Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung



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Transkript:

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Datum der Genehmigung: 18.03.2014

Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zweck der Prüfung 3 Durchführung der Prüfung 3 Prüfstellen 5 Zusammenarbeit 6 Veröffentlichung 6 Streichung als Prüfstelle von der Liste der geeigneten Einrichtungen 6 Kosten für die praktische Prüfung 6 Verschwiegenheit 6 Anhang 7 Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung 2

Präambel Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (kurz Fachstelle ) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Bewertung und Kennzeichnung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör (Fachstellen- /HaltungssystemeVO FstHVO, BGBl. II Nr. 63/2012) wurde an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet. Zweck der Fachstelle ist es, durch die Durchführung der Bewertung und Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Einrichtungen auf Tiergerechtheit zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalterin/des Tierhalters beizutragen und den Tierschutzvollzug zu erleichtern ( 18 Abs. 6 und 9 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idgf.). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere der Bewertung von Haltungssystemen und Einrichtungen, lässt sich die Fachstelle ausschließlich von wissenschaftlichen Erkenntnissen, rechtlichen Grundlagen und ethischen Erwägungen leiten. Sie hat gemäß 5 Abs. 3 FstHVO Richtlinien hinsichtlich näherer Bestimmungen über die Ausgestaltung des Tierschutz- Kennzeichens, der Durchführung der Prüfung, der Mindestinhalte des Gutachtens und der Kostensätze für die Erstellung des Gutachtens erarbeitet. Diese Richtlinien beinhalten dabei auch zum besseren Verständnis für die Antragstellerin/den Antragsteller Ausführungen, welche sich aus dem TschG und der FStHV ergeben. 1. Zweck der Prüfung Die Durchführung einer praktischen Prüfung eines Produktes ist dann notwendig, wenn nicht genügend Informationen zur Tiergerechtheit vorliegen, sodass die Fachstelle keine Bewertung durchführen kann. Die Durchführung der praktischen Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle soll die noch fehlenden Informationen liefern. 2. Durchführung der Prüfung 2.1. Die Durchführung der Prüfung erfolgt durch Prüfstellen, welche auf der Homepage der Fachstelle veröffentlicht wurden. Die Regelungen bezüglich der Eignung finden sich unter Punkt 3. 2.2. Die wissenschaftliche Beurteilung von Haltungssystemen auf Tiergerechtheit setzt eine fundierte Kenntnis der Biologie der gehaltenen Tiere voraus. 2.2.1. Für die inhaltliche Prüfung auf Tiergerechtheit werden im Wesentlichen ethologische und veterinärmedizinische Parameter (z.b. Erfassung systembedingter Verletzungen und Erkrankungen, Morbidität, Mortalität) angewendet. Bei Bedarf werden diese durch physiologische Parameter (z.b. Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung 3

Glucocorticosteroide, Herzfrequenz) und Leistungsparameter sowie technische Indikatoren (z.b. Schadgase, Lärm, Bodenqualität, Wärmeleitfähigkeit) ergänzt. 2.2.2. Die bei den einzelnen Prüfungen angewendeten Methoden hängen von der jeweiligen Fragestellung und Art der Untersuchung ab. Die Kombination verschiedener Methoden hilft, eine größere Sicherheit bei der Schlussfolgerung und Bewertung zu erhalten. 2.2.3. Sofern die Tiergerechtheit (physiologische und ethologische Bedürfnisse der gehaltenen Tiere) nicht anders beurteilt werden kann, sind Referenzsysteme heranzuziehen um die gefundenen Daten des zu prüfenden Produktes vergleichend darzustellen. Als Referenzsysteme dienen Haltungssysteme/Einrichtungen, welche die jeweils gültigen Mindeststandards der Verordnungen auf Grund des Tierschutzgesetzes erfüllen. Je nach Fragestellung in einer Untersuchung kann das Referenzsystem auch nur Teilbereiche der Haltung umfassen. Die Prüfeinrichtung muss über die Möglichkeit der Einrichtung von Referenzsystemen verfügen. Es ist gleichzeitig sicherzustellen, dass die Management-Maßnahmen sowohl im zu prüfenden System als auch im Referenzsystem möglichst identisch sind, um hier mögliche Management- Einflüsse, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten, auszuschließen. 2.2.4. Die Prüfstelle entwirft ein Prüfkonzept, aus dem die offenen Fragen beantwortet werden können. 2.2.5. Wenn es im Rahmen des Prüfkonzepts nötig ist, sind Versuche auf Praxisbetrieben durchzuführen. Der Einbau erfolgt in dem Umfang, der für die Untersuchung nötig ist unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen. Die Antragsstellerin/der Antragsteller (Hersteller/in/Inverkehrbringer/in) ist verpflichtet, das eingebaute Produkt wieder zu entfernen, wenn das Gutachten ergibt, dass es nicht den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entspricht. 2.2.6. Die durchgeführten Versuche müssen nachvollziehbar und wiederholbar sein. 2.2.7. Die Versuche müssen so angelegt sein, dass ihre daraus resultierenden Daten statistisch auswertbar sind. Hierzu hat die Prüfeinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die notwendige Anzahl an Tieren, Versuchsdurchgängen/Wiederholungen sichergestellt ist. 2.2.8. Sollte sich während der Prüfung herausstellen, dass das Wohlbefinden der Tiere negativ beeinflusst wird (Schmerzen, Leiden, Schäden, schwere Angst), ist die Prüfung abzubrechen. Die Prüfstelle hat hierfür bereits im Prüfkonzept die Kriterien festzulegen, bei deren Auftreten ein Abbruch zu erfolgen hat. Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung 4

