Scheidung: Der Unterhalt kann teuer werden



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top Recht Scheidung: Der Unterhalt kann teuer werden Wie viel Unterhalt muss an Ehepartner und Kinder gezahlt werden? Wie werden die Rentenansprüche aufgeteilt? Einzelheiten dazu erklärt Rechtsanwalt Hans- Jürgen Thies, Hamm. Bei einer Scheidung muss als erstes das vorhandene Vermögen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden (top agrar 2/03, ab S. 48). Dann geht es um den Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Vor allem die Unterhaltsregelung für den geschiedenen Ehepartner und die gemeinsamen Kinder kann zu hohen finanziellen Belastungen führen. Nicht zu unterschätzen ist aber auch der so genannte Versorgungsausgleich, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den beiden geschiedenen Ehepartnern aufgeteilt werden. Dies führt beim Ausgleichspflichtigen häufig zu erheblichen Einbußen bei der Altersversorgung. Wann der Ehepartner Anspruch auf Unterhalt hat Geschiedene Ehepartner müssen nach der Scheidung grundsätzlich für sich selbst sorgen. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Deshalb haben Ehepartner, die voll berufstätig sind und genügend Einkünfte haben, um den bisherigen Lebensstandard während der Ehe aufrecht zu erhalten, keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nur wenn ein Ehepartner auch nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat er Anspruch auf monatliche Zahlungen des anderen. Dabei ist es meist die Ehefrau, die gegenüber dem Landwirt Unterhaltsansprüche Eine Ehefrau, die ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut, kann ihren Ehemann oftmals auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Fotos: Heil geltend machen kann, z. B. weil sie wegen der Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sein kann; wegen Krankheit oder aus Altersgründen keine Arbeit aufnehmen kann; zwar berufstätig ist, aber das Einkommen nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten; eine Ausbildung nachholt oder einen Arbeitsplatz sucht, weil sie während der Ehe nicht berufstätig war. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ausfällt, hängt von den so genannten eheprägenden Einkünften ab. Das sind die regelmäßigen Einkünfte, die einem Ehepaar während der Ehezeit für das gemeinsame Leben zur Verfügung standen. Entscheidend dabei sind die monatlichen Nettoeinkünfte der beiden Ehegatten. Dazu gehören z. B. Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbe oder Arbeitnehmertätigkeit, aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen sowie Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten. In der Landwirtschaft ist die Ermittlung der Nettoeinkünfte oft besonders kompliziert, da zahlreiche Zu- und Abschläge vorgenommen werden müssen. Grundlage für die Berechnung ist in aller Regel der durchschnittliche steuerliche Gewinn der letzten drei Jahre. Allerdings muss dieser um bestimmte steuerliche Vergünstigungen korrigiert werden. Einige Beispiele: j Sonder- und Ansparabschreibungen werden bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. j Überhöhte Rückstellungen und even- 56 top agrar 4/2003

Übersicht 1: Wie viel Unterhalt Landwirt Georg M. seiner Ehefrau bezahlen muss tuell überhöhte betriebliche Anteile von Pkw, Telefon, Heizung, Strom usw., müssen auf den tatsächlichen Anteil nach unten korrigiert werden. j Außergewöhnliche Veräußerungsgewinne oder -verluste, die nur einmalig angefallen sind, werden heraus gerechnet. j Für Maschinen und Gebäude, deren Vermögenswert nach der normalen Abschreibung noch höher ist als der Buchwert, müssen u.u. die Abschreibungszeiten verlängert und die -sätze gekürzt werden. j Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die