DON T WAIT - Asyl- & Fremdenrecht in Österreich



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Transkript:

DON T WAIT - Asyl- & Fremdenrecht in Österreich Endbericht Tom Schmid Anna Rosenberg Ralf Eric Kluschatzka Dezember 2004 Bericht 1

Inhaltsverzeichnis 1 ASYL- UND FREMDENRECHT IN ÖSTERREICH EIN KURZER ÜBERBLICK... 5 1.1 EINFÜHRUNG... 5 1.2 EUROPÄISCHES RECHT... 6 1.3 BUNDESRECHT... 7 1.3.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG)... 7 1.3.2 Asylgesetz (AsylG) siehe weiter unten ausführlicher...8 1.3.3 Fremdengesetz (FrG)... 10 1.3.4 Staatsbürgerschaftsgesetz... 10 1.3.5 Bundesbetreuungsgesetz... 11 1.3.6 Integrationsvertrag... 11 1.3.7 Rechtmäßiger Aufenthalt... 13 1.3.8 Aufenthaltserlaubnis... 14 1.3.9 Niederlassungsbewilligung... 14 1.3.10 Ausweisung und Aufenthaltsverbot... 15 1.3.11 Schubhaft... 15 1.4 LANDESRECHT... 16 1.4.1 Burgenland... 16 1.4.2 Kärnten... 17 1.4.3 Niederösterreich... 17 1.4.4 Oberösterreich... 17 1.4.5 Salzburg... 18 1.4.6 Steiermark... 18 1.4.7 Tirol... 18 1.4.8 Vorarlberg... 18 1.4.9 Wien... 19 1.5 QUELLEN... 19 2 FREMDENRECHT... 21 2.1 AUFENTHALT... 21 2.1.1 Verlängern des Aufenthaltstitels... 21 2.1.2 Aufenthaltszwecke... 22 2.1.3 Zweckänderung... 22 2.1.4 Die Integrationsvereinbarung... 23 2.1.5 Der Niederlassungsnachweis... 24 2.2 AUFENTHALTSBEENDIGUNGEN... 25 2.2.1 Aufenthaltsrecht für ungültig erklären... 25 2.2.2 Ausweisung:... 26 2.2.3 Die Aufenthaltsverfestigung... 28 2.2.4 Das Aufenthaltsverbot... 29 Bericht 2

2.2.5 Das Ausweisungs- & Aufenthaltsverbotverfahren... 30 2.2.6 Schubhaft... 31 2.2.7 Abschiebung... 34 2.3 ERWERBSTÄTIGKEIT... 35 2.3.1 Selbstständige Beschäftigung... 35 2.3.2 Unselbständig Beschäftigung... 36 2.4 ASYL... 40 2.4.1 Genfer Flüchtlingskonvention... 40 2.4.2 Der Asylantrag... 45 2.4.3 Unzulässige Asylanträge... 47 2.4.4 Sichere Drittstaaten... 47 2.4.5 Das Dubliner Übereinkommen... 47 2.4.6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge... 48 2.4.7 Die Vernehmung... 49 2.4.8 Non-refoulment Prüfung... 49 2.4.9 Das Berufungsverfahren... 50 2.4.10 Asylwerberstatus... 51 2.4.11 Die Bundesbetreuung... 52 2.4.12 Asylausschluss und Endigungsgründe... 54 2.4.13 Konventionsflüchtlinge... 55 3 NEUERUNGEN DURCH DIE ASYLGESETZNOVELLE 2003... 57 3.1 ANTRAGSTELLUNG... 57 3.2 ZULASSUNGSVERFAHREN IN DER ERSTAUFNAHMESTELLE EAST ( 24A)... 58 3.3 KARTEN ZUR IDENTIFIKATION UND AUFENTHALTSBERECHTIGUNG... 60 3.4 BERATUNG... 60 3.5 UBASG (BUNDESGESETZ ÜBER DEN UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT)... 61 3.5.1 Zuständigkeit... 61 3.5.2 BundesbetreungsG (Bundesbestreuungsgesetz)... 61 4 DAS URTEIL DES VERFASSUNGSGERICHTSHOFS 2004... 63 4.1 NEUERUNGSVERBOT... 63 4.2 ABSCHIEBESCHUTZ... 63 4.3 ABSCHIEBUNG IM RAHMEN VON DUBLIN-RICHTLINIE NICHT ZULÄSSIG... 64 4.4 SCHUBHAFT-BESTIMMUNG... 64 4.5 LINKS... 64 4.6 LITERATUR... 65 5 ANHANG 1... 66 5.1 FRAGEN BEZÜGLICH AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSGESETZ... 66 5.2 FRAGEN BEZÜGLICH FREMDENGESETZ... 71 6 ANHANG 2... 75 6.1 INFORMATIONEN ZUR SOZIALÖKONOMISCHEN FORSCHUNGSSTELLE... 75 Bericht 3

