Berlin, 02. September 2011 Nr. 50/11 abrufbar unter www.anwaltverein.de



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Transkript:

Berlin, 02. September 2011 Nr. 50/11 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Insolvenzrechtsausschuss zu den Beschlüssen der so genannten Stephan-Kommission ( Runder Tisch Verbraucherinsolvenz der Verbände ) aus deren Sitzung vom 29. Juli 2011 in Berlin Mitglieder des Insolvenzrechtsausschusses: Herr RA Dr. Klaus Pannen, Hamburg (Vorsitzender) Herr RA Kolja von Bismarck, Frankfurt Frau RAin Claudia Diem, Stuttgart Herr RA Wolfgang Hauser, Stuttgart Herr RA Kai Henning, Dortmund (Berichterstatter) Herr RA Wilhelm Klaas, Krefeld Herr RA Dr. Manfred Obermüller, Bad Camberg Herr RA Dr. Klaus Olbing, Berlin Herr RA Horst Piepenburg, Düsseldorf Herr RA Prof. Rolf Rattunde, Berlin Herr RA Dr. Andreas Ringstmeier, Köln Herr RA Dr. Jobst Wellensiek, Heidelberg zuständiger DAV-Geschäftsführer: RA Udo Henke, Berlin Verteiler: siehe Deckblatt-Rückseite

Verteiler: Bundesministerium der Justiz, Berlin Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Berlin Deutscher Bundestag, Rechtspolitische Sprecher der Fraktionen, Berlin Bundesrat, Berlin Justizministerien/Justizsenatoren und Justizsenatorinnen der Bundesländer Bundesverband der Freien Berufe, Berlin Bundesrechtsanwaltkammer, Berlin Bundesnotarkammer, Berlin Deutscher Notarverein e. V., Berlin Deutscher Richterbund e. V., Berlin Gravenbrucher Kreis, München/Neu-Ulm Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.v., Berlin Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.v./bakinso Vorstand des Deutschen Anwaltvereins Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende des Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins, Berlin Insolvenzrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Presseverteiler: Pressereferat des Deutschen Anwaltvereins Redaktion Anwaltsblatt / AnwBl, Berlin Redaktion Juristenzeitung / JZ, Tübingen Redaktion Monatsschrift für Deutsches Recht / MDR, Köln Redaktion Neue Juristische Wochenschrift / NJW, Frankfurt a. M. Redaktion Zeitschrift für Wirtschaftsrecht / ZIP, Köln Redaktion InDat-Report, Köln Redaktion Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht / DZWIR, Berlin Redaktion Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung / NZI, München Redaktion Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht / ZInsO, Recklinghausen Diese Stellungnahme finden Sie auch auf der Internetseite des Deutschen Anwaltvereins unter: http://www.anwaltverein.de/03/05/index.html. 2

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca. 68.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV hat durch seinen Ausschuss Insolvenzrecht die Beschlüsse der so genannten Stephan-Kommission ( Runder Tisch Verbraucherinsolvenz der Verbände ) aus deren Sitzung vom 29. Juli 2011 geprüft und macht sich die in dem Protokoll der Sitzung vom 29. Juli 2011 (Stand 15. August 2011) niedergelegten Positionen und Überlegungen im Hinblick auf die Stärkung der außergerichtlichen Verhandlungen vor einer Verbraucherinsolvenz zu eigen. Das Protokoll der Sitzung der Stephan-Kommission vom 29. Juli 2011 ist als Bestandteil dieser Stellungnahme beigefügt. Anlage 3

Stephan-Kommission ( Runder Tisch Verbraucherinsolvenz der Verbände ) Protokoll der Sitzung vom 29.7.2011 (Stand 15.08.2011) Der Runde Tisch Verbraucherinsolvenz der Verbände hat am 6. April 2011 auf Einladung der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des DAV zum ersten Mal in Berlin getagt. Es war einhellige Meinung der Beteiligten, dass die Möglichkeiten der Stärkung der außergerichtlichen Verhandlungen vor einer Verbraucherinsolvenz gemeinsam besprochen und geprüft werden sollen (siehe Presserklärung vom 6.4.2011, ZInsO 2011, Heft 17, III). Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung hat daraufhin Herrn RiAG Guido Stephan, Darmstadt gebeten, Verbände und geeignete Personen der Gläubiger- und Schuldnerseiten zu einer ersten Beratung einzuladen, um die Möglichkeiten einer Stärkung auszuloten. Diese erste Sitzung der Stephan-Kommission hat am 29. Juli 2011 in Berlin stattgefunden. Es haben teilgenommen: Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e.v. mit den Herren Daniel Rambach und Jürgen Valder Rechtsanwälte Seiler und Kollegen mit Frau Maren Löffler Marianne von Weiszäcker Stiftung mit Frau Rita Hornung Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG SBV mit Frau Marion Kemper Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung mit Herrn Dr. Claus Richter Finanzamt Witten in Absprache mit BMF und OFD Münster mit Herrn Martin Klünemann Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.v. mit den Herren Ulrich Jäger und Kay Berg ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV mit Herrn Kai Henning Für den Zentralen Kreditausschuss (ZKA): Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v. mit Herrn Dr. Stefan Saager Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.v. mit Herrn Jan Schmidt-Seidl Die Beteiligten haben sich nach intensiven, sechsstündigen Beratungen auf die nachfolgenden Petita geeinigt. Diese werden in den Verbänden auf dem üblichen Gremienweg kommuniziert und geben zunächst nur die persönlichen Ansichten der Beteiligten wieder: 1. Es wurde eine Vielzahl von Ursachen diskutiert, die aus Sicht der Verbände einer erfolgreichen Einigung entgegenstehen können. Als ein Hindernis wird von Gläubigerseite gesehen, dass es ohne detaillierte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage fehlt. Schuldnerberatungs- und Gläubigerverbände erklären sich dazu bereit, einen Vorschlag für 4

