Jahrgang 2014 30. Januar 2014 Nr. 2 INHALTSVERZEICHNIS



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Schaumbergstraße 14 Fernsprechanschluss: Vorwahl (09281) Ruf-Nr. 57-0 (Vermittlung) Durchwahl 57 und Nebenstellen-Nr. Telefax: 09281/58340 E-Mail: poststelle@landkreis-hof.de Internet: www.landkreis-hof.de Konten der Kreiskasse Hof: Sparkasse Hochfranken IBAN DE68 7805 0000 0430 0068 66 BIC BYLADEM1HOF Postbank Nürnberg IBAN DE72 7601 0085 0021 8498 57 BIC PBNKDEFF Publikumsverkehr beim : Montag: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag: 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr Mittwoch: 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr Donnerstag: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr Jahrgang 2014 30. Januar 2014 Nr. 2 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 INHALTSVERZEICHNIS 21. Sitzung des Kreistages Hof Nr. 10 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Wahl des Landrats am 16.03.2014 Grundstück Flur-Nr. 271 in der Gemarkung Neuhaus, Stadt Selbitz Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die im Landkreis Hof, durch Herrn Jan-Gerd Bayerköhler, Mino- Wahl des Kreistags am 16.03.2014 ritenweg 11 in 93047 Regensburg (WEA 10 im Windpark Espich) Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Beschlussfassung Nr. 11 über die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags und des Landrats am 16.03.2014 Öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Bioenergieanlage) auf dem Grundstück Flur-Nr. 181 der Gemarkung Rehau durch die Fa. REHAU Energy Solutions GmbH, Plauen Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 06) auf dem Grundstück Flur-Nr. 95 in der Gemarkung Fleisnitz, Markt Stammbach im Landkreis Hof (Kriegswiese II), durch die Firma Primus Energie GmbH & Co. KG, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 267 in der Gemarkung Bug, Gemeinde Berg im Landkreis Hof, durch Herrn Rudolf Tripal, Schwander Straße 7 in 91126 Rednitzhembach (WEA 09 im Windpark Espich) 8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abfallzweckverbandes 18. Satzung zur Änderung der Gebührenssatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof Aufgebot eines Sparkassenbuches Aufgebot eines Sparkassenbuches 4. 21. Sitzung des Kreistages Hof Am Freitag, den 7. Februar 2014, um 8.30 Uhr, findet im Sitzungssaal des Landratsamtes Hof die 21. Sitzung des Kreistages Hof statt. Auf der Tagesordnung im öffentlichen Teil der Sitzung stehen folgende Punkte: 1. Resolution zur Gleichstromtrasse Süd-Ost 2. Vorstellung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts 3. Gründungsmitgliedschaft des Landkreises Hof im Verein Europäische Metropolregion Nürnberg 4. Mitteilung über die Besetzung des Landkreis-Wahlausschusses 5. Der Wahlleiter des Landkreises Hof Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats am 16.03.2014 Für die Wahl des Landrats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 23.01.2014, 18.00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), eingereicht: voraussichtliche Wahlvor- Name des Ordnungszahl Nr. schlagsträgers (Kennwort) 01 Christlich- Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) 02 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 07 Freie Demokratische Partei (FDP) Hof, den 24.01.2014 Bewerber Bewerberin (Familienname, Vorname, Beruf Stand, Anschrift, evtl. akademische Grade, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) Dr. Bär, Oliver Rechtsanwalt Von-Dobeneck-Str. 11, 95180 Berg Kreisrat, Gemeinderat Eberl, Alexander Dipl.-Betriebswirt (FH) 1. Bürgermeister Veilchenweg 2, 95126 Schwarzenbach a. d. Saale weiterer Stellv. des Landrats Schüler, Christine Immobilienmaklerin Schönbrunn 11, 95131 Schwarzenbach a. Wald B ä r Regierungsdirektor Landkreiswahlleiter 3

