Dachausbau. Baugenehmigung



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Dachausbau Baugenehmigung Dachausbauten sind nach 63 beziehungsweise 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) baugenehmigungspflichtig. Hierzu ist ein Bauantrag nach 69 BauO NRW einzureichen (erforderliche Bauvorlagen siehe folgend). Neben den Bauantragsverfahren besteht die Möglichkeit, dass Nutzungsänderungen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (Freistellungsverfahren nach 67 BauO NRW, erforderliche Bauvorlagen siehe folgend). Das gilt jedoch nur für Nutzungsänderungen von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten/vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und darf den Festsetzungen nicht widersprechen Erschließung des Antragsgrundstückes ist gesichert Stadt Köln hat als Gemeinde nicht erklärt, dass ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen im Freistellungsverfahren keine anderslautende Mitteilung des Bauaufsichtsamtes ergeht, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Grundsätzlich ist für die Erstellung des Antrages (Bauantrag/Freistellungsantrag) beziehungsweise der Bauvorlagen hierzu, eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (in der Regel eine Architektin, ein Architekt oder eine Ingenieurin, ein Ingenieur Fachrichtung Bauingenieurwesen und Mitglied einer Architekten- beziehungsweise Ingenieurkammer) notwendig. 1

Denkmalschutz An Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen oder sich in deren Nähe befinden, ist der Dachausbau und die äußere Gestaltung, beispielsweise Änderung durch Errichtung von Gauben oder Fensteröffnungen), mit dem zuständigen Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege beziehungsweise mit der Konservatorin/dem Konservator, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon: 0221 / 221-22346, abzustimmen. Stellplätze Für die Nutzung müssen im Allgemeinen notwendige Stellplätze für Personenkraftwagen wie bei der Neuerrichtung eines Gebäudes nachgewiesen werden. Ausnahmen sind: Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war, Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen Stellplätze und Garagen nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist ( 51 Absatz 9 BauO NRW). Gegebenfalls können notwendige Stellplätze auf fremden Grundstücken durch Baulast oder Baulasten gesichert oder gegen Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden (siehe Merkblatt Stellplatzablösesatzung ). Dachgauben Dachgauben haben im Sinne des 6 BauO NRW keine eigenen Abstandflächen, insbesondere keine seitlichen Abstandflächen, sofern sie folgende Voraussetzungen - als sogenannte privilegierte Dachgauben erfüllen: Dachgauben müssen sich aus der Dachfläche entwickeln. Sie dürfen konstruktiv nicht auf der Decke aufliegen. Sie müssen mindestens 0,50 Meter von der Gebäudeaußenwand zurückversetzt sein. Sie müssen mindestens 0,50 Meter von der Giebelwand zurückversetzt sein. 2

Vor Dachgauben dürfen sich keine Terrassen befinden. Die Dachgauben müssen sich eindeutig der Dachfläche unterordnen. Aus Gründen der Brandübertragung müssen Dachgauben nach 35 Absatz 6 BauO NRW mindestens 1,25 Meter entfernt sein, von der - Außenfläche der Gebäudeabschlusswände - Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände oder Gebäudetrennwände. Sonstiges Bei Ausbauten von Dachgeschossen sind grundsätzlich die Vorschriften bezüglich Aufenthaltsräume und Wohnungen gemäß 48, 49 und 50 BauO NRW zu beachten und einzuhalten. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen für Dachgeschossausbauten: Notwendige Abstell- beziehungsweise Trockenräume dürfen nicht vernichtet werden. Werden diese vernichtet, ist ein geeigneter Ersatz nachzuweisen (beispielsweise Aufstellen von Trockenautomaten). Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge benötigen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter beziehungsweise 2,20 Meter über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter bleiben außer Betracht. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen. Der nach 17 Absatz 3 und 40 Abs. 4 BauO NRW in neu geschaffenen Aufenthaltsräumen erforderliche 2. Rettungsweg (zum Beispiel: Anleiterbare Stelle) ist nachzuweisen! Ist ein Fenster/Gaubenfenster als 2. Rettungsweg notwendig, so - muss dieses Fenster eine Mindestgröße von 0,90 Meter mal 1,20 Meter haben - darf dieses Fenster nicht höher als 1,20 Meter über der Fußbodenoberkante liegen - darf die Unterkante des Fensters oder ein davorliegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 Meter von der Traufkante entfernt sein. 3

