Der Vorsteuergewinn ist 3.700 Tsd., die Ertragsteuer 2.722,5 Tsd.. Es ergibt sich ein Ertragsteuersatz von 2.722,5./. 3.700 = 0,736 oder 73,6 %.



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Transkript:

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 149 Lösung zu Beispiel 51 Nr. 1: Aktive latente Steuern Die angegebenen Ansatz- und Bewertungsabweichungen der Handelsbilanz der A AG zum 31.12.10 von der Steuerbilanz führen in Abweichung von der Steuerbilanz in der Handelsbilanz mit den angegebenen stillen Reserven zu einer Verminderung des Anlagevermögens um 980 Tsd., des Umlaufvermögens um 170 Tsd. und zu einer Erhöhung der Rückstellungen um 1.200 Tsd.. Der handelsbilanzielle Jahresabschluss der A AG zum 31.12.10 stellt sich bei Berücksichtigung der vorgegebenen Ansatz- und Bewertungsabweichungen von der Steuerbilanz wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Handelsbilanz A AG zum 31.12.10 Passiva Anlagevermögen 12.500,0 Eigenkapital 6.400,0 Umlaufvermögen: 6.181,5 Jahresüberschuss 977,5 Rückstellungen 5.704,0 davon Steuerrückstellungen 2.722,5 Verbindlichkeiten 5.600,0 Aufwendungen Handelsbilanzielle GuV A AG 10 Erträge Aufwendungen (ohne Ertragsteuern)22.040,0 Erträge 25.740,0 Ertragsteuern 2.722,5 Jahresüberschuss 977,5 Der Vorsteuergewinn ist 3.700 Tsd., die Ertragsteuer 2.722,5 Tsd.. Es ergibt sich ein Ertragsteuersatz von 2.722,5./. 3.700 = 0,736 oder 73,6 %. Es ist ersichtlich, dass ohne die Bilanzierung aktiver latenter Steuern die Ertragsteuern in der handelsbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung zu hoch angesetzt werden.

150 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Lösung zu Beispiel 51 Nr. 2: Aktive latente Steuern Die aktiven latenten Steuern für die Posten des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens und der Rückstellungen in der handelsbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung errechnen sich bei Zusammenfassung der Bilanzposten zu den oben angeführten Kategorien mit zusammen 2.350 0,45 = 1.057,5 Tsd.. Der Betrag gibt die aus Sicht der Handelsbilanz zu hohen Ertragsteuern an. Der Betrag von 1.057,5 Tsd. ist als aktive latente Steuern zu anzusetzen. Um den angeführten Betrag vermindern sich die Aufwendungen für Ertragsteuern und es erhöht sich die Jahresüberschuss. Unter Berücksichtigung der aktiven latenten Steuern stellt sich der handelsbilanzielle Jahresabschluss der A AG zum 31.12.10 wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Handelsbilanz A AG zum 31.12.10 Passiva Anlagevermögen 12.500,0 Eigenkapital 6.400,0 Umlaufvermögen 6.181,5 Jahresüberschuss 2.035,0 Aktive latente Steuern 1.057,5 Rückstellungen 5.704,0 davon Steuerrückstellungen 2.722,5 Verbindlichkeiten 5.600,0 Aufwendungen Handelsbilanzielle GuV A AG 10 Erträge Aufwendungen (ohne Ertragsteuern)22.040,0 Erträge 25.740,0 Ertragsteuern 1.665,0 Jahresüberschuss 2.035,0 Die Kontrolle der Höhe der Ertragsteuern ist durch Multiplikation des Vorsteuergewinns mit dem Ertragsteuersatz durchführbar. Es ergibt sich: Vorsteuergewinn = 3.700 Tsd. Ertragsteuersatz 0,45 = 1.665 Tsd.. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der A AG für das Jahr 10 ist somit die Höhe der Ertragsteuerbelastung erkennbar. Zudem wird ein Jahresabschluss mit korrektem Ertragsteueraufwand aufgezeigt. Die aktiven latenten Steuern lassen sich auch als Differenz zwischen dem Betrag der Ertragsteuern in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung von 2.722,5 Tsd. abzüglich der Steueraufwendungen in der handelsbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung von 1.665 Tsd. mit 1.057,5 Tsd. ermitteln.

