2014 Ausgegeben in Meppen am 31.10.2014 Nr. 25



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Transkript:

2014 Ausgegeben in Meppen am 31.10.2014 Nr. 25 Inhalt Seite Inhalt Seite A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 393 Öffentliche Bekanntgabe des Beschlus- 315 ses über den Jahresabschluss des Landkreises Emsland für das Haushaltsjahr 2013 sowie öffentliche Bekanntgabe des um die Stellungnahme des Landrats ergänzten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 394 Bekanntmachung des Ergebnisses der 315 allgemeinen Vorprüfung gem. 3 a S. 2 HS. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Trink- und Abwasserverband Bourtanger Moor, Kolpingstraße 5, 49716 Meppen 395 Bekanntmachung des Ergebnisses der 315 Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Heinz Kampel, Beesten 396 Bekanntmachung; Antrag des Trink- und 315 Abwasserverbandes (TAV) Bourtanger Moor, Kolpingstraße 5, 49716 Meppen, auf Erteilung einer Bewilligung gem. 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme für die Trink- u. Brauchwasserversorgung im Wassergewinnungsgebiet Geeste- Varloh 397 Veröffentlichung des Ergebnisses der 316 Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Johanna Müssing, Rhede 398 Veröffentlichung des Ergebnisses der 316 Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Johanna Müssing, Rhede/Brual 399 Veröffentlichung des Ergebnisses der 317 Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie 2010-75/EU); Dieter Schulte, Haselünne B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 400 I. Nachtragshaushaltssatzung und Be- 317 kanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bockhorst für das Haushaltsjahr 2014 vom 23.09.2014 401 Bekanntmachung der Gemeinde Ester- 318 wegen; 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 Nördlich Mühlenweg mit Aufhebung der örtl. Bauvorschriften des Ursprungplanes im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) 402 Bekanntmachung der Gemeinde Ester- 319 wegen; 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/II Gewerbepark B401 / Küstenkanal, Teil 3 Erweiterung im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) 403 Vergnügungssteuersatzung der Stadt 319 Freren 404 Satzung über die Erhebung einer Ver- 322 gnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten sowie -automaten der Stadt Freren (Spielgerätesteuersatzung) 405 Bekanntmachung der Stadt Freren; 324 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Heckenstraße im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) 406 Öffentliche Bekanntmachung über 325 das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 29 Düthe-Fresenburg I der Gemeinde Fresenburg mit örtlichen Bauvorschriften ( 84 NBauO) 407 Bekanntmachung der Gemeinde 325 Handrup über die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 408 Satzung der Stadt Haren (Ems) über 325 die Erhebung von Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

314 Inhalt Seite Inhalt Seite 409 Amtliche Bekanntmachung der Stadt 327 Haren (Ems); Bebauungsplan Am Sportplatz/Gewerbegebiet Wesuwe 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften ( 84 NBauO), Ortschaft Wesuwe C. Sonstige Bekanntmachungen 410 Bekanntmachung der Stadt Hase- 327 lünne; Inkrafttreten des Bebauungsplans Zwischen Lähdener Straße und Osterstraße, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB 411 Bekanntmachung der Gemeinde 328 Langen über die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 412 Bekanntmachung der Samtgemein- 328 de Lengerich über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen 413 Bekanntmachung der Stadt Meppen 328 über das Inkrafttreten der 115. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen Sonderbaufläche Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße 414 Bekanntmachung der Stadt Meppen 329 über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 959 der Stadt Meppen, Baugebiet: Lidl- Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße 415 Jahresabschluss der Wirtschaftsbe- 329 triebe der Gemeinde Salzbergen GmbH für das Geschäftsjahr 2013 416 1. Nachtragshaushaltssatzung und 330 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schapen für das Haushaltsjahr 2014 417 Bekanntmachung; Bauleitplanung 331 der Gemeinde Sögel; Bebauungsplan Nr. 78 Straßenfläche Mühlenstraße nebst örtlichen Bauvorschriften; Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetz (BauGB); Inkrafttreten des Bebauungsplanes; Bekanntmachung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) 418 Bekanntmachung der Gemeinde 331 Spelle Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 84 Südlich der Portlandstraße 419 Haushaltssatzung und Bekanntma- 332 chung der Haushaltssatzung der Gemeinde Surwold für das Haushaltsjahr 2014 420 1. Nachtragshaushaltssatzung und 332 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Walchum für das Haushaltsjahr 2014

315 A. Bekanntmachungen des Landkreises Emsland 393 Öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses über den Jahresabschluss des Landkreises Emsland für das Haushaltsjahr 2013 sowie öffentliche Bekanntgabe des um die Stellungnahme des Landrats ergänzten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Emsland hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 geprüft und das Ergebnis seiner Prüfungen im Schlussbericht vom 11.09.2014 wie folgt zusammengefasst: Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss 2013 den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus wird bestätigt, dass der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind. Der Kreistag des Landkreises Emsland hat in seiner Sitzung am 13.10.2014 den Jahresabschluss 2013 beschlossen sowie dem Landrat Entlastung erteilt. Aufgrund der 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG liegen der Jahresabschluss 2013 mit dem Rechenschaftsbericht sowie der um die Stellungnahme des Landrats ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes in der Zeit vom 03.11. bis 11.11.2014 einschließlich beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, Kreishaus I, Zimmer 355, während der Dienststunden öffentlich aus. LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, 14.10.2014 394 Bekanntmachung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung gem. 3 a S. 2 HS. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Trink- und Abwasserverband Bourtanger Moor, Kolpingstraße 5, 49716 Meppen Trink- und Abwasserverband Bourtanger Moor, Kolpingstraße 5, 49716 Meppen, beantragt die Erteilung einer Bewilligung i. S. v. 12 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme für die Trink- und Brauchwasserversorgung im Wassergewinnungsgebiet Geeste-Varloh. Im Einzelnen werden eine Verringerung der derzeit bewilligten Entnahmemenge von 3,7 Mio. m³/a auf 3,3 Mio. m³/a, eine Entnahme aus den neuen Brunnen VIII XIII sowie eine Anpassung aller brunnenbezogenen Entnahmemengen beantragt. Gemäß 3 c UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.2 des UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens durchgeführt worden. Hierbei ist festgestellt worden, dass für dieses Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. 395 Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Heinz Kampel, Beesten Herr Heinz Kampel, An der Dose 1, 49832 Beesten, beabsichtigt den Umbau eines Sauenstalles (geänderte Aufstallung, keine Tierplatzerhöhung), die Erweiterung eines Sauenstalles (124 Sauen-, 12 Jungsauen- und 1 Eberplatz), die Aufstockung eines Güllehochbehälters von 1.023 m³ auf 2.024 m³, den Abbruch eines Güllehochbehälters, den Anbau von Abluftreinigungsanlagen. Die Gesamtkapazität der Anlage beträgt 1.220 Mastschweine-, 1.038 Ferkel-, 1 Eber-, 26 Jungsauen-, 154 NT-Sauen- und 54 Abferkelplätze auf dem Grundstück Flur 37, Flurstück 49 der Gemarkung Beesten. Gemäß 3c Satz 2 UVPG ist eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden. Hierbei wurde festgestellt, dass für dieses Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (siehe 3a Satz 3 UVPG). LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, 21.10.2014 396 Bekanntmachung; Antrag des Trink- und Abwasserverbandes (TAV) Bourtanger Moor, Kolpingstraße 5, 49716 Meppen, auf Erteilung einer Bewilligung gem. 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme für die Trink- u. Brauchwasserversorgung im Wassergewinnungsgebiet Geeste-Varloh Der Trink- und Abwasserverbandes (TAV) Bourtanger Moor, Kolpingstraße 5, 49716 Meppen, hat am 04.08.2014 beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, die Erteilung einer Bewilligung gem. 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme für die Trink- u. Brauchwasserversorgung im Wassergewinnungsgebiet Geeste-Varloh aus zwölf Brunnen in einer Menge von insgesamt beantragt. 600 m³/h, 13.200 m³/d, 3.300.000 m³/a Es handelt sich hierbei um eine Verringerung der bisher bewilligten Gesamtentnahmemenge von 3,7 Mio. m³/a auf 3,3 Mio. m³/a. Mit enthalten in dieser Gesamtentnahmemenge ist die bisher nur für Versuchszwecke erlaubte Entnahme aus den Brunnen VIII XIII (Grundwasserleiter 1). Hieraus ergibt sich eine Anpassung aller brunnenbezogenen Entnahmemengen. Gemäß 9 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird der Antrag hiermit bekanntgegeben. Meppen, 20.10.2014 LANDKREIS EMSLAND Der Landrat

316 Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Maßnahme ergeben, liegen in der Zeit vom 10. November 2014 bis zum 09. Dezember 2014 einschließlich a) im Rathaus der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste-Dalum, Zi. Nr. C4, während der Dienststunden, montags donnerstags von 8.30 12.30 Uhr und von 14.00 16.00 Uhr und freitags von 08.30 12.30 Uhr b) im Rathaus der Stadt Meppen, Bauamt, Kirchstraße 2, 49716 Meppen, 1. OG, beim Aushangkasten im Flur des Fachbereiches Planung während der Dienststunden, montags mittwochs von 8.00 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 17.30 und freitags von 08.00 12.30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 1.) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 23. Dezember 2014, bei der Gemeinde Geeste, der Stadt Meppen oder beim Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Zi. 537, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 73 Abs. 4 VwVfG). 2.) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden, 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG 3.) Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4.) Einwendungen sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb der Frist zu erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung werden nicht mehr berücksichtigt, 4 S. 2 NWG. 5.) Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. 6.) Vertragliche Ansprüche werden durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen, 16 Abs. 3 WHG. 7.) Über Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG LANDKREIS EMSLAND Der Landrat Meppen, 21.10.2014 397 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Johanna Müssing, Rhede Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Betreiber Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 01.07.2014 Johanna Müssing Johannesstr. 5 26899 Rhede Betriebsstandort (Adresse) Übern Schloot 1 26899 Rhede Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Fazit: Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? Wenn ja, welche: Mängel Nachprüfungstermin, Datum:./. 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze Beseitigung bis -nein- Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 30.06.2017 398 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Johanna Müssing, Rhede/Brual Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Betreiber Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 01.07.2014 Johanna Müssing Johannesstraße 5 26899 Rhede/Brual Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Übern Schloot 26899 Rhede/Brual 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze

317 Fazit: Fazit: Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? -nein- Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? -nein- Wenn ja, welche: Wenn ja, welche: Mängel Beseitigung bis Mängel Beseitigung bis Nachprüfungstermin, Datum: Nachprüfungstermin, Datum: Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 30.06.2017 Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum 08.10.2017 399 Veröffentlichung des Ergebnisses der Vor- Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE- Richtlinie 2010-75/EU); Dieter Schulte, Haselünne Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach 52 a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Datum der Vor-Ort-Besichtigung: 09.10.2014 Betreiber Stall 1: Dieter Schulte Loherfeld 5 49740 Haselünne Betriebsstandort (Adresse) Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Stall 2+3: Dieter und Johanna Schulte GbR Loherfeld 5 49740 Haselünne Loherfeld 49740 Haselünne 7.1.3.1 Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätze B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 400 I. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bockhorst für das Haushaltsjahr 2014 vom 23.09.2014 1. I. Nachtragshaushaltssatzung Aufgrund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Bockhorst in seiner Sitzung am 23.09.2014 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen: 1 Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden erhöht um die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt auf -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- Ergebnishaushalt 1 2 3 4 5 ordentliche Erträge 489.700,00 20.500,00 0,00 510.200,00 ordentliche Aufwendungen 508.500,00 7.400,00 0,00 515.900,00 außerordentliche Erträge 100,00 0,00 0,00 100,00 außerordentliche Aufwendungen 100,00 0,00 0,00 100,00

318 Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 431.800,00 20.500,00 0,00 452.300,00 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 431.600,00 7.400,00 0,00 439.000,00 Einzahlungen für Investitionstätigkeit 25.000,00 50.000,00 0,00 75.000,00 Auszahlungen für Investitionstätigkeit 106.000,00 60.000,00 0,00 166.000,00 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 63.000,00 119.400,00 0,00 182.400,00 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 8.000,00 119.400,00 0,00 127.400,00 nachrichtlich Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 519.800,00 189.900,00 0,00 709.700,00 Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 545.600,00 186.800,00 0,00 732.400,00 2 Die Höhe der bisher vorgesehenen Kreditermächtigung wird nicht verändert. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung vom 13.09.2012 mit Wirkung vom 01.01.2013 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer a.) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 330 v. H. b.) für die Grundstücke 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. Sievers Bürgermeister GEMEINDE BOCKHORST Bockhorst, 23.09.2014 2. Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird öffentlich bekanntgemacht. Die nach 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung hinsichtlich des 4 ist durch den Landkreis Emsland am 24.10.2014 202-15- 2/10 erteilt worden. Der I. Nachtragshaushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit 115 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom 05.11.2014 bis 13.11.2014 im Büro der Gemeinde Bockhorst, Kirchstraße 20 in 26897 Bockhorst, sowie im Rathaus der Samtgemeinde Nordhümmling, Poststr. 13 in 26897 Esterwegen, Zimmer-Nr. 201, zur Einsichtnahme öffentlich aus. GEMEINDE BOCKHORST Der Bürgermeister Bockhorst, 28.10.2014 401 Bekanntmachung der Gemeinde Esterwegen; 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 Nördlich Mühlenweg mit Aufhebung der örtl. Bauvorschriften des Ursprungplanes im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Esterwegen hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 Nördlich Mühlenweg mit Aufhebung der örtl. Bauvorschriften nebst Begründung als Satzung beschlossen. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Emsland wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes 33 Nördlich Mühlenweg nebst Begründung rechtskräftig. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 Nördlich Mühlenweg, rechtkräftig seit dem 30.11.1999, für den Bereich außer Kraft. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 der Gemeinde Esterwegen liegt im westlichen Bereich der Ortslage von Esterwegen zwischen dem Mühlenweg im Süden, der Straße Hinterm Berg links im Westen und der Straße In den Dillen im Nordosten. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 entspricht dem Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes. Die Gebietsabgrenzung ist im untenstehenden Übersichtsplan markiert. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.33 Nördlich Mühlenweg einschließlich Begründung kann gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Bauverwaltung, Poststraße 13, Zimmer 109 in Esterwegen, jedermann einsehen und über seinen Inhalt Auskunft erhalten. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sowie 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Esterwegen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. GEMEINDE ESTERWEGEN Der Gemeindedirektor Esterwegen, 16.10.2014

319 Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/II Gewerbepark B401 / Küstenkanal, Teil 3 Erweiterung einschließlich Begründung kann gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Bauverwaltung, Poststraße 13, Zimmer 109 in Esterwegen, jedermann einsehen und über seinen Inhalt Auskunft erhalten. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. 402 Bekanntmachung der Gemeinde Esterwegen; 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/II Gewerbepark B401 / Küstenkanal, Teil 3 Erweiterung im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Esterwegen hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/II Gewerbepark B401 / Küstenkanal, Teil 3 Erweiterung nebst Begründung als Satzung beschlossen. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Emsland wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/II Gewerbepark B401 / Küstenkanal, Teil 3 Erweiterung nebst Begründung rechtskräftig. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Festsetzungen im nördlichen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes, rechtskräftig seit dem 15.01.2004 und im Bereich der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes, rechtskräftig seit dem 15.10.2013, außer Kraft. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39/II Gewerbepark B401 / Küstenkanal, Teil 3 Erweiterung der Gemeinde Esterwegen liegt ca. 3 km nordwestlich der Ortslage Esterwegen, südlich des Küstenkanals und nordwestlich des Teufelsbergweges. Die Lage des Geltungsbereiches geht aus dem nachfolgenden Lageplan hervor. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sowie 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Esterwegen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. GEMEINDE ESTERWEGEN Der Gemeindedirektor Esterwegen, 16.10.2014 403 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freren Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S.41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Freren in seiner Sitzung am 21.10.2014 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: Steuergegenstand, Steuerschuldner, Steuerform 1 Steuergegenstand Die Stadt Freren erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art: (1) Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen, (2) Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, (3) Vorführungen von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe die nicht von der obersten Landesbehörde nach den 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, (4) das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Spielgerätesteuersatzung erfasst, (5) Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen und bei denen der Showcharakter im Vordergrund steht.