Vorwort Dieser Endbericht umfasst eine detaillierte Darstellung des Asyl- und Fremdenrechts. Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass gerade diese Rechtsmaterie einem raschen Wandel unterliegt, wobei die Vermutung nahe liegt, dass eine Tendenz zur Verschärfung besteht. Im ersten Kapitel wird in das für die österreichische Asylpolitik relevante Europa- und Bundesrecht eingeführt, ebenso in den Rechtsmittelweg im Verwaltungsrecht. Zum Bundesrecht zählen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Asylgesetz, das Fremdengesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz und das Bundesbetreuungsgesetz Schließlich geht er auf die Lage in den einzelnen Bundesländer ein. Das Landesrecht umfasst als wichtiges Instrument das Sozialhilfegesetz, aber auch etwa das Landespflegegesetz. Im zweiten Kapitel wird das das Fremdenrecht im Detail erläutert. Auf Basis der ausführlich dargestellten Fassung von 1997 wird im dritten Kapitel die Asylnovelle 2003 ausführlich dargestellt, im vierten Kapitel der Entscheid des Verfassungsgerichtshofes. Im Anhang findet man die Antworten des damaligen Bundesministers Dr. Ernst Strasser auf zwei parlamentarische Anfragen im Frühjahr 2004. Bericht 4

1 Asyl- und Fremdenrecht in Österreich ein kurzer Überblick 1.1 Einführung Die Rechtsbestimmungen in Österreich sind entsprechend der föderalen Struktur des Landes klar gegliedert. Deren wichtigste Stufen sind: Europäisches Recht Bundesrecht Landesrecht Das Europäische Recht kann Bundes- und Landesrecht außer Kraft setzen; im innerstaatlichen Recht sind die Kompetenzen zwischen Bund und den Ländern klar verteilt; die Artikel 10 15 der Bundesverfassung regeln diese Verteilung. Hier wird taxativ aufgezählt, welche Bereiche durch den Bund bzw. durch die so genannte mittelbare Bundesverwaltung (Bund setzt die Regeln, die Länder führen aus) zu erledigen sind und in welchen Bereichen dem Bund nur die Rahmengesetzgebung, den Ländern aber die Ausführungsgesetze obliegen. Alle nicht in der Bundesverfassung genannten Rechtsbereiche sind ausdrücklich im autonomen Wirkungsbereich der Bundesländer zu regeln. Innerhalb des (innerösterreichischen) Rechts- und Verwaltungsaufbaus findet sich eine klare Hierarchie: Verfassungsgesetze (des Bundes bzw. der Länder) Qualifizierte Mehrheit des Parlaments bzw. der Landtage, teilweise sogar durch Volksabstimmung zu bestätigen Einfache Gesetze auf Grundlage der Verfassung mit einfacher Mehrheit im Parlament bzw. in den Landtagen zu beschließen Verordnungen auf Basis der entsprechenden Gesetze durch den Minister bzw. durch das zuständige Mitglied der Landesregierung zu beschließen Weisungen interne generelle rechtssetzende Akte der Verwaltung des Bundes bzw. der Länder (auf Basis von Gesetzen und Verordnungen) Bescheide individuell rechtssetzender Akt einer Behörde (Auf Grundlage von Gesetzen und Verordnungen) Bericht 5

