wirtschaftskammer OÖ., Linz, Hessenplatz 3, Tel. 05 90909 Weitere Informationen: wko.at/foerderungen Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Gewerbe, Tel. 0732/7720-15128 Weitere Informationen: www.ooe.gv.at 12

Steuern... Steuern, Abgaben...? Auskünfte: Finanzamt Wels, Veranlagungsleitstelle, Tel. 498-450 bis 453 - bei der ersten Vorsprache ist ein Lichtbildausweis und der Meldezettel mitzubringen! Weitere Informationen und Formulare: www.bmf.gv.at Magistrat der Stadt Wels, Abteilung Finanzdirektion, Dienststelle Steuerverwaltung, Wels, Stadtplatz 1, Zi.-Nr. 286, Tel. 235-5880 Hinweise: Informationsmaterial zu Fragen betreffend Sozialversicherung, Betriebsanlagen, Firmenbuch, Rechtsformen, Gründungskosten bei Gesellschaften, u.v.a.m. liegt bei der Bezirksstelle Wels der Wirtschaftskammer OÖ., Dr.-Koss-Straße 4, Tel. 05 90909 5900 auf. Dieser Leitfaden enthält Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Fälle, die eher Ausnahmen darstellen (zb Gewerbeanmel dung bei Nichtvorliegen der allgemeinen Voraussetzungen etc.), wurden in dieser Broschüre wegen des großen Umfanges nicht erwähnt. Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. 13

Stadtmarketing Leistungen der Wels Marketing & Touristik GmbH: Einträge auf der Webpage www.wels.at Kostenloser Eintrag im Gastronomieführer mit Text und Bild (www.wels.at/gastronomiefuehrer) Kostenloser Eintrag ihrer Events im Veranstaltungskalender (www.wels.at/veranstaltungskalender) Kostenloser Eintrag im Einkaufsführer (www.wels.at/einkaufsfuehrer) Ausgabe von Touristischem Informationsmaterial etc. Service zu Fragen im Standortmarketing, Betriebsansiedlung oder -verlegung nach und in Wels, Standortsuche und Netzwerkaufbau innerhalb von Wels. Beratungen zu Fördermöglichkeiten im Rahmen der AGENDA Kernzone für Einzelhandelsbetriebe. Kontakt: Wels Marketing & Touristik GmbH, Stadtplatz 44, 4600 Wels, Tel. 07242/67722-0, office@wels-info.at 14

Notizen 15

Dienststelle Gewerbe- und Wasserrecht Pfarrgasse 25, 4600 Wels ge@wels.gv.at