Türkei Das türkische Rechtssystem lehnt sich stark an europäisches Recht an: Das islamische Recht (Scharia) wurde bereits unmittelbar nach der Gründung der türkischen Republik im Jahr 1923 abgeschafft. Religiöse Sonderrechte wie in Griechenland gibt es in der Türkei daher heute nicht mehr. Die Türkei hat bei Einführung des türkischen Zivilgesetzbuches im Jahr 1926 auf das schweizerische Bürgerliche Gesetzbuch von 1912 zurück gegriffen, das zur damaligen Zeit als das modernste in Europa galt. Nach dem zweiten Weltkrieg ergab sich zusehends Reformbedarf, da das türkische Zivilgesetzbuch nicht mehr den modernen Anforderungen der Zeit gerecht wurde, insbesondere was die Gleichberechtigung von Mann und Frau und den Schutz von Kindern betraf. Daher kam es im Jahr 2001 zu einer weiteren einschneidenden Reform: die Türkei verabschiedete am 02.11.2001 ein neues Zivilgesetzbuch, das die Systematik des alten türkischen ZGB mit einigen kleinen Änderungen beibehielt und an Umfang durch Erweiterung von 937 Artikeln auf dann 1030 Artikeln zunahm. Bei Einführung des neuen ZGB im Jahr 2001 hat der türkische Gesetzgeber insbesondere das schweizerische, deutsche und französische Bürgerliche Gesetzbuch mit ihren Entwicklungen berücksichtigt. Schwerpunkt der Reform bildete hierbei die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Schutz von Kindern, die in internationalen Konventionen, denen auch die Türkei beigetreten war, ihre Grundlage fanden. Da die Türkei vermehrt in internationale Verpflichtungen eingebunden war, galt das frühere türkische ZGB nicht mehr als zeitgemäß. Eine Reform war daher unumgänglich geworden. Das neue ZGB ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kennt das türkische Zivilrecht soweit ersichtlich - nicht. Eine Anwendung der auf Ehepaare anwendbaren Rechtsnormen auf Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, sieht das türkische Recht daher nicht vor. Es gibt bis heute in der Türkei soweit ersichtlich - keine gesetzlichen Regelungen für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die Ehe selbst steht nur Personen verschiedenen Geschlechts offen. 1. Güterrecht 1.1 IPR Das türkische Internationale Privatrecht wurde mit Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privat und Zivilverfahrensrecht vom 27.11.2007 (IPRG) reformiert. Es ist am 12.12.2007 in Kraft getreten. Das neue türkische IPR-Gesetz gilt im Hinblick auf die Ehewirkungen einschließlich der güterrechtlichen Wirkungen auch für Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Das Güterrechtsstatut bestimmt sich nach Art. 15 IPRG in erster Linie nach dem Recht, das die Ehegatten vor der Eheschließung gewählt haben. Fehlt es an einer solchen Rechtswahl, so wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens unwandelbar an das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft. Fehlt ein gemeinsames Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung wird ebenfalls unwandelbar an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung, und falls auch ein solcher fehlt, an das türkische Recht angeknüpft. Eine Rechtswahl ist nach Eheschließung nicht mehr möglich, es sei denn, dass Ehegatten nach der Eheschließung eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben (Art. 15 Abs. 3 IPRG). Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens nach Art. 15 Abs. 1 IPRG das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen. Ortsform dürfte genügen, d.h. eine in der BRD ehevertraglich vereinbarte Rechtswahl dürfte auch in der Türkei anerkannt werden. Problematik des Art. 15 Abs. 2 IPRG: Im neuen türkischen IPRG findet sich eine inhaltlich neue Regelung in Art. 15 Abs. 2 IPRG. Danach richtet sich die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen nach dem Recht am Lageort. Über die Auslegung dieser Vorschrift besteht eine gewisse Unsicherheit: zum Teil (z.b. Schaal, BWNotZ 2009, 171, Odendahl/Kortak, FamRBint 2010, 12, 16) wurde diese Vorschrift als allgemeine güterkollisionsrechtliche Regelung angesehen, die zur Folge hätte, dass sich das Güterrechtsstatut in Bezug auf im Inland belegenes Immobiliarvermögen stets nach deutschem Recht richten würde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift (der ausdrücklich auf die Auseinandersetzung des Vermögens abstellt)
