Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf Grund des Antrages vom 12.01.2005, der Beigeladenen zu 1 aus dem Ausgangsverfahren -360-4003.20-031/04-ABG-, der Fa. xxxxxxxxxxx GmbH Verfahrensbeteiligte: 1. xxxxxxx GmbH vertr. d. d. GF., Herrn xxxxxxxxx xxxxxxxxx - Antragstellerin - (AST) xxxxxxxx Verfahrensbevollmächtigte : RAe xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx gegen 2. den Landkreis xxxxxxxxxx vertr. d. d. Landrat, Herrn xxxxxxxxx Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft/ Kreisstraßenmeisterei des Landkreises xxxxx xxxxxxxx - Vergabestelle - (VST) xxxxxxxxxx Verfahrensbevollmächtigte: Rae xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx beigeladen: 1
3. xxxxxxxxxxxxxx GmbH vertr. d.d. GF xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx - Beigeladene zu 1 - (BEI1) xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx und 4. xxxxxxxxxx GmbH vertr. d. d. GF. xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx Beigeladene zu 2 (BEI2) Verfahrensbevollmächtigte: RAe xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Oberregierungsrat Scheid als Vorsitzendem, Herrn Dr. Bilzer als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Müller als ehrenamtlichem Beisitzer, ohne mündliche Verhandlung am 03. Februar 2005 beschlossen : 1. Die erstattungsfähigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen zu 1 im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten, werden auf festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. II. Begründung 1. Sachverhalt Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 12. 01. 2005, eingegangen am 14. 01. 2005, begehrt die BEI1 des Ausgangsverfahrens, Az. 4003.20-031/04-ABG, die Festsetzung ihrer erstattungsfähigen notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Nachprüfungsverfahren gegenüber der AST. Sie macht, ausgehend von einem Gegenstandswert von xx (xx.xxx.xxx,00 EUR) dazu geltend : 2
Geschäftsgebühr, 13, 14, Nr. 2400 VV-RVG 2,5 x.xxx,00 EUR Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV-RVG x0,00 EUR Reisekosten, Nr. 7003 VV-RVG gemäß Anlage xxx,xx EUR Zwischensumme netto 0 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV-RVG x,xx EUR Zwischensumme brutto verauslagte Kopierkosten vom 29. 11. 2004 Gesamtbetrag xx,xx EUR Die BEI1 ist vorsteuerabzugsberechtigt. Für die Tätigkeit im Vergabeverfahren werde eine Höchstgebühr von 2,5 geltend gemacht. Diese Gebühr sei nach den Kriterien des 14 Abs. 1 RVG gerechtfertigt. Sämtliche dort genannten 5 Kriterien seien erfüllt gewesen und hätten erheblich über dem Durchschnitt gelegen. Die Angelegenheit sei umfangreich und schwierig gewesen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Inhalten des Kostenfestsetzungsantrages gegeben. Die AST hat zu dem Antrag Stellung genommen. Die AST wendet sich gegen die beantragte Höhe des Gebührensatzes für die Wertgebühr nach 13 RVG. Sie widerspricht auch der Ansetzung der Reisekosten mit dem Hinweis, dass die BEI2 (? -1-) einen ortsansässigen Anwalt hätte beauftragen können. 2. Zuständigkeit der Vergabekammer Die Zuständigkeit der Vergabekammer zur Festsetzung der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung bzw. zur notwendigen Rechtsverteidigung der am Verfahren Beteiligten, ergibt sich aus der Zuständigkeit der Vergabekammer zur Entscheidung in der Hauptsache. Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus 128 Abs. 4 Satz 3 und in entsprechender Anwendung des 80 Abs. 3 VwVfG, mit der Maßgabe, dass die Vergabekammer zur Entscheidung auch über die Höhe der festzusetzenden erstattungsfähigen Kosten berufen ist. 3. Entscheidungsbegründung Ausweislich des Tenors war der Kostenfestsetzungsantrag der BEI1 für das Ausgangsverfahren begründet. Im übrigen war er unbegründet. 3.1 Die Kosten der BEI1 waren auf festzusetzen. Im übrigen war der Kostenfestsetzungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. 3.2 Die damit festgesetzten Kosten ergeben sich aus der nachfolgenden Berechnung : 3
Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von xx (entspricht 5 % aus xx.xxx.xxx,00 EUR), ergeben sich für die BEI1 folgende Verfahrenskosten : Geschäftsgebühr, 13 Nr. 2400 VV-RVG 2,3 x.xxx,x0 EUR Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV-RVG x0,00 EUR Reisekosten, Nr. 7003 VV-RVG gemäß Anlage xxx,xx EUR Zwischensumme netto 16 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV-RVG 0,00 EUR Zwischensumme brutto verauslagte Kopierkosten vom 29. 11. 2004 Gesamtbetrag xx,xx EUR Das Verfahren erwies sich als umfangreich und schwierig. Das rechtfertigt die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe des 2,3-fachen der angefallenen Wertgebühr. Dagegen war eine Geschäftsgebühr in Höhe des 2,5-fachen der entstandenen Wertgebühr nicht anzusetzen. Das durchgeführte umfangreiche Nachprüfungsverfahren entbehrte dafür u. a. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen war daher nicht vollständig auszuschöpfen. Insoweit unterlag also der Kostenfestsetzungsantrag seiner Zurückweisung. Die geltend gemachten Reisekosten waren in vollem Umfang in Ansatz zu bringen. Die BEI1 waren an der von ihnen ausgesprochenen Bevollmächtigung nicht gehindert oder beschränkt. Sie hat auch kostenrechtlich keine (negativen) Auswirkungen. Die Erstattung der Mehrwertsteuer war antragsgemäß nicht Ansatz zu bringen, weil die BEI1 vorsteuerabzugberechtigt ist. Der Antrag war insoweit begründet. Die dafür geltend gemachten Gebühren waren festzusetzen. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer, beim Thüringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustraße 13, 07745 Jena, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. 4
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. S c h e i d Vorsitzender D r. B i l z e r Hauptamtlicher Beisitzer S i e g e l Datum: 03.02.2005 Kosten, Gebührenhöhe GWB 128 Abs. 3 u. 4; RVG 13, VV RVG 2400, 7002, 7003, 7008 Az.: 002/05-ABG 5