3 10.11.: Hintergründe/Heranführung



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Transkript:

3 10.11.: Hintergründe/Heranführung 1 ICF-Anwendung (Befragung, Dokumentation) 2 AG Teilhabe Rehabilitation, Nachsorge und Integration nach Schädel-Hirnverletzung 3 Stellungnahme der DVfR zum Ausbau der Phase E als Brücke zur Inklusion (2013/4) 4 Gemeinsame Empfehlung BAR (2014) 5 Entlassmanagement (DKI) 6 Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG 2015) Integrierte Versorgung, Innovationsfond: G-BA Förderkriterien

1 ICF-Anwendung Spiess et al 54, 2015 (5), 297-303 Befragung von 104 Reha-Einrichtungen Abb. 1

Befragung: Ebene und Zweck Tab. 2 ICF-Anwender=31

http://www.icf-coresets.org/de/page1.php

Kirchberger & Cieza: www.icf-research-branch.org LMU München

17 Experten 116 Second-Level-Kategorien Körperfunktion 54 (47%) Körperstrukturen 11 (9%) Aktivitäten und Partizipation 34 (29%) Umweltfaktoren 17 (15%)

2

ZNS-Forum 1.2015 QOLIBRI

3 Phase E der Neuro-Rehabilitation als Brücke zur Inklusion (DVfR 2013/4)

4 Gemeinsame Empfehlung zum Rehaprozess (BAR 2014)

Indikation Reha-Info der BAR 4/2015

Reha-Info der BAR 5/2015 Individuell personbezogene Bedarfsfeststellung als Grundlage einer erfolgreichen Rehabilitation: Biografie, funktionalen Beeinträchtigung, Kontextfaktoren, soziale Unterstützung Spannungsfeld von drei Hauptakteuren: Leistungsberechtigter (behinderter Patient) Leistungsträger (Renten-, Kranken-, Unfallversicherung) Leistungserbringer (Rehaeinrichtung) Schlüsselbegriff zur Konkretisierung von Leistungen Kooperativer Vorgang fachliche Kompetenz der beteiligten Akteure individuelle Teilhabeziele Zeit-/Kostenersparnis

Prinzipien: individuell, transparent, lebensweltbezogen, zielorientiert Dreidimensional: Personale Ebene: Mensch mit Behinderung, Personzentrierung (s.o.) Prozess-Ebene: 5 Phasen des Rehaprozesses als Orientierung des Handelns Struktur-Ebene: Standards für Beratung (ICForientiert), trägerübergreifende Fallmanagement, Assessmentinstrumente für individuellen Bedarf: z.b. WHODAS, QOLIBRI, IMPACT-S

Bedarfsfeststellung zur sozialen Teilhabe 1. Zugang 2. Bedarfsfeststellungsverfahren 3.Ermittlung/Feststellung von Wünschen 4. Ermittlung/Feststellung des individ. Bedarfs 5.Umsetzung der Leistungen 6. Leistungsbescheid gem. SGB a. Klärung der Zuständigkeit gem. 5 Nr 4 SGB IX b. Klärung der Federführung (Beauftragter) c. Feststellung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung a. Einleitung des Bedarfsfeststellungsverfahren b. Anspruch auf Beratung durch zugelassene Beratungsstelle Teilhabegespräch: zuständiger oder federführender Träger Träger (Beauftragter), leistungsberechtigte Personen und Vertrauensperson. Ergebnis: Feststellung der Teilhabeziele Teilhabekonferenz: Träger, andere Leistungserbringer (bei trägerübergreifender Bedarfskonstellation), Person: Ergebnis: Feststellung des Bedarfs, Auswahl potenzieller Leistungserbringer Teilhabekonferenz: Träger, Personen, Leistungserbringer. Ergebnis: Teilhabeplan und Teilhabezielen, Leistungsart/ Umfang, persönliches Budget/Sachleistungen Verwaltungsakt, ggf. Zielvereinbarung

Screening zur Ermittlung von Case Management Bedarf (Assessment) Berufliche Situation Mobbingsituation Langzeitarbeitslosigkeit Kündigungsproblematik Konfliktproblematik am Arbeitsplatz Sonstige (z.b. Überforderung) CM relevante Aspekte Gesundheitliche Situation Suchtproblematik Psychische und/oder neurologiche Erkrankung Hör- und/oder Sehbehinderung Krankheitsbewältigung (noch nicht abgeschlossen) Sonstiges (z.b. nicht aktenkundige Erkrankung, Burn-out) Ermittlung vorhandener Ressourcen Soziale Situation Schulden/Insolvenz Migrationshintergrund Eintrag ins Führungszeugnis Unterstützungsbedarf in mehr als einem Problembereich: Sonstiges (Trennung, Unterhaltszahlungen pflegebedürftiges Familienmitglied CaseManagement-Fall Berufsbezogens CM Lebenslageorientierendes CM

TeilhabeManagementSystem (TMS) 2013

Grampp et al 2013:185

Evaluation von Aufwand und Qualität der Umsetzung und Lebenszufriedenheit? Begleitforschung?

5 Versorgungs-/Entlassmanagement Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG 2007) 11 Abs. 4, SGB V (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern nur mit Einwilligung und Information des Versicherten

Ziele

Versorgungsmanager (Reha-Berater, Case- Manager) Vor Entlassung: Klärung der Aufgabe ggü. Patient und Angehörigen, Einverständnis einholen Elektronischer Bedarfsstatus (BedarfsAssessment): Therapiepfad, Pflege, Reha Kontakt zu Leistungserbringern: bedarfsgerecht, gezielt, zeitnah, wohnortbezogen Nach Entlassung: Zeitnaher Hausbesuch: Kontrolle und Optimierung der geplanten Maßnahmen, Schulungen, Terminierung für Arzt-, Therapiebesuch Fallkonferenzen, Erfolgskontrolle, Anpassung der Plans

Was fehlt? Welche Assessments (ICF-Bezug)? Teilhabeorientierung und -plan Finanzierungs- und Kostenplan Einbeziehung der Kompetenz und rechtliche Vorschriften der Kostenträger Patientenbeteiligung bei Erfolgskontrolle und Anpassung (wissenschaftliche Begleitung) Qualitätskontrolle

6 Versorgungsstärkungsgesetz (VSG 2015)

Förderungswürdig sind nach 92a (1) neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden.

Voraussetzung ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grund nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Allgemeine Förderkriterien: Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz Behebung von Versorgungsdefiziten Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen Interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle Übertragbarkeit der Ergebnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen Evaluierbarkeit

Daneben kann laut VSG 92a (2) vom G- BA Versorgungsforschung gefördert werden, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein

Vorgehen/Zeitplan Bis 31.12.2015: Aufstellung von Förderkriterien durch den G-BA Bis 1.1.2016: Ernennung eines Innovationsausschusses Zuständig für Umsetzung: Vergabe, Überwachung etc. Laut GKV-VSG (2015) zum 92a (3) SGB V beträgt die Fördersumme in den Jahren 2016-2019 jeweils 300 Millionen Euro, davon 75 Prozent für die Förderung neuer Versorgungsformen 25 Prozent für die Versorgungsforschung

Dtsch Arztebl 2015; 112(39): A-1558 Bundesverband Managed Care (BMC) (Lobbyist!) 9/2015: Projekte von großen Kassen oder von großen Zusammenschlüssen Kleinteilige Projekte ohne Chance Übertragbarkeit in die Regelversorgung Ausbaufähigkeit Neue Wirtschaftsmodelle