Rechtliche Fallstricke in Software-Projekten



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Transkript:

Dresden, 04. Januar 2016 Rechtliche Fallstricke in Software-Projekten Prof. Dr. Sebastian Wündisch, LL.M.

Überblick Gegenstand eines Projektes Rechtliche Rahmenbedingungen/Vertragsschluss Lastenheft und Pflichtenheft Mitwirkungspflichten Zeitplan und Milestones, Vertrags- und Konfliktmanagement, Change Request Übergabe und Abnahme Gewährleistung und Pflege 2

Das Projekt Begriff: Ein Vorhaben, das im Wesentlichen durch die Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist, z.b. Zielvorgabe, zeitliche, finanzielle, personelle und andere Begrenzungen, Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben und projektspezifische Organisation (DIN 69901 - Projektmanagement) Besonderheiten bei Projekten: Hohe Komplexität Hohe Kompatibilität Abstimmung mit Geschäftsprozessen essentiell Schnelllebigkeit des Marktes Keine einheitliche Vorgehensweise 3

Gegenstand eines IT-Projekts Lizenzierung von Standard-Software Implementierung von Standard-Software Entwicklung von Individualsoftware (ggf. ergänzend zu Standardsoftware) Implementierung von Individualsoftware Beratung Wartung / Pflege Lieferung von Hardware 4

Gegenstand eines IT-Projekts Lizenzierung von Standard-Software (Kauf, Miete) Implementierung von Standard-Software (Dienst- bzw. Werkvertrag) Entwicklung von Individualsoftware (ggf. ergänzend zu Standardsoftware) (Werk- bzw. Werklieferungsvertrag) Implementierung von Individualsoftware (Dienst- bzw. Werkvertrag) Beratung (Dienstvertrag) Wartung / Pflege (Dienst- bzw. Werkvertrag / Gewährleistung) Lieferung von Hardware (Kauf, Miete, Leasing) 5

Gegenstand eines Projektvertrages Jeweils aus Auftraggeber- bzw. Auftragnehmersicht zu betrachten Unterschiedliche Vertragstypen bergen das Risiko der Anwendung divergierender Vorschriften (Schwerpunkttheorie?) Betrifft insbesondere Vergütung, Gewährleistung, Haftung, Verjährung, Allokation des Erfolgs- und Vergütungsrisikos Insb. Abgrenzung Werk- und Werklieferungsvertrag (Kaufrecht!, keine Abnahme, eher auftragnehmerfreundlich) Praktische Lösung: Interessenausgleich durch Vertragsgestaltung 6

Rahmenbedingungen der Vertragsgestaltung grds. Vertragsfreiheit Grenze Sittenwidrigkeit Grenze AGB 305 ff. BGB zulasten des Verwenders Unterscheide: Individualvertrag/Allgemeine Geschäftsbedingungen ( vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen, Stellen der Bedingungen ) Keine AGB, wenn Bedingungen einzeln ausgehandelt wurden Zahlreiche Klauselverbote / unangemessene Benachteiligung 7

Vertragsschluss / Änderungen Keine Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, Vereinbarung der Schriftform möglich Vereinbarung durch Purchase Order, Auftragsbestätigung (Inhalt?) Vorsicht: Einbeziehung der AGB (Hinweis), bei widersprechenden AGB (keine Theorie des letzten Wortes, bei Widerspruch/Abwehrklauseln gilt das Gesetz) Vertragsänderungen (Change Management): Textform = Schriftform (Email!), es sei denn, vertraglich ausgeschlossen Vertretungsbefugnis im Vertrag regeln entsprechend Verantwortlichkeit 8

Lastenheft Definition: Vom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an die Lieferungen und Leistungen eines Auftragnehmers innerhalb eines Auftrages (DIN 69905 - Begriffe der Projektabwicklung) Inhalt: Untechnische Beschreibung des Projekts (das Was ) Spezifikation des Werks (die Last ) Anforderungen an das Werk bei späterer Verwendung Rahmenbedingungen für Produkt und Leistungserbringung Vertragliche Konditionen (z.b. Projektabschnitte, Teilleistungen, Gewährleistung) Anforderungen an den Auftragnehmer (z.b. Zertifizierungen) Anforderungen an das Projektmanagement 9

