Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht
A: Allgemeines 1. Zahlen zum Insolvenzplan 2. Vorteile des Insolvenzplanes für alle Verfahrensbeteiligten 3. Mehr Qualität in der Insolvenzverwaltung führt zu mehr Insolvenzplänen 4. Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter 5. Sonderzuständigkeit für das Insolvenzplanverfahren 6. Quotenvergleich was wird womit verglichen? 7. Schneller Verfahrensabschluss 8. Der Sanierungsgewinn und das Steuerrecht 9. Das Abstimmungsverhalten des Fiskus 10. Verfahrensleitender Insolvenzplan und Nachtragsverteilung B: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ESUG (DiskE) 1. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit 2. Einbeziehung der Anteilseigner in den Insolvenzplan 3. Gläubiger mit zunächst unbekannten Forderungen/nicht angemeldeten Forderungen 4. Beschleunigung des Verfahrens 5. Prüfung des Insolvenzplanes durch das Gericht 6. Rechtsmittel 7. Aufhebung des Insolvenzverfahrens 8. Eigenverwaltung
A: Allgemeines zu 1.) Zahlen zum Insolvenzplan Deutschland: 1-2 % Insolvenzplanverfahren USA: 25 % Insolvenzplanverfahren
zu 2.) Vorteile des Insolvenzplanes für alle Verfahrensbeteiligten - Aussicht auf Quote ist beim Insolvenzplan 3-mal höher als bei Regelabwicklung, durchschnittliche Quote bei Insolvenzplan ca. 20% - mehr als 50 % der Insolvenzplanverfahren sind nach einem Jahr beendet, ansonsten dauern Regelinsolvenzverfahren zwischen 2 und 4 Jahre auch bei übertragender Sanierung - Gläubiger erhalten die Quote mit Insolvenzplan schneller - mehr als 2/3 der Arbeitsplätze bleiben regelmäßig erhalten, die Arbeitsplätze sind nach dem Insolvenzplanverfahren auch sicherer - Gesellschafter bekommen werthaltigen Geschäftsanteil zurück - Lieferanten bleibt der Kunde erhalten - Gericht schließt die Akte und erhält die vollen Gerichtskosten Der Insolvenzplan ist eine Win-Win-Lösung für alle Verfahrensbeteiligten Quelle: IFM Institut für Mittelstandsforschung, Bonn; Ehlers, NJW-Heft 49/2009, Seite III
zu 3.) Mehr Qualität in der Insolvenzverwaltung führt zu mehr Insolvenzplänen - Verteilungsgerechtigkeit - Gerichte - Insolvenzverwalter
zu 4.) Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter - Ohne Betriebsfortführung in der Regel keine Sanierung durch Insolvenzplan - Der eingestellte Geschäftsbetrieb ist regelmäßig nicht sanierungsfähig - Sanierungen scheitern in der Praxis mehr an der Betriebsfortführung als an dem Insolvenzplan - Betriebsfortführung ist schwer, Insolvenzplan ist einfach
zu 6.) Quotenvergleich was wird womit verglichen? Insolvenzplan wird verglichen mit: - Schließung des Betriebes, - übertragende Sanierung, - längerfristige Betriebsfortführung. Entscheidend ist das Ergebnis/die Quote für die Gläubiger.
B: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ESUG DiskE zu 1.) Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit - Zulässigkeit ist streitig - Argument 258 Abs. 2 InsO 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger 246 Nummer 2 entsprechend gilt.
zu 2.) Einbeziehung der Anteilseigner in den Insolvenzplan 217 Grundsatz Satz 2: Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden. 222 Bildung von Gruppen Abs. I: Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen 1. 2. 3. 4. Den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht in den Plan einbezogen werden. e Fassung Abs. III S. 2: Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung von weniger als 1 % oder EUR 1.000,00 am Haftkapital können besondere Gruppen gebildet werden.
225a Rechte der Anteilsinhaber (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass dieser etwas anderes bestimmt. (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen. (3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. (4) Für eine Maßnahme im Sinne von Absatz 2 oder 3, die in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen eingreift, ist im Plan eine angemessene Entschädigung vorzusehen. - Obstruktionsverbot auch für Gesellschafter (Ergänzung zu 245 InsO) - Minderheitenschutz auch für Anteilseigner (Ergänzung zu 251 InsO)
246a Zustimmung der Anteilsinhaber Beteiligt sich kein Mitglied einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans (1) Soweit Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. (2) Soweit die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind ( 225a), gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht vorzunehmen. (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
zu 3.) Gläubiger mit zunächst unbekannten Forderungen/nicht angemeldeten Forderungen - Risiko Betriebsprüfung Finanzamt - Risiko Betriebsprüfung anderer Sozialversicherungsträger - Risiko Haftungsverbindlichkeiten 229 InsO Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan Satz 3: Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind. 259a Vollstreckungsschutz Wird nach der Aufhebung des Verfahrens die Durchführung des Insolvenzplans durch Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger gefährdet, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen oder einstweilen einstellen.
259b Besondere Verjährungsfrist (1) Alle Insolvenzforderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind, verjähren in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Insolvenzforderung entstanden und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde. (3) Die Verjährungsfrist und der Verjährungsbeginn bestimmen sich nur dann nach den Absätzen 1 und 2, wenn bei ihrer Anwendung die Verjährung einer Insolvenzforderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
zu 4.) Beschleunigung des Verfahrens 231 InsO Zurückweisung des Plans Abs. I: Das Insolvenzgericht weist den Plan von Amts wegen zurück, 1. wenn 2. wenn 3. wenn Die Entscheidung des Gerichts nach Satz 1 soll innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen. 232 InsO Stellungnahmen zum Plan Abs. I: Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet ihn das Insolvenzgericht zur Stellungnahme zu: Abs. II: 1. 2. 3.
Abs. III: Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist soll 2 Wochen nicht überschreiten. 235 InsO Erörterungs- und Abstimmungstermin letzter Satz Abs. I: Das Insolvenzgericht bestimmt einen (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahme nach 232 InsO anberaumt werden.
zu 5.) Prüfung des Insolvenzplanes durch das Gericht - Zuständigkeit der Richters (Änderung des RPflG) - Prüfung des Inhaltes des Planes anhand der Kriterien der 217 bis 230 InsO nur auf offensichtliche Mängel - Besondere Prüfung der Gruppenbildung - Wirtschaftliche Angemessenheit - keine Prüfung - Erfolgsaussichten/Erfüllbarkeit - Prüfung nur ausnahmsweise (ergibt sich aus der Begründung)
zu 6.) Rechtsmittel 253 Rechtsmittel Änderung (1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu. (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn 1. der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widersprochen hat und 2. der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. (3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins ( 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin ( 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs besonders hingewiesen wurde.
zu 7.) Aufhebung des Insolvenzverfahrens 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens Alte Fassung Abs II: Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. e Fassung Abs. II: Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
zu 8.) Eigenverwaltung 270a Eröffnungsverfahren (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, 1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder 2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. 270b Vorbereitung einer Sanierung (3) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag die Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
(4) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach 270a Absatz 1. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Das Gericht kann weitere Sicherungsmaßnahmen nach 21 Absatz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt. (5) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn 1. Zahlungsunfähigkeit eintritt; 2. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist oder 3. Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Der Schuldner hat dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht unverzüglich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 270c Bestellung des Sachwalters Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die 32 und 33 sind nicht anzuwenden. 271 Nachträgliche Anordnung Beantragt die Gläubigerversammlung mit Zustimmung des Schuldners die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit