Inhalt Ist die Kündigung formell wirksam? Ist die Kündigung inhaltlich berechtigt?



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Transkript:

2 Inhalt Ist die Kündigung formell wirksam? 5 Die Schriftform ist zwingend 6 Wann gilt eine Kündigung als zugegangen? 8 Kündigungsfrist eingehalten? 13 Wurde der Betriebsrat angehört? 18 Der besondere Kündigungsschutz Sofortmaßnahmen bei formellen Fehlern 21 28 Ist die Kündigung inhaltlich berechtigt? 29 Die Rechtsgrundlage: das Kündigungsschutzgesetz 30 Was tun, wenn keine Gründe angegeben wurden? 32 Die verhaltensbedingte Kündigung 33 Exkurs: Die Abmahnung 36 Die personenbedingte Kündigung 46 Die betriebsbedingte Kündigung 55 Exkurs: Der Sozialplan 63 Die außerordentliche Kündigung 65 Antidiskriminierungsargument im Kündigungsstreit? 68

3 Wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen 71 Diese Sofortmaßnahmen sollten Sie ergreifen 72 Wenn es vor Gericht geht 74 Was kostet Sie Ihr Recht? 84 Alternative zur Kündigung: Transfergesellschaft 87 Alternative zur Kündigung: Aufhebungsvertrag Wann gibt es eine Abfindung? 89 91 Nach der Kündigung wie geht es weiter? 97 Sofortmaßnahme: das Arbeitszeugnis einfordern Was ist mit Ihrem Resturlaub? 98 102 Ihre Pflichten und Rechte gegenüber der Arbeitsagentur Aus rechtlicher Sicht bei der Jobsuche zu beachten 105 109 Muster 114 Stichwortverzeichnis 125

5 Ist die Kündigung formell wirksam? Bevor sich überhaupt die Frage stellt, ob Sie gegen eine Kündigung inhaltlich angehen können, sollten Sie prüfen, ob überhaupt eine formell wirksame Kündigung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so kommt es überhaupt nicht mehr auf die Gründe an, die Ihren Arbeitgeber veranlasst haben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung ist von vornherein ungültig. In diesem Kapitel erfahren Sie, wie Sie prüfen, ob die Kündigung formell zulässig ist (ab S. 6), die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist (ab S. 8), ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt, der gegen die Kündigung spricht (ab S. 21).

6 Ist die Kündigung formell wirksam? Die Schriftform ist zwingend Beispiel: Mündlich gekündigt? Sie sind gefeuert, holen Sie sich Ihre Papiere! Mit solchen oder ähnlichen Sätzen gehen auch heute noch hin und wieder Arbeitsverhältnisse zu Ende. Auch der umgekehrte Fall, dass der Arbeitnehmer von heute auf morgen das Handtuch wirft, kommt vor. In vielen dieser Fälle weinen beide Beteiligten einander keine Träne nach und es kommen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber auf den Gedanken, das Vertragsende einer juristischen Überprüfung zu unterziehen. Tut man dies, so wird man jedoch schnell feststellen: Juristisch gesehen bewirken solche mündlichen Kündigungen nichts. Es gilt der zwingende gesetzliche Grundsatz: Ob Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis ist nur dann beendet, wenn sich dies aus einem unterschriebenen Schriftstück ergibt. Mündliche Kündigungen, aber auch mündliche einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen sind damit unwirksam. Sie sind juristisch gesehen ein Nichts. Eine Kündigung muss unterschrieben sein. Eine wirksame Unterschrift ist nicht gegeben, wenn Ihnen eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder gar als SMS zugeht. Denn auch wenn die Kündigung hier schriftlich vorliegt, ist damit das gesetzlich geforderte Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Erheblich ist, dass die Kündigung eine Originalunterschrift trägt. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein unterzeichnetes Telefax lediglich die Kopie einer Unterschrift darstellt, nicht aber eine Unterschrift trägt, die dem Schrift-

Die Schriftform ist zwingend 7 formerfordernis genügt. Die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung ist für eine Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn in Ihrem Unternehmen ansonsten in anderen Bereichen legal mit zertifizierten Signaturen gearbeitet wird. Die elektronische Form ist für arbeitsrechtliche Kündigungen gesetzlich ausdrücklich verboten. Liegt eine schriftliche Vollmacht vor? Ist eine Unterschrift vorhanden, so kann die Kündigung trotzdem unwirksam sein, wenn sie von jemandem unterzeichnet wurde, der gar nicht zur Kündigung berechtigt ist. Neben dem Unternehmensinhaber selbst ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Personalchef oder der Prokurist die entsprechende Vollmacht auch in Personalangelegenheiten besitzt. Andere Personen können zwar im Einzelfall vom Arbeitgeber beauftragt sein, eine Kündigung auszusprechen, sie müssen dies jedoch durch Vorlage einer Vollmacht gleichzeitig mit der Übergabe der Kündigung nachweisen. In einigen Unternehmen erfolgt die Mitteilung, wer die Kündigung aussprechen darf, per Aushang im Betrieb. Sofern dieser Aushang allgemein zugänglich ist, bedarf es in der Regel keiner weiteren Vorlage einer Vollmacht. Beispiel: Der Rechtsanwalt kündigt Dieter Jordan streitet sich mit seinem Chef vor dem Arbeitsgericht über seine Überstundenzuschläge. Als es im Gericht zu gegenseitigen Vorwürfen kommt, verlässt der Arbeitgeber unter Protest den Saal, nicht ohne seinem Anwalt zuzuflüstern: Kündigen Sie dem noch heute in meinem Namen.

