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Transkript:

Seite Landeshauptstadt 1 München Referat für Arbeit und Wirtschaft I. Landeshauptstadt München, Referat für Arbeit und Wirtschaft Herzog-Wilhelm-Str. 15, 80331 München Frau Stadträtin Dagmar Henn Rathaus Dieter Reiter Referent für Arbeit und Wirtschaft Datum 01.08.2011 Anfrage: Gibt es noch Privatsphäre für Ein-Euro-Jobber? Schriftliche Anfrage gemäß 68 GeschO vom 20.04.2011, eingegangen am 20.04.2011 Sehr geehrte Frau Stadträtin Henn, in Ihrer Anfrage vom 20.04.2011 problematisieren Sie die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH MAE; sog. Ein- Euro-Jobs) gewonnen werden, an die Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler im Jobcenter München. Dem Referat für Arbeit und Wirtschaft liegt hierzu eine Stellungnahme des Jobcenter München vor, so dass zu Ihrer Anfrage vom 20.04.2011 im Einzelnen wie folgt Stellung genommen werden kann: Frage 1: Werden Informationen aus den Ein-Euro-Jobs an die Arbeitsvermittlung bzw. an das Jobcenter weitergegeben? Wer gibt diese Informationen weiter? Am Ende der Maßnahme erhält die zuständige Arbeitsvermittlung einen Abschlussbericht vom Maßnahmeträger. Sollte die Kundin / der Kunde an der Maßnahme entsprechend dem Vermittlungsvorschlag (VV) ohne eine sehr stichhaltige Begründung nicht teilnehmen oder sie abbrechen oder sie in anderer Weise unterlaufen (z.b. durch zeitweiliges Fehlen ohne stichhaltige Begründung), ist der Maßnahmeträger verpflichtet, dies der zuständigen Arbeitsvermittlung zeitnah und möglichst schriftlich mitzuteilen. Herzog-Wilhelm-Str. 15 80331 München Telefon:(089) 233-22607 Telefax:(089) 233-27651

Seite 2 Frage 2: Welche Informationen werden weitergegeben (z.b. zu Motivation und Arbeitsbereitschaft)? Welche Informationen werden nicht weitergegeben? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Weitergabe? Die Informationsweitergabe findet ihre Rechtsgrundlagen in 16d i.v.m. 61 SGB II und der Arbeitshilfe der Agentur für Arbeit zu 16d SGB II. 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) legt in Absatz 2 die Pflichten wie folgt fest: Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet, 1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln. In der Arbeitshilfe der Agentur für Arbeit zu 16d SGB II werden im Teil A (4.6) hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme u.a. nachfolgende fachlichen Hinweise, die verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung darstellen, gegeben: Abs. 2 Betreuungs-/Vermittlungsaktivitäten Die Maßnahmeteilnehmer sind während der Maßnahme in die Betreuungs-/Vermittlungsaktivitäten des Jobcenters weiter einzubinden. Das Jobcenter entwickelt frühzeitig, spätestens unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme eine Strategie zum weiteren Eingliederungsprozess unter Berücksichtigung der in der AGH MAE erworbenen oder vertieften Fähigkeiten und Kenntnisse und wertet die hierzu verfügbaren Informationen (z.b. Teilnehmerbeurteilung) aus. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Abs. 3. Teilnehmerbeurteilung für Jobcenter Auf der Basis von 61 SGB II hat der Maßnahmeträger eine individuelle Teilnehmerbeurteilung zur Ergänzung des Kundenprofils durch das Jobcenter zu erstellen. Im Rahmen der Empfehlungen wird dem Jobcenter in Abs. 8 (Ergebnisbericht / Erfolgsbeobachtung) dringend empfohlen, - dass das Jobcenter vom Maßnahmeträger einen Ergebnisbericht / Dokumentation (z.b. Verlauf, Arbeitsergebnisse, Wirkungen, Erfahrungen) und ggf. einen Zwischenbericht