320 Von der Steuer sind befreit: 2 Steuerbefreite Veranstaltungen (1) Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht, (2) Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden, (3) Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 52 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach 11 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, (4) Veranstaltungen, die der Kulturpflege, Heimatpflege und Landschaftspflege dienen, (5) Veranstaltungen von Sportvereinen oder Veranstaltungen auf Garten- und Straßenfesten sowie ähnliche Veranstaltungen. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin / der Unternehmer der Veranstaltung. (2) Steuerschuldner ist auch die Besitzerin / der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie / er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG. (1) Die Steuer wird erhoben als 4 Steuerform Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme. (2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist. (3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Kartensteuer nicht gegeben sind. (4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen nach 1 Nr. 4. Kartensteuer 5 Steuermaßstab (1) Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Ist kein Preis angegeben, ist der bei der Anmeldung zur Vergnügungssteuer angegebene Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist. (2) Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr. (3) Sind in dem auf der Karte angegeben Preis oder in dem Entgelt gem. Absatz 1 Beträge für Speisen oder Getränke enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen. Die Beträge sind auf der Karte bzw. bei der Anmeldung gesondert anzugeben. (4) Teile des auf der Karte angegebenen Preises oder des Entgeltes gem. Abs. 1 bleiben außer Ansatz, wenn sie einem Dritten zu einem von der Stadt Freren als förderungswürdig anerkannten Zweck zufließen. 6 Ausgabe von Eintrittskarten (1) Der Veranstalter hat grundsätzlich die bei der Samtgemeinde Freren vorgehaltenen Eintrittskarten gegen Kostenerstattung zu beziehen und zu verwenden. (2) Die Gestaltung der Eintrittskarten legt die Samtgemeinde Freren fest. Die Eintrittskarten sollen mindestens mit dem Aufdruck Samtgemeinde Freren versehen sein. (3) Werden andere Eintrittskarten für den Besuch der Veranstaltung verwendet, hat der Veranstalter die Eintrittskarten vor der Veranstaltung der Samtgemeinde Freren vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten werden von der Samtgemeinde Freren mit einem Steuerstempel versehen. (4) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen der Samtgemeinde Freren auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten sind drei Monate aufzubewahren und der Samtgemeinde Freren auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Stadt Freren kann Ausnahmen von den Absätzen 1 5 zulassen. Die Steuer beträgt 7 Steuersätze bei Tanz- und karnevalistischen Veranstaltungen ( 1 Nr. 1) 10 vom Hundert bei Filmvorführungen ( 1 Nr. 3) 30 vom Hundert in allen anderen Fällen ( 1 Nr. 2, 4 und 5) 20 vom Hundert des Preises oder Entgeltes. 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung. (2) Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von 3 Tagen nach der Veranstaltung mit der Samtgemeinde Freren abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Samtgemeinde Freren kann andere Abrechnungszeiträume zulassen. (3) Die Samtgemeinde Freren setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.

321 (4) Soweit die Samtgemeinde Freren nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig. Pauschalsteuer 9 Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (1) Die Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes wird für Veranstaltungen erhoben, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen und wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind, oder die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann, oder sich bei der Erhebung in der Form der Pauschalsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt. (2) Die Größe des Raumes wird nach der Fläche der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (3) Die Steuer beträgt für jede angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche 0,50, bei den in 1 Nr. 2 bezeichneten Veranstaltungen 1,00. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v. H. dieser Sätze in Ansatz gebracht. (4) Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, verdoppelt sich die Steuer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. (5) Die Steuer entsteht mit Ende der Veranstaltung. Im Übrigen gilt 8 entsprechend. Steuer nach der Roheinnahme 10 Steuer nach der Roheinnahme (1) Für die Steuer nach der Roheinnahme gelten die für die Kartensteuer maßgeblichen Sätze. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im Übrigen gelten 5 Abs. 4 sowie 8 Abs. 3 und 4 entsprechend. Gemeinsame Vorschriften und Verfahren 11 Meldepflicht (1) Vergnügungen, die in der Stadt Freren veranstaltet werden, sind spätestens 3 Werktage vorher bei der Samtgemeinde Freren anzumelden. (2) Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzen Räume oder Grundstücke verpflichtet. 12 Sicherheitsleistung Die Samtgemeinde Freren kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 13 Steueraufsicht und Prüfungsleistungen (1) Die Samtgemeinde Freren ist berechtigt, auch während der Veranstaltung zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsorte zu betreten und die Geschäftsunterlagen einzusehen. (2) Die Samtgemeinde Freren ist berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem / der von der Samtgemeinde Freren Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 14 Datenverarbeitung (1) Die Samtgemeinde Freren kann zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuern im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung personenbezogene Daten gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 10 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungswesen sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Samtgemeinde Freren erheben. (2) Weitere bei den in Absatz 1 genannten Datenquellen vorhandene personen- und grundstücksbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit sie für die Veranlagung zu der Steuer nach dieser Satzung erforderlich sind. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer a) entgegen 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab der Samtgemeinde Freren nicht zur Genehmigung vorgelegt hat, b) entgegen 8 Abs. 2 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt, c) entgegen 11 Abs. 1 Veranstaltungen nicht drei Werktage vor Beginn anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. (3) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Samtgemeinde Freren eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.