könnte es sich dagegen auch nur um eine klarstellende Bestimmung des Inhalts handeln, dass sich die Auseinandersetzung des unbeweglichen Vermögens stets nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, die an dem Ort gelten, an dem der Grundbesitz belegen ist. Dieser Meinung neigt das DNotI, vgl. das u.g. Gutachten Nr. 101558, zu. In der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - bisher nur das OLG Köln mit diesem Problem beschäftigt. In einer Entscheidung vom 11.02.2014 hat es dabei die letztgenannte Meinung vertreten und eine Rückverweisung auf deutsches Güterrecht hinsichtlich in Deutschland belegenen Grundbesitzes verneint. 1.2 Materielles Recht Das neue türkische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. a) Gesetzlicher Güterstand: Seit 01.01.2002 ist die Errungenschaftsbeteiligung nach schweizerischem Vorbild gesetzlicher Güterstand (Art. 202 S.1 ZGB). Es handelt sich um keine Errungenschaftsgemeinschaft sondern um einen Unterfall der Gütertrennung mit einem schuldrechtlichen Wertausgleich nach Beendigung des Güterstands, ähnlich wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft. Wesentlicher Unterschied zur Zugewinngemeinschaft ist, dass ein Wertzuwachs des in die Ehe eingebrachten Vermögens oder durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenen Vermögens nicht dem Ausgleich unterfällt. Bis zum Inkrafttreten des neuen ZGB galt in der Türkei als gesetzlicher Güterstand der Güterstand der reinen Gütertrennung (Art. 170, 186 ff. türk ZGB a.f.). Der neue gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt auch für Ehen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 01.01.2002, geschlossen wurden. Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen bestand eine Übergangsfrist: Binnen einen Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen ZGB (also bis zum 31.12.2002) hatten die Ehegatten, welche vor dem 01.01.2002 geheiratet haben, die Möglichkeit, ehevertraglich zu erklären, dass sie nicht in den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wechseln wollen. Erfolgte keine solche Erklärung, so trat der neue Güterstand mit Wirkung zum 01.01.2002 ein. Nach Art. 220 Nr. 2 ZGB gehören zum Eigengut bis zum 31.12.2001 angeschaffte Vermögensgegenstände jedes Ehegatten. Zur ausgleichungspflichtigen Errungenschaft zählen nach Art. 219 ZGB demnach nur die Vermögensgegenstände, die ab 01.01.2002 von einem Ehegatten entgeltlich erworben wurden. Errungenschaft und Eigenvermögen: Nach Art. 219 ZGB sind ausgleichungspflichtig (sog. Errungenschaft), wobei eine Vermutung zugunsten der Errungenschaft besteht, alle entgeltlich erworbenen Vermögenswerte eines Ehegatten, insbesondere Arbeitseinkünfte und Sozialleistungen, Erträge von Eigengut (jedoch nicht ein bloßer Wertzuwachs) sowie Surrogate von Errungenschaftsvermögen. Nach Art. 220 ZGB sind Eigengut und damit nicht ausgleichungspflichtig insbesondere in die Ehe eingebrachtes Vermögen, unentgeltlich oder im Wege der Erbfolge erworbenes Vermögen, jeweils einschließlich des Wertzuwachses sowie Surrogate von Eigengut. Zum Eigengut gehören auch die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie Schmerzensgeldansprüche. Nach Art. 221 ZGB können ehevertraglich zu Eigengut bestimmt werden: Vermögenswerte, die aus der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes stammen und Erträge des Eigenguts. Nach Beendigung des Güterstands, insbesondere im Falle des Todes eines Ehegatten oder im Falle einer Ehescheidung, findet eine schuldrechtliche Auseinandersetzung statt (Art. 225 ff. ZGB). Hierbei steht nach Art. 236 ZGB jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Wertzuwachses des anderen zu und die Forderungen werden verrechnet. Verfügungsbeschränkung im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) innerhalb der gesetzlichen Schranken selbst und verfügt auch darüber. Die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten ist nur insoweit eingeschränkt, als nach Art. 223 Abs. 2 ZGB ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht: in einem solchen Fall kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Verfügungsbeschränkungen aus den allgemeinen Ehewirkungen nach türkischem Recht: Nach Art. 194 ZGB sieht das türkische Recht unabhängig vom Güterstand eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung vor: danach kann ein Ehegatte nur mit aus-
