Shitstorm? Bring- oder Holschuld Das Zahlungsverzugsgesetz. Anscheinsvollmacht zu Schiedsvereinbarungen



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Transkript:

FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS M A I 2 0 1 3 05 www.ecolex.at 393 488 Rsp-Nr 157 192 Shitstorm? Bring- oder Holschuld Das Zahlungsverzugsgesetz Anscheinsvollmacht zu Schiedsvereinbarungen Zession von Kreditforderungen und Bankgeheimnis GmbH-Reform in der Pipeline Österreichischer Grundrechtsschutz nach der Grundrechte-Charta EU-Importverschmelzung Ausländische Verlustvorträge

ZIVIL- UND GELEITET VON G. WILHELM Das neue Zahlungsverzugsgesetz im Überblick Am 20. 3. 2013 wurde das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Beitrag stellt seine wesentlichen Inhalte vor und konzentriert sich dabei auf die Neuerungen im ABGB, UGB und KSchG. THOMAS HABERER / JÖRG ZEHETNER 408 ecolex 2013 A. Einführung Der Text des Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG) wurde am 20. 3. 2013 im BGBl veröffentlicht, 1 ) es trat mit geringfügiger Rückwirkung überwiegend am 16. 3. 2013 in Kraft. Grundlage für die gesetzliche Neuregelung sind zwei Akte auf europäischer Ebene: Einerseits wird damit die sog Zahlungsverzugs-RL der EU umgesetzt. 2 ) Diese RL ersetzt die alte Zahlungsverzugs-RL 3 ) und erforderte eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 16. 3. 2013. Andererseits sollten mit der gesetzlichen Neuregelung die Ergebnisse des EuGH-Urteils 01051 Telecom/Deutsche Telekom 4 ) zur Rechtzeitigkeit von Zahlungseingängen im bar- Priv.-Doz. Dr. Thomas Haberer und Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner sind Rechtsanwälte bei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. 1) BGBl I 2013/50. 2) RL 2011/7/EU v 16. 2. 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung), ABl L 2011/48, 1 ff. 3) RL 2000/35/EG v 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl L 2000/200, 35 ff. 4) EuGH 3. 4. 2008, C-306/06 ÖBA 2008, 594.

geldlosen Überweisungsverkehr berücksichtigt werden. Wesentliches Ziel der Zahlungsverzugs-RL ist, ein wirksames Instrumentarium zur Bekämpfung von Zahlungsverzug auszubauen und zu verschärfen. Dadurch sollen Schuldner von der Überschreitung von Zahlungsfristen abgeschreckt werden und ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung bewirkt werden. 5 ) Die RL ist dem Konzept der Mindestharmonisierung verpflichtet, dh, es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften zu behalten oder zu erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als in der RL vorgesehen. 6 ) Die RL befasst sich einerseits mit dem Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, andererseits aber auch mit dem Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und sog öffentlichen Stellen is von öffentlichen Auftraggebern. 7 ) Das Justizministerium erstellte im Herbst 2011 einen Ministerialentwurf (MEntw), der Ende Februar 2012 zur allgemeinen Begutachtung versendet wurde. Aufgrund von zahlreichen umfassenden und zt kritischen Stellungnahmen verzögerte sich der weitere Gesetzgebungsprozess. Die Umsetzung auch hinsichtlich der Sonderbestimmungen für öffentliche Auftraggeber im UGB begegnete mit Rücksicht auf die spezielle Kompetenzbestimmung des Art 14 b B-VG kompetenzrechtlichen Bedenken. 8 ) Diesen Bedenken wurde im Ergebnis dadurch Rechnung getragen, dass die Sonderregelungen für öffentliche Auftraggeber nunmehr gesondert in einer Novelle des BundesvergabeG 2006 umgesetzt werden. Schließlich wurde am 4. 12. 2012 die Regierungsvorlage (RV) im Ministerrat verabschiedet. 9 ) Auch im JA erfolgten noch gewisse Änderungen, 10 ) bis der Gesetzestext im NR und im BR beschlossen und wie erwähnt am 20. 3. 