Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1



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Transkript:

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wissen wie`s geht 2013 1

Inhalt Gesetzliche Grundlage Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen Zuständigkeiten Durchführung der Betriebsprüfung Inhalt und Umfang Allgemeine Pflichten während der Prüfung Pflichten des Arbeitgebers Säumniszuschläge Prüfmitteilung 2

Gesetzliche Grundlage 28p SGB IV (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen ( 28a) mindestens alle vier Jahre. (1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. (1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. 3

Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen Sicherung der Beitragseinnahmen durch die Prüfung der Richtigkeit der Beitragszahlungen Gleichmäßige Belastung der Arbeitgeber mit den Kosten der Sozialversicherung Sicherung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durch richtige Entgeltbescheinigung durch Prüfung der Richtigkeit der Meldungen Beraterfunktion gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen der Betriebsprüfung 4

Zuständigkeiten Jeder Betriebsniederlassung, in der Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist von der Agentur für Arbeit Betriebsnummernservice eine 8-stellige Betriebsnummer zuzuteilen. Sie dient als Ordnungsmerkmal der Betriebsprüfung. Maßgebend für die Zuständigkeitsregelung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Regional ist die Endziffer der Betriebsnummer 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Beachte: Sonderzuständigkeit Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See 5

Zuständigkeiten Besonderheit 28p Abs. 6 SGB IV Werden Lohn- und Gehaltsabrechnungen im Auftrag des Arbeitgebers von einer Abrechnungsstelle (z.b. Steuerberater) mit eigener Betriebsnummer vorgenommen und soll die Prüfung auch dort stattfinden, so ist die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle für die Zuständigkeit maßgebend. 6

Durchführung einer Betriebsprüfung - Prüfungsablauf 28p SGB IV i.v.m. Beitragsverfahrensverordnung (BVV) Prüfankündigung 7 Abs. 1 BVV Vorankündigung ohne Vorankündigung möglichst 1 Monat mindestens 14 Tage besondere Gründe (Gefahr in Verzug) Prüfort: Der Arbeitgeber hat grds. ein Wahlrecht hinsichtlich des Prüforts (Betriebsstätte bzw. Abrechnungsstelle oder Behördensitz). Bei Vorliegen besonderer Gründe entfällt dieses Wahlrecht. 7

Durchführung einer Betriebsprüfung - Prüfungsablauf Prüfzeitraum 28p Abs. 1 i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV 01.02.2013 2009 2010 2011 2012 2013 Prüf- und Verjährungszeitraum Betriebsprüfung Auf Verlangen des Arbeitgebers ist auch eine Prüfung in kürzeren Abständen möglich 28p Abs. 1 i.v.m. 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Längere Verjährungsfrist, wenn Beiträge (bedingt) vorsätzlich vorenthalten wurden!! BSG-Urteil vom 30.03.2000 B 12 KR 14/99 R 8

Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung der Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden 10 Abs. 2 BVV Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung Inhalt und Umfang der Betriebsprüfung Prüfungsumfang 9 Prüfung des Rechnungswesen 11 Abs. 2 BVV Prüfung aller Aufzeichnungen und Unterlagen, die über versicherungs- beitrags- und melderechtlich relevante Tatsachen Aufschluss geben 8, 9, 11 BVV, 98 SGB X

Allgemeine Pflichten während der Betriebsprüfung......des Prüfers...des Arbeitgebers bzw. der Abrechnungsstelle hat sich auszuweisen Durchführung (Beachtung der Wahl des Prüfortes, Betriebszeit) 7 Abs. 1 Satz 5 BVV, 98 SGB X angemessene Prüfhilfen Vorlage von erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen Auskünfte und Mitwirkung Bereitstellung von geeigneten Hilfsmitteln (z.b. PC, Programme) und eines geeigneten Raumes/ Arbeitsplatzes 28p Abs. 5 SGB IV, 98 SGB X, 7 bis 13a BVV 10

Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und den entsprechenden Nebengesetzen ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere und die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( 28e Abs. 1 SGB IV), die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV ( 28a Abs. 1 SGB IV) die Führung von Entgeltunterlagen ( 28f Abs. 1 SGB IV) 11