drücklicher Zustimmung des anderen Ehegatten einen Mietvertrag über die Familienwohnung kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder Rechte daran beschränken. Diese Vorschrift ist jedoch nur dann anwendbar, wenn für die Ehe das türkische Recht als Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 EGBGB) gilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das u.g. DNotI-Gutachten Nr. 86567 sowie auf die u.g. Arbeit von Schaal, BWNotZ 2009, 172 verwiesen. b) Eheverträge sind sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich (Art. 203 Abs. 1 ZGB). Sie bedürfen der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung (Art. 205 ZGB). Einhaltung der Ortsform genügt (Art. 7 IPRG). Inhalt eines Ehevertrags können die Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung oder die Vereinbarung eines der im türkischen Gesetz vorgesehenen Wahlgüterstandes sein: Gütertrennung (Art. 242 ff. ZGB), Gütertrennung mit Beteiligung (Art. 244-255 ZGB) oder eine der verschiedenen Arten einer Gütergemeinschaft sein (Art. 256 281 ZGB). 1.3 Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei (Stand 30.06.2003) Süß/Ring, (Kilic) Eherecht in Europa, Türkei, 1. Auflage, 2006, Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007, Anhang II, Türkei Odendahl, Das neue türkische Ehegüterrecht, FamRZ 2003, 648 Naumann, Grundzüge des neuen türkischen Ehegüter- und Erbrechts, RNotZ 2033, 343 Krüger, Nomer-Ertan, Neues internationales Privatrecht in der Türkei, IPRax 2008, 281 DNotI-Report 2004, 93 Grundstückserwerb zu Alleineigentum durch türkische Ehegatten DNot-Gutachten Nr. 14218 vom 30.1.2006 zu Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht DNotI-Gutachten Nr. 89087 vom 28.10.2008 zum gesetzlichen Güterstand u.a. DNotI-Gutachten Nr. 86567 vom 28.01.2009 zum Zustimmungserfordernis zur Veräußerung der Familienwohnung DNotI-Gutachten Nr. 99357 vom 10.12.2009 zum gesetzlichen Güterstand nach türkischem Recht DNotI-Gutachten Nr. 101558 vom 17.03.2010 zur Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute Schaal, Verfügungsbeschränkungen bei Verfügungen über in Deutschland belegenen Grundbesitz durch verheiratete türkische oder ehemals türkische Staatsangehörige, BWNotZ 2009, 172 Emmerling de Oliveira, Heggen, Türkische Mandanten im Notariat, Notar 2011, 39 OLG Köln, Beschl. v. 11.02.2014, 2 Wx 245/13, RPfleger 2014, 430 f. 2. Erbrecht 2.1 IPR a) Die Türkei ist seit dem 22. Oktober 1983 Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961. b) Grundsatz der Nachlassspaltung: Das Erbstatut richtet sich im Verhältnis zur Türkei gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB vorrangig nach den Bestimmungen in der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrags vom 28.05.1929, das sog. Nachlassabkommen (NA), (RGBl. 1930 II, S. 747, BGBl. 1952 II 608): Nach Art. 14 NA unterliegt die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae). Es kommt daher zur Nachlassspaltung bei türkischen Staatsangehörigen mit Grundbesitz im Inland oder bei deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in der Türkei. Für Erbverträge reicht die Einhaltung der Ortsform gemäß 16 NA aus. Hinsichtlich der Formwirksamkeit anderer Verfügungen von Todes wegen, wie von Testamenten, gilt das Haager Testamentsformübereinkommen. Aus deutscher Sicht gilt bei deutsch-türkischen Doppelstaatern Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, d.h., die deutsche Staatsangehörigkeit geht vor. Befinden sich Nachlassgegenstände in einem Drittstatt, ist aus deutscher Sicht Art. 3 Abs. 3 EGBGB zu beachten. Nach Ziffer 12 Abs. 3 NA bestimmt die lex rei sitae darüber, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Nachlass gehört. Nach Ziffer 4 und 5 NA wird in dem Abkommen die Rolle der jeweiligen Konsuln definiert, die bei der Sicherung des Nachlasses ihres im Ausland