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 151 Lösung zu Beispiel 51 Nr. 3: Aktive latente Steuern Die nach dem BilMoG anzuwendende temporary method stellt nicht allein auf die oben angewandte timing method ab. Die Methode ist primär bilanzorientiert. Es wird darauf abgestellt, ob: o o aus einer Position dem bilanzierenden Unternehmen ein finanzieller Nutzen zufließt, oder auf es eine finanzielle Belastung zukommt. Im erstgenannten Fall ist in der Bilanz ein Vermögenswert in Höhe des finanziellen Nutzens, im zweitgenannten Fall eine Schuld in Höhe der finanziellen Belastung anzusetzen. Ein steuerlich verrechenbarer Verlustvortrag von 2 Mill. führt bei positiven Ergebnissen zu einer Verminderung der Steuerbelastung. Diese Verminderung im Abfluss von finanziellen Mitteln stellt einen Vermögenswert dar, der in Höhe der Steuerverkürzung nach internationalen Rechnungsgrundsätzen zu aktivieren ist. Dies gilt nicht für die Rechnungslegung nach HGB.

152 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Lösung zu Beispiel 52 Nr. 1: Passive latente Steuern Es sind die Wirkungen der erhöhten Abschreibung nach Steuerrecht auf den Abschluss der A AG zum 31.12.10 aufzuzeigen. Die beiden Rechenwerke stellen sich wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Steuerbilanz A AG zum 31.12.10 Passiva Anlagevermögen 11.440,0 Eigenkapital 6.400.0 Umlaufvermögen 6.351,5 Jahresüberschuss 2.205,5 Rückstellungen 3.586,0 davon Steuerrückstellungen 1.804,5 Verbindlichkeiten 5.600,0 Aufwendungen Steuerbilanzielle GuV A AG 10 Erträge Aufwendungen (ohne Ertragst.) 21.730,0 Erträge 25.740,0 Ertragsteuern 1.804,5 Jahresüberschuss 2.205,5 Mit der Vornahme der steuerbilanziellen Abschreibung der Herstellungskosten des Gebäudes von zusammen 2.040 Tsd. vermindert sich das Anlagevermögen und es erhöhen sich entsprechend die Aufwendungen. Die Abschreibungen führen zu einer Verminderung der Ertragsteuern um 2.040 Tsd. 0,45 = 918 Tsd. und zur Verminderung des Jahresüberschusses um 2.040 Tsd. 0,55 = 1.122 Tsd.. Die Aufwendungen ohne Ertragsteuern zeigen eine zeitliche Differenz von 2.000 Tsd. Sonderabschreibung plus planmäßiger steuerlicher Abschreibung von 40 Tsd. abzüglich planmäßige handelsbilanzieller Abschreibung von 80 Tsd. = 1.960 Tsd.. Sie sind in der steuerbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung um diesen Betrag höher als in der handelsbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung. Entsprechend ist das Anlagevermögen in der Steuerbilanz um den Betrag von 1.960 Tsd. geringer als in der Handelsbilanz.

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 153 Lösung zu Beispiel 52 Nr. 1: Passive latente Steuern Es sind die Wirkungen der erhöhten Abschreibung nach Steuerrecht auf den Abschluss der A AG zum 31.12.10 aufzuzeigen. Die beiden Rechenwerke stellen sich wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Steuerbilanz A AG zum 31.12.10 Passiva Anlagevermögen 11.440,0 Eigenkapital 6.400.0 Umlaufvermögen 6.351,5 Jahresüberschuss 2.205,5 Rückstellungen 3.586,0 davon Steuerrückstellungen 1.804,5 Verbindlichkeiten 5.600,0 Aufwendungen Steuerbilanzielle GuV A AG 10 Erträge Aufwendungen (ohne Ertragsteuern)21.730,0 Erträge 25.740,0 Ertragsteuern 1.804,5 Jahresüberschuss 2.205,5 Mit der Vornahme der steuerbilanziellen Abschreibung der Herstellungskosten des Gebäudes von zusammen 2.040 Tsd. vermindert sich das Anlagevermögen und es erhöhen sich entsprechend die Aufwendungen. Die Abschreibungen führen zu einer Verminderung der Ertragsteuern um 2.040 Tsd. 0,45 = 918 Tsd. und zur Verminderung des Jahresüberschusses um 2.040 Tsd. 0,55 = 1.122 Tsd.. Die Aufwendungen ohne Ertragsteuern zeigen eine zeitliche Differenz von 2.000 Tsd. Sonderabschreibung plus planmäßiger steuerlicher Abschreibung von 40 Tsd. abzüglich planmäßige handelsbilanzieller Abschreibung von 80 Tsd. = 1.960 Tsd.. Sie sind in der steuerbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung um diesen Betrag höher als in der handelsbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung. Entsprechend ist das Anlagevermögen in der Steuerbilanz um den Betrag von 1.960 Tsd. geringer als in der Handelsbilanz.

154 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Lösung zu Beispiel 52 Nr. 1: Passive latente Steuern Unter Berücksichtigung der passiven latenten Steuern stellt sich der handelsbilanzielle Jahresabschluss der A AG zum 31.12.10 wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Handelsbilanz A AG zum 31.12.10 Passiva Anlagevermögen 13.400,0 Eigenkapital 6.400,0 Umlaufvermögen 6.351,5 Jahresüberschuss 3.283,5 Rückstellungen 3.586,0 davon Steuerrückstellungen 1.804,5 Passive latente Steuern 882,0 Verbindlichkeiten 5.600,0 Aufwendungen Handelsbilanzielle GuV A AG 10 Erträge Aufwendungen (ohne Ertragsteuern)19.770,0 Erträge 25.740,0 Ertragsteuern 2.686,5 Jahresüberschuss 3.283,5 Das Anlagevermögen wird um die handelsbilanzielle planmäßige Abschreibung von 80 Tsd. vermindert. Um den gleichen Betrag erhöhen sich die Aufwendungen. Als Gegenbuchung zu dem Ansatz von Ertragsteuern in der Gewinn- und Verlustrechnung der A AG zum 31.12.10 in Höhe der Differenz zwischen den im handelsbilanziellen Jahresabschluss anzusetzenden Ertragsteuern von 2.686,5 und den im steuerbilanziellen Jahresabschluss angesetzten Ertragsteuern von 1.804,5 Tsd. in Höhe von 882 Tsd. wird in der Bilanz der Posten Rückstellungen für passive latente Steuern angesetzt. Die Kontrolle der Höhe der Ertragsteuern ist durch Multiplikation des Vorsteuergewinns mit dem Ertragsteuersatz durchführbar. Es ergibt sich: Vorsteuergewinn = 5.980 Tsd. 0,45 = 2.686,6 Tsd.. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der A AG ist somit die Höhe der Ertragsteuerbelastung erkennbar. Zudem wird ein Jahresüberschuss mit dem korrekten Betrag von 3.283,5 aufgezeigt.

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 155 Lösung zu Beispiel 53 Disagio Für Alternative (a) ergibt sich bei Verzinsung der Anleihe zum Kapitalmarktzinssatz von 5 % = 500 p.a., zahlbar jeweils am Jahresende einen: o Kapitalbarwert der Zinszahlungen der Perioden 1 5 von (476,2 + 453,5 + 431,9 + 411,4 + 391,8 ) Mill. = 2.164,8 Mill. ; o Kapitalendwert mit 2.164,8 Mill. 1.05 = 2,762,9 Mill.. Für Alternative (b) ergibt sich bei Verzinsung der Anleihe zum Kapitalzinssatz von 3 % = 300 p.a., zahlbar jeweils am Jahresende einen: o Kapitalbarwert der Zinszahlungen der Perioden 1 5 von (285,7 + 272,1 + 259,2 + 246,8 + 235,1) Mill. = 1.298,9 ; o Kapitalendwert mit 1.298,9 Mill. 1.05 = 1.505,8 Mill.. o Die jährlichen Rückzahlungen von 200 Tsd. stellen keine Verzinsungen dar und belasten damit nicht die A AG, die beabsichtigt, die Anleihe aufzulegen. Die Alternative (b) ist die aus Sicht der A AG die vorteilhaftere Alternative. Die bilanzielle Behandlung der Alternative (a) bei der A AG stellt sich bei Auflegung der Anleihe zum 1.1.11 wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Buchführung A AG 1.1.11 Passiva Flüssige Mittel 10.000 Anleihe 10.000 Die bilanzielle Behandlung der Alternative (b) bei der A AG in der Bilanz zum 1.1.11 stellt sich wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Buchführung A AG zum 1.1.11 Passiva Flüssige Mittel 10.000 Anleihe 11.000 Aktive Rechnungsabgrenzung 1.000