2013 im BGBl veröffentlicht wurde. B. Neuerungen im ABGB 1. Geldschulden als Bringschulden Das österr Recht unterscheidet hinsichtlich des Erfüllungsorts zwischen Holschuld, Schickschuld und Bringschuld. 11 ) Wo der Erfüllungsort liegt, ergibt sich primär aus der Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus der Natur und dem Zweck des zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäfts. Im Zweifel, dh, wenn sich aus der Vereinbarung oder aus der Natur des Geschäfts nichts Näheres ergibt, liegt gem 905 Abs 1 ABGB eine Holschuld vor. Abweichend davon waren Geldschulden gem 905 Abs 2 af ABGB bisher als sog qualifizierte Schickschulden konzipiert. Demnach blieb der Erfüllungsort zwar der Wohnsitz des Schuldners, er hatte die Geldschuld aber im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz bzw Niederlassung zu übermachen. 12 ) In der RV (anders noch im MEntw) ist der Gesetzgeber von diesem Konzept abgerückt. Gemäß 907 a Abs 1 ABGB nf sind Geldschulden nunmehr am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen und daher als Bringschuld konzipiert. Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Bemühen um systematische Geschlossenheit, obwohl dies von der Zahlungsverzugs-RL und vom EuGH nicht zwingend verlangt wird. 13 ) 2. Wahlrecht des Schuldners Im MEntw ist noch ein (gesetzliches) Wahlrecht des Gläubigers vorgesehen gewesen, statt der Barzahlung eine Erfüllung der Geldschuld durch Banküberweisung verlangen zu können. Gemäß 907 a Abs 1 ABGB ist nunmehr dieses Wahlrecht dem Schuldner eingeräumt. Er kann nämlich die Geldschuld erfüllen, indem er den Geldbetrag am Wohnsitz/der Niederlassung des Gläubigers übergibt oder ihn auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überweist. Die Übergabe am Wohnsitz des Gläubigers kann der Schuldner auch durch einen Boten, wie etwa ein Geldtransportunternehmen, vornehmen. Eine Verpflichtung des Gläubigers, dem Schuldner ein Bankkonto zu nennen (und ihm damit das Wahlrecht erst faktisch zu ermöglichen), besteht freilich nicht generell, sondern nur in Sonderbereichen, wie insb dem KSchG und dem MRG. Überdies bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen stets zulässig, so etwa durch Vereinbarung einer Zahlung mittels Kreditkarte oder im Wege der Einziehung durch den Gläubiger. 14 ) 3. Anforderungen an die Rechtzeitigkeit 907 a Abs 2 ABGB ist durch EuGH C-306/06 inspiriert, geht aber inhaltlich darüber hinaus. Die wesentlichste Neuerung lautet, dass dann, wenn eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt wird, der Schuldner den Überweisungsauftrag nunmehr so rechtzeitig zu erteilen hat, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Schuldners wertgestellt ist. Der Begriff der Wertstellung entstammt 43 ZaDiG und wurde vom JA statt der bisherigen Formulierung so rechtzeitig (...), dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann, verwendet. Es genügt also nach neuer Rechtslage nicht mehr bloß, den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag zu erteilen, sondern das Geld muss sich am Fälligkeitstag bereits am Konto des Gläubigers befinden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Schuldner auch durch diese neue Regelung nicht allzu stark belastet wird, weil durch die Vorschriften des ZaDiG eine erhebliche Beschleunigung der Überweisungen eingetreten ist. Insb sind die Kreditinstitute gem 42 Abs 1 ZaDiG idr verpflichtet, den Betrag inner- 5) Erwägungsgrund 12 RL 2011/7/EU. 6) Art 12 Abs 3 RL 2011/7/EU. 7) Vgl Begriffsbestimmung in Art 2 Nr 2 RL 2011/7/EU. 8) Vgl insb Stellungnahme des BKA-Verfassungsdiensts zum MEntw v 20. 4. 2012. 9) RV 2111 BlgNR 24. GP. 10) Bericht des JA, 2178 BlgNR 24. GP. 11) Vgl nur Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 13 39 f. 12) Dh zu übersenden, Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB 3 905 Rz 5. 13) Vgl Schwab, Geldschulden als Bringschulden? NJW 2011, 2833. 14) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 14. ZIVIL- UND ecolex 2013 409