sich als Aufwand sofort gewinnmindernd auswirken, müssen die Anschaffungskosten bei größeren Umfängen auf mehrere Jahre verteilt werden. Abgezogen werden vom so ermittelten Gewinn folgende Positionen: j die geleistete Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag; j gezahlte Vorsorgeaufwendungen, also z. B. Beiträge zur Krankenkasse, für die Altersvorsorge, für bestehende Lebensund Unfallversicherungen; j bare Altenteilsleistungen, eventuell der Geldwert von Sachleistungen für die Altenteiler; j Belastungen aus privaten Schulden, wenn diese schon in der Ehe angelegt bzw. bedient wurden; j Beiträge zur Vermögensbildung, soweit diese schon während der Ehe geleistet wurden und verhältnismäßig sind und j geleisteter Unterhalt für Kinder. Als Ergebnis verbleiben die für die Berechnung des Unterhaltsanspruches maßgeblichen Einkünfte. Übrigens: Auch bei 13 a-landwirten wird in aller Regel eine Korrektur des für steuerliche Zwecke ermittelten Gewinns vorgenommen, in der Regel durch die Unterhalt schon im Trennungsjahr S obald die Scheidung rechtskräftig ist, kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte den nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Aber auch schon für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung kann Unterhalt geltend gemacht werden, und zwar der so genannte Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich genauso wie der nacheheliche Unterhalt nach den so genannten eheprägenden Einkünften des Ehepaares. Allerdings sind die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen u. U. etwas höher. Denn beim Trennungsunterhalt geht die Rechtsprechung von einer noch starken ehelichen Bindung aus. Nettoeinkünfte des Landwirts 6/7 der landwirtschaftlichen Nettoeinkünfte (1400 E) Gegenüberstellung von konkreten Vergleichsbetrieben. Zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Einkünften muss sich ein geschiedener Landwirt in aller Regel den Wohnwert des selbst genutzten Wohnhauses als Einkommen anrechnen lassen. Dabei wird grundsätzlich der so genannte objektive Mietwert angesetzt. Das ist der Betrag, den der Landwirt für das Haus bzw. die Wohnung theoretisch als Miete zahlen müsste. Abgezogen werden können Darlehensbelastungen für das Wohnhaus, soweit sie nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind, sowie Instandhaltungskosten, Grundsteuern, Gebäudeversicherungen usw. In Einzelfällen können die Abzüge sogar zu einem negativen Wohnwert führen. Wohnwert und Eigenverzehr gelten als Einkommen Fall 1: Fall 2: Ehefrau hat kein Ehefrau hat eigenes Einkommen eigenes Einkommen 1200 E/Monat 1200 E/Monat + Wohnwert 200 E/Monat 200 E/Monat + Eigenverzehr 50 E/Monat 50 E/Monat + Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung 500 E/Monat 500 E/Monat Nettoeinkünfte der Ehefrau + 6/7 des Netto-Arbeitseinkommen der Ehefrau (560 E) 480 E/Monat + Zinseinkünfte der Ehefrau 100 E/Monat Summe der Einkünfte 1950 E/Monat 2 530 E/Monat : 2 : 2 Unterhaltsbedarf der Ehefrau 975 E/Monat 1265 E/Monat - Einkünfte der Ehefrau - 480 E - 100 E Zu zahlender Unterhalt: = 975 U/Monat = 685 U/Monat Fall 1: Landwirt Georg M. muss seiner Ehefrau monatlich 975 E Unterhalt zahlen. Ihm selbst bleiben rechnerisch 1175 E (2150 E Nettoeinkommen - 975 E Unterhalt). Fall 2: Die Ehefrau bekommt 685 E/Monat Unterhalt. Mit Erwerbseinkommen (560 E) und Zinseinkünften (100 E) verfügt sie insgesamt über 1345 E/Monat. Georg M. bleiben nach Zahlung der 685 E rechnerisch 1 465 E (2150 E - 685 E Unterhalt). Häufig hat das Wohnhaus eines Landwirts z. B. wegen der überdurchschnittlichen Größe oder der guten Wohnlage aber einen relativ hohen Wohnwert. In solchen Fällen können u. U. Abschläge vom Miet- bzw. Wohnwert vorgenommen werden. Denn auch