verstorbenen Staatsangehörigen wichtige Funktionen haben und die örtlichen Behörden bei den erforderlichen Maßnahmen unterstützen oder Anregungen erteilen können. Der Konsul hat hierbei das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen, soweit dem nicht Anordnungen der Beschlagnahme oder Sicherstellung durch die Justizbehörden des Belegenheitsstaates entgegenstehen. Konsul und örtliches Nachlassgericht können parallel tätig werden, das Nachlassabkommen hat hier keine Abgrenzung vorgenommen. Nach Art. 13 NA vertritt der Konsul die Erben, soweit sie seinem Staat angehören vom Amts wegen, sofern diese nicht sich selbst vertreten oder anderweitig über ihre Vertretung vor den Behörden des Landes, in welchem sich der Nachlass befindet, verfügen. Bei einem türkischen Erblasser hat das örtlich und international zuständige deutsche Nachlassgericht daher der türkischen Botschaft eine Mitteilung über den Erbfall zu machen und hierbei sämtliche für den Konsul wichtigen Details mitzuteilen (Erben, Verfügungen von Todes wegen, Sicherungsmaßnamen, etc.). Hinweis: An dieser Rechtslage wird sich im Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei durch die ab dem 17.08.2015 anwendbare EU-Erbrechtsverordnung nichts ändern, da das Nachlassabkommen als bilateraler Staatsvertrag vorgeht. 2.2 Materielles Recht Das Erbrecht ist im 3. Buch des am 01.01.2002 neu erlassenen ZGB geregelt und gilt für alle ab dem 01.01.2002 eingetretenen Erbfälle. a) Gesetzliche Erbfolge: Fall 1: Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen 1/4 des Nachlasses (Art. 499 ZGB), die Kinder wobei keine Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich mehr erfolgt erben die verbleibenden 3/4 zu gleichen Teilen (Art. 495 ZGB). Adoptierte Kinder sind ebenfalls gleichgestellt und beerben nach Art. 500 Abs. 1 ZGB sowohl die Adoptiveltern als auch die biologischen Eltern. Darüber hinaus kann der überlebende Ehegatte güterrechtlich die Hälfte des Wertzuwachses beanspruchen, sofern ihm per Saldo ein Ausgleich zusteht und sofern die Ehegatten im türkischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt haben (siehe oben). Unter Anrechnung auf diesen Anspruch kann der überlebende Ehegatte nach Art. 240 ZGB die Einräumung eines Nutzungs- oder Wohnrechts an der dem Erblasser gehörenden Ehewohnung verlangen, sofern dieser Anspruch nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Diese güterrechtlichen Ansprüche sind vor Auseinandersetzung des Nachlasses vorab zu berücksichtigen. Hat ein türkischer Erblasser Immobilien in der BRD hinterlassen, richtet sich die Erbfolge insoweit nach deutschem Sachrecht (s.o.) Wegen 1371 Abs. 1 BGB ist daher auch das anwendbare Güterrecht zu ermitteln. Vgl. hierzu die obigen Ausführungen, insbesondere unter dem Abschnitt Problematik des Art. 15 Abs. 2 IPRG. Fall 2: Der überlebende Ehegatte wird Erbe zu 1/2, die Eltern erben je 1/4. Ist ein Elternteil verstorben, treten an dessen Stelle dessen Abkömmlinge. Ein Erbrecht der Adoptiveltern besteht nicht. Daneben stehen dem überlebenden Ehegatten vorab die o.g. güterrechtlichen Ansprüche gegen den Nachlass zu, sofern in der Ehe des Erblassers der türkische gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gegolten hat. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht: Zulässige Formen einer Verfügung von Todes wegen sind das Einzeltestament und der Erbvertrag. Das gemeinschaftliche Testament kennt das türkische Recht nicht. Nach Art. 527 ZGB können in einem Erbvertrag von einer oder von mehreren Personen vertragsmäßig bindende Verfügungen getroffen werden. Nach Art. 503 ZGB muss der Erblasser bei Abschluss eines Erbvertrags urteilsfähig, volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Vertraglich bindende Verfügungen können nicht ohne Mitwirkung des anderen Teils zu Fall gebracht werden. Einer erbrechtlichen Bindung zugänglich sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanord-