8 Ist die Kündigung formell wirksam? Erfolgt die Kündigung durch ein vom Anwalt unterzeichnetes Schreiben, so muss auch hier eine gesonderte Kündigungsvollmacht im Original beiliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwalt bereits in einem laufenden Verfahren eine allgemeine Vollmacht vorgelegt hat. Kündigung zurückweisen Wenn Sie Zweifel an der Kündigungsberechtigung des Unterzeichners haben oder wenn die Unterschrift unter der Kündigung den Zusatz i. V. (in Vertretung) trägt, dann müssen Sie die Kündigung unverzüglich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen. Auf Seite 119 finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben. Unverzüglich heißt nach gesetzlicher Definition ohne schuldhaftes Zögern ; die Zurückweisung sollte also so schnell wie möglich nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Haben Sie die Kündigung berechtigt zurückgewiesen, nützt es Ihrem Arbeitgeber nichts, wenn er nachweist, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen hat. Die Kündigung muss neu ausgesprochen werden. Wann gilt eine Kündigung als zugegangen? Wann ist ein Kündigungsschreiben juristisch gesehen zugegangen? Zunächst einmal dann, wenn Sie es tatsächlich in den Händen halten, es Ihnen also persönlich übergeben wur-

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen? 9 de. Wenn Sie es dann nicht sofort öffnen oder es nach dem Motto Was ich nicht weiß, das macht mich nicht heiß ungelesen wegwerfen, hilft Ihnen das nichts. Entscheidend ist, dass Sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten. So lautet die amtliche Version des Zugangs im Juristendeutsch: Ein Kündigungsschreiben gilt dann als zugegangen, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter üblichen Verhältnissen damit zu rechnen hat, dass er von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen konnte. Die Feststellung des ordnungsgemäßen Zugangs ist bei den Formalitäten einer Kündigung ein wichtiger Punkt. Geht hierbei etwas schief, so kann das entweder dazu führen, dass die Kündigung als gar nicht erfolgt gewertet wird, oder dazu, dass der Zugang auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Die Konsequenz kann eine Verschiebung des Kündigungszeitpunkts nach hinten sein. Oft verstreicht dann ein Kündigungsfenster. Nicht persönlich zugestellt Beispiel: Kündigungsschreiben im Briefkasten Walter Wirtmann wird ein Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. Als der Postbote den Brief überbringen will, ist niemand da. Am Abend übersieht Wirtmann den Abholzettel und befördert ihn mit der Werbepost in den Papierkorb. Als der Arbeitgeber nach fünf Tagen immer noch keinen Rückschein von der Post erhalten hat und der Kündigungstermin bevorsteht, lässt er den Kündigungsbrief pünktlich zum Monatsletzten um 16 Uhr von seinem Lehrling persönlich in Wirtmanns Briefkasten werfen.

125 Stichwortverzeichnis Abfindung 91 ff. Abmahnung 36 ff. AGG 39 f., 60, 68 f. Arbeitsagentur 24, 87, 105 ff. Arbeitsverweigerung 40 Aufhebungsvertrag 89 f. Auflösungsantrag 82 Ausbildung 22, 75 Bagatelle 42 f. Betriebsrat 18 ff., 22, 46, 61 ff. Beweislast 13, 32 f. Eingliederungsmanagement, betriebliches 54 f. Empfangsquittung 12 Ermahnung 38 Freistellung 26, 103 Gerichtskosten 84 ff. Gütetermin 78 f. Kammertermin 79 f. Klage 11 f., 28, 75 ff. Krankheit 41 f., 49 ff. Kündigung - außerordentlich 65 ff. - betriebsbedingte 55 ff. - personenbedingte 46 ff. - verhaltensbedingte 33 ff. Kündigungsfrist 13 ff. Kündigungsschutz, besonderer - Auszubildende 22 - Betriebsräte 22 - Eltern 25 - Pflegende Angehörige 26 f. - Schwangere 24 - Schwerbehinderte 23 f. - Wehrdienstleistende 25 Kündigungsschutzgesetz 30 f. Kündigungsschutzklage 11 f., 30 f., 64, 72, 75 ff. Leistungsabfall 41 f. Musterschreiben 114 ff. Probezeit 16 Rechtsschutzversicherung 95 f. Sozialauswahl 57 ff. Sozialplan 63 ff. Sperrzeit 106 f. Straftat 25, 34 f.,42 f. Streik 42 Tarifverträge 14, 27, 72 f. Transfergesellschaft 87 f. Umdeutung 65 f. Unpünktlichkeit 41 Vergleich 80, 83 ff. Vollmacht 7 f. Weiterbeschäftigungsantrag 77 f. Wiederholungsfall 34, 36 Zustellung 8 ff.