die Gerichte erkennen an, dass es für einen Landwirt oft nicht zumutbar ist, sein Wohnhaus zu vermieten und sich eine günstigere Wohnung außerhalb des Betriebes zu nehmen. Ebenso ist eine teilweise Vermietung als Einliegerwohnung schon aus baulichen Gründen oft nicht realistisch und damit nicht zumutbar. Übrigens: Als Einkommen gilt auch der Wert der selbst verbrauchten hofeseigenen Produkte (Milch, Eier, Fleisch usw.), soweit dieser Wert in der Gewinn- und Verlustrechung nicht berücksichtigt wurde. Nettoeinkünfte müssen geteilt werden Ein unterhaltspflichtiger Landwirt, dessen Ehefrau kein eigenes Einkommen hat, muss seine gesamten Nettoeinkünfte mit seiner Ehefrau teilen. Und zwar wie folgt: Von den Erwerbseinkünften, also den Einkünften aus der Landwirtschaft, einem Gewerbe oder aus einer Arbeitnehmertätigkeit, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte vorab 1/7 des Nettoeinkommens als so genannten Erwerbstätigenbonus für sich behalten. Vom verbleibenden Betrag (6/7) kann der Unterhaltsberechtigte die Hälfte als Unterhalt beanspruchen. Andere Nettoeinkünfte (Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen, Renten u. Ä.) müssen hälftig zwischen den beiden Ehepartnern geteilt werden. Ein Beispiel zeigt Übersicht 1, Fall 1: Landwirt Georg M. (Name geändert) wird von seiner geschiedenen Ehefrau auf Unterhalt in Anspruch genommen. Die Ehefrau selbst hat kein eigenes Einkommen. Der Landwirt muss deshalb seine nach Korrekturen und Abzügen verbleibenden Nettoeinkünfte mit ihr teilen. Das landwirtschaftliche Nettoeinkommen beläuft sich im Beispiel auf 1 400 E pro Monat. 1/7 davon (200 E) kann der Landwirt von vornherein für sich behalten. Zum verbleibenden Betrag von 1 200 E werden noch der Wohnwert von 200 E, Eigenverzehr von 50 E und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet. top agrar 4/2003 57

top Recht Die anzurechnenden Nettoeinkünfte betragen also 1 950 E. Die Hälfte davon, 975 E, kann die Ehefrau von Landwirt M. als monatlichen Unterhalt beanspruchen. Von seinen gesamten Nettoeinkünften in Höhe von 2150 E (einschließlich Erwerbstätigenbonus von 200 E) bleiben dem Landwirt nach Zahlung des Unterhalts an seine Ehefrau selbst noch 1 175 E. Anders würde die Rechnung aussehen, wenn die geschiedene Ehefrau von Landwirt M. eigene Einkünfte hätte, z. B. ein monatliches Nettoeinkommen von 560 E aus einer Tätigkeit als Verkäuferin und 100 E aus Zinseinkünften. Dann müssten diese Einkünfte bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt werden. Und zwar wie folgt: Vorab behalten beide Ehegatten 1/7 ihres jeweiligen Erwerbseinkommens für sich. Das sind bei Georg M. 200 E, bei seiner Ehefrau 80 E. Dann werden die verbleibenden Erwerbseinkünfte (6/7) und die weiteren Einkünfte beider Ehepartner zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Auf den verbleibenden Unterhaltsbedarf (1 265 E) muss sich die Ehefrau 6/7 ihres Erwerbseinkommens (480 E) und die Zinseinnahmen (100 E) anrechnen lassen. Den verbleibenden Betrag von 685 E kann sie von ihrem Ehemann als Unterhalt beanspruchen. Die Einzelheiten zeigt Übersicht 1, Fall 2. Wie der Kindesunterhalt berechnet wird Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die beim geschiedenen Ehegatten leben, muss der Landwirt auch für diese Auch wenn das Einkommen knapp ist, kann der Unterhaltspflichtige mindestens 840 W pro Monat für sich behalten. Zeichnung: Reimann Unterhalt zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts wird in der Regel nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese Tabelle umfasst 13 Einkommensstufen von 1 300 E bis 4 800 E pro Monat und ordnet diesen Einkommensstufen je nach Alter der Kinder bestimmte Zahlbeiträge zu. Die Einzelheiten zeigt unsere