Das österreichische Fremden- und Asylrecht ist weitgehend durch den Bund geregelt, Landeskompetenzen bestehen (neben dem Staatsbürgerschaftsrecht) vor allem im Bereich der Sozial- und Behindertenhilfe und dem Pflegegeldrecht. 1.2 Europäisches Recht Europarechtlich relevant sind vor allem die vier Freiheiten des EU-Vertrages, die unter anderem die Niederlassungsfreiheit der EU (bzw. EWR-) BürgerInnen in allen EU-Staaten vorsehen. Dies bedeutet die prinzipielle Gleichbehandlung der EWR-BürgerInnen mit der einheimischen Bevölkerung. Mit dieser Gleichstellung geht eine rechtliche Gleichbehandlung im Sozialversicherungsrecht einher, Leistungen sind innerhalb des EWR prinzipiell importierbar und exportierbar, erworbene Ansprüche (z.b. in der Pensionsversicherung, aber auch in der Arbeitslosenversicherung) schaffen Anspruchsvoraussetzungen, egal in welchem EWR-Staat sich die/der EWR-BürgerIn gerade aufhält. Die Vier Freiheiten gelten nicht für das Sozialhilferecht (keine Niederlassungsfreiheit für Sozialhilfe-EmpfängerInnen aus anderen EWR-Staaten!) und auch nicht für das Landespflegegeldrecht. Assoziierungsübereinkommen der EU, etwa mit der Türkei dehnen einen Teil der rechtlichen Gleichstellung der EWR-BürgerInnen auch auf StaatsbürgerInnen dieser Staaten aus. So verfügen türkische ArbeitnehmerInnen über ein zwar beschränktes, aber ebenfalls unmittelbar anwendbares Aufenthaltsrecht. Ein Verbleiberecht für türkische ArbeitnehmerInnen besteht jedoch nicht. Für die Beitrittsstaaten aus Mittel- und Osteuropa bestehen Freizügigkeitsbestimmungen, die den zukünftigen Geltungsbereich der Vier Freiheiten vorwegnehmen. Das Niederlassungsrecht für Arbeitnehmerinnen ist jedoch in den Beitrittsverträgen für maximal sieben Jahre außer Kraft gesetzt. Im Artikel 4 des Amsterdamer Vertrages haben sich die EU-Staaten zu einer gemeinsamen Migration- und Asylpolitik verpflichtet. Diese soll nicht wie bisher nur die Migration zwischen den Mitgliedsstaaten regeln, sondern auch die Zuwanderung aus Drittstaaten. Relevant sind in diesem Zusammenhang auch noch das Dubliner Übereinkommen 1 sowie das Schengener Dürchführungsübereinkommen 2. Diesen sind aber nicht alle EU-Staaten beigetreten. Erst im Zuge der europäischen Harmonisierung des Asylwesens wird es zu verbindlichen Empfehlungen und einheitlichen Gesetzen kommen. 1 BGBl. III Nr. 165/1997 2 BgBl. III Nr. 90/1997 Bericht 6

1.3 Bundesrecht Relevante bundesrechtliche Bestimmungen sind vor allem das Ausländerbeschäftigungsrecht, das Asylrecht, das Fremdenrecht das 126. Bundesgesetz 3 (bekannt als Integrationsvertrag oder Integrationspaket). Das sog. Integrationspaket (die Integrationsvereinbarung ist ein Teil davon) ist lediglich eine Novelle zu den drei Gesetzen (Fremdengesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz und Asylgesetz). Außerdem sind das Bundesbetreuungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsrecht und das Staatsbürgerschaftsrecht für AsylwerberInnen wichtig. Im Rechtsinformationssystem (RIS) 4 des Bundeskanzleramtes sind Bundes- und Landesgesetze sowie Judikatur des VfGH, VwGH, UBAS und der UVS abrufbar. 1.3.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) Das Ausländerbeschäftigungsgesetz wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) vollzogen und regelt den Zugang von AusländerInnen zum Arbeitsmarkt. Hier sind drei Stufen der Integration am Arbeitsmarkt vorgesehen: Die Beschäftigungsbewilligung setzt meist 3-5 Jahre Aufenthalt in Österreich voraus (nicht bei Antragstellung aus dem Ausland) und wird nur dem Arbeitgeber, nicht der ausländischen Person ausgestellt. Die Bewilligung wird nur für eine genau definierte Arbeitsstelle zu den definierten Bedingungen erteilt. Die zweite Stufe ist die Arbeitserlaubnis. Sie wird von dem/der AusländerIn selbst beantragt, wenn er/sie innerhalb der letzten vierzehn Monate zwölf Monate legale Beschäftigung in Österreich nachweisen kann und ist auf ein Bundesland beschränkt. Die dritte Stufe ist der Befreiungsschein. Er wird ausgestellt, wenn ein/e AusländerIn innerhalb der letzten acht Jahre eine angemeldete Beschäftigung im Ausmaß von fünf Jahren nachweisen kann. Damit kann sie/er sich frei am Arbeitsmarkt bewegen", braucht keine Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis mehr. Der Befreiungsschein wird aber auch nur befristet, nämlich auf fünf Jahre ausgestellt. Bei Verlängerung müssen 2,5 Jahre Beschäftigung während der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden. 3 Fremdengesetz 1997 zuletzt novelliert durch BGBl 126/2002, Asylgesetzes 1997 zuletzt novelliert durch BGBl 126/2002 und Ausländerbeschäftigungsgesetz zuletzt novelliert durch BGBl 126/2002. Quelle: http://bgbl.wzo.at/ausgabe.aspx (24.1.03) NR: GP XXI RV 1172 AB 1244 S. 109.BR: AB 6709 S. 690. [CELEX-Nr.: 301L0040] 4 http://www.ris.bka.gv.at/ Bericht 7