322 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freren vom 13.11.1985 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Ritz Stadtdirektor STADT FREREN Freren, 21.10.2014 404 Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten sowie -automaten der Stadt Freren (Spielgerätesteuersatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Freren in seiner Sitzung am 21.10. 2014 folgende Spielgerätesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände, Begriffsbestimmungen (1) Die Stadt Freren erhebt eine Vergnügungssteuer als Spielgerätesteuer. Gegenstand dieser Steuer ist die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. Als Unterhaltungsgerät im Sinne dieser Satzung gilt auch das entgeltliche zur Verfügung stellen von Computern für Spielzwecke. (2) Entgelt ist alles, was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz 1 aufgewandt wird. Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) oder Gewinnbelege ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit der Spielmarken bzw. der Gewinnbelege in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. (3) Als Spieleinsatz gilt der in den Zählwerksausdrucken als Saldo 2 ausgewiesene Betrag. Er errechnet sich aus dem Einwurf abzüglich des Auswurfes (Saldo 1), bereinigt um die Veränderung der Röhreninhalte, vermindert um die Nachfüllungen und die Fehlbeträge (Falschgeld u. Fehlgeld). Bei Mehrfachleerungen innerhalb eines Kalendermonats stellt die Summe der Beträge den Spieleinsatz dar. (4) Als Zählwerksausdruck gilt der jeweilige Auslesestreifen einschließlich Statistikteil (Geldbilanzteil und Serviceausdruck). (5) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind solche Geräte, die mittels manipulationssicherer Software alle Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart, Typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele). 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung 1. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, 2. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind. 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtig ist die Betreiberin / der Betreiber des Spielgerätes. Betreiberin / Betreiber ist diejenige / derjenige, der / dem die Einnahmen zufließen. (2) Steuerpflichtig ist auch 1. die Besitzerin / der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn sie / er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und 2. die wirtschaftliche Eigentümerin / der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in 1 Abs. 1 genannten Aufstellungsorte. (2) Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird. (3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Spielgeräten, die nach 6 Abs. 2 zu besteuern sind, mitzurechnen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf eines jeden Kalendermonats und wird am 15. Tag des folgenden Kalendermonats fällig. (2) In den Fällen des 8 Abs. 2 ist die Steuerschuld eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 6 Bemessungsgrundlage (1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinsatz gemäß 1 Abs. 3 und dem Steuersatz nach 7 Abs. 1. (2) Für alle übrigen Spielgeräte im Sinne von 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer nach 7 Abs. 2 erhoben.

323 (3) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als Spielgerät. 7 Steuersätze (1) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz ( 6 Abs. 1) des jeweiligen Kalendermonats beträgt die Steuer 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i Gewerbeordnung 12 vom Hundert des Spieleinsatzes 2. an anderen Aufstellorten 12 vom Hundert des Spieleinsatzes (2) Die Pauschalsteuer ( 6 Abs. 2) beträgt je Spielgerät und angefangenem Kalendermonat bei 1. Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Nr. 3 35,00 2. Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Nr. 3 20,00 3. Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellungen zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellungsort 600,00 4. Geräten oder vergleichbaren Spielsystemen, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/ Wertmarken bespielt werden können 15,00 5. Musikautomaten 15,00 6. elektronischen, multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit 15,00 7. Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne Manipulationssicherungszählwerk gem. 1 Abs. 5 a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i Gewerbeordnung 150,00 b) an anderen Aufstellungsorten 100,00 8 Besteuerungsverfahren (1) Die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung mit dem dieser Satzung als Anlage beigefügten amtlichen Vordruck bei der Samtgemeinde Freren abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen ( 149 i. V. m. 150 Abgabenordnung). Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein separater Steuerbescheid wird nicht erstellt. Der Wert Saldo 2 ist für den Kalendermonat zu melden, in dem die Leerung des Gerätes erfolgt. Sofern in einem Monat keine Leerung erfolgt, ist eine Fehlanzeige abzugeben. Die Steueranmeldung ist von der Steuerschuldnerin / dem Steuerschuldner oder dem vertretungsberechtigten Vertreter zu unterzeichnen. (2) Gibt die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat sie / er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Samtgemeinde Freren berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen ( 162 Abgabenordnung). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag ( 152 Abgabenordnung) festgesetzt. 9 Anzeigepflichten (1) Die Steuerschuldnerin / der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes ( 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats bei der Samtgemeinde Freren anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. (2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Samtgemeinde Freren ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage von Zählwerkausdrucken ( 1 Abs. 4) mit allen Parametern i. S. von 1 Abs. 5 zu verlangen. Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Samtgemeinde Freren zu erfolgen. (2) Außenprüfungen nach 193 ff. Abgabenordung bleiben vorbehalten. (3) Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. 11 Datenverarbeitung (1) Die Samtgemeinde Freren kann zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuern im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung personenbezogene und grundstücksbezogene Daten gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungswesen sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Samtgemeinde Freren erheben. (2) Weitere bei den in Absatz 1 genannten Datenquellen vorhandene personen- und grundstücksbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit sie für die Veranlagung zu der Steuer nach dieser Satzung erforderlich sind. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind Benutzerabsicherungen eingerichtet und Zugriffsrechte vergeben worden. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a. entgegen 8 die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgibt oder die Steuer nicht richtig berechnet,