Übersicht 2. Ein Unterhaltspflichtiger mit monatlichen Nettoeinkünften von z. B. 2 400 E muss für ein Kind bis zu 5 Jahren 267 E pro Monat zahlen, für ein 6 bis 11-jähriges Kind 324 E und für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren 382 E pro Monat. Dabei wird aber grundsätzlich das Kindergeld, das in der Regel der unterhaltsberechtigte, betreuende Elternteil bekommt, zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet. Dadurch mindert sich der zu zahlende Unterhalt. Dies gilt jedoch nicht für die unteren Einkommensgruppen 1 bis 6 der Düsseldorfer Tabelle. Hier wird nicht die Hälfte des Kindergeldes, sondern nur ein geringerer Anteil auf den Kindesunterhalt angerechnet. Die Folge: Ein Unterhalts- 58 top agrar 4/2003

pflichtiger muss immer einen bestimmten Mindestunterhalt für seine Kinder leisten, z. B. für ein fünfjähriges Kind zur Zeit immer mindestens 177 E. Eine ähnliche Regelung gilt für ältere Kinder. Die Ermittlung des für den Kindesunterhalt maßgeblichen Einkommens funktioniert im Prinzip genauso wie die Berechnung des Ehegatten-Unterhalts. Mit einer Ausnahme: Für den Kindesunterhalt werden nicht nur 6/7 des Erwerbseinkommens, sondern die gesamten Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbe oder einer Arbeitnehmertätigkeit angerechnet. Den Erwerbstätigenbonus von 1/7 gibt es hier nicht. Übrigens: Verändert sich das Einkommen des Landwirts oder des unterhaltsberechtigten Ehepartners nach der erstmaligen Ermittlung, kann von beiden Ehepartnern eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden. Übersicht 2: So hoch ist der Kindesunterhalt (nach Düsseldorfer Tabelle) Nettoeinkommen des Unterhalts- 1), 2) Zu zahlender Unterhalt (in U) pflichtigen (in U) Alter des Kindes in Jahren 0 5 6 11 12 17 ab 18 bis 1 300 188 228 269 311 1300 1500 202 244 288 333 1500 1700 215 260 307 355 1700 1900 228 276 326 377 1900 2100 241 292 345 399 2100 2300 254 308 364 420 2 300 2500 267 324 382 442 2 500 2 800 282 342 404 467 2 800 3 200 301 365 431 498 3 200 3 600 320 388 458 529 3 600 4 000 339 411 485 560 4 000 4 400 358 434 512 591 4 400 4 800 376 456 538 622 über 4 800 nach den Umständen des Falles 1) Die Tabellenwerte setzen zwei Kinder voraus, bei drei oder mehr Kindern werden u. U. Abschläge vorgenommen. 2) Um den niedrigeren Einkommen und Bedarfssätzen in den neuen Bundesländern gerecht zu werden, gelten dort andere Tabellensätze. Dabei reicht aber eine Minderung des landwirtschaftlichen Einkommens in einem Jahr, z. B. aufgrund einer Missernte, nicht aus! Das Einkommen muss sich nachhaltig, d. h. über mehrere Jahre, verringert haben. Wenn das Einkommen nicht ausreicht Ein Landwirt, der Unterhalt für Ehepartner und/oder Kinder zahlt, muss niemals seine gesamten Nettoeinkünfte für die Unterhaltsverpflichtungen abgeben. Er hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Dieser beträgt 1 000 E, wenn der Landwirt Unterhalt für seinen geschiedenen Ehegatten und/oder seine volljährigen Kinder in der Berufsausbildung zahlt. Ist der Landwirt unterhaltspflichtig gegenüber minderjährigen und/ oder volljährigen Kindern, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, liegt der Selbstbehalt bei lediglich 840 E pro Monat. Übrigens wird der top agrar 4/2003 59