Seit der letzten Novellierung des Fremdengesetzes gibt es auch die Möglichkeit nach in der Regel zumindest fünfjähriger rechtmäßiger Niederlassung (!) einen sog. Niederlassungsnachweis zu erhalten. Dieser Status beinhaltet sowohl Aufenthaltsrecht als auch Recht zur Aufnahme jeglicher Arbeit ohne eigene Bewilligung dafür. Diese Bestimmung ist aber für AsylwerberInnen kaum relevant, da sie über keine Niederlassung verfügen, sondern lediglich um eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Da AsylwerberInnen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen haben sie nach den dort geregelten Bestimmungen kaum einen Zugang zum Arbeitsmarkt, außer über den Umweg freier Quotenplätze und Ersatzkräfteverfahren. Manchmal wird auch je nach Konjunkturlage eine kleine Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen an AsylwerberInnen erteilt. 1.3.2 Asylgesetz (AsylG) 5 siehe weiter unten ausführlicher Es regelt die Gewährung von Asyl auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Es trat erstmals 1968 in Österreich in Kraft. Ein neues Asylgesetz wurde 1991 vom Parlament verabschiedet und trat im Juni 1992 in Kraft (AsylG91). 1997 wurde das Asylgesetz (AsylG97) neu gestaltet. Neuerungen sind das Vorprüfungsverfahren, Änderungen in der Auslegung der Drittstaatenregelung und die Errichtung des Unabhängigen Bundesasylsenats 6 (UBAS) als zweiter Instanz. Ab 1.1.2003 ist das 126. Bundesgesetz 7 (Änderung des Fremdengesetzes 1997 (FrG-Novelle 2002), des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2002) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bekannt als Integrationsvertrag oder Integrationspaket (ausgegeben am 13. August 2002) wirksam. Das Asylgesetz definiert, wer als Flüchtling anerkannt werden kann, welche Voraussetzungen dafür bestehen und wie unter welchen Gesichtspunkten von der zuständigen Behörde zu entscheiden ist. Weiters werden noch die verschiedenen Aufenthaltsmöglichkeiten der AsylwerberInnen geregelt. Bürgerkriegsflüchtlinge fallen mangels individueller Verfolgung nicht unter das Asylgesetz. 5 Asylgesetz 1997 (Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl), BGBl 1997/76 idf BGBL 1998/106 und 110, 1999/4, 1999/41 zuletzt novelliert durch BGBl 126/2002 6 Unabhängiger Bundesasylsenat - UBASG (Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat), BGBl Nr. 77/1997 idf 1999/128 7 Quelle: http://bgbl.wzo.at/ausgabe.aspx (24.1.03) NR: GP XXI RV 1172 AB 1244 S. 109.BR: AB 6709 S. 690. [CELEX-Nr.: 301L0040] Bericht 8