324 b. entgegen 9 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht bei der erstmaligen Inbetriebnahme eines Spielgerätes nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt, Übersichtsplan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Heckenstraße c. entgegen 9 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht bei der Außerbetriebnahme von Spielgeräten oder den Spielbetrieb betreffenden Veränderungen bei Spielgeräten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt, d. entgegen 10 Abs. 1 verweigert, dass die Samtgemeinde Freren zur Feststellung von Steuertatbeständen Aufstellungsorte betritt oder Geschäftsunterlagen einsieht, e. entgegen 10 Abs. 1 verweigert, dass seitens der Samtgemeinde Freren zur Feststellung von Steuertatbeständen verlangte Zählwerkausdrucke vorgelegt werden oder verweigert, dass die Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entgegen dem Verlangen ohne die Beteiligung der Samtgemeinde Freren erfolgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 geahndet werden. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht nach 4 mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Spielgeräte sind innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung dieser Satzung der Samtgemeinde Freren schriftlich anzuzeigen. 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. Ritz Stadtdirektor STADT FREREN Freren, 21.10.2014 405 Bekanntmachung der Stadt Freren; 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Heckenstraße im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Freren hat in seiner Sitzung am 18.09.2014 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Heckenstraße mit der Begründung gem. 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Aufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ergibt sich aus dem nachstehenden Übersichtsplan und ist dort stark umrandet dargestellt. Grundlage: Übersichtsplan unmaßstäblich vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN RD Meppen, Katasteramt Lingen Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Heckenstraße gem. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Heckenstraße mit der Begründung liegt ab sofort im Rathaus in Freren, Markt 1, 49832 Freren, Zimmer 213, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Jedermann kann auch über den Inhalt dieser Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Freren geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. STADT FREREN Der Stadtdirektor Freren, 22.10.2014

325 406 Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 29 Düthe-Fresenburg I der Gemeinde Fresenburg mit örtlichen Bauvorschriften ( 84 NBauO) Der Rat der Gemeinde Fresenburg hat in seiner Sitzung am 07.10.2014 aufgrund 1 Abs. 3 sowie 10 Baugesetzbuch (BauGB), 84 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und 58 Abs. 2 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 29 Fresenburg-Düthe I einschließlich den enthaltenen textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften ( 84 NBauO) und nachrichtlichen Hinweisen sowie Begründung nebst Anlagen als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Planausschnitt schwarz umrandet dargestellt: 407 Bekanntmachung der Gemeinde Handrup über die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 Der Rat der Gemeinde Handrup hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2014 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 einstimmig beschlossen und dem Bürgermeister gem. 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( 101 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) vorbehaltlos Entlastung erteilt. Auf Grund der 129 Abs. 2 und 156 (4) des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( 101 (2) und 120 (4) Niedersächsische Gemeindeordnung) liegen die Jahresrechnung 2011 mit dem Rechenschaftsbericht und der um die Stellungnahmen des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes in der Zeit vom 03.11.2014 bis 12.11.2014 während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Handrup, Schulstraße 1, 49838 Handrup und in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Zimmer-Nr. 208, Mittelstraße 15 in 49838 Lengerich, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. GEMEINDE HANDRUP Handrup, 15.10.2014 Stockel Bürgermeister 408 Satzung der Stadt Haren (Ems) über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 29 Fresenburg-Düthe I einschließlich Begründung nebst Anlagen gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der o. g. Bebauungsplan sowie die Begründung nebst Anlagen kann mit einer zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der Dienststunden im Gemeindebüro Fresenburg, Schulstraße 6, 49762 Fresenburg, sowie im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer Nr. 27, Große Straße 3, 49762 Lathen, eingesehen werden und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Gem. 215 Abs. 1 BauGB wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Fresenburg, Schulstraße 6, 49762 Fresenburg, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. GEMEINDE FRESENBURG Der Bürgermeister Fresenburg, 24.10.2014 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), des 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz NBrandSchG) in der Fassung vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Stadt Haren (Ems) in seiner Sitzung am 14.10.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für 1. Einsätze nach 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, 2. andere als in 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, 3. freiwillige Einsätze,

326 4. die Stellung einer Brandsicherheitswache, 5. durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen / Bergen von Tieren, e) Auspumpen von Räumen, z. B. Kellern, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen. (2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben. 3 Gebührenschuldner (1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bei Leistungen nach 2 dieser Satzung bestimmt sich nach 29 Abs. 4 NBrandSchG. Bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, bestimmt sich die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach 29 Abs. 5 NBrandSchG. (2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 4 Gebührentarif und -höhe (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. (2) Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunden. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende. (3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. 5 Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. (3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 7 Haftung Die Stadt Haren (Ems) haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Haren (Ems) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 04.03.1997 (Amtsblatt für den Landkreis Emsland Nr. 7 vom 27.03.97), zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Emsland Nr. 24 vom 30.12.2003), außer Kraft. Honnigfort Bürgermeister STADT HAREN (EMS) Gebührentarif Haren (Ems), 14.10.2014 gemäß 4 der Satzung der Stadt Haren (Ems) über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebührentatbestände 1. Personaleinsatz je halbe Stunde Personal der Freiwilligen Feuerwehr Grundbetrag pro Feuerwehrmitglied 18,00 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) je halbe Stunde 2.1 Tanklöschfahrzeug 8/18 63,00 2.2 Tanklöschfahrzeug 16/25 104,00 2.3 Tanklöschfahrzeug 4000 194,00 2.4 Drehleiterwagen 23/12 759,00 2.5 Löschgruppenfahrzeug 16/12 35,00 2.6 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10/6 276,00 2.7 Rüstwagen 1 112,00

