Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Mai 2014 9(0)28-2939 -I C 22- Gudrun.Hanke@sengs.berlin.de



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Transkript:

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 20. Mai 2014 9(0)28-2939 -I C 22- Gudrun.Hanke@sengs.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei G Sen Thema Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) Rote Nummer: 1055 Vorgang: 56. Sitzung des Hauptausschusses am 19.02.2014 Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das Gesamtkosten: abgelaufene Haushaltsjahr: laufende Haushaltsjahr: kommende Haushaltsjahr: Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: Verfügungsbeschränkungen: aktuelles Ist: Schlussbericht Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenGesSoz wird gebeten, zum 31. Mai 2014 einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, der auch den aktuellen Stand der Konzeptionen und Verabredungen mit der Senatsverwaltung für Inneres und der Berliner Feuerwehr darstellt. Weiter soll darin beantwortet werden, welche zukünftigen Aufgaben die Notfallsanitäter in Berlin übernehmen sollen; wieweit konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet wird, z.b. wie die künftige IT-Ausstattung sein soll, wie die Anwesenheit eines Notarztes und sonstige personelle Ausstattung vorgesehen ist. Ebenfalls übermittelt werden sollen die exakten Ist- Zahlen über alle Bereiche und Träger hinweg an Notärzten, Rettungsassistenten und Fahrzeugen. Daneben soll die Kostenhöhe von 11 Mio Euro näher erläutert werden (tatsächliche Kosten oder außerplanmäßige Ausgaben?) 1

Allgemeine Anmerkungen: Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 und die dazugehörende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 sind am 01.01.2014 in Kraft getreten. Das Rettungsassistentengesetz wird zum 31.12.2014 außer Kraft treten. Alle bis zum 31.12.2014 begonnenen Ausbildungen zum Rettungsassistenten können nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen werden. Rettungsassistenten dürfen auch nach Außerkrafttreten des RettAssG ihre Berufsbezeichnung weiter führen. Das NotSanG beinhaltet eine grundlegende Neugestaltung der Rettungsassistentenausbildung, die u.a. von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Sie enthält darüber hinaus eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und legt Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung fest. Neu eingeführt wird ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer von 3 Jahren. Nach Aussage des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin haben derzeit alle fünf Berliner Rettungsdienstschulen ihre weitere Ausbildungsbereitschaft zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter signalisiert (Schulen: im öffentlichen Bereich: Berliner Feuerwehrschule; freigemeinnütziger Bereich: DRK, Johanniter Akademie; privater Bereich: 2 Schulen) Bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes gibt es eine zweigeteilte Zuständigkeit im Land Berlin. Die SenInnSport, die für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) verantwortlich ist und die SenGesSoz, die für die berufsrechtliche Umsetzung zuständig ist. Für die Beantwortung von Fragestellungen, inwieweit konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet wird, wie die künftige IT-Ausstattung sein soll sowie von Fragen zur Anwesenheit eines Notarztes und sonstiger personeller Ausstattungen besteht hier keine Zuständigkeit, weswegen die diesbezüglichen Antworten von der Innenverwaltung zugeliefert wurden. Maßgeblicher Träger des Notfallrettungsdienstes ist die Berliner Feuerwehr (zu 90 %), die der SenInnSport unterstellt ist und durch das Land Berlin finanziert wird. Die Notfallrettung kann daneben auch den Hilfsorganisationen (z.b. ASB, Rote Kreuz, Johanniter, Malteser-Hilfsdienst) und in besonderen Fällen auch geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. Die Finanzierung des Rettungswesens ist im Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG) geregelt, für das SenInnSport zuständig ist ( 20, 21 Gebühren und Entgelte). Finanzielle Auswirkungen bei der Umsetzung des NotSanG ergeben sich nicht im Einzelplan 11 (SenGesSoz), sondern im Einzelplan 05 (SenInnSport). 2