nungen. Andere Bestimmungen, insbesondere z.b. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die Enterbung oder die Errichtung einer Stiftung, können nicht erbvertraglich bindend angeordnet werden (siehe Art. 550 Abs. 1, 510 Abs. 1 ZGB). Sehr instruktiv hierzu das u.g. DNotI-Gutachten Nr. 89087 vom 28.10.2008. Zulässige Form des Testaments (vgl. Art. 531 ZGB): handschriftliches Testament, das öffentliche Testament, das insbesondere durch einen Notar beurkundet werden kann; es sind hierbei wie im griechischen Recht Besonderheiten zu beachten, wie die zwingende Zuziehung zweier Zeugen. Ein öffentliches Testament wird durch den Notar bzw. die betreffende Urkundsperson verwahrt. Ferner kennt das türkische Recht das mündliche Testament (Nottestament). Soweit ersichtlich existiert in der Türkei kein Testamentsregister. Inhalt eines Testaments können sein: Erbeinsetzung (Art. 516 ZGB), Ersatzerbeinsetzung (Art. 520 ZGB), Vermächtnis (Art. 517 ff. ZGB; Damnationslegat wie im deutschen Recht), Auflage, Stiftung (Art. 526 ZGB), Vor- und Nacherbfolge (Art. 521 ff. ZGB), Nachvermächtnis (Art. 517 ZGB), Testamentsvollstreckung. Der Pflichtteil ist als echtes Noterbrecht (dingliche Beteiligung am Nachlass) ausgestaltet, das jedoch nicht automatisch wirkt, sondern durch den Pflichtteilsberechtigten durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden muss. Dies bedeutet, dass die letztwillige Verfügung zunächst wirksam ist, wenn der verfügbare Teil des Nachlasses vom Erblasser überschritten wurde. Die Herabsetzungsklage muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung erhoben werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Eröffnung der beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen. Noterbberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte: die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge besteht in der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Eltern beläuft sich auf ein Viertel des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten ist identisch mit dessen gesetzlichem Erbteil, sofern dieser mit Abkömmlingen oder Eltern und ihren Abkömmlingen zu teilen hat, in allen anderen Fällen beträgt die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Geschwister wurde im Rahmen der Gesetzesänderung zum 01.01.2002 abgeschafft. Nach Art. 528 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit oder ohne Gegenleistung mit einem gesetzlichen Erben einen Erbverzichtsvertrag schließen, der als negativer Erbvertrag der notariellen Beurkundung bedarf und zur Folge hat, dass der Verzichtende weder ein gesetzliches Erbrecht noch Pflichtteilsrechte geltend machen kann. Ein entgeltlicher Erbverzicht wirkt auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden, soweit nichts abweichendes vereinbart ist. Ein solcher Erbverzicht dürfte auch den Pflichtteil umfassen, da im türkischen Erbrecht der Pflichtteil als echtes Noterbrecht ausgestaltet ist. Eine entsprechende Klarstellung empfiehlt sich dennoch in der betreffenden Urkunde. Nach Art. 529 Abs. 1 ZGB wird ein zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossener Erbverzicht unwirksam, wenn diese Person das Erbe aus welchen Gründen auch immer nicht antreten kann. Ferner gilt ein Erbverzichtsvertrag, der nicht ausdrücklich zugunsten einer bestimmten Person getroffen ist, nach Art. 529 Abs. 2 ZGB als zugunsten der Abkömmlinge vom nächsten gemeinsamen Vorfahren erklärt; können diese das Erbe dann nicht annehmen, wird der Verzicht unwirksam. Beim entgeltlichen Verzicht haften u.u. in begrenztem Umfang der Verzichtende und seine Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers. c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft: Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs, vorbehaltlich des Ausschlagungsrechts innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Friedensgericht. Eine Annahme der Erbschaft ist nicht notwendig. Nach Art. 624 ZGB ist die türkische Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet. Jeder Erbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen. Zu beachten ist, dass nach einer in der türkischen Literatur vertretenen Meinung für alle mit der Ausschlagung zusammenhängenden Fragen auf das Ortsrecht abgestellt wird. Sofern also eine Ausschlagung in Deutschland abgegeben wird, könnte es insoweit zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht kommen. Rechtsprechung gibt es dazu - soweit ersichtlich - noch nicht. Es empfiehlt sich daher, die deutschen Ausschlagungsfristen (i.d.r. 6 Wochen) einzuhalten.
