Ziffer Beschreibung Rz



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A/B Verwendung des Formulars 11 4 Diese Felder sind anzukreuzen für die Bescheinigung von Leistungen (unselbständiges Arbeitsverhältnis, Bezüge Verwaltungsratsmitglieder), Ziffer A, oder für die Bescheinigung von Renten, Ziffer B C AHV-Nummer und neue AHV-Nummer 6 Die heute gültige 11-stellige AHV Nummer ist obligatorisch, auch wenn die neu (13-stellige) AHV-Nummer angegeben wird E Lohnperiode In diesem Feld sind zwingend die genauen Ein- und Austrittsdaten des Arbeitnehmers zu erfassen. Bei Arbeitnehmern mit mehreren 8 kürzeren Arbeitseinsätzen innerhalb des Kalenderjahres, genügt es, den Beginn des ersten und das Ende des letzten Einsatzes anzugeben F Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort 9 Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen; beispielsweise - Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens durch den Arbeitgeber (sofern der Arbeitnehmer nicht mindestens CHF 0.65 / Km bezahlen muss) - Beförderung zum Arbeitsort mittels Sammeltransports (v.a. im Baugewerbe) - Vergütung von effektiven Autokilometerkosten an Aussendienstmitarbeiter (es wird überwiegend von zu Hause direkt zu den Kunden gefahren) - Generalabonnement: (GA ohne geschäftliche Notwendigkeit, dann ist GA zum Marktwert unter Ziffer 2.3. des Lohnausweises zu deklarieren) G Kantinenverpflegung/Lunch-Checks/Bezahlung von Mahlzeiten 10 Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer Lunch-Checks (vlg. Rz 18) abgegeben werden sowie die Möglichkeit besteht, verbilligt das Mittag- oder Abendessen einzunehmen. 1 Lohn (soweit nicht unter Ziffer 2 bis 7 aufzuführen) 13 - Ordentliches Salär, Taggelder aus Versicherungen, die durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden (UVTG, KTG) 14 - Sämtliche Zulagen (Kinder- bzw. andere Familienzulagen, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-, Nacht-, Sonntags-, Schmutz- und Wegzulagen, Prämien) 15 - Provisionen 16 - Vergütungen für den Arbeitsweg: Werden dem Arbeitnehmer die vollen Arbeitswegkosten bezahlt, kann auf die Addition des 17 Betrages verzichtet und das Feld F des Lohnausweises (unentgeltliche Beförderung) angekreuzt werden (vgl. Rz 9) - Alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort; bei Abgabe von z. Bsp. Lunchchecks bis CHF 180 pro Monat im Feld G 18 deklarieren, darüber hinausgehende Beträge sind zusätzlich zum Lohn zu addieren Glarus, Oktober 2006 Seite 1/5

2 Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits); durch den Arbeitgeber zu bewerten 19 Gehaltsnebenleistungen sind Leistungen, die nicht in Geldform, resp. verbilligt oder gratis abgegeben werden 2.1 Gratis Verpflegung und Unterkunft; Bewertung gemäss Merkblatt N2 ESTV; 20 das Feld ist nicht auszufüllen, wenn der Arbeitgeber einen Abzug für die Verpflegung/Unterkunft macht (mindestens gemäss Merkblatt N2) 2.2. Privatanteil Geschäftswagen; pro Monat 0.8 % des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150 pro Monat 21-25 Bei Leasingfahrzeugen ist der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis (exkl. MWST) als Basis zu nehmen Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten ist keine Aufrechnung vorzunehmen (Ziffer 15: "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären") Bei erheblicher Einschränkung des Privatgebrauchs (Bsp. Monteurenfahrzeug) ist keine Aufrechnung vorzunehmen In allen Fällen ist im Lohnausweis das Feld F anzukreuzen 2.3 Weitere Gehaltsnebenleistungen, z. Bsp. wenn der Arbeitgeber gewisse Lebenshaltungskosten wie Mietwohnung zur Verfügung stellt. 26 3 Unregelmässige Leistungen Bonuszahlungen, Antritts- und Austrittsentschädigungen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, pauschale Umzugsentschädigungen 27 Die gesonderte Angabe dieser unregelmässigen Leistungen ist im Interesse des Arbeitnehmers, da bei unterjähriger Steuerpflicht diese Faktoren beim satzbestimmenden Einkommen nicht umgerechnet werden. Der 13. oder 14. Monatslohn ist Bestandteil des Lohnes und ist in Ziffer 1 zu deklarieren. 4 Kapitalleistungen (reduzierter Steuersatz wird angewendet) 28 Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter, Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter, Lohnnachzahlungen, usw. 5 Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt (Aktien und Optionen) 29 6 Verwaltungsratsentschädigungen, Sitzungsgelder, Tantiemen 30 Glarus, Oktober 2006 Seite 2/5