156 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Die Alternative (a) stellt sich in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem ersten Jahr, d.h. zum 31.12.11, wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Bilanz A AG 31.12.11 Passiva Flüssige Mittel 10.000 Anleihe 10.000 Verbindlichkeiten (Zins) 500 Jahresfehlbetrag -.500 Aufwendungen GuV A AG Jahr 11 Erträge Zinsen 5 % auf 10 Mill. 500 Jahresfehlbetrag 500 Die Alternative (b) stellt sich in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem ersten Jahr, d.h. zum 31.12.11, wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Bilanz A AG 31.12.11 Passiva Flüssige Mittel 10.000 Anleihe 11.000 Aktive Rechnungsabgrenzung 800 Verbindlichkeiten (Zins) 300 Jahresfehlbetrag -.500 Aufwendungen GuV A AG Jahr 11 Erträge Zinsen 3 % auf 10 Mill. 300 Jahresfehlbetrag 500 Auflösung 20 % aktive RA 200

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 157 Lösung zu Beispiel 54 Nr. 1: Anwendung Gesamtkostenverfahren Die Herstellkosten als Vollkosten und die Selbstkosten pro Einheit des Produktes X der A GmbH im Jahr 10 setzen sich aus den im Folgenden angeführten Kostenteilen zusammen (Beträge in ): Materialeinzelkosten: 1080 Tsd../. 15 Tsd. = 72,0 Fertigungslöhne: 639 Tsd../. 15 Tsd. = 42,6 Materialgemeinkosten: 379,5 Tsd../. 15 Tsd. = 25,3 Fertigungsgemeinkosten: 2.350 Tsd../. 15 Tsd. = 156,7 Verwaltungskosten: 2.990 Tsd../. 15 Tsd. = 199,3 Herstellkosten als Vollkosten pro Stück X 495,9 Vertriebskosten: 2.930 Tsd../. 15 Tsd. = 195,3 Selbstkosten pro Stück X 691,2 Die Gesamtkosten betragen 10.368 Tsd.. Die Begriffe Herstellkosten/Selbstkosten sind der Kostenrechnung zuzuordnen, ebenso die ermittelten Stückkosten. Sie sind nur bedingt für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach 275 Abs. 2 HGB geeignet, da beide Rechnungen eine Gliederung der Kosten lediglich differenziert nach unterschiedlichen Kostenarten vornehmen. Von besonderer Bedeutung ist der unterschiedliche Inhalt des kostenrechnerischen Begriffs Herstellkosten und des bilanzrechnerischen Begriffs Herstellungskosten nach 255 Abs. 2 bis 3 HGB. Die vielfach nicht erkannten wesentlichen Unterschiede zwischen Herstellkosten und Herstellungskosten sind insbesondere begründet im ausschließlich pagatorischen Charakter der Herstellungskosten, in der Ausrichtung der Herstellungskoten an den Istkosten und in der Ermessensfreiheit bezüglich der angemessenen Berücksichtigung von Abnutzungen und sonstigen Wertminderungen der Betriebsmittel sowie der Einbeziehung angemessener Teile der Betriebs- und Verwaltungskosten.