327 2.8 Gerätewagen Atemschutz, Wasserrettung, Umweltschutz 46,00 2.9 Mannschaftstransportwagen 86,00 2.10 Einsatzleitwagen 70,00 2.11 Rettungsboot inkl. Trailer 122,00 2.12 Mehrzweckanhänger Logistik 401,00 2.13 Mehrzweckanhänger Gefahrgut 251,00 3. Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmaterial aller Art und Ersatzfüllungen und -teile werden zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung berechnet. Die Entsorgung von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummittel wird nach den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. 4. Unfugalarm Tatsächliche Abwesenheit des eingesetzten Personals nach Ziffer 1 und tatsächliche Abwesenheit der eingesetzten Fahrzeuge nach Ziffer 2. 409 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haren (Ems); Bebauungsplan Am Sportplatz/Gewerbegebiet Wesuwe 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften ( 84 NBauO), Ortschaft Wesuwe Der Rat der Stadt Haren (Ems) hat am 14.10.2014 den Bebauungsplan Am Sportplatz/Gewerbegebiet Wesuwe 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften ( 84 NBauO), Ortschaft Wesuwe, nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Der o. g. Bebauungsplan nebst Begründung kann im Rathaus der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), eingesehen werden. Auf die Vorschriften des 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen für die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems), unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. STADT HAREN (EMS) Der Bürgermeister Haren (Ems), 16.10.2014 410 Bekanntmachung der Stadt Haselünne; Inkrafttreten des Bebauungsplans Zwischen Lähdener Straße und Osterstraße, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Der Rat der Stadt Haselünne hat am 09.10.2014 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Zwischen Lähdener Straße und Osterstraße, 1. Änderung nebst Begründung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt. Der Bebauungsplan Zwischen Lähdener Straße und Osterstraße, 1. Änderung nebst Begründung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Haselünne, Rathausplatz 1, Zimmer 19, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

328 Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach 214 Abs. 3 BauGB Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. STADT HASELÜNNE Der Bürgermeister Haselünne, 29.10.2014 411 Bekanntmachung der Gemeinde Langen über die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 Der Rat der Gemeinde Langen hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2014 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2011 einstimmig beschlossen und dem Bürgermeister gem. 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( 101 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) vorbehaltlos Entlastung erteilt. Auf Grund der 129 Abs. 2 und 156 (4) des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( 101 (2) und 120 (4) Niedersächsische Gemeindeordnung) liegen die Jahresrechnung 2011 mit dem Rechenschaftsbericht und der um die Stellungnahmen des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes in der Zeit vom 03.11.2014 bis 12.11.2014 während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Langen, Bawinkeler Str. 4, 49838 Langen, und in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Zimmer-Nr. 208, Mittelstraße 15 in 49838 Lengerich, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Grund der 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes liegen die Erste Eröffnungsbilanz nebst Anhängen und Anlagen zu den Anhängen sowie der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Emsland in der Zeit vom 03.11.2014 bis 11.11.2014 während der Dienststunden in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Zimmer-Nr. 207, Mittelstraße 15 in 49838 Lengerich, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Lühn Samtgemeindebürgermeister SAMTGEMEINDE LENGERICH Lengerich, 21.10.2014 413 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten der 115. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen Sonderbaufläche Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße Die vom Rat der Stadt Meppen am 24.07.2014 beschlossene 115. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen Sonderbaufläche Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße nebst Begründung mit Umweltbericht wurde dem Landkreis Emsland gemäß 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt. Der Landkreis Emsland hat mit Verfügung vom 17.10.2014 (Az.: 65-610-301-01/115) die 115. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen Sonderbaufläche Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße nebst Begründung einschließlich Umweltbericht genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich der 115. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt: GEMEINDE LANGEN Langen, 22.10.2014 Uhlenberg Bürgermeister 412 Bekanntmachung der Samtgemeinde Lengerich über die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen Der Rat der Samtgemeinde Lengerich hat in seiner Sitzung am 25. September 2014 die Erste Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen gemäß Artikel 6, Absatz 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften (GemHausRNeuOG) beschlossen. Die 115. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen Sonderbaufläche Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können gemäß 6 Abs. 1 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 105, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

329 Mit dieser Bekanntmachung wird die 115. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen wirksam. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. STADT MEPPEN Der Bürgermeister Meppen, 27.10.2014 414 Bekanntmachung der Stadt Meppen über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 959 der Stadt Meppen, Baugebiet: Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße Der Rat der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 24.07.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 959 der Stadt Meppen, Baugebiet: Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße nebst Begründung mit Umweltbericht gemäß 1 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 959 der Stadt Meppen ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 959 der Stadt Meppen, Baugebiet: Lidl-Lebensmitteldiscounter an der Versener Straße nebst Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können gemäß 10 Abs. 3 BauGB im Fachbereich Planung der Stadt Meppen, Kirchstraße 2, Zimmer 104, 49716 Meppen, während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 und 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Meppen geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften begründen soll, ist darzulegen. STADT MEPPEN Der Bürgermeister Meppen, 27.10.2014 415 Jahresabschluss der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Salzbergen GmbH für das Geschäftsjahr 2013 Die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Salzbergen GmbH hat in der Sitzung am 30. September 2014 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 festgestellt und der Geschäftsführung vorbehaltlos die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 erteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gehring & Kollegen GmbH in Lingen hat mit Datum vom 16. Juli 2014 folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Salzbergen GmbH für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2013 geprüft. Durch 29 Abs. 1 Satz 2 EigBetrVO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher i. S. v. 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darauf, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die Geschäftsführung der Gesellschaft liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 29 EigBetrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresabschluss überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses.