Flüchtlinge müssen einen schriftlichen oder mündlichen Asylantrag stellen, der zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz bei einer österreichischen Behörde (Polizei, Gendarmerie, Bezirkshauptmannschaft, Bundesasylamt...) eingebracht werden kann. Zuständig für die Behandlung des Asylantrages ist das Bundesasylamt in erster Instanz. Behörden, die einen Antrag erhalten sind verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Obwohl der Antrag in fünf Sprachen (Englisch, Französisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch) eingebracht werden kann, besteht die Möglichkeit eine/n Dolmetscher/in im Asylverfahren bei zu ziehen. Der Behörde steht eine Dolmetscherliste zur Verfügung und es steht ihr frei, auch Personen, die keine gerichtlich beeideten DolmetscherInnen sind, als Sprachkundige für die Übersetzung heranzuziehen. Für AsylwerberInnen neu ist EURODAC, das EU-weite digitale Fingerabdrucksystem, bei dem alle 10 Finger einzeln gescannt und bis zu zehn Jahren in einem Zentralcomputer in Luxemburg, der der Europäischen Kommission untersteht, gespeichert werden. EURODAC bedeutet, dass die EU-weit gesammelten Daten von allen AsylwerberInnen und illegalen GrenzgängerInnen in digitalisierter Form für alle Mitgliedstaaten abrufbar sind. EURODAC soll kein Instrument zur polizeilichen Untersuchung sein, sondern reiner Verwaltungscomputer. Zugriff auf die Daten hätten nur Asylbehörde und Fremdenpolizei, eine Verbindung mit Fahndungscomputern sei nicht erlaubt. Die Daten dienen auch nur dazu festzustellen, ob eine Person schon zuvor in einem anderen Land der EU einen Asylantrag eingebracht hat. Da im Dubliner Übereinkommen jener Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, durch den eine Person legal oder illegal in den EU-Raum eingereist ist oder in dem sie zuerst einen Asylantrag eingebracht hat. Am 15.1.2003 wurde EURODAC in Österreich online geschaltet. Die Auswirkungen werden mittelfristig paradoxer Weise aber dazu führen, dass mehr erzwungene Illegalität und zusätzliche Gefahren für Flüchtlinge zu erwarten sind. Die Zahl der eingebrachten Asylanträge wird zwar zurückgehen, da Österreich zu einem wesentlich größeren Teil als Transitland und nicht als Zielland gilt. Gleichzeitig wird aber die Zahl der tatsächlich durchzuführenden Asylverfahren drastisch ansteigen. Weil, wenn ein Flüchtling auf der Durchreise durch Österreich registriert wird und danach in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag stellt, postwendend nach Österreich zurückgebracht wird. Die schon jetzt für die AsylwerberInnen unzumutbare Dauer der Asylverfahren wird sich dadurch noch einmal merklich verlängern. Probleme wie Obdachlosigkeit, fehlende Gesundheitsversorgung, kein Zugang zum Arbeitsmarkt werden sich potenzieren. Bericht 9

1.3.3 Fremdengesetz (FrG) 8 Es regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von nichtösterreichischen Staatsbürgern ( Fremden ). Es trat am 1. Jänner 1998 in Kraft. Aus dem früheren Fremdenpolizeigesetz wurden jene Teile entnommen, die den Zweck der Einreise eines/r Fremden" definieren, also auch mögliche Versagungsgründe der Einreise angeben. Damit verbunden sind alle aufenthaltsbeendigenden Zwangsmaßnahmen, wie Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und das Verbot der Abschiebung sowie die Schubhaft geregelt. Außerdem sind hier die Regelungen des früheren Aufenthaltsgesetzes enthalten (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung). In der jährlich erlassenen Niederlassungsverordnung wird die Höhe der möglichen Neuzuwanderung mittels einer Quote festgelegt. Auch der Familiennachzug und die Integrationsförderung werden im Fremdenrecht geregelt. Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden. Ab 1.1.2003 ist das 126. Bundesgesetz 9 (Änderung des Fremdengesetzes 1997 (FrG- Novelle 2002), des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2002) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bekannt als Integrationsvertrag oder Integrationspaket (ausgegeben am 13. August 2002) wirksam. Da Bürgerkriegsflüchtling nicht unter das Asylgesetz fällt, wurde die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung z.b. der Bosnienflüchtlinge durch eine eigene Bestimmung im Fremdengesetz geregelt. Auch bei Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung ist eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung im Fremdengesetz vorgesehen. Dieser Status, eine anerkannte Illegalität kann nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in einen legalen übergeführt werden. 1.3.4 Staatsbürgerschaftsgesetz Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht beruht auf dem Prinzip der Abstammung, Geburt im Inland ist allenfalls ein berücksichtigungswürdiger Grund bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Kinder von MigrantInnen, die in Österreich geboren sind, bleiben jedoch prinzipiell AusländerInnen und müssen um die Staatsbürgerschaft ansuchen. Die für die Ermessenseinbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer beträgt 10 Jahre (kein Rechtsanspruch). Bei berücksichtigungswürdigen Gründen (etwa für minderjährige Kinder 8 Fremdengesetz 1997 (Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden), BGBl 1997/75 idf BGBl 1998/86 und 158 9 Quelle: http://bgbl.wzo.at/ausgabe.aspx (24.1.03) NR: GP XXI RV 1172 AB 1244 S. 109.BR: AB 6709 S. 690. [CELEX-Nr.: 301L0040] Bericht 10