Seite 3 anfordert. Dies sollte im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt werden. - die Durchführung der Maßnahme seitens des Trägers durch die Teilnehmer beurteilen zu lassen (Trägerbeurteilung). - dass die Unterlagen vom Jobcenter ausgewertet werden, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der mit dem Einsatz von AGH MAE regional festgelegten Ziele. Im Rahmen eines Abschlussberichtes werden vom Jobcenter München folgende Informationen abgefragt: - Welche Tätigkeiten hat der / die Beschäftigte ausgeführt? - Was wurde durch den Beschäftigungsträger (ggf. durch den externen Betreuer) unternommen? (berufliche Qualifikation, Praktika, Vermittlung in/zu Maßnahmen, sozialpädagogische Betreuung) - Erfolge und Defizite in folgenden Bereichen: Berufl. Bereich (z.b. Zusatzqualifikationen, Fähigkeiten, Begabungsschwerpunkte), Handlungskompetenz (z.b. Arbeits- und Sozialverhalten), ggf. sozialer Bereich (z.b. Schulden, Wohnsituation, familiäre Situation), ggf. gesundheitlicher Bereich (z.b. Sucht, Erkrankung, psych. Erkrankung), ggf. persönlicher Bereich (z.b. Motivation, Belastbarkeit, Flexibilität, Pünktlichkeit, etc.) - Empfehlungen an den Arbeitsvermittler: Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt (Grund, Ziele), ggf. Verlängerung der Maßnahme beim gleichen Träger/anderen Träger (Grund, Ziele), grundsätzlich andere Maßnahmen notwendig (welche, wo, warum). - Wurden während der Dauer der Beschäftigung Einschränkungen im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit erkennbar? (Wenn ja, bitte Art der Einschränkung angeben) - Wurde ein Abschlussgespräch mit dem Kunden / der Kundin geführt? - Ist der Inhalt des Abschlussberichtes dem Kunden bekannt? (wenn nein, Grund angeben) Die Ergebnisse sollen in eine künftige Eingliederungsvereinbarung eingearbeitet werden, um den Kunden / die Kundin zu fördern und eine Arbeitsaufnahme im allgemeinen Arbeitsmarkt wahrscheinlich werden zu lassen. Frage 3: Werden solche Informationen von allen Trägern von Ein-Euro-Jobs weitergegeben? Ja.

Seite 4 Frage 4: Werden diese Informationen beim Arbeitsvermittler bzw. dem Jobcenter zu den Akten genommen? Die Informationen werden grundsätzlich bei der Arbeitsvermittlerin bzw. beim Arbeitsvermittler zu den Akten genommen. Frage 5: Werden die Betroffenen vorab informiert, welche Informationen über sie weitergegeben werden? Wird ihre Einwilligung eingeholt? Haben sie das Recht, der Weitergabe von Informationen zu widersprechen? Allgemein oder bezogen auf eine einzelne Information? Der Abschlussbericht wird mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern besprochen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich. Die Betroffenen können der Weitergabe nicht widersprechen. Siehe auch Antwort zu Frage 2. Frage 6: Haben die Betroffenen das Recht, ihre Akten einzusehen? Haben sie die Möglichkeit, einer in diesen Akten befindlichen weitergegebenen Information zu widersprechen oder die Tilgung aus den Akten zu verlangen? Nach 25 SGB X haben die Beteiligten eines Verfahrens ( 12 SGB X) den Anspruch, Akteneinsicht zu nehmen. Frage 7: Wem sind diese Informationen in Zukunft zugänglich? Etwa auch im Falle einer Erwerbstätigkeit mit anschließender erneuter Arbeitslosigkeit künftigen Arbeitsvermittlern außerhalb des Jobcenters? Der Abschlussbericht ist nur für den jeweils zuständigen Arbeitsvermittler bzw. die jeweils zuständige Arbeitsvermittlung und dessen bzw. deren Vertretung zugänglich. Eine Weitergabe an Personen außerhalb des Jobcenters ist nicht zulässig. Frage 8: Wie lange werden diese Informationen aufbewahrt? Solange der Kunde beim Jobcenter gemeldet ist, wird der Abschlussbericht aufbewahrt. Danach, wenn mindestens 1 Jahr kein Vorgang zu bearbeiten war, wird der Fall endgültig abgelegt und grundsätzlich 10 Jahre aufbewahrt.

Seite 5 Frage 9: Was meint der/die Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt München bzw. der/die Datenschutzbeauftragte der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters zu einer Weitergabe geschützter persönlicher Informationen? Für das SGB II ist der Bundesdatenschutzbeautragte zuständig. Bisher hat er die Durchführung der gesetzlichen Aufgabe nach 16d SGB II nicht moniert. Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnte. Mit freundlichen Grüßen II. Abdruck von I. an das Direktorium HA II / Verwaltungsabteilung an RS/BW z.k. Dieter Reiter