Im Einzelnen fallen im Rahmen der Ausbildung zum Notfallsanitäter nach dem NotSanG folgende Kosten/Mehrkosten, die über die Rettungsdienstgebühren (Gebühren und Entgelte) finanziert werden müssen, an: Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung (Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach entsprechendem Tarifvertrag der einzelnen Träger auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung) oder Anwärterbezüge (bei der Berliner Feuerwehr ist es eine Beamtenausbildung), Schulkosten, Lehrkräftequalifikation, Ergänzungsprüfungen, berufspädagogische Qualifikation von Praxisanleitern in Lehrrettungswachen, Kosten der Krankenhäuser für Praxisanleiter Eine gesetzliche Regelung zur Kostentragung wurde aus rechtssystematischen Gründen im NotSanG nicht vorgenommen. Lediglich aus der Gesetzesbegründung zum NotSanG ist zu entnehmen, dass die Kosten für den Rettungsdienst als Transportkosten zu etwa 90 % von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zu einem kleineren Teil von den privaten Krankenversicherungsunternehmen/Beihilfe zu tragen sind. Die Höhe der Transportkosten wird von den Ländern als Gebühren und Entgelte festgelegt oder verhandelt. Zur eindeutigen Klarstellung der Kostenübernahme/Finanzierung der Ausbildung der Notfallsanitäterin/Notfallsanitäters durch die Krankenkassen, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. März 2014 für die erneute Einbringung des Entwurfs eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung beim Deutschen Bundestag votiert (Implementierung des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment in das SGB V und Festschreibung der Übernahme der Ausbildungskosten für den Gesundheitsfachberuf des Notfallsanitäters durch die gesetzlichen Krankenkassen, BR-Drs. 69/14). Nach Auskunft der SenInnSport werden die Kosten/Mehrkosten der Notfallsanitäterausbildung durch die Berliner Feuerwehr in die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren in der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung einfließen. SenInnSport wird diese Gebühren nach einer Personal/Kostenberechnung/bzw.-kalkulation im Einvernehmen mit SenGesSoz festlegen. Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr (durch die Hilfsorganisationen) wahrgenommen werden, müssen die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung in den Entgelten mit einfließen. Die Entgelte werden zwischen den Trägern der Hilfsorganisationen und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin (ARGE) verhandelt. Die Träger der Hilfsorganisationen haben daher Vereinbarungen mit der ARGE zu schließen. Wie die Hilfsorganisationen, soweit sie an der Notfallrettung teilnehmen, verfahren, ist weder SenInnSport noch SenGesSoz bekannt, da weder SenInnSport noch SenGesSoz an den Entgeltverhandlungen gem. 21 Absatz 1 RDG beteiligt sind. Für Krankentransportunternehmen in Berlin stellt sich die Finanzierungsfrage nicht, da diese nicht in die Notfallrettung eingebunden sind und der Einsatz von Notfallsanitätern im qualifizierten Krankentransport nicht vorgesehen ist. 3

Des Weiteren geht aus der Gesetzesbegründung des NotSanG hervor, dass nach Schätzung der Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzes eingesetzt hat, die Kosten der Ausbildung auf ca. 50.500 pro Schüler/-in für die dreijährige Ausbildungszeit kalkuliert wurden. Die Kalkulation erfolgte dabei auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung. (50.500,- : 3 Jahre = ca. 17.000,- / Jahr 17.000,-, dav. ca. 13.000,- Ausbildungsvergütung und 4000,- Schulkosten (theoretischer Unterricht) SenGesSoz nahm eine grobe Schätzung der Kosten der Ausbildung vor, die durch die Gesetzliche Krankenversicherung zu tragen sind; unter Annahme einer Beibehaltung der genehmigten Ausbildungsplätze des Stichtages 1. November 2012 und dass die Ausbildungsvergütung nach TVA-L Pflege auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung erfolgt: Stichtag 1.Nov. 2012: 217 Ausbildungsplätzen (DRK, Johanniter, privater Bereich ohne Berliner Feuerwehr, würden sich die Gesamtkosten der dreijährigen Ausbildung auf ca. 11 Mio belaufen, die durch die GKV zu finanzieren sind. (217 genehm. Pl. x 17.000 x 3 Jahre = 11,07 Mio ) Ob diese Ausbildungsplatzzahl weiterhin gewährleistet werden kann, ist SenGesSoz derzeit nicht bekannt und eher unwahrscheinlich, da bisher noch keine Rettungsdienstschule (freigemeinnütziger und privater Bereich) einen Ausbildungsbeginn für die Notfallsanitäterausbildung anzeigte. (Bisher erhoben die Rettungsdienstschulen der privaten Einrichtungen und der Hilfsorganisationen Schulgeld in Höhe von ca. 3.500 bis 4.200 /Jahr für die schulische Ausbildung. Dies ist nach dem NotSanG aufgrund der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nicht mehr möglich). Nur die Berliner Feuerwehr fokussiert einen Ausbildungsbeginn mit ca. 20 Plätzen zum Herbst 2014. Zu den genannten Fragestellungen nimmt SenInnSport wie folgt Stellung: Welche zukünftigen Aufgaben sollen die Notfallsanitäter (NotSan) in Berlin übernehmen? Die Inhalte der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter sind in 4 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) festgelegt. Mit der abgeschlossenen Prüfung sind die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter zu diesen Aufgaben und Maßnahmen befähigt und sollen diese auch wahrnehmen. Erweiterte, auch invasive ärztliche Maßnahmen gemäß 4 Abs. 2 Punkt 1c NotSanG müssen die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter wie im Gesetz beschrieben ebenfalls durchführen. Die Befähigung gemäß 4 Absatz 2 Punkt 2c NotSanG eröffnet die Chance, weitere heilkundliche Maßnahmen durchzuführen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und- situationen vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Die genauere Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist gegenwärtig Gegenstand der Diskussion der medizinischen Fachgesellschaften und anderer Fachgremien mit dem Ziel, einen bundesweiten Standard zu schaffen. 4