ein standardisiertes Formular zu erarbeiten. Bei der Erstellung dieses Formulars sollen ua. die Anforderungen der Finanzverwaltung (Schreiben BMF vom 11.1.2002 BMF IV A 4 S 0550-1/02 -), aber auch berechtigte Datenschutzinteressen berücksichtigt werden. Herr Stephan wird für die nächste Sitzung, die für den 9. oder 12. September 2011 vorgesehen ist, einen Formularvorschlag unterbreiten. 2. Die Beteiligten sind der gemeinsamen Ansicht, dass bei der jetzt vorgesehenen gesetzlichen Änderung der Verbraucherinsolvenz der Begriff außergerichtliche Verhandlungen möglichst nicht mehr verwandt werden sollte. Dieser Begriff suggeriert gerade den Gläubigern im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unbeaufsichtigte, unkontrollierte sowie unwägbare Verhandlungen und Abläufe und hält eher von einer Teilnahme ab. Eine Neugestaltung des Zweiten Abschnitts des Neuntes Teiles der InsO ( 305 bis 310 InsO) sollte daher die allgemeine Akzeptanz des jetzigen gerichtlichen Verfahrens auch in seine Überschrift und die verwendeten Begriffen einfließen lassen. Ein Beispiel ist der Begriff Gerichtliches Vergleichsverfahren als Überschrift des zweiten Abschnitts. Die Stephan-Kommission wird weitere Vorschläge erarbeiten. 3. Des weiteren könnte ein neugestaltetes Verfahren mit dem Ziel einer Entschuldung des betroffenen Verbrauchers ohne Eröffnung eines formellen Insolvenzverfahrens bei Weiterentwicklung der von Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger bereits geäußerten Vorstellungen wie folgt ablaufen: a) Eine Beratungsstelle bzw. geeignete Person isd. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO prüft, ob Zahlungsunfähigkeit und die erfolgversprechende Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung vorliegt. Wenn ja: Führung von Vergleichsverhandlungen; wenn nein = Insolvenzantrag; keine obligatorischen Vergleichsverhandlungen mehr. b d) Der Schuldner kann vor Beginn oder während der Vergleichsverhandlungen bei Gericht anzeigen, dass er mit allen seinen Gläubigern zum Zwecke einer umfassenden Schuldenbereinigung außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt. Er kann diese Anzeige an das Insolvenzgericht mit einem Antrag auf Untersagung weiterer Zwangsvollsteckungsmaßnahmen für die Dauer von 3 Monaten verbinden. Dem Antrag ist eine Erklärung einer Beratungsstelle bzw. geeigneten Person isd. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beizufügen. Dieser Antrag kann in Anlehnung an die aktuelle BGH-Sperrfrist-Rspr. nur alle drei Jahre gestellt werden. Das Gericht veröffentlicht die Anzeige der außergerichtlichen Verhandlungen und, falls dem Antrag stattgegeben wird, die Untersagung der Zwangsvollstreckung mit dem Hinweis, dass der Schuldner hierbei von der anzugebenden Beratungsstelle bzw. geeigneten Personen i.s.d. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten wird. e) Der Schuldner kann beantragen, den Vergleich allen Gläubigern gegenüber für verbindlich zu erklären. Hierfür veröffentlicht das Insolvenzgericht den Umstand, dass ein Vergleich zustande gekommen ist und räumt bislang nicht beteiligten Gläubigern eine ausreichende Widerspruchsfrist ein. Auf einen Widerspruch können bislang nicht beteiligte Gläubiger ohne erneute Zustimmung der bereits beteiligten Gläubiger in den Vergleich nur aufgenommen werden, wenn dies nicht zu einer erheblichen Änderung der laut Vergleich für die Gläubiger vorgesehenen Leistungen führt. Als bislang nichtbeteiligt kann nur ein Gläubiger gelten, der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung (siehe oben c.) einen Anspruch isd. des 38 InsO gegen den Schuldner hat. Nach Verstreichen der Widerspruchsfrist entfaltet der Vergleich seine Wirkung auch gegenüber nicht beteiligten Gläubigern; diese können vom Schuldner keine Erfüllung mehr verlangen. Keine Wirkung entfaltet der Vergleich auf in dem Plan 5

nicht erhaltene Gläubiger, wenn der der Schuldner die Aufnahme des Gläubigers in den Schuldenbereinigungsplan vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. f) Erreicht der Schuldner in den Vergleichsverhandlungen lediglich eine Kopf- und Summenmehrheit gem. 309 Abs. 1 InsO, kann er eine Zustimmungsersetzung ohne gleichzeitigen Insolvenzantrag beantragen. Beteiligt sind die ablehnenden Gläubiger. Das Verfahren richtet sich nach den bisherigen 307, 308, 309 InsO. g) Wird die Zustimmung ersetzt, kommt der Vergleich zwischen Schuldner und beteiligten Gläubigern zustande. Auch hier kann der Schuldner beantragen, dass der Vergleich allen Gläubigern gegenüber gilt (siehe oben e.). h) In den Vergleichsverhandlungen und während einer möglichen Planlaufzeit soll der Schuldner von einer Beratungsstelle bzw. geeigneten Person isd. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten werden. Eine durchgängige Vertretung und Unterstützung des Schuldners während der gesamten Abwicklung wird von allen Beteiligten als unerlässlich angesehen. 6