330 Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Entsprechend 32 Abs. 2 EigBetrVO bestätigen wir: Der Jahresabschluss und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wurde wirtschaftlich geführt. Der Jahresfehlbetrag wird durch die Gemeinde Salzbergen ausgeglichen. Gemäß 34 der Eigenbetriebsverordnung liegt der Jahresabschluss an 7 Werktagen im Anschluss an diese Bekanntmachung während der Dienststunden im Rathaus, Franz-Schratz-Str. 12, 48499 Salzbergen, Zimmer 12, zur Einsichtnahme aus. Kaiser Bürgermeister GEMEINDE SALZBERGEN Salzbergen, 17.10.2014 416 1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schapen für das Haushaltsjahr 2014 1. Aufgrund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Schapen in der Sitzung am 23.09.2014 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt auf Euro- -Euro- -Euro- -Euro- 1 2 3 4 5 Ergebnishaushalt ordentliche Erträge 2.187.700 188.000 2.375.700 ordentliche Aufwendungen 2.305.600 70.100 2.375.700 außerordentliche Erträge 55.900 55.900 außerordentliche Aufwendungen 55.900 55.900 Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.003.000 188.000 2.191.000 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.155.500 56.100 2.211.600 Einzahlungen für Investitionstätigkeit 614.900 4.000 618.900 Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.069.000 355.000 1.424.000 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 410.000 99.100 509.100 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 6.900 6.900 Nachrichtlich Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts 3.027.900 291.100 3.319.000 Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts 3.231.400 411.100 3.642.500 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 410.000 Euro um 99.100 Euro erhöht und damit auf 509.100 Euro neu festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. Karl-Heinz Schöttmer Bürgermeister GEMEINDE SCHAPEN Schapen, 23.09.2014 Bernhard Hummeldorf Gemeindedirektor 2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 120 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am 10.10.2014 unter dem Aktenzeichen 20-202-15-2/10 erteilt worden. Der Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Schapen liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 03.11.2014 bis zum 11.11.2014 zur Einsicht in der Samtgemeindeverwaltung, Zimmer 26, Hauptstr. 43 in 48480 Spelle, öffentlich aus. GEMEINDE SCHAPEN Der Gemeindedirektor Schapen, 13.10.2014

331 417 Bekanntmachung; Bauleitplanung der Gemeinde Sögel; Bebauungsplan Nr. 78 Straßenfläche Mühlenstraße nebst örtlichen Bauvorschriften; Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetz (BauGB); Inkrafttreten des Bebauungsplanes; Bekanntmachung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Sögel hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 den Bebauungsplan Nr. 78 Straßenfläche Mühlenstraße und die Begründung (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB) als Satzung gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 78 Straßenfläche Mühlenstraße ist im nachstehenden Übersichtsplan schwarz umrandet dargestellt. Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Sögel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. GEMEINDE SÖGEL Der Gemeindedirektor Sögel, 27.10.2014 418 Bekanntmachung der Gemeinde Spelle Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 84 Südlich der Portlandstraße Der Rat der Gemeinde Spelle hat in seiner Sitzung am 23.04.2012 den Bebauungsplan Nr. 84 Südlich der Portlandstraße einschließlich der enthaltenen textlichen Festsetzungen, der Begründung mit Umweltbericht, der schalltechnischen Beurteilung und der wasserwirtschaftlichen Vorplanung gem. 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf der nachstehenden Übersichtskarte gekennzeichnet: Der Bebauungsplan Nr. 78 liegt mit Begründung bei der Gemeinde Sögel, Ludmillenhof, 49751 Sögel, während der Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 78 Straßenfläche Mühlenstraße gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. (Grundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers Amt für regionale Landesentwicklung, Katasteramt Lingen) Der Bebauungsplan Nr. 84 Südlich der Portlandstraße einschließlich der enthaltenen textlichen Festsetzungen, der Begründung mit Umweltbericht, der schalltechnischen Beurteilung und der wasserwirtschaftlichen Vorplanung sowie einer zusammenfassenden Erklärung liegt ab sofort während der Dienststunden im Rathaus in Spelle, Hauptstr. 43, 48480 Spelle, Zimmer 44, öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 84 Südlich der Portlandstraße gem. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

332 Gem. 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Spelle geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. GEMEINDE SPELLE Der Bürgermeister Spelle, 16.10.2014 419 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Surwold für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Surwold in seiner Sitzung am 18.03.2014 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 3.506.000 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 3.462.300 Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.238.300 Euro 3.050.000 Euro 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2014 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000 Euro festgesetzt. 5 Die Steuerhebesätze für die Realsteuer werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- forstwirtschaftlichen Betriebe 330 v. H. Grundsteuer A b) für die Grundstücke 330 v. H. Grundsteuer B 2. Gewerbesteuer 330 v. H. Schmidt Bürgermeisterin GEMEINDE SURWOLD 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Surwold, 18.03.2014 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom 03.11.2014 bis 12.11.2014 im Rathaus der Gemeinde Surwold, Hauptstr. 75 in 26903 Surwold, zur Einsichtnahme öffentlich aus. GEMEINDE SURWOLD Die Bürgermeisterin Surwold, 22.10.2014 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 2 720.000 Euro 883.000 Euro 0 Euro 40.000 Euro 3.958.300 Euro 3.973.000 Euro 420 1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Walchum für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Walchum in der Sitzung am 23.09.2014 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.