top Recht Selbstbehalt in den neuen Bundesländern etwas niedriger angesetzt. Immer wieder kommt es vor, dass das Einkommen eines Landwirts nicht ausreicht, um den eigenen Selbstbehalt und die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners und der Kinder zu decken. In solchen Fällen werden die Ansprüche von Ehefrau und Kindern nach einem bestimmten Modus gekürzt. Ein Beispiel: Ein unterhaltspflichtiger Landwirt verfügt über ein Nettoeinkommen von 1 300 E. Für seinen vierjährigen Sohn muss der Landwirt nach der Düsseldorfer Tabelle 188 E im Monat zahlen, für seine achtjährige Tochter 228 E. Vom verbleibenden Einkommen (884 E) steht der Ehefrau 3/7 zu, also monatlich 379 E. Da der Landwirt aber 840 E seiner Nettoeinkünfte für sich behalten darf, kann er lediglich einen Betrag von 460 E pro Monat für Unterhaltszwecke aufbringen. Das sind nur 58 % des für die Unterhaltszahlungen notwendigen Betrages von insgesamt 795 E (188 E + 228 E + 379 E). Die Folge: Die Ansprüche der drei Berechtigten werden nur zu jeweils 58 % ausgezahlt. Die Ehefrau bekommt 219 E, der vierjährige Sohn 109 E und die achtjährige Tochter 132 E. Solche Fälle kommen in der Praxis häufig vor. Das ist für Landwirte u.u. sehr problematisch. Vor allem, wenn der volle Kindesunterhalt nicht geleistet werden kann, verlangen die Gerichte oft verstärkte Anstrengungen, um das notwendige Einkommen aufzubringen. So kann von einem Landwirt z. B. die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden. Ein Leben lang unterhaltspflichtig? In besonders schwierigen Fällen wird gefordert, Teile des Hofes gewinnbringend zu verpachten oder Flächen zu verkaufen. Ist davon auszugehen, dass der Betrieb auf Dauer unrentabel ist, kann verlangt werden, den Betrieb umzustellen bzw. den Hof als Nebenerwerbsbetrieb zu führen, um das Einkommen durch eine außerlandwirtschaftliche Berufstätigkeit zu verbessern. Unterhaltsverpflichtungen können also katastrophale Folgen für den landwirtschaftlichen Betrieb haben. Auf jeden Fall verhindern die andauernden Belastungen oftmals notwendige Investitionen und lassen die Betriebsentwicklung stagnieren. Häufig ist ein Ende der Zahlungen nicht absehbar. Manchmal muss ein Landwirt sogar lebenslang Unterhalt an seinen geschiedenen Ehepartner zahlen, vor allem, wenn die Ehe lange dauerte und der Ehepartner seine Berufstätigkeit für den Hof und die Kindererziehung aufgegeben hat. Denn in solchen Fällen kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte weder rechtlich noch moralisch auf den Grundsatz der Eigenversorgung verwiesen werden. Andererseits gibt es immer wieder Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung nur vorübergebend ist, z. B. wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Dabei kann man bei einer Ehedauer unter 10 Jahren vielfach davon ausgehen, dass sich beide Ehepartner nach der Scheidung selbst versorgen müssen. Währte die Ehe z. B. nur 2 oder 3 Jahre, greift auf jeden Fall der Grundsatz der Eigenverantwortung. Etwa anderes gilt, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner die gemeinsamen Kinder betreut. Dann werden Zeiten, in denen der unterhaltsbedürftige Ehepartner die gemeinsamen minderjährigen Kinder erzieht, genauso bewertet wie Ehezeiten. Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Ehegatten verringert sich allerdings, wenn die Kinder älter werden. Spätestens wenn das jüngste Kind eine weiterführende Schule besucht, also 9 oder 10 Jahre alt ist, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte So funktioniert der Versorgungsausgleich Die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften müssen aufgeteilt werden. Beim Versorgungsausgleich werden auch die in der Ehe erworbenen Ansprüche auf Leistungen der Alterskasse aufgeteilt. Bei einer Scheidung oft unterschätzt wird der so genannte Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehepartner aufgeteilt. Der Ehepartner, der während der Ehe die höheren Versorgungsanrechte erworben hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abtreten. Dadurch bekommt der Ehepartner, der z. B. wegen der Führung des gemeinsamen Haushalts oder der Kindererziehung keine Rentenanwartschaften erworben hat, eine eigene Altersversorgung. Dem anderen Ehegatten werden