Pflichten des Arbeitgebers Führung von Entgeltunterlagen 28f Abs. 1 SGB IV Gilt auch für geringfügig Beschäftigte Entgeltunterlagen sind geordnet zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren: für jeden Beschäftigten getrennt nach Kalenderjahren in deutscher Sprache im Geltungsbereich des SGB Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung gewährleistet ist. Inhalt der Entgeltunterlagen 8 BVV 12

Pflichten des Arbeitgebers Folgen der... Verletzung der Aufzeichnungspflichten Verletzung der Meldepflichten Summenbeitragsbescheid 28f Abs. 2 SGB IV personenbezogene Feststellung der Versicherungs-, Beitragspflicht oder Beitragshöhe ist nicht möglich Bußgeld 111 SGB IV Sozialversicherungsträger können Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen Fehlende Beitragszeiten mindern sozialversicherungsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer Beeinträchtigung der Leistungsansprüche in allen Sozialversicherungszweigen 13

Pflichten des Arbeitgebers Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden...auszuwerten Arbeitgeber erhält Kenntnis über weitere Einkommensbestandteile 14 & 17 SGB IV i.v.m. 1 SvEV Beitragsrecht folgt grundsätzlich dem Steuerrecht Ggf. sind Beiträge und Umlagen zu zahlen sind vom Arbeitgeber......im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen 10 Abs. 2 BVV Folgen der unterlassenen oder nicht umgehenden Auswertung Erhebung von Säumniszuschlägen 24 SGB IV Bei Vorliegen eines Bescheides/ Prüfberichts der Finanzbehörde gilt die 30-jährige Verjährungsfrist 14

Säumniszuschläge 24 Abs. 1 SGB IV Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% der Beitragsschuld zu zahlen Wurde die Beitragsschuld nicht, in zu niedriger Höhe oder nicht rechtzeitig gezahlt, sind Säumniszuschläge zu erheben Ausnahme: Keine Säumniszuschläge aus Betriebsprüfung soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. 24 Abs. 2 SGB IV 15

Prüfmitteilung Abschluss der Betriebsprüfung 24 Abs. 1 SGB X Schlussbesprechung / Anhörung über die Prüfergebnisse Arbeitgeber kann sich dazu äußern 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und 7 Abs. 4 BVV Prüfmitteilung / Bescheid Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber grds. innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mitzuteilen Besonderheit:! Keine Bescheiderteilung der Rentenversicherungsträger im Bereich! Prüfung der Unfallversicherung 16

Prüfmitteilung Abschluss der Betriebsprüfung 7 Abs. 4 BVV Der Arbeitgeber hat die Prüfmitteilung / den Bescheid bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. 12 BVV Bei Prüfungen beim Steuerberater / bei der Abrechnungsstelle erhält diese/r die Prüfmitteilung / den Bescheid, der Arbeitgeber erhält eine Mehrfertigung. 10 Abs. 2 BVV Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. 17

Prüfmitteilung Beitragszahlungen aufgrund der Prüfung Verfahrenshinweise: Bitte keine Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführen. Eventuell nachzuzahlende Beiträge sind vom Arbeitgeber an die jeweils zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 18

Wichtige gesetzliche Regelungen, gemeinsame Rundschreiben und Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 4. Sozialgesetzbuch (SGB IV), Beitragsverfahrensverordnung (BVV) Gemeinsames Rundschreiben zum Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 21.Dezember 2005 und 13. Februar 2006 Gemeinsames Rundschreiben zum Statusfeststellungsverfahren vom 13.04.2010 Gemeinsames Rundschreiben zur Insolvenzgeldumlage vom 03.11.2010 Gemeinsames Rundschreiben zur Gleitzone vom 19.12.2012 Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20.12.2012 Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren vom 15.07.1998 i.d.f. vom 06.03.2013... Arbeitgeberzeitschrift Summa Summarum Diese und weitere Publikationen können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (www.drv-rlp.de >Arbeitgeber & Steuerberater > Publikationen) abgerufen werden. 94 19 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 20