7 Andere Leistungen 31 - Trinkgelder; dieselbe Regelung wie bei der AHV; nur dann angeben, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen 32 - Taggelder aus KTG und UVG, sofern nicht unter Ziffer 1 deklariert 33-34 - Leistungen aus ALV und EO 35 - Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule, inkl. Kaderversicherungen) 36 - Alle Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen des Arbeitnehmers; Krankenkasse, alle Formen der freien Vorsorge 37 - Alle erbrachten Beiträge an anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); durch die Versicherungseinrichtung/ 38 Bankstiftungen zu bescheinigen - Vom Arbeitgeber übernommene Quellensteuern oder andere Steuern 39 - Vom Arbeitgeber für Kinder des Arbeitnehmers bezahlte Schulgelder 40 8 Bruttolohn = Total der Einkünfte gemäss den Ziffern 1 bis 7 des Lohnausweises 41 9 Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV 42 Die Arbeitnehmeranteile sind betragsmässig anzugeben. Kein Abzug für Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat. 10 Berufliche Vorsorge Die Beiträge sind unabhängig davon zu deklarieren, ob es sich um eine obligatorische oder freiwillige Vorsorge handelt. 43 10.1 Ordentliche Beiträge für die Berufliche Vorsorge 44 10.2 Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsoge 45 Vom Arbeitnehmer selber entrichtete, d.h. nicht vom Lohn abgezogene Einkaufbeiträge an die berufliche Vorsorge, sind nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis, sondern durch die Vorsorgeeinrichtung separat zu bescheinigen. 46 11 Nettolohn/Rente = Total Bruttolohn abzüglich Total Abzüge 47 12 Quellensteuerabzug: Totalbetrag (brutto) der Quellensteuern 48 Glarus, Oktober 2006 Seite 3/5

13 Spesenvergütungen (als Spesenersatz betrachtet und somit nicht im Bruttolohn enthalten) 49-55 13.1.1. Effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen 56 Effektive Spesenvergütungen müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden. Keine Deklarationspflicht besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden: Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet, Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen beträgt max. CHF 35 bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt max. CHF 30, Kundeneinladungen usw. werden ordnungsgemäss gegen Originalquittung abgerechnet, Benützung öffentlicher Transportmittel (Bahn, Flugzeug, usw.) erfolgt gegen Beleg, max. 70 Rappen pro Km für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens, Tagespauschale für Kleinspesen von max. CHF 20 Werden all diese Vorgaben eingehalten, genügt es im kleinen Feld ein Kreuz zu setzen und auf die Angabe des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden. 13.1.2. Übrige effektive Spesen; die Art von sämtlichen übrigen Spesen (besondere Berufskosten für Expatriates). 57 Pauschalspesen sind bei allen Arbeitnehmern im Lohnausweis betragsmässig anzugeben 13.2.1. Pauschale Repräsentationsspesen; leitende Angestellte oder Aussendienstpersonal für Kleinspesen und repräsentative Auslagen 58 13.2.2. Pauschale Autospesen; Arbeitnehmer benützt Privatfahrzeug oft geschäftlich; Pauschale entspricht etwa den effektiven Ausgaben 59 13.2.3. Übrige Pauschalspesen; Entschädigungen an Expatriates 60 13.3. Beiträge an Weiterbildung 61 - Anzugeben sind alle Vergütungen des Arbeitgebers für Aus- und Weiterbildung, welche in Geldform erfolgen - Beiträge an Dritte pro Jahr und pro Einzelereignis bis CHF 12'000 (exkl. MWST und Nebenkosten) sind nicht zu deklarieren, Beiträge die > CHF 12'000 sind, sind zu deklarieren - Nicht aufzuführen sind Vergütungen an Dritte für typische berufsbegleitende Weiterbildung (z. Bsp. Computer-Kurse, Sprachkurse, etc.) 14 Weitere Gehaltsnebenleistungen Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem besonders tiefen Vorzugspeis erwirbt, 62 die er nicht selber bewerten kann und die er deshalb nicht unter Ziffer 2 des Lohnausweises deklariert hat. Falls die Gehaltsnebenleistung gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird, ist ein Hinweis nicht notwendig (z. Bsp. branchenübliche Rabatte, mindestens Selbstkosten sind gedeckt, etc.) Glarus, Oktober 2006 Seite 4/5

15 Bemerkungen Unter dieser Ziffer sind alle zusätzlichen Angaben zu machen, die nicht in einem der anderen Felder eingetragen werden 63 - Anzahl der Tage mit Erwerbsausfallentschädigung, wenn Entschädigung nicht durch den Arbeitgeber bezahlt wurde 64 - Genehmigtes Spesenreglement: "Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen) am (Datum) genehmigt" 65 - Mehrere Lohnausweise: "einer von Lohnausweisen" 66 - Teilzeitanstellung: "50 %-Stelle", "Teilzeitbeschäftigung" 67 - Mitarbeiterbeteiligung "Verkehrswert durch Kanton X (Autokennzeichen) am (Datum) genehmigt" 68 - Entstehen einem Arbeitnehmer (aus beruflichen Gründen) Umzugskosten, die der Arbeitgeber vergütet, ist unter Bemerkungen 71 ein entsprechender Hinweis zu machen (z.b. "Umzugskosten von CHF bezahlt") - Gibt es zusätzliche Beiblätter, können diese hier vermerkt werden. Das Beiblatt hat keine Formvorschrift: Vermerk "Beiblatt" Nicht zu deklarierende Leistungen 72 Alle Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Folgende Leistungen müssen nicht deklariert werden: - Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB (für GA's vgl Rz 9) - REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (Deklaration nur soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen) - Übliche Weihnachts-, Geburtstags-, Gutschein- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis; bei übersteigenden Beträgen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises), Bargeldgeschenke gehören in den Lohn (Ziffer 1) - Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.) - Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1'000 im Einzelfall; bei übersteigenden Beträgen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises) - Beiträge an Fachverbände unbeschränkt - Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind; dasselbe gilt bei Drittfirmenrabatte - Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesell. Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren soweit sie CHF 500 übersteigen) - Bezahlungen von Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten - Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten - Gratis-Parkplatz am Arbeitsort - Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen - Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden.. Glarus, Oktober 2006 Seite 5/5