ZIVIL- UND 410 ecolex 2013 Seminarankündigung Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz veranstaltet vom 23. 9. 2013 bis 25. 9. 2013 in Traunkirchen ein Seminar für absolvierte Juristen. Folgende Themen aus dem Gebiet des Privatrechts und des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts stehen auf dem Programm: Referenten: Prof. Dr. Helmut Heiss: Versicherungsrechtliche Obliegenheiten: Dogmatische Einordnung im Lichte europäischer Rechtsentwicklungen Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, SC i. R.: Die Obsorge nach dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner: Objektiv-abstrakte Schadensberechnung o. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus: Aktuelle Fragen des GmbH-Rechts Univ.-Prof. Dr. Peter G. Mayr: Hauptprobleme und Einzelfragen der Jurisdiktionsnorm Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner: Drittwirkung europäischen Primärrechts Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Hotel Traunsee und Hotel Post werden sich auf ca E 92, belaufen. Der Kursbeitrag liegt voraussichtlich bei E 100,. Schriftliche Anmeldungen bis 28. 6. 2013 erbeten an Frau Anna Tutschek, Institut für Zivilrecht, Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, E-Mail: tutschekbayreder@jku.at, Fax: (0732) 2468 1293. halb eines Geschäftstags bzw (für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge) innerhalb von zwei Geschäftstagen gutzuschreiben. 15 ) Diese Neuregelung findet Anwendung, wenn der Fälligkeitstag datumsmäßig bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall, insb wenn die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, durch Stellung einer Rechnung oder durch eine Zahlungsaufforderung ausgelöst wird, so enthält 907 a Abs 2 ABGB ebenfalls eine Bestimmung. In diesem Fall hat der Schuldner den Überweisungsauftrag, ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Ausweislich der Mat ist darunter eine Frist von einigen wenigen Tagen zu verstehen, worunter wiederum idr ein Zeitraum von zwei bis vier Arbeitstagen zu verstehen sein wird. 16 ) In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass sich auf der Rechnung oder Zahlungsaufforderung eine bestimmte Zahlungsfrist oder ein bestimmter Zahlungstag befindet. Wenn sich etwa auf der Rechnung ein Hinweis zahlbar binnen 14 Tagen findet, ist es letztlich eine Frage der Vertragsinterpretation gem 914 ABGB, ob in diesem Fall die rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrags oder das Einlangen beim Gläubiger maßgebend ist. IdR wird die Erteilung des Überweisungsauftrags binnen 14 Tagen ausreichen, da sich die dem EuGH geschuldete gesetzliche Neuregelung des 907 a Abs 2 Satz 1 nur auf datumsmäßig bestimmte Fälligkeitstage bezieht. Jedenfalls kann es durch eine derartige einseitige Fristsetzung nur zu einer Verlängerung, nicht aber zu einer Verkürzung der dem Schuldner gesetzlich eingeräumten Frist ( ohne unnötigen Aufschub ) kommen. 17 ) Die Neuregelung über die Notwendigkeit des rechtzeitigen Eingangs am Gläubigerkonto gilt gem 6 a Abs 2 KSchG nicht für Geldschulden eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer. Diesfalls reicht nämlich auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am letzten Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. 18 ) Für Konsumenten ändert sich daher hinsichtlich der Fälligkeit nichts, es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. 4. Gefahrtragung Bisher entsprach es zu Geldschulden als qualifizierten Schickschulden der hm, dass der Schuldner die Gefahr des Verlusts, nicht aber die der Verspätung trug. 19 ) Nunmehr wird durch 907 a Abs 2 letzter Satz ABGB klargestellt, dass der Schuldner die Gefahr sowohl für die Verzögerung als auch für das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers trägt, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. Der Schuldner trägt damit insb auch das Risiko des Verlusts oder der Verzögerung bei etwaigen Zwischenbanken. 5. Inkrafttreten Die ABGB-Neuregelungen treten gem 1503 Abs 2 Z 1 mit 16. 3. 2013 in Kraft und sind auf ab diesem Tag begründete Rechtsverhältnisse anzuwenden. Sie sind freilich auch auf Geldleistungen anzuwenden, die aus bereits früher begründeten Rechtsverhältnissen stammen, aber ab dem 16. 3. 2013 fällig werden. Es kommt daher auch zu Auswirkungen auf Altverträge. C. Neuerungen im UGB Die Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL erfolgt vorrangig im UGB. Zu diesem Zweck wird dem 4. Buch über unternehmensbezogene Geschäfte ein neuer 8. Abschnitt Zahlungsverzug angefügt ( 455 bis 460 UGB). Der bisherige 8. Abschnitt (Investitionsersatz, 454 UGB) wird zum 7. Abschnitt, der bisher frei war. 1. Anwendungsbereich 455 UGB regelt, dass dieser Abschnitt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt. In der 15) Dazu ausf Lindemayr/Muri in Weilinger, ZaDiG 42 Rz 6 ff. 16) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 16. 17) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 16. 18) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 32. 19) Vgl Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB 3 905 Rz 5 mwn.

Zahlungsverzugs-RL ist hingegen stets vom Unternehmen die Rede, der österr Gesetzgeber hat sich aber mangels Rechtspersönlichkeit desselben 20 ) zu Recht für eine Anknüpfung an den Unternehmer entschieden. Die endgültige Formulierung wurde erst im JA gefunden und bewirkt eine Harmonisierung mit dem KSchG sowie 343 UGB zu den unternehmensbezogenen Geschäften generell. Damit sind gleichzeitig auch alle öffentlichen Stellen isd Zahlungsverzugs-RL von der Umsetzung in das österr Recht erfasst. 21 ) Ausweislich der Mat sind die Bestimmungen noch nicht auf Gründungsgeschäfte werdender Unternehmer anwendbar. Dies harmoniert mit 343 Abs 3 UGB. Daran wurde im Hinblick auf die EuGH-E Benincasa in der Lit Kritik geübt. 22 ) Die praktische Bedeutung dieser Frage dürfte freilich gering sein, 23 ) da der werdende Unternehmer bei Vorbereitungsgeschäften in aller Regel Geldschuldner sein wird, während es in den 455 ff UGB ausschließlich um den Schutz des Geldgläubigers geht, als der der werdende Unternehmer in aller Regel noch nicht agieren wird. 2. Verzugszinsen Die ursprünglich in 1333 Abs 2 ABGB und seit der Handelsrechtsreform in 352 UGB enthaltene Regelung zu den Verzugszinsen 24 ) sah bekanntlich vor, dass die Verzugszinsen bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Die neue (ebenso wie die alte) Zahlungsverzugs-RL knüpft stattdessen an den sog Bezugszinssatz (Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB) an. In Österreich ist freilich der Basiszinssatz bekannter, sodass dieser auch weiterhin als Grundlage herangezogen wird. Da dieser mit dem Bezugszinssatz nicht ident, sondern um zumindest 1,11% niedriger ist, hat man sich ausweislich der Mat nunmehr entschlossen, in 456 UGB einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorzusehen. Wenn daher der Basiszinssatz derzeit bspw 0,38% beträgt, ergeben sich auf diese Weise Verzugszinsen von 9,58%. Dabei ist nunmehr der erste Kalendertag eines Halbjahrs für das jeweils folgende Halbjahr maßgebend, während es bisher gem 352 UGB auf den letzten Kalendertag des vorigen Halbjahrs ankam. Der Begriff der Verzögerung ist weiter isd Bestimmung des 1334 ABGB zu verstehen. Eine wesentliche Einschränkung liegt freilich darin, dass dieser sehr hohe Verzugszinssatz nunmehr dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist. In diesem Fall hat er nämlich lediglich die