die Rentenansprüche entsprechend gekürzt. Ein Beispiel: Landwirt Josef M. (Name geändert) hat 300 E während der Ehezeit an monatlichen Rentenanwartschaften erworben, seine Ehefrau 100 E. Die Differenz von 200 E wird auf beide Ehepartner aufgeteilt. Das bedeutet: 100 E der Rentenanwartschaft des Landwirts werden auf die Ehefrau übertragen. Auch das Altenteil wird angerechnet In den Versorgungsausgleich einbezogen werden grundsätzlich alle Anwartschaften auf Altersrenten und -pensionen sowie Ansprüche aus Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten. Dazu gehören vor allem die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung: der BfA, der LVA und der landwirtschaftlichen Alterskasse. Aber auch betriebliche Renten sowie Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Ebenso eine Kapitallebensversicherung, die eine Bäuerin zur Befreiung der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse abgeschlossen 60 top agrar 4/2003

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können steuerlich abgesetzt werden. verpflichtet, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen. Wenn das jüngste Kind 15 oder 16 Jahre alt ist, kann die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verlangt werden. Falls der unterhaltsberechtigte Ehepartner wieder heiratet oder eine feste Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Wohnung und sonstiger gemeinsamer Lebensführung eingeht, können die Unterhaltszahlungen endgültig eingestellt werden! Von vornherein begrenzt ist die Unterhaltspflicht für Kinder. Sie endet grundsätzlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sei denn, diese befinden sich noch in der Berufsausbildung. Dann muss bis zum Ausbildungsende auch für volljährige Kinder Unterhalt gezahlt werden. Darauf achten bei Steuern Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehepartner werden steuerlich als Sonderausgaben anerkannt und zwar bis zu einer Höhe von 13 805 E pro Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte zustimmt und den erhaltenen Unterhalt seinerseits als sonstige Einkünfte versteuert. Dazu ist der geschiedene Partner grundsätzlich verpflichtet, soweit ihm der Unterhaltspflichtige die dadurch entstehenden steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile ausgleicht. Aber auch ohne Zustimmung des geschiedenen Partners kann man zumindest einen Teil der Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen, und zwar als so genannte außergewöhnliche Belastung. Hier werden derzeit bis zu 7188 E anerkannt. Davon müssen aber eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten, die höher als 624 E sind, abgezogen werden. Hat also der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte und Bezüge von jährlich mindestens 7 812 E (7188 E + 624 E), geht der Unterhaltspflichtige steuerlich leer aus. Zum Unterhalt zählen nicht nur Geldleistungen. Auch Naturalien, die typische Lebenshaltungskosten abdecken, werden als Unterhaltskosten anerkannt. Dazu gehören z. B. die zur Verfügung gestellte Wohnung oder die vom Hof abgezweigten Nahrungsmittel. Steuerlich abzugsfähig sind auch die Scheidungskosten. Das sind vor allem die Anwalts- und Gerichtskosten. Aber auch Folgekosten, wie Gebühren, zählen mit. Diese können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden allerdings nicht in voller Höhe, weil man einen bestimmten Teil als zumutbare Belastung selbst tragen muss. Dessen Höhe ist einkommensabhängig. Wichtig: Für das Trennungs- bzw. Scheidungsjahr können die Ehepartner wählen, ob sie noch einmal gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, es ein letztes Mal bei der gemeinsamen Veranlagung zu belassen. -sv- hat. Nicht angerechnet werden dagegen: normale private Kapitallebensversicherungen und zwar auch dann nicht, wenn ein Rentenwahlrecht besteht; unfallbedingte Schmerzensgeldrenten und Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung u.