Registrierkassenund Belegerteilungspflicht trifft nahezu ALLE! Was ist wann zu tun? 05.11.2015 Mag. Claudia Berger WK NÖ, Bezirksstelle Wiener Neustadt
Ablauf Grundregel - Neuerungen Registrierkassenpflicht Belegerteilungspflicht Steuerliche Förderungen Begünstigte Geschäftsfälle 2
Grundregel Einzelaufzeichnung, Registrierkasse, Beleg Einzelaufzeichnungspflicht gilt für alle Einkunftsarten (bisher nur für Unternehmer ab einem Jahresumsatz ihv EUR 150.000,-) Registrierkassenpflicht gilt nur für betriebliche Einkünfte Belegerteilungspflicht gilt jedenfalls für alle registrierkassenpflichten Barumsätze in den übrigen Fällen: für Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, für deren empfangene Barzahlungen (Inlandsumsätze) 3
Registrierkassenpflicht - I = die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkassa, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Beginn der Registrierkassenpflicht Ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes. zb.: ab 01.01.2016, wer die maßgebenden Grenzen am 30.09.2015 überschritten hat Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der maßgebenden Grenzen im Folgejahr und wenn absehbar ist, dass die Umsatzgrenzen auch in Zukunft nicht überschritten werden. Wegfall der Registrierkassenpflicht sodann mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres 4
Registrierkassenpflicht - II Persönlicher Geltungsbereich Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,- je Betrieb sofern die Barumsätze EUR 7.500,- dieses Betriebes im Jahr überschreiten Sachlicher Geltungsbereich Für alle Barumsätze im In- und Ausland im Zeitpunkt der Barzahlung. Bar : ist die Bezahlung der Gegenleistung (Entgelt) mit Bargeld, Barscheck, Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, aber auch das Einlösen von Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Nicht hingegen die Bezahlung mit Erlagschein, E-Banking oder Bankeinzug. 5
Registrierkassenpflicht - III Ab 01.01.2016 Die Registrierkasse hat den Vorgaben der Kassenrichtlinie 2012 zu entsprechen. Ab 01.01.2017 Die Registrierkasse muss zudem über einen Manipulationsschutz verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. Details dazu sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt. 6
Belegerteilungspflicht - I Ab 01.01.2016 Verpflichtung des Unternehmers bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen eine Durchschrift/Zweitschrift des Belegs anzufertigen, die 7 Jahre aufzubewahren ist Verpflichtung des Kunden den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitzunehmen Keine Unterscheidung in B2C und B2B 7
Belegerteilungspflicht - II Notwendiger Inhalt eines Beleges: Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers *) fortlaufende Nummer Ausstellungsdatum Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung *) Betrag der Barzahlung *) können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedruckt werden ab 01.01.2017 zusätzlich: Kassenidentifikationsnummer Uhrzeit Betrag der Bezahlung nach Steuersätzen getrennt maschinenlesbarer Code (z.b. QR-Code) 8
Steuerliche Förderungen Für die Anschaffung oder Umrüstung eines Registrierkassensystems, kann eine Prämie mit der jährlichen Steuererklärung beantragt werden. Die Höhe der Prämie beträgt EUR 200,- pro Kassensystem, maximal jedoch EUR 30,- pro Erfassungseinheit. Anschaffungs-/Umrüstungskosten können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden 9
Erleichterungen lt. BarumsatzVO Begünstigte Geschäftsfälle: Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben begünstigter Körperschaften Waren- und Dienstleistungsautomaten Umsätze von Onlineshops Geschlossene Gesamtsysteme Umsätze im Freien ( Kalte-Hände-Regelung ) Mobile Gruppen 10
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