6. Der Wahlleiter des Landkreises Hof Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 16.03.2014 Für die Wahl des Kreistags wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 23.01.2014, 18.00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), eingereicht: voraussichtliche Ordnungszahl Nr. Hof, den 24.01.2014 B ä r Regierungsdirektor Landkreiswahlleiter 7. Der Wahlleiter des Landkreises Hof Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats und des Kreistags am 16.03.2014 Die Sitzung des Wahlausschusses gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge findet statt am Dienstag, 04.02.2014 um 15.00 Uhr im, Schaumbergstr. 14, 95032 Hof, Zimmer-Nr. 034. Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet (Art. 17 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Der Wahlausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen. Falls eine weitere Sitzung erforderlich wird, wird diese rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Hof, den 24.01.2014 Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) 01 Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU) 02 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 04 BüNDNIS 90/DIE GRüNEN (GRüNE) 05 FREIE WäHLER (FW) 06 Aktive Landkreisbürger (ALB) 07 Freie Demokratische Partei (FDP) B ä r Regierungsdirektor Landkreiswahlleiter 8. Öffentliche Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Bioenergieanlage) auf dem Grundstück Flur-Nr. 181 der Gemarkung Rehau durch die Fa. REHAU Energy Solutions GmbH, Plauen Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Entsprechend 10 Abs. 7 und 8 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.v. m. 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Zum Antrag der Firma REHAU Energy Solutions GmbH, Plauen, vom 17.04.2013, auf Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Bioenergieanlage) auf dem Grundstück Flur-Nr. 181 der Gemarkung Rehau, konnte am 22.08.2013 das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet werden. Mit Bescheid vom 18.12.2013 Nr. 1700/4.1-504 hat das Landratsamt folgende Entscheidung getroffen: 1.1 Die Fa. REHAU Energy Solutions GmbH, Plauen, erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Bioenergieanlage) auf dem Grundstück Flur-Nr. 181 der Gemarkung Rehau. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst den Einsatz der nachstehend aufgeführten Stoffe (Abfallarten/Abfallschlüssel): 20 01 99: sonstige Fraktionen a.n.g. hier: aus der Biotonne 20 02 01: biologisch abbaubare Abfälle, hier: Landschaftspflegeabfälle, Park- und Gartenabfälle 02 03 01: Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen, hier: Fruchtabfälle 20 01 08: biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 25: Speiseöle und -fette 02 02 04: Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, hier: Inhalt von Fettabscheidern Die Verarbeitung anderer Einsatzstoffe ist der Genehmigungsbehörde schriftlich mitzuteilen und das Einverständnis abzuwarten. 1.2 Für die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes für die Gesamtanlage ist dem Landratsamt bis spätestens 31.01.2014 die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz nach PrüfVBau vorzulegen. 1.3 Vor Baubeginn ist dem LRA Hof FB 504 nachzuweisen, dass ein Sachverständiger nach WHG mit der baubegleitenden Überwachung beauftragt wurde. 1.4 Vor Baubeginn ist nachzuweisen, dass sich der unterirdische Tiefbunker außerhalb des Grundwassers befindet. Weiterhin ist vor Baubeginn nachzuweisen, welche berechneten Mengen an Kondensat in der Biogasentschwefelung bzw. in der Abluftreinigung anfallen und wie dieses abgeleitet wird. 1.5 Für den unterirdisch eingebauten einwandigen Lagerungsbunker wird unter der Voraussetzung, dass der Nachweis entsprechend Ziff. 1.3, Satz 1 erbracht wurde, eine Ausnahme nach 7 Abs. 2 VAWS erteilt. 1.6 Für die unterirdischen Biogasleitungen zwischen Gasspeicher und Kondensat Abscheider wird eine Ausnahme nach 7 Abs. 2 VAwS erteilt werden. 4

2. Planunterlagen Bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage sind die beigefügten, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Hof vom 18.12.2013, Az. 1700/4.1-504 versehenen Pläne und Beschreibungen verbindlich und die unter Ziffer 3. aufgeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu beachten. Bei abweichenden Darstellungen gelten die Nebenbestimmungen dieses Bescheides (Ziff. 3). Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) und ist mit einer Begründung versehen. für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen zu den Fachbereichen Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Brandschutz, Gewässerschutz und Sicherheitsrecht. und ersetzt im vorliegenden Fall insbesondere die für das Vorhaben ansonsten erforderliche Baugenehmigung. Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bescheid soll in Urschrift in Abschrift beigefügt werden. Der Klage die Antragsunterlagen liegen von Freitag, den 31. Januar 2014 bis einschließlich Freitag, den 14. Februar 2014 innerhalb der allgemeinen Dienststunden im, Schaumbergstraße 14, Zimmer-Nr. 233, zur Einsichtnahme aus. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt, auch gegenüber Dritten, die im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben. 9. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 06) auf dem Grundstück Flur-Nr. 95 in der Gemarkung Fleisnitz, Markt Stammbach im Landkreis Hof (Kriegswiese II), durch die Firma Primus Energie GmbH & Co. KG, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg Entsprechend 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Zum Antrag der Firma Primus Energie GmbH & Co. KG aus Regensburg vom 24.09.2013 auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-92 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Nennleistung von 2,35 MW, hat das Landratsamt Hof mit Bescheid vom 21.01.2014, Az. 1700/4.2-504, folgende Entscheidung getroffen: 1.1 Die Firma Primus Energie GmbH & Co. KG, Ziegetsdorfer Straße 109, 93051 Regensburg, erhält nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 06) auf dem Grundstück Flur-Nr. 95 in der Gemarkung Fleisnitz, Markt Stammbach, Landkreis Hof (Windpark Kriegswiese II). 1.2 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt drei Jahre nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sofern nicht nachgewiesen wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der Errichtung der Windkraftanlagen auf den o. g. Grundstücken im genehmigten Umfang begonnen wurde. Als Nachweis gilt Folgendes: - Vorlage von Unterlagen über die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten (z. B. Errichtung der Zufahrtswege zu den Standorten) und über die Ausführung der Fundamentarbeiten - Vorlage von Unterlagen über getroffene Vermögensdispositionen, d. h. verbindliche, plausible und nachvollziehbare Verträge über Kauf, Lieferung und Errichtung der Windkraftanlagen - Vorlage von abgeschlossenen Verträgen über die Veräußerung der Genehmigung mit der Verpflichtung, bis zum Ablauf der Frist (drei Jahre ab Unanfechtbarkeit) mit der Errichtung zu beginnen bzw. die weiteren genannten Nachweise zu erbringen. 1.3 Das Vorhaben ist nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen; die Bodenversiegelungen sind zu beseitigen. Dem Landratsamt ist zwei Wochen vor Baubeginn die erforderliche Bankbürgschaft für die Sicherung des Rückbaus der Windkraftanlage in Höhe von mindestens fünf Prozent der Baukosten mit einer jährlichen Dynamisierung entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungsindex in denen der Freistaat Bayern, als Gläubiger bzw. Berechtigter aufgeführt ist, ausgestellt auf den Genehmigungsinhaber, vorzulegen. 1.4 Dem Landratsamt ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn eine verbindliche Netzanschlusszusage mit Trassenplan vorzulegen. 1.5 Von den Vorschriften des Art. 6 Abs. 2, 4 und 5 BayBO wird gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung hinsichtlich der Tiefe der Abstandsfläche sowie für die WEA 06 eine Abweichung zu folgenden Grundstücken zugelassen: Flur-Nrn. 86/2, 96, 106, 107, 109 und 192/2 der Gemarkung Fleisnitz. Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) und einer umfassenden Begründung versehen. für die Errichtung sowie den späteren Betrieb der Anlagen zu den Fachbereichen Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Brandschutz und Sicherheitsrecht. und ersetzt im vorliegenden Fall insbesondere die für das Vorhaben ansonsten erforderliche Baugenehmigung. Der Genehmigungsbescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: 5

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bescheid soll in Urschrift in Abschrift beigefügt werden. Der Klage die Antragsunterlagen liegen ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen innerhalb der allgemeinen Dienststunden im, Schaumbergstraße 14, Zimmer-Nr. 233, zur Einsichtnahme für jedermann aus. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid entsprechend Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben. 10. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 271 in der Gemarkung Neuhaus, Stadt Selbitz im Landkreis Hof, durch Herrn Jan-Gerd Bayerköhler, Minoritenweg 11 in 93047 Regensburg (WEA 10 im Windpark Espich) Entsprechend 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Zum Antrag des Herrn Jan-Gerd Bayerköhler aus Regensburg vom 25.07.2013 auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs Enercon E- 82 E2 mit einer Nabenhöhe von 98,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2,3 MW, auf dem oben genannten Grundstück in der Stadt Selbitz, hat das mit Bescheid vom 16.01.2014, Az. 1700/4.2-504, folgende Entscheidung getroffen: 1.1 Herr Jan-Gerd Bayerköhler, Minoritenweg 11 in 93047 Regensburg, erhält nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 271 in der Gemarkung Neuhaus, Stadt Selbitz, Landkreis Hof. 1.2 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt drei Jahre nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sofern nicht nachgewiesen wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der Errichtung der Windkraftanlagen auf den o. g. Grundstücken im genehmigten Umfang begonnen wurde. Als Nachweis gilt Folgendes: - Vorlage von Unterlagen über die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten (z. B. Errichtung der Zufahrtswege zu den Standorten) und über die Ausführung der Fundamentarbeiten - Vorlage von Unterlagen über getroffene Vermögensdispo- 6 sitionen, d. h. verbindliche, plausible und nachvollziehbare Verträge über Kauf, Lieferung und Errichtung der Windkraftanlagen - Vorlage von abgeschlossenen Verträgen über die Veräußerung der Genehmigung mit der Verpflichtung, bis zum Ablauf der Frist (drei Jahre ab Unanfechtbarkeit) mit der Errichtung zu beginnen bzw. die weiteren genannten Nachweise zu erbringen. 1.3 Das Vorhaben ist nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen; die Bodenversiegelungen sind zu beseitigen. Dem Landratsamt ist zwei Wochen vor Baubeginn die erforderliche Bankbürgschaft für die Sicherung des Rückbaus der Windkraftanlage in Höhe von mindestens fünf Prozent der Baukosten mit einer jährlichen Dynamisierung entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungsindex in denen der Freistaat Bayern, als Gläubiger bzw. Berechtigter aufgeführt ist, ausgestellt auf den Genehmigungsinhaber, vorzulegen. 1.4 Dem Landratsamt ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn eine verbindliche Netzanschlusszusage mit Trassenplan vorzulegen. 1.5 Von den Vorschriften des Art. 6 Abs. 2, 4 und 5 BayBO wird gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung hinsichtlich der Tiefe der Abstandsfläche sowie eine Abweichung zu folgendem Grundstück zugelassen: Flur-Nr. 232/6 der Gemarkung Bug, Gemeinde Berg. Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) und einer umfassenden Begründung versehen. für die Errichtung sowie den späteren Betrieb der Anlagen zu den Fachbereichen Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Brandschutz und Sicherheitsrecht. und ersetzt im vorliegenden Fall insbesondere die für das Vorhaben ansonsten erforderliche Baugenehmigung und die Rodungsgenehmigung. Der Genehmigungsbescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bescheid soll in Urschrift in Abschrift beigefügt werden. Der Klage die Antragsunterlagen liegen ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen innerhalb der allgemeinen Dienststunden im, Schaumbergstraße 14, Zimmer-Nr. 233, zur Einsichtnahme für jedermann aus. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid entsprechend Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

11. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 267 in der Gemarkung Bug, Gemeinde Berg im Landkreis Hof, durch Herrn Rudolf Tripal, Schwander Straße 7 in 91126 Rednitzhembach (WEA 09 im Windpark Espich) Entsprechend 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Zum Antrag des Herrn Rudolf Tripal aus Rednitzhembach vom 15.08.2013 auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs Enercon E- 70 mit einer Nabenhöhe von 113,50 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nennleistung von 2,3 MW, auf dem oben genannten Grundstück in der Gemeinde Berg, hat das mit Bescheid vom 16.01.2014, Az. 1700/4.2-504, folgende Entscheidung getroffen: 1.1 Herr Rudolf Tripal, Schwander Straße 7 in 91126 Rednitzhembach, erhält nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 267 in der Gemarkung Bug, Gemeinde Berg, Landkreis Hof. 1.2 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt drei Jahre nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sofern nicht nachgewiesen wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der Errichtung der Windkraftanlagen auf den o. g. Grundstücken im genehmigten Umfang begonnen wurde. Als Nachweis gilt Folgendes: - Vorlage von Unterlagen über die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten (z. B. Errichtung der Zufahrtswege zu den Standorten) und über die Ausführung der Fundamentarbeiten - Vorlage von Unterlagen über getroffene Vermögensdispositionen, d. h. verbindliche, plausible und nachvollziehbare Verträge über Kauf, Lieferung und Errichtung der Windkraftanlagen - Vorlage von abgeschlossenen Verträgen über die Veräußerung der Genehmigung mit der Verpflichtung, bis zum Ablauf der Frist (drei Jahre ab Unanfechtbarkeit) mit der Errichtung zu beginnen bzw. die weiteren genannten Nachweise zu erbringen. 