gem 1000 ABGB bestimmten Zinsen von 4% pa zu leisten. Auf den ersten Blick ist unklar, was mit dem Begriff verantwortlich gemeint ist. Er geht bewusst auf die Formulierung der RL zurück, wonach gem Art 3 Abs 1 lit b als Bedingung für die Verzugszinsen vorgesehen ist, dass der Gläubiger den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. In den Mat wird dazu klargestellt, dass es um die Unterscheidung von objektivem und subjektivem Schuldnerverzug geht. Die hohen Verzugszinsen sollen nur mehr zur Anwendung kommen, wenn den Schuldner oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bisher hatte der österr Gesetzgeber ausdrücklich auch den objektiven Verzug für ausreichend gehalten, diese Entscheidung wird nunmehr revidiert. 25 ) Unklar bleibt freilich, wann ein subjektiver Schuldnerverzug bei der Zahlung vorliegt. Die Mat thematisieren nur Verzögerungen durch die Schuldnerbank, die dem Schuldner zuzurechnen sind. Die Frage könnte sich aber insb auch dann stellen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner strittig ist, ob die Verpflichtung überhaupt bzw in der angegebenen Höhe besteht. Hier könnte man ue auf den Rechtsgedanken des 49 a ASGG zurückgreifen, wonach nur die gesetzlichen Zinsen gem ABGB anzuwenden sind, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. In diesem Fall könnte also lediglich ein objektiver und kein subjektiver Schuldnerverzug vorliegen. Aus prozessualer Hinsicht wird es daher in Zukunft erforderlich sein, insb in der Klagebeantwortung Ausführungen zur Frage aufzunehmen, ob dem Schuldner ein Verschulden am Zahlungsverzug zur Last fällt. Auch im Urteil werden künftig entsprechende Ausführungen dazu enthalten sein müssen, um die Anwendung des hohen bzw niedrigeren Zinssatzes zu begründen. Andernfalls könnte das Urteil mangelhaft sein. 3. Abnahme- und Überprüfungsverfahren Gemäß 457 UGB darf die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Solche Verfahren werden etwa im Anlagenbau oder bei der Lieferung von Spezialmaschinen vertraglich vereinbart. Ein derartiges Procedere hängt insofern mit dem Thema des Zahlungsverzugs zusammen, als ein langes Abnahmeverfahren natürlich auch die Zahlung hinauszögert, selbst wenn die eigentliche Zahlungsfrist im Anschluss nur kurz bemessen ist. Darüber hinaus bleiben jedoch viele Fragen unklar. Insb ist das Verhältnis dieser Bestimmung zur Mängelrügeobliegenheit des 377 UGB ungeklärt, obwohl die Bestimmung denselben Anwendungsbereich (beiderseitige unternehmensbezogene Geschäfte) hat. Möglicherweise ist auch die Untersuchung und Rüge binnen angemessener Frist von im Zweifel 14 Tagen ein gesetzlich vorgesehenes Überprüfungsverfahren isd 457 UGB. Der Gesetzgeber sagt dazu nichts, er hält lediglich fest, dass auch eine längere Frist ausdrücklich (dh aber auch münd- 20) Vgl nur Krejci, Unternehmensrecht 5 147. 21) Bericht JA, 2178 BlgNR 24. GP 2. 22) Schauer/Aichberger-Beig, Geplante Neuregelung der Geldschuld und des unternehmerischen Zahlungsverzugs, RdW 2012, 262 (269). 23) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 21. 24) Zu den Gründen für die Verlegung Schauer in Krejci, Reform-Kommentar UGB 352 Rz 1. 25) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 24. ZIVIL- UND ecolex 2013 411