ä.; Landabgaberenten; Produktionsaufgaberenten und Ausgleichsgeld. Auch Pachtzahlungen, die einem Landwirt nach der Aufgabe des Hofes als Alterversorgung dienen, gehen nicht in den Versorgungsausgleich ein. Ob das Altenteil in den Versorgungsausgleich einbezogen werden muss, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof geht aber davon aus, dass zumindest die Barrente zu berücksichtigen ist und hälftig zwischen den beiden Ehegatten geteilt wird. Sachleistungen, wie Wohnrecht, Naturalentnahme und Pflegeleistungen werden dagegen nicht mit einbezogen. Mit einer Ausnahme: Lässt sich ein Altenteiler scheiden, der schon bei Zustellung des Scheidungsantrages sein Wohnrecht z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nimmt und dafür eine Geldrente bekommt, muss er diese Barrente eventuell mit seinem geschiedenen Ehepartner teilen. Eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage gibt es allerdings nicht. Sobald der Scheidungsantrag einem Ehegatten zugestellt wurde, führt das Familiengericht zunächst den so genannten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also auch der Alterskasse, zwischen den beiden geschiedenen Ehepartnern aufgeteilt. Das Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehepartners wird gemindert, das des anderen entsprechend erhöht. Bestimmte Anwartschaften können allerdings nicht in den öffentlich-rechtlichen Vermögensausgleich einbezogen werden, weil die entsprechenden Ansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung noch gar nicht festgelegt werden können. Dies gilt z. B. für die Barleistungen aus dem Altenteilsanspruch und für Rentenansprüche aus einer Kapitallebensversicherung. Derartige Anwartschaften unterliegen dem so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dieser wird häufig erst viele Jahre nach der Scheidung durchgeführt und muss gesondert beim Familiengericht beantragt werden. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsfall ist zwingend. Nur in Ausnahmefällen gilt etwas anderes: Ein Landwirt, der zum Scheidungszeitpunkt bereits Rente bezieht und Unterhalt an seinen geschiedenen Ehegatten zahlen muss, kann einen Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleiches stellen. Dann bekommt er seine volle Rente und muss davon Unterhalt an seinen Ehepartner zahlen. Falls ein ausgleichsberechtigter Ehepartner stirbt, bevor er seine aus dem Versorgungsausgleich entstandenen Rentenansprüche wahrnehmen kann, darf der ausgleichspflichtige Ehegatte die Aufhebung des Versorgungsausgleiches beantragen. Dann hat er trotz Scheidung Anspruch auf seine volle Rente. Übrigens: Die Eheleute können den Versorgungsausgleich noch vor der Scheidung ganz oder teilweise ausschließen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein solcher Ausschluss nur dann wirksam ist, wenn die Ehe frühestens ein Jahr nach der notariellen Beurkundung des Ausschlusses geschieden wird. Folgen werden oft unterschätzt Insbesondere nach langer Ehe kann der Versorgungsausgleich zu einer erheblichen Reduzierung der Renten- und Altenteilsansprüche eines Landwirts führen. Dies macht sich aber erst bemerkbar, wenn der Hof übergeben ist und der Landwirt eine womöglich erhebliche reduzierte Alters- und Altenteilsrente bekommt. Dennoch sollten Landwirte, deren Rentenanwartschaften aufgrund einer Scheidung reduziert wurden, möglichst frühzeitig über eine zusätzliche private Alterssicherung nachdenken. Die dafür notwendigen Mittel können allerdings nicht im Rahmen der Unterhaltszahlungen oder des Versorgungsausgleiches gegengerechnet werden. top agrar 4/2003 61