In wieweit wird konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet (z.b. IT- Ausstattung, Anwesenheit eines Notarztes, sonstige personelle Ausstattung)? Es gibt eine fachliche Diskussion, ob auch Leitstellendisponenten als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter qualifiziert sein müssen. Es besteht aber Einigkeit, dass zunächst die Rettungswagen mit diesen qualifizierten Rettungskräften besetzt werden. Aus fachlicher Sicht ist die Integration einer notärztlichen Funktion in die Leitstelle der Berliner Feuerwehr sinnvoll und notwendig, um die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zu überwachen. Hierzu liegen bisher in Deutschland insbesondere die Erfahrungen des Telenotarzt-Projektes aus Aachen vor. In Aachen geht man davon aus, dass ein Telenotarzt bis zu 20 sich im Einsatz befindende Rettungswagen betreuen kann. Die Berliner Feuerwehr geht davon aus, dass mit einer notärztlichen Funktion zunächst Erfahrungen gesammelt werden müssen, um den exakten Personalbedarf zu ermitteln. Im Rahmen des gemeinsamen Projektes Kooperative Leitstelle mit der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr erfolgt bereits eine Neuplanung der IT-Ausstattung der Leitstelle der Feuerwehr. Geänderte Bedarfe aufgrund der Umsetzung des NotSanG fließen durch die Projektteilnehmer der Berliner Feuerwehr in den laufenden Prozess mit ein. Zum exakten Bedarf an IT-Ausstattung und personeller Ausstattung können gegenwärtig noch keine Aussagen getroffen werden. Exakte Ist-Zahlen über alle Bereiche und Träger hinweg an Notärzten, Rettungsassistenten und Fahrzeugen. In der Notfallrettung sind in Berlin gegenwärtig 25 notarztbesetzte Rettungsmittel eingesetzt und zwar - 17 Notarzteinsatzfahrzeuge der Berliner Feuerwehr - 1 Notarzteinsatzfahrzeug der Bundeswehr - 1 Rettungshubschrauber der ADAC Luftrettung - 1 Intensivtransporthubschrauber der DRF/HDM Luftrettung - 4 Intensivtransportwagen der privaten Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH und MHD) - 1 Arzt im Rahmen des STEMO-Forschungsprojektes. Zusätzlich werden bei geplantem Sonderbedarf (Silvester, 1. Mai bzw. andere Großveranstaltungen) weitere Notarzteinsatzfahrzeuge der Hilfsorganisationen in Dienst genommen. Die Anzahl der Notärztinnen und Notärzte insgesamt kann derzeit nur geschätzt werden, da die jeweiligen Aufgabenträger oder die Vertragspartner der Feuerwehr (Berliner Kliniken) das Personal führen. Die Berliner Feuerwehr hat 2013 begonnen, die Notärztinnen und Notärzte zu erfassen. Gegenwärtig werden die oben beschriebenen Funktionen von ca. 400 Notärztinnen und Notärzten ausgeführt. Die Anzahl der Rettungssanitäterinnen und der Rettungssanitäter bei der Berliner Feuerwehr beläuft sich derzeit auf ca. 1.866, die Anzahl der Rettungsassistentinnen und der Rettungsassistenten auf 1.370. Insgesamt werden mit diesen Einsatzkräften tags 85 Rettungswagen und nachts 76 Rettungswagen besetzt. Der Bestand der Berliner Feuerwehr an Rettungsdienstfahrzeugen beträgt inklusive taktischer und technischer Reserve etwa 160 Rettungswagen und 34 Notarzteinsatzfahrzeuge. 5

Die Hilfsorganisationen und die Bundeswehr beteiligen sich an der Notfallrettung des Landes Berlin mit insgesamt 14 Rettungswagen (5 DRK, 4 JUH, 3 BW, 1 ASB und 1 MHD) sowie den oben genannten notarztbesetzten Rettungsmitteln. Für die Abdeckung eines Sonderbzw. Spitzenbedarfes werden von diesen Organisationen zusätzliche Rettungswagen besetzt. Angaben dieser Organisationen über die tatsächliche Anzahl von Rettungsdienstfahrzeugen sowie Rettungsdienstkräften und deren Qualifikation liegen nicht vor. Die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes erfolgt weiterhin in enger Absprache zwischen der Arbeitsgruppe Berufe des Gesundheitswesens der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden und dem Ausschuss für Rettungswesen. Bezüglich spezieller berufsrechtlicher Fragestellungen wurde eine länderoffene Unterarbeitsgruppe der Arbeitsgruppe Berufe des Gesundheitswesens unter Leitung des Landes Hamburgs eingerichtet, an der auch Vertreter/innen des Ausschusses für Rettungswesen teilnehmen. SenGesSoz forciert weiterhin eine einheitliche Ausbildungsqualität dahingehend, dass möglichst in allen fünf Berliner Rettungsdienstschulen ein einheitliches Curriculum, in Anlehnung an das Rahmencurriculum von Hessen, für die 3-jährige Ausbildung angewandt wird. Des Weiteren wurden zwischenzeitlich Kriterien vom Landesamt für Gesundheit und Soziales aufgestellt, die sich insbesondere auf die Voraussetzungen der weiteren Ausbildungen (Ergänzungslehrgänge) gemäß 32 NotSanG beziehen. Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales 6