ZIVIL- UND 412 ecolex 2013 lich) getroffen werden kann, wenn dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig (isd 459 UGB) ist. 4. Entschädigung für Betreibungskosten Ein Novum im österr Recht ist die nunmehr in Umsetzung von Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL vorgesehene pauschale Entschädigung für Betreibungskosten ihv E 40,. Die Regelung hat man bewusst nicht ins ABGB aufgenommen, da sie weder einen korrespondierenden Schaden noch ein Verschulden des Schuldners voraussetzt und insoweit im Widerspruch zu den Prinzipien des österr Schadenersatzrechts steht. Daran ändert sich freilich auch nichts, wenn man die Norm im UGB unterbringt. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Betreibungskosten, etwa für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros, bleibt gem 1333 Abs 2 ABGB weiterhin zulässig. Dabei wird freilich ein strenger Maßstab angelegt. 26 ) 5. Grob nachteilige Vertragsbestimmungen In Art 7 der Zahlungsverzugs-RL ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadenersatzanspruch begründet, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist. Bisher war der österr Gesetzgeber unter Hinweis auf das allgemeine Instrumentarium, insb 879 Abs 1 und 3 ABGB, davon ausgegangen, dass keine spezielle Umsetzung erforderlich war. Nunmehr hat der Gesetzgeber diese Ansicht allerdings revidiert und in 459 UGB eine eigene Bestimmung geschaffen. Er hat sich dabei systemkonform für die Nichtigkeit entgegenstehender Vertragsbestimmungen und gegen eine bloße Schadenersatzpflicht entschieden. Weiters verwendet er bewusst den Begriff der grob nachteiligen Vertragsbestimmung im Gegensatz zu den gröblich benachteiligenden Nebenabreden des 879 Abs 3 ABGB. Damit soll auf den Ursprung der Bestimmung aus der Zahlungsverzugs-RL hingewiesen werden, 27 ) wobei sich die Begriffe freilich in aller Regel decken werden. Ziel des 459 UGB ist ausschließlich der Schutz des Gläubigers vor für ihn grob nachteiligen Bestimmungen. Für den Schuldner nachteilige Bestimmungen sind weiterhin bspw von 879 Abs 3 ABGB umfasst, der freilich anders als 459 UGB lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Vertragsformblättern enthaltene Bestimmungen erfasst. Weiters gilt die Bestimmung auch für den unklaren Begriff der Geschäftspraktiken, aus denen dann keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden können, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig sind. Nach 459 Abs 2 UGB ist für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer Bestimmung insb zu berücksichtigen, inwieweit diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Ob diese Ansammlung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Einzelfall weiterhilft, ist fraglich. Allerdings trifft der Gesetzgeber zumindest zu einigen Einzelfragen klare Aussagen. Gemäß 459 Abs 3 UGB ist die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen keinesfalls grob nachteilig. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Ausschluss von Verzugszinsen hingegen jedenfalls grob nachteilig. Daraus ergibt sich, dass die bloße Herabsetzung von Verzugszinsen (etwa auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) nicht grob nachteilig sein muss. Gemäß Abs 5 leg cit ist der Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten idr als grob nachteilig anzusehen. In 460 UGB ist zum Schutz der Gläubiger noch ein spezielles Verbandsklageverfahren vorgesehen. Die UGB-Bestimmungen sind generell auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. 3. 2013 geschlossen werden. Anders als zum ABGB gibt es keine Auswirkungen auch auf zuvor abgeschlossene Verträge. 28 ) Erste Anpassungen an die neuen Vorgaben sind bereits erfolgt. So sieht die ÖNORM B 2110 idf 15. 3. 2013 bereits eine Zahlungsfrist von 60 Tagen für Schluss- und Teilschlussrechnungen vor 29 ) (bisher drei Monate) und differenziert bei Verzugszinsen danach, ob der Auftraggeber den Verzug zu verantworten hat (dann 9,2% über dem Basiszinssatz) oder nicht (dann 4%). 30 ) D. Sonstige Neuerungen 1. Arbeitsverhältnisse Parallel zu 457 UGB für (beiderseitige) unternehmensbezogene Geschäfte wird auch in 49 a ASGG der gesetzliche Zinssatz für Forderungen izm einem Arbeitsverhältnis auf 9,2% über dem Basiszinssatz angehoben. Dabei ist freilich der Basiszinssatz nach dem Eintritt der Fälligkeit für die gesamte Verzugszeit maßgeblich. 