2.3 Fundstellen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Rumpf) Internationales Erbrecht, Länderteil: Türkei (Stand 01.05.2013) Staudinger-Dörner, Rz. 860 ff, Anhang zu Art. 25 ff. EGBGB, Stand 2007 Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Seite 3138 ff. Türkei Erbrecht in Europa, Süß/Kilic, Türkei, 2. Auflage, 2008 Mayer/Süß/Tanck/, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010 Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Auflage 2010, Türkei DNotI-Gutachten Nr. 14805 vom 27.04.2004 zum gemeinschaftlichen Testament eines deutsch-türkischen Ehepaares DNotI-Gutachten Nr. 14177 vom 17.12.2004 Güterrecht und Erbstatut DNotI-Gutachten Nr. 14324 vom 29.10.2008 zur Pflichtteilsergänzung DNotI-Gutachten Nr. 99357 vom 10.12.2009 zum türkischen gesetzlichen Güterstand und zur Frage der Erbteilserhöhung nach 1371 BGB Erbfall in der Türkei: Rechtliche und steuerliche Aspekte, Kesen, ZEV 2003, 152 Grundzüge des neuen türkischen Ehegüter- und Erbrechts, Naumann, RNotZ 2003, 343, 360 370 Türkische Mandanten im Notariat, Emmerling de Oliveira, Heggen, Notar, 2011, 39 OLG Köln, Beschl. v. 11.02.2014, 2 Wx 245/13, RPfleger 2014, 430 f. 3. Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Die Türkei ist seit 29.09.1985 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, d.h. eine Apostille genügt. Türkische Auslandsvertretung zuständig für Baden-Württemberg: Generalkonsulat der Republik Türkei Stuttgart 70182 Stuttgart, Kerner Straße 19 Telefon 0711 166670 Fax 0711 2622102 Amtsbezirk/Konsularbezirk: Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen im Land Baden- Württemberg E-Mail: turkcons.stuttgart@mfa.gov.tr Website: http://www.stuttgart.bk.mfa.gov.tr Generalkonsulat der Republik Türkei Karlsruhe 76131 Karlsruhe, Rintheimerstraße 82 Telefon 0721-984400/10/11 Fax 0721-856013 Amtsbezirk/Konsularbezirk: Karlsruhe und Freiburg i.br. im Land Baden-Württemberg E-Mail konsulat.karlsruhe@mfa.gov.tr Website http://www.karlsruhe.bk.mfa.gov.tr Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Türkei: Deutsche Botschaft in Ankara 114 Atatürk Bulvari, Kavaklidere, 06540 Ankara. PA: Almanya Federal Cumhuriyeti Büyükelçiligi, PK 54, Çankaya, 06552 Ankara, Türkei. F: (0090 312) 455 51 00 FAX: (0090 312) 455 53 37 E-Mail: info@ankara.diplo.de Website: http://www.ankara.diplo.de (Generalkonsulate in Istanbul und Izmir mit Außenstelle- Konsulat in Antalya) 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Die Türkei ist seit 20.03.1976 Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Empfangsstelle ist das türkische Justizministerium (Adalet Bakanligi) in Ankara.