Pflichtenheft Definition: Vom Auftragnehmer erarbeitete Realisierungsvorhaben aufgrund der Umsetzung des vom Auftraggeber vorgegebenen Lastenhefts. (DIN 69905 - Begriffe der Projektabwicklung) Rechtlich bindende Grundlage für die Umsetzung des Projekts Inhalt: Beschreibung der technischen Umsetzung der Anforderungen des Lastenhefts (das Wie ) Entscheidend für Nachträge, Vergütungsanspassung etc. Basis für Gewährleistung (Beschaffenheitsvereinbarung!) 10

Das Pflichtenheft Notwendig: Erschöpfende Leistungsbeschreibungen im Pflichtenheft Funktionale Anforderungen Technische Anforderungen Leistungsanforderungen Fehlende oder mehrdeutige Leistungsbeschreibungen führen später zu Streitigkeiten! 11

Das Pflichtenheft Verweis im Grundvertrag unter dem Stichwort Leistungspflichten des Herstellers auf das Pflichtenheft Vorteil: Veränderungen der Leistungspflichten können flexibel vereinbart werden (Modularität schafft Flexibilität). Häufigste Mängel an Pflichtenheften: Die Sprache ist zu stark techniklastig; eine Leistungsbeschreibung, die auch für den Nicht- Techniker (Richter!) verständlich ist, fehlt. Keine konsequente Fortführung nach Change- Requests. Keine Beachtung des Lastenheftes. 12

Vergütung Vergütungsarten Festpreis Pauschalpreis Time and Material / Höchstbetrag Wer trägt das Kalkulationsrisiko? Wie werden Nachträge behandelt? Dezidierte Rechtsprechung zu den einzelnen Vergütungsarten 13

Agile Softwareentwicklung und Scrum Keine Festlegung im Voraus, zyklisches und iteratives Vorgehen, stärkere Einbindung des Auftraggebers Scrum: Anforderungen werden in Teilschritte zerlegt ( Sprints mit Backlogs) (Rechtliche) Herausforderungen: was ist die geschuldete Leistung? was wird abgenommen? wer trägt das Realisierungsrisiko? welche Pflichten trägt welche Partei? welche Vergütung (time and material, Höchstbetrag) 14

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers geschriebene/ungeschriebene Mitwirkungspflichten Bei Unterlassung kommt der Auftraggeber in Verzug Auftragnehmer hat Kündigungsrecht und Entschädigungsanspruch Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der vereinbarten Vergütung Ausübung oftmals abhängig von Abmahnung 15

Zeitplan und Milestones Unrealistisch kurze Zeitpläne führen häufig zum Scheitern von Projekten Deshalb wichtig: Realistische (und ehrliche!) Einschätzung des voraussichtlichen Zeitaufwands Verankerung verbindlicher Milestones an kritischen Punkten: Kontrolle über den Projektfortschritt Frühzeitige Fehlererkennung Einplanen von Pufferzeiten, um Verzögerungen abzufangen Verknüpfung mit Bonus-/Malus-System (Prämien/Vertragsstrafen) Rechtsfolge: Verzug auch ohne Mahnung (Verzugsschaden) 16

Zeitplan und Milestones Zeitpläne (Milestones) Puffer Phase I Phase II Testing Projektlaufzeit Milestones werden oft unrealistisch kurz gesetzt Puffer vermeiden Change-Requests auf Seiten des Auftragnehmers 17

Vertragsmanagement, Konfliktmanagement Festlegen zuständiger Gremien für einzelne Fragen der Vertragsdurchführung Alle jeweils relevanten Informationen sind in einer Hand Feste Ansprechpartner erleichtern die Kommunikation Mehrstufiges Eskalationsverfahren hilft, Gerichtsprozesse zu vermeiden Vertretungsregelungen abstimmen Dreistufiger Aufbau für Vertrags- und Konfliktmanagement: Projektleiterebene Regelmäßige Abstimmung, untere Konfliktebene Lenkungsausschussebene Entscheidung strategisch bedeutsamer Fragen, mittlere Konfliktebene Geschäftsleitungsebene Evtl. Abstimmung langfristiger Planungen, Ziele etc., obere Konfliktebene 18