158 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Der Herstellungskostenbegriff des HGB umfasst ein breites Bewertungsintervall zwischen den Produkteinzelkosten als Material- und Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten der Fertigung einerseits und den vollen Produkteinzelkosten zuzüglich der beschäftigungsvariablen Gemeinkosten sowie von Teilen der beschäftigungsfixen Gemeinkosten des Materialund Fertigungsbereichs und von Teilen der Verwaltungskosten andererseits. Der Lagerbestand der 2000 Stück des Produktes X im Beispiel ist daher in der Bilanz der A GmbH weder mit den oben ermittelten kostenrechnerischen Herstellkosten als Vollkosten noch mit den kostenrechnerischen Selbstkosten zu bewerten. Als Fertigungsgemeinkosten ist der oben ermittelte Betrag von 156,7 pro Stück nach 255 Abs. 3 Satz 2 HGB um die nicht aktivierbaren nicht notwendigen Kosten von 220 Tsd. und nicht angemessenen Kosten, d.h. in der Kostenrechnung um die Leerkosten zu bereinigen. Nicht notwendige Kosten, deren Entstehen für die Herstellung der Produkte nicht erforderlich ist. Leerkosten sind u.a. Kosten der Unterbeschäftigung eines Unternehmens. Für die aktivierbaren Fertigungsgemeinkosten im vorliegenden Beispiel gilt: (2.350-220) Tsd. = 2.130 Tsd../. 0,8 0,65 = 1.730,6./. 15 = 115,4 pro Stück. Ansetzbar im Rahmen des Wahlrechts des 255 Abs. 2 Satz 3 HGB sind die Kosten der allgemeinen Verwaltung, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dies trifft nicht zu für spezielle Verwaltungskosten, hier der Verwaltung des finanzbezogenen Bereichs. Die entsprechenden Aufwendung in Höhe von 200 Tsd. sind nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen. Die ansetzbaren Verwaltungskosten errechnen sich wie folgt: 2.990 Tsd. - 200 Tsd. = 2.790 Tsd../. 15 Tsd. = 186 pro Stück. Die Herstellungskosten des Lagerbestandes des Produktes X der A GmbH zum 31.12.10 errechnet sich nach der vorgenommenen Berichtigung mit: (72 + 42,6 + 25,3 + 115,4 + 186) = 441,3 pro Stück 2.000 Stück = 882,6 Tsd..

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 159 Lösung zu Beispiel 54 Nr. 2: Anwendung Gesamtkostenverfahren Die Bilanz mit Ansatz und Wertbestimmung der in der Vorgabe des Beispiels angegebenen veräußerten und der nicht abgesetzten Produkte des Lagerbestandes von 2.000 Stück des Produktes X und die Gewinn- und Verlustrechnung der A GmbH für das Jahr 10 stellen sich nach dem durch das BilMoG nicht veränderte Gesamtkostenverfahren des 275 Abs. 2 HGB wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Bilanz A GmbH zum 31.12.10 Passiva Vorräte 882,6 GuV A GmbH 10 Aufwendungen/Erträge 1. Umsatzerlöse: 13.000 Stück zu 752 9.776,0 2. Erhöhung des Bestands fertiger Erzeugnissen: 2.000 Stück zu 441,3 882,6 4. Sonstige betriebliche Erträge aus Verkauf Finanzanlagen 350,0 5. Materialaufwand: Materialeinzelkosten 1.080 + Hilfs- und Betriebstoffe 210 + Verpackungsmaterial 130 1.420,0 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter: Fertigungslöhne 639 + Fertigungsgemeinkosten 580 + Materialbereich 119,5 +Verwaltung 1.780 + Vertrieb 1.200 4.318,5 b) Altersversorgung 280,0 7. Abschreibungen: a) Anlagevermögen: Materialbereich 126 + Fertigungsbereich 1.560 + Verwaltung 810 + Vertrieb 300 2.796,0 b) Umlaufvermögen: Finanzbereich 200,0 8. sonstige betriebliche Aufwendungen: Materialbereich 134 + Verwaltung 120 + Vertrieb 1.300 1.554,0 9. Erträge aus Beteiligungen 300,0 10. Erträge aus anderen Wertpapieren 630,0 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100,0 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 740,0 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 730,1

