Sachverständigenbüro für Baubiologie und Umweltmesstechnik Jörg Vongehr. Im Folgenden: Sachverständigen.



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Transkript:

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sachverständigenbüro für Baubiologie und Umweltmesstechnik Jörg Vongehr. Im Folgenden: Sachverständigen. Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen. 2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Rechte und Pflichten 1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. 3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Laboranalysen, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen). Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind. Hilfskräfte Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250 im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

2 Weitere Sachverständige Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter. Terminvereinbarung Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminvereinbarungen gelten nur dann als verbindlich, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. Schweigepflicht 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. 2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Urheberrecht 1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. 2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht. Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten Stand des Gutachtens. Herausgabe von Unterlagen/Zurückbehaltungsrecht Die vom Sachverständigen zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original-Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind dem Auftraggeber übersichtlich und vollständig als Kopien oder als elektronische Medien auszuhändigen. Der Sachverständige hat dem Auftraggeber dessen Unterlagen unaufgefordert, spätestens nach Abschluss, wenn sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt werden, herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Sachverständigen an den von ihm erstellten Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der Sachverständige ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. Etwas anders gilt bei einer freien

3 Kündigung des Auftraggebers oder bei einer Kündigung des Sachverständigen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber bis zur Ausgleichung berechtigter und fälliger Honoraransprüche durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erstellten Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn der Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine Schlussrechnung vorgelegt oder wenn der Auftraggeber ein dringliches Interesse an der Vorlage der Unterlagen hat. Vergütung des Sachverständigen 1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. 2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 5. Die Gebühr des Sachverständigen richtet sich entweder nach einer gesondert abgeschlossenen Honorarvereinbarung oder nach den im JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz) aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen, der Honorargruppe 6 mit einem derzeitigen Entgelt in Höhe von 90. 6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.b. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). 7. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen ( 288 BGB) zu verlangen. Aufrechnung Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des BGB oder Kaufmann ist, ist eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

4 Mängelhaftung/Haftpflichtversicherung 1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. 2. Der Sachverständige haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch ihn, den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist seine Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. 3. Haften die Vertragsparteien einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages verantwortlich. Jeder Vertragspartner kann Freistellung von der Haftung oder den Schadensausgleich durch den anderen Vertragspartner verlangen, soweit der andere Vertragspartner im Verhältnis der Parteien zueinander für den Schaden einzustehen hat. 4. Im Rahmen einer geschuldeten Objektüberwachung liegt ein Mangel vor, wenn das Gewerk selbst nicht vertragsgemäß errichtet worden ist und dieser Mangel (auch) auf einer fehlerhaften oder unterlassenen Überwachung bzw. Koordination des Sachverständigen beruht. Ist das Gewerk selbst vertragsgemäß errichtet worden, kann ein Mangel gleichwohl vorliegen, wenn der Sachverständige erforderliche oder vereinbarte Aufgaben oder Leistungen nicht vollständig erbracht und deshalb einen geschuldeten Teilerfolg nicht erreicht hat. 5. Die versicherte Haftung des Sachverständigen ist beschränkt auf die freiberufliche, gutachtliche Beurteilung bestehender Verhältnisse einschließlich der Tätigkeit als Gerichts- und Schiedsgutachter, sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Analysen und Gutachten. Dazu gehören Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen und Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern. Die Gewerbe-und-Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung beinhaltet: Vermögensschäden bis 300.000 pro Versicherungsfall Jahreshöchstleistung 600.000 Personen- und Sachschäden bis 5.000.000 Jahreshöchstleistung 10.000.000 Kündigung 1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. 3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

5 Erfüllungsort Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen. Schlussbestimmungen 1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. 2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Eppenrod, 1. September 2015