1.3 Das Vorhaben ist nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen; die Bodenversiegelungen sind zu beseitigen. Dem Landratsamt ist zwei Wochen vor Baubeginn die erforderliche Bankbürgschaft für die Sicherung des Rückbaus der Windkraftanlage in Höhe von mindestens fünf Prozent der Baukosten mit einer jährlichen Dynamisierung entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungsindex in denen der Freistaat Bayern, als Gläubiger bzw. Berechtigter aufgeführt ist, ausgestellt auf den Genehmigungsinhaber, vorzulegen. 1.4 Dem Landratsamt ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn eine verbindliche Netzanschlusszusage mit Trassenplan vorzulegen. 1.5 Von den Vorschriften des Art. 6 Abs. 2, 4 und 5 BayBO wird gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung hinsichtlich der Tiefe der Abstandsfläche sowie eine Abweichung zu folgenden Grundstücken zugelassen: Flur-Nrn. 260, 261, 262, 265 und 268 der Gemarkung Bug, Gemeinde Berg. Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) und einer umfassenden Begründung versehen. für die Errichtung sowie den späteren Betrieb der Anlagen zu den Fachbereichen Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Brandschutz und Sicherheitsrecht. und ersetzt im vorliegenden Fall insbesondere die für das Vorhaben ansonsten erforderliche Baugenehmigung und die Rodungsgenehmigung. Der Genehmigungsbescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bescheid soll in Urschrift in Abschrift beigefügt werden. Der Klage die Antragsunterlagen liegen ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen innerhalb der allgemeinen Dienststunden im, Schaumbergstraße 14, Zimmer-Nr. 233, zur Einsichtnahme für jedermann aus. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid entsprechend Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben. 12. 8. Satzung zur änderung der Verbandssatzung des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof Die Verbandssatzung vom 5. August 1980 des Abfallzweckverbandes wurde von der Verbandsversammlung in der Sitzung am 17. Dezember 2013 geändert. Die Regierung von Oberfranken veröffentlicht die Änderungssatzung in ihrem Amtsblatt (OFrABl), Ausgabe 1/2014 am 23. Januar 2014. Hof, den 21.01.2014 Abfallzweckverband B e r n d H e r i n g Landrat Verbandsvorsitzender 7

13. 18. Satzung zur änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallzweckverbandes Der Erlass der o. g. Änderungssatzung wurde von der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes in der Sitzung am 17. Dezember 2013 beschlossen. Auf die Bekanntmachung im Oberfränkischen Amtsblatt der Regierung von Oberfranken vom 23.01.2014, Nr. 1/2014, wird hingewiesen. Hof, den 21.01.2014 Abfallzweckverband B e r n d H e r i n g Landrat Verbandsvorsitzender 14. Aufgebot eines Sparkassenbuches Frau Elke Scharf, Haimhauser Str. 11, 85716 Unterschleißheim, hat uns mit Meldung vom 03.01.2014 den Verlust des von der Sparkasse Hochfranken, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbuches Nr. 3025091947, lautend auf Elke Scharf, Haimhauser Str. 11, 85716 Unterschleißheim, angezeigt. Der Vorstand hat am 15.01.2014 das Aufgebotsverfahren für dieses Sparkassenbuch beschlossen. Der Inhaber dieses Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den 15.01.2014 Sparkasse Hochfranken B l ü m l Vorstand 15. Aufgebot eines Sparkassenbuches Die Erben von Herrn Lothar Layritz, Lochweg 12, 95691 Hohenberg, haben uns mit Meldung vom 09.01.2014 den Verlust des von der Sparkasse Hochfranken, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbuches Nr. 3834528477, lautend auf Lothar Layritz, Lochweg 12, 95691 Hohenberg, angezeigt. Der Vorstand hat am 20.01.2014 das Aufgebotsverfahren für dieses Sparkassenbuch beschlossen. Der Inhaber dieses Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den 20.01.2014 Sparkasse Hochfranken B l ü m l Vorstand Bernd Hering, Landrat Druck: Pauli Offsetdruck, Am Saaleschlößchen 6, 95145 Oberkotzau (Auflage 500) Gedruckt auf Recycling-Papier 8