3. Prüfstellen 3.1. Die Fachstelle veröffentlicht nach Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit geeignete Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Prüfung. 3.2. Eine Einrichtung ist geeignet, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind ( 8 FstHVO): a. Unabhängigkeit von der Antragstellerin/vom Antragsteller und von der Herstellerin/vom Hersteller; b. Durch Organisation und Arbeitsweise gewährleistet ist, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind; c. Die Einrichtung für die Durchführung und Prüfung notwendiges Fachwissen in den Bereichen Tierhaltung und Tierschutz aufweist. Hierzu gehören insbesondere Fachwissen in Verfahrenstechnik, funktionelle Eigenschaften der Haltungssysteme, Kenntnisse in der Verhaltenskunde, der Tiergesundheit, der Tierhygiene und der Produktionsformen. Diese Kenntnisse beziehen sich immer auf die jeweiligen tierartspezifischen Ausrichtungen der Prüfstelle; d. Die Einrichtung über geeignete und ausreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um Prüfungen entsprechend Punkt 2 durchführen zu können. 3.3. Prüfstellen können sich für eine oder mehrere Tierarten/Tierkategorien auf der Homepage eintragen lassen. 3.4. Stellen und Institutionen, die als geeignete Prüfstelle auf der Homepage veröffentlicht werden wollen, reichen ihre Unterlagen bei der Fachstelle ein. (Muster-Formular s. Anhang) 3.5. Die Fachstelle gibt eine Empfehlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Eignung als Prüfstelle ab. Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung 5

4. Zusammenarbeit Zusammenarbeit der Prüfstelle mit der Antragstellerin/dem Antragsteller: Ist die Durchführung einer praktischen Prüfung notwendig, ist es der Antragstellerin/dem Antragsteller frei gestellt, welche geeignete und auf der Homepage veröffentlichte Prüfstelle sie/er wählt, sofern sie für die jeweilige Fragestellung geeignet und dafür auf der Homepage veröffentlicht ist (z.b. für eine bestimmte Tierart). Die Prüfstelle hat der Antragstellerin/dem Antragsteller einen detaillierten Projektsowie Zeit- und Kostenplan vorzulegen. Die Prüfstelle hat einen Vertrag, inkl. der auftretenden Kosten (s. Punkt 7), mit der Antragstellerin/dem Antragsteller zu schließen. 5. Veröffentlichung Die Liste der anerkannten Prüfstellen wird auf der Website der Fachstelle veröffentlicht (www.vetmeduni.ac.at/fachstelle-tierhaltung). 6. Streichung als Prüfstelle von der Liste der geeigneten Einrichtungen In begründeten Einzelfällen kann eine veröffentlichte Prüfstelle von der Liste der geeigneten Einrichtungen auf der Homepage gestrichen werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Prüfstelle die gem. 8 FStHV geforderten Voraussetzungen nicht mehr besitzt. Hierzu gibt die Fachstelle eine Empfehlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit ab. 7. Kosten für die praktische Prüfung Die Kosten sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller direkt an die Einrichtung, die die Prüfung vornimmt, zu entrichten. Hierzu wird ein Vertrag zwischen Prüfeinrichtung und Antragstellerin/Antragsteller geschlossen, der die Finanzierung näher regelt. 8. Verschwiegenheit Die Prüfstelle ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kommunikation nach außen sowie etwaige Veröffentlichungen über konkrete Produkte, einschließlich Nennung der Produktnamen, dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Erlaubnis durch die Fachstelle und die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen. Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung 6

Anhang Muster: Antragsformular zur Veröffentlichung als geeignete Einrichtung zur Durchführung der praktischen Prüfung im Rahmen der Bewertung und Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör (FstHVO) auf der Homepage der Fachstelle Antragstellerin/Antragssteller Name der Einrichtung und der/des verantwortlichen Ansprechpartnerin/Ansprechpartners, Adresse, Telefon etc. Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen bei: Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz Veterinärplatz 1, 1210 Wien Der Antrag wird gestellt für Tierarten aus der 1. Tierhaltungsverordnung (Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ergänzen) Pferd Schweine Milchkühe Maststiere/-kälber Schafe Ziegen Legehennen Masthühner Puten Kaninchen Andere: Der Antrag wird gestellt für Tierarten aus der 2. Tierhaltungsverordnung (Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ergänzen) Hunde Katzen Kleinnager Frettchen Vögel Reptilien Amphibien Fische Andere: Anhang: Muster Antragsformular zur Anerkennung als Prüfstelle 7

Folgende Unterlagen sind einzureichen: - Unterlagen zur Einrichtung (seit wann existiert diese Einrichtung; Größe der Einrichtung; finanzieller Träger der Einrichtung) - Anzahl und Art der Ställe, Tierunterkünfte/Aufstallungssysteme und Tierplätze, die zur Durchführung der praktischen Prüfung zur Verfügung stehen - Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen auf dem Gebiet der praktischen Prüfung auf Tiergerechtheit Bei der Einrichtung handelt es sich um (Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ergänzen): eine wissenschaftliche Einrichtung des Bundes (z.b. Bundesforschungsanstalt, Universität) eine wissenschaftliche Einrichtung eines Bundeslandes Welches? eine wissenschaftliche Einrichtung auf privater Basis eine andere Einrichtung Erläuterung: Bemerkungen Ort, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Anhang: Muster Antragsformular zur Anerkennung als Prüfstelle 8