Vertragsmanagement, Konfliktmanagement Eskalationsleitern Projektleiter Lenkungsausschuss Geschäftsführung (Schieds-) Gericht Eskalations-Procedere helfen, Projekt-GAUs durch mangelnde Kontrolle und anschließende Panikreaktionen zu verhindern. Schiedsgericht (Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik, e.v. (DGRI)) / ordentliche Gerichtsbarkeit (Kammern für Bausachen!) 19

Change Management Langfristigkeit eines Projekts erfordert Mechanismen zur flexiblen Reaktion auf veränderte Anforderungen Gründe: Veränderungen in der Unternehmensstruktur, technischer Wandel, Gesetzesänderungen, Sonderwünsche, Mängel des Pflichtenheftes etc. Vertragsänderung Änderung des Verhältnisses Leistung - Gegenleistung Folge: Verändertes Vergütungsinteresse des Auftragnehmers Reichweite des Änderungswunsches prüfen: Liegt überhaupt eine echte Vertragsänderung vor (Scope Management)? Standardisiertes Verfahren zur Durchführung eines Change Requests Formelle und inhaltliche Anforderungen an eine Anfrage festlegen Anforderungen an die Reaktion (insbesondere Reaktionsfrist) festlegen Grundzüge der Vergütungsstruktur vereinbaren 20

Change Management Change-Request- Verfahren 1. Change- Request 2. Prüfung und ggf. Kalkulation des Change- Requests Kunde Anbieter 4. Bewertung und ggf. Annahme des Angebotes 3. Angebot bzgl. Änderungen 21

Abnahme Vertr. Erfüllungspflichten Abnahme Gewährleistung Mit Abnahme beginnt Gewährleistungszeit, die Nacherfüllung ist ausgeschlossen und die Vergütung wird fällig. Ein detailliertes Abnahmeprocedere sollte vorab vertraglich festgelegt werden, mit möglichst präzisem Test- und Ablaufplan. Keine Abnahme bei Anwendung von Kaufrecht (Werklieferungsvertrag) 22

Abnahme Vertragliche Vereinbarung (Abnahmefiktion etc.) Abnahmeprüfung: Erste Funktionsprüfung auf Testsystem Zweite Testrunde auf dem Produktivsystem Endgültige Abnahme idr auf dem Produktivsystem Zwingende Voraussetzung für die Abnahme: Übergabe aller relevanten Unterlagen (Dokumentation, Pflichtenheft, Änderungsbeschreibungen, Handbücher, Schulungsunterlagen) 23

Gewährleistung und Pflege Sachmangel (Funktionalität, Abweichung von der Beschaffenheit => Wichtig ist deren zweifelsfreie Vereinbarung z.b. im Pflichtenheft, Präambel!) Rechtsmangel (Rechte Dritter) Abgrenzung Beschaffenheitsvereinbarung / Garantie Rechtfolgen bei Vorliegen eines Mangels (AGB!) Gewährleistungsfrist (AGB!) Haftungsbegrenzung (AGB!) Falls ein Pflegevertrag abgeschlossen wird: Verhältnis zwischen Gewährleistung aus Projektvertrag und Pflegeleistungen festlegen 24

Kontakt Rechtsanwalt Prof. Dr. Sebastian Wündisch, LL.M. Noerr LLP Paul-Schwarze-Str. 2 01097 Dresden Tel. ++49-(0) 351-81 660-41 Fax ++49-(0) 351-81 660-81 E-Mail: sebastian.wuendisch@noerr.com Noerr LLP ist eine Limited Liability Partnership mit Sitz in Tower 42, 25 Old Broad Street, London, EC2N 1HQ, registriert in England und Wales unter der Registernummer OC349228. Die Gesellschaft ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Muenchen unter der Nummer PR 945 eingetragen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.noerr.com. 25