2. Mietrecht Eine praktisch wichtige Neuerung betrifft auch das Mietrecht. 31 ) Gemäß 15 Abs 3 MRG hat der Mieter den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Daher wird der gesetzliche Fälligkeitstermin um fünf Tage nach hinten verschoben. Dadurch soll erreicht werden, dass der Mieter, der sein Arbeitsentgelt idr am Monatsletzten erhält, die Miete für den nächsten Monat erst zu einem Zeitpunkt leisten muss, da er sein Entgelt bereits am Konto hat. Sonst wäre nämlich ein Zwang zu einer Zwischenfinanzierung die Folge. Einer Anregung von Vonkilch folgend 32 ) ist nunmehr auch in 1100 ABGB eine gleichlautende Regelung für Mietverhältnisse außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG enthalten. 33 ) Darüber hinaus ist in 15 Abs 3 26) Vgl Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB 3 1333 Rz 5. 27) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 27. 28) 906 Abs 25 UGB. 29) 8.4.1.2 ÖNORM B 2110. 30) 8.4.1.6 ÖNORM B 2110. 31) Dazu sehr ausf Pesek, Die Regierungsvorlage des Zahlungsverzugsgesetzes aus mietrechtlicher Perspektive, wobl 2013, 36. 32) Vonkilch, Rechtspanorama, Die Presse v 4. 2. 2012. 33) Anders noch ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 31.

MRG vorgesehen, dass der Vermieter dem Mieter für die Zahlung ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben hat. 3. Konsumentenschutz Eine ähnliche Verpflichtung ist nunmehr auch in 6 a Abs 1 KSchG enthalten, sofern sich nicht aus der Natur des Vertragsverhältnisses die Barzahlung als verkehrsüblich ergibt. Unter einem verkehrsüblichen Bankkonto wird isd VO (EU) 260/2012 eine Bankverbindung in einem Mitgliedstaat der EU zu verstehen sein, nicht hingegen ein Konto etwa in den USA, in Russland oder auf den Cayman Islands. Keine Angabe einer Bankverbindung ist hingegen weiterhin bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen (Supermarkt, Tankstelle, Bäcker etc) vorgeschrieben. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass es gem 6 a Abs 2 KSchG für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer weiterhin ausreicht, dass der Verbraucher am letzten Tag der Fälligkeit (und sei es auch außerhalb der Banköffnungszeiten) 34 ) seinen Überweisungsauftrag erteilt. Weiterhin ist es freilich Voraussetzung, dass das Konto des Verbrauchers eine ausreichende Deckung aufweist. Damit soll aus Gründen des Konsumentenschutzes die bisherige Regelung aufrecht bleiben. E. Würdigung Der Gesetzgebungsprozess erwies sich als langwieriger und mühsamer als geplant und führte zwischen MEntw und RV zu einigen gravierenden konzeptuellen Änderungen. In vielen Bereichen hatte der Gesetzgeber freilich keine Wahl und musste die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben der RL bzw des EuGH umsetzen. Zumindest ist uns in diesem Bereich eine Vollharmonisierung erspart geblieben. Die extrem hohen Verzugszinsen zwischen Unternehmern können dazu führen, dass sich eine Zahlungsverzögerung durch einen wirtschaftlich potenten Schuldner für den Gläubiger durchaus als Glücksfall erweisen kann. Dem Schuldner kann daher vielfach nur geraten werden, entweder Ausführungen dazu zu machen, warum er zumindest für die Zahlungsverzögerung nicht verantwortlich ist, oder ganz is der Teleologie der RL pünktlich zu bezahlen. 34) ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 32. & & & SCHLUSSSTRICH Die Regeln zur Geldschuld werden in 907 a ABGB zusammengefasst und bringen insb Verschärfungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit. Die Verzugszinsen zwischen Unternehmern werden (weiter) erhöht, doch die Regelung wird durch das neue Kriterium der Verantwortlichkeit eingeschränkt. Der Gläubiger wird vor grob nachteiligen Vertragsbestimmungen izm der Zahlung besonders geschützt. ZIVIL- UND ecolex 2013 413