160 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Lösung zu Beispiel 54 Nr. 3: Anwendung Gesamtkostenverfahren Für die A GmbH ist es unter dem Aspekt der Steuerung des Unternehmens von Bedeutung festzustellen, welchen Beitrag die einzelnen Bereiche zu dem Ergebnis im Geschäftsjahr 10 beigetragen haben. Hierzu ist eine Aufteilung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in die Ergebnisse des operativen Bereichs und des Finanzbereichs vorzunehmen. Die Ergebnisaufteilung stellt sich wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): (a) Operativer Bereich Gewinn- und Verlustrechnung operativer Bereich A GmbH 10 Aufwendungen/Erträge 1. Umsatzerlöse: 13.000 Stück zu 752 9.776,0 2. Erhöhung des Bestands fertiger Erzeugnissen: 2.000 Stück zu 441,3 882,6 5. Materialaufwand: Materialeinzelkosten 1.080 + Hilfs- und Betriebstoffe 210 + Verpackungsmaterial 130 1.420,0 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter: Fertigungslöhne 639 + Fertigungsgemeinkosten 580 + Materialbereich 119,5 +Verwaltung 1.780 + Vertrieb 1.200 4.118,5 b) Altersversorgung 280,0 7. Abschreibungen: a) Anlagevermögen: Materialbereich 126 + Fertigungsbereich 1.560 + Verwaltung 810 + Vertrieb 300 2.796,0 8. sonstige betriebliche Aufwendungen: Materialbereich 134 + Verwaltung 120 + Vertrieb 1.300 1.554,0 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit operativer Bereich 490,1

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 161 (b) Finanzbereich Gewinn- und Verlustrechnung Finanzbereich A GmbH 10 Aufwendungen/Erträge 4. Sonstige betriebliche Erträge aus Verkauf Finanzanlagen 350,0 6. Personalaufwand 200,0 7. Abschreibungen: b) Umlaufvermögen: Finanzbereich 200,0 9. Erträge aus Beteiligungen 300,0 10. Erträge aus anderen Wertpapieren 630,0 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100,0 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 740,0 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Finanzbereich 240,0 Ein Vergleich mit dem Gesamtergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der A GmbH für das Jahr 10 macht deutlich, dass der mit 67 % der größere Teil des positiven Ergebnisses im operativen Bereich, der mit 33 % kleinere Teil des Ergebnisses im Finanzbereich erwirtschaftet wurde. Die Ergebnisaufteilung ist allerdings nicht ohne weiteres verwertbar, da Informationen im finanziellen Bereich vor allem bezüglich der Verwendung der Kredite für die Zinsaufwendungen des Postens Zinsen und ähnlichen Aufwendungen angefallen sein können.

162 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Lösung zu Beispiel 55 Nr. 1: Anwendung Umatzkostenverfahren Die Herstellkosten als Vollkosten und Selbstkosten pro Einheit des Produktes X der A GmbH im Jahr 10 setzen sich aus den angeführten Kostenteilen zusammen (Beträge in ): Materialeinzelkosten: 1080 Tsd../. 15 Tsd. = 72,0 Fertigungslöhne: 639 Tsd../. 15 Tsd. = 42,6 Materialgemeinkosten: 379,5 Tsd../. 15 Tsd. = 25,3 Fertigungsgemeinkosten: 2.350 Tsd../. 15 Tsd. = 156,7 Verwaltungskosten: 2.990 Tsd../. 15 Tsd. = 199,3 Herstellkosten als Vollkosten pro Stück X 495,9 Vertriebskosten: 2.930 Tsd../. 15 Tsd. = 195,3 Selbstkosten pro Stück X 691,2 Die Gesamtkosten betragen bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ebenso wie beim Gesamtkostenverfahren 10.368 Tsd.. Für die Herstellungskosten des Lagerbestands der 2.000 Stück des Produktes X wird gleichfalls auf das Beispiel der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren verwiesen. Danach gilt für die aktivierbaren Fertigungsgemeinkosten: 2.350 Tsd. - 220 Tsd. = 2.130 Tsd../. 0,8 0,65 = 1.730,6./. 15 = 115,4 pro Stück. Die ansetzbaren Verwaltungskosten errechnen sich wie folgt: 2.990 Tsd. - 200 Tsd. = 2790 Tsd../. 15 Tsd. = 186 pro Stück. Die Herstellungskosten des Lagerbestandes des Produktes X der A GmbH zum 31.12.10 errechnet sich nach der vorgenommenen Berichtigung mit: (72 + 42,6 + 25,3 + 115,4 + 186) = 441,3 pro Stück 2.000 Stück = 882,6 Tsd..

Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB 163 Die Zuordnung der Kostenarten auf die Lagerproduktion von 2.000 Stück in Höhe von 882,6 Tsd. stellt sich wie folgt dar (Endbeträge in Tsd. ) Materialeinzelkosten: 1080 Tsd../. 15.000 2.000 = 144,0 Fertigungslöhne: 639 Tsd../. 15.000 2.000 = 85,2 Materialgemeinkosten: 379,5 Tsd../. 15.000 2.000 = 50,6 Fertigungsgemeinkosten: 1.730,6 Tsd../. 15.000 2.000 = 230,8 Verwaltungskosten: 2.790 Tsd../. 15.000 2.000 = 372,0 Herstellungskosten der Lagerproduktion (gerundet) 882,6 Die Bilanz mit Ansatz des Lagerbestandes der 2.000 Stück des Produktes X und die Gewinn- und Verlustrechnung der A GmbH für das Jahr 10 nach dem Umsatzkostenverfahren des 275 Abs. 2 HGB stellen sich unter Berücksichtigung der angegebenen Daten wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): Aktiva Bilanz A GmbH zum 31.12.10 Passiva Vorräte 882,6 GuV A GmbH 10 Aufwendungen/Erträge 1. Umsatzerlöse: 13.000 Stück zu 752 9.776,0 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen: Materialeinzelkosten 1.080 144 Lagerbestand = 936 Verkauf + Fertigungslöhne 639 85,2 Lagerbestand = 553,8 Verkauf + Materialgemeinkosten 379,5 50,6 Lagerbestand = 328,9 Verkauf + Materialgemeinkosten 2,350 230,8 Lagerbestand = 2.119,2 Verkauf 3.937.9 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 5.838,1 4. Vertriebskosten 2.930,0 5. allgemeine Verwaltungskosten 2790 372 Lagerbestand 2.418,0 6. sonstige betriebliche Erträge aus Verkauf von Finanzanlagen 350,0 7. sonstige betriebliche Aufwendungen: Personalkosten Finanzierungsbereich 200,0 8. Erträge aus Beteiligungen 300,0 9. Erträge aus anderen Wertpapieren 630,0 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100,0 11. Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 200,0 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 740,0 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 730,1

164 Lösungen zu den Beispielen der Schrift Rechnungslegung nach neuem HGB Lösung zu Beispiel 55 Nr. 2: Anwendung Umatzkostenverfahren Die Aufteilung in operatives Ergebnis und Finanzergebnis führt bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens zu gleichen Beträgen wie bei der Aufteilung auf der Grundlage der GuV unter Anwendung des Gesamtkostenverfahrens. Unterschiede zwischen dem Gesamt- und dem Umsatzkostenverfahren bestehen allein in der Gliederung des operativen Teils der GuV. Die Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren stellt sich wie folgt dar (Beträge in Tsd. ): (a) Operativer Bereich GuV operativer Bereich A GmbH 10 Aufwd/Erträge 1. Umsatzerlöse: 13.000 Stück zu 752 9.776,0 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen: Materialeinzelkosten 1.080 144 Lagerbestand = 936 Verkauf + Fertigungslöhne 639 85,2 Lagerbestand = 553,8 Verkauf + Materialgemeinkosten 379,5 50,6 Lagerbestand = 328,9 Verkauf + Materialgemeinkosten 2,350 230,8 Lagerbestand = 2.119,2 Verkauf 3.937.9 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 5.838,1 4. Vertriebskosten 2.930,0 5. allgemeine Verwaltungskosten 2790 372 2.418,0 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit operativer Bereich 490,1 (b) Finanzbereich GuV Finanzbereich A GmbH 10 Aufwendungen/Erträge 4. Sonstige betriebliche Erträge aus Verlauf Finanzanlagen 350,0 6. Personalaufwand 200,0 7. Abschreibungen: b) Umlaufvermögen: Finanzbereich 200,0 9. Erträge aus Beteiligungen 300,0 10. Erträge aus anderen Wertpapieren 630,0 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100,0 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 740,0 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Finanzbereich 240,0