Standsicherheit, Klimabedingter Wärme- und Feuchteschutz, Schallschutz, Brandschutz Diese bautechnischen Nachweise sind nach der BauO NRW geregelt. Hierzu sind spezielle Vorschriften, zum Beispiel die Energieeinsparverordnung (EnEV), anerkannte Regeln der Technik und so weiter, von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder von dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser beziehungsweise von der/dem (staatlich anerkannten) Sachverständigen, bei den Planungen für den Bauantrag unbedingt zu berücksichtigen und in der Regel zum Baubeginn beim Bauaufsichtsamt einzurechen. Für den nachträglichen Dachgeschossausbau beziehungsweise Legalisierung gilt (beispielsweise bereits ausgebaute Wohnnutzung im Dachgeschoss ohne die dafür vorliegende erforderliche Baugenehmigung), dass die bautechnischen Nachweise bereits mit dem Bauantrag - nach den zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages rechtsgültigen Vorschriften einzureichen sind. Bauvorlagen Die erforderlichen Bauvorlagen für die Antragsverfahren können nur in vollständigem Zustand gemäß Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) bearbeitet werden. Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung, das Freistellungsverfahren ist in einfacher Ausfertigung oder bei Weiterbehandlung als Bauantrag in dreifacher Ausfertigung wie folgt einzureichen: Bauantragsformular/Freistellungsformular* Baubeschreibungsformular * Die Baubeschreibung ist nur im Freistellungsverfahren bei Weiterbehandlung als Bauantrag in dreifacher Ausfertigung notwendig. Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ** (Ausgabe nicht älter als 6 Monate) Die Flurkarte ist nicht notwenig, bei Vorlage eines amtlichen Lageplanes. 4

Auszug aus der Deutsche Grundkarte in Maßstab 1:5000 ** (neueste Ausgabe) Die Grundkarte ist nur bei Vorhaben nach den 34 oder 35 Baugesetzbuch notwendig. Bauzeichnungen in Maßstab 1:100 ( Skizzen sind nicht zulässig ) Grundriss/e, Schnitt/e und Ansicht/en Wohn- oder Nutzungsflächennachweis (Berechnung/en in Quadratmeterangabe) Stellplatznachweis Baustatistik (Den Bogen Bautätigkeitsstatistik erhalten Sie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und des Landes: http://www.statistik-bw.de/baut/html/index.htm) Zusätzliche erforderliche Bauvorlagen bei baulichen Änderungen: Lageplan in Maßstab 1:500 (besser 1: 250) Der Lageplan ist nur bei äußerlichen baulichen Änderungen am Gebäude notwendig. Veranschlagte Herstellungskosten / Bruttorauminhaltsnachweis/e Bruttorauminhalt ist nur bei äußerlichen baulichen Änderungen am Gebäude notwendig. Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind nur im Freistellungsverfahren bei Weiterbehandlung als Bauantrag in dreifacher Ausfertigung notwendig. Eventuell erforderliche Bauvorlagen: Bautechnischer Nachweis oder bautechnische Nachweise: Standsicherheits-, klimabedingter Wärme- und Feuchteschutz-, Schallschutz- und Brandschutznachweis/e sind zum Bauantrag nachträglicher Legalisierung und zum Verfahren nach 63 beziehungsweise 68 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW einzureichen. * Formblätter: Anträge erhalten Sie im Formularservice Bauen. ** Katasterauszüge erhalten Sie beim Liegenschafts- Vermessungs- und Katasteramt,Raum 06D01, Telefon +49-221- 221-33636 5

Kontakt Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bauaufsichtsamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln http://www.stadt-koeln.de buergerberatung.bauaufsichtsamt@stadt-koeln.de Kontakt der Bürgerberatung Bauen Vor Ort, Raum: 07A60 Telefon: +49-221- 221 33363 Fax: +49-221- 221 22567 Oder Sie nutzen unser Kontaktformular. 6