oder anerkannte Flüchtlinge) kann bereits nach vier Jahren Aufenthaltsdauer angesucht werden. Einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft erwirbt man in Österreich erst nach einer legalen Aufenthaltsdauer von 15 bzw. 30 Jahren. Der Austritt aus der alten Staatsbürgerschaft" ist in der Regel Voraussetzung für die Verleihung seiner Staatsbürgerschaft. Die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechtes obliegt den Ländern. 1.3.5 Bundesbetreuungsgesetz 10 Es regelt die Aufnahme von AsylwerberInnen in die Bundesbetreuung und den Umfang dieser Betreuung. Voraussetzung ist Mittellosigkeit und der Nachweis der Identität (was oft schwierig ist, da Flüchtlinge mit unvollständigen Papieren oder ohne Papiere nach Österreich kommen). Aber die Drittlandklausel schließt praktisch alle AsylwerberInnen von der Bundesunterbringung aus. Das heißt ohne Bundesbetreuung sind die AsylwerberInnen während ihres laufenden Verfahrens auf sich selbst oder auf Unterstützung durch die Bundesländer und die verschiedenen Hilfsorganisationen angewiesen, da sie sich zwar legal in Österreich aufhalten, aber während des Anerkennungsverfahrens keine Arbeitserlaubnis besitzen und nicht zur unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt sind. Rein theoretisch besteht schon die Möglichkeit für eine/n AsylwerberIn eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Praktisch sind sie aber vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Die einzig legale Beschäftigung stellt daher die selbständige Arbeit dar z.b. als Zeitungs- und WerbemittelkolporteurIn. 1.3.6 Integrationsvertrag Das Integrationspaket 2003 sieht ab 1.1.2003 unter anderem zahlreiche Änderungen von fremdenrechtlichen Bestimmungen vor, zum Beispiel Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinadoptionen, Schaffung einer verpflichtenden Integrationsvereinbarung für alle Fremden, die nach dem 1. 1. 1998 zugewandert und noch nicht aufenthaltsverfestigt sind beziehungsweise die nach dem 1. 1. 2003 zuwandern. Diese Integrationsvereinbarung enthält die Verpflichtung zu Deutsch-Integrationskursen und Sanktionen bei der Nichterfüllung der Integrationsverpflichtung durch den Fremden. Das Integrationspaket 2003 enthält außerdem notwendige Anpassungen an verbindliche EU-Normen. Ab dem 1.1.2003 sieht das Integrationspaket überdies eine Harmonisierung des Ausländerbeschäftigungsrechts mit dem Fremdenrecht, die Schaffung einheitlicher Kriterien 10 Bundesbetreuungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird), BGBl 1991/405 idf 1994/314 Bericht 11

für die Neuzulassung und die Optimierung des Zulassungsverfahrens für ausländische Schlüsselkräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt und eine flexiblere Gestaltung des Saisonniermodells vor. Im Wesentlichen umfassen diese Änderungen des AuslBG folgende Punkte: Der Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des AuslBG für anerkannte Flüchtlinge wird an das Asylgesetz 1997 angepasst. In Entsprechung eines Erkenntnisses des VfGH wird ein einheitlicher Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des AuslBG für drittstaatsangehörige Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder) von Österreichern oder anderen EWR- Bürgern geschaffen. Der Terminus "Schlüsselkraft" wird genau definiert. Danach muss eine ausländische Schlüsselkraft über eine am österreichischen Arbeitsmarkt besonders nachgefragte Ausbildung verfügen oder ansonsten zumindest spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten mit entsprechender Berufserfahrung besitzen. Für die Beschäftigung muss ein Bruttomonatslohn in der Höhe von durchwegs mindestens 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG geboten werden. Die bewilligungsfreie künstlerische Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion wird von 3 Tagen auf 4 Wochen verlängert. AusländerInnen müssen die deutsche Sprache nachweislich erwerben; kann dies nach einer gewissen Frist nicht nachgewiesen (mindestens 100 Stunden Sprachkurse und positiver Abschluss) werden, erlöscht die Aufenthaltsberechtigung. Das erschwerte Zulassungsverfahren zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen wird klarer gestaltet. Neben den Saisonarbeitskräften und jenen Personengruppen, die auch nach Überschreitung der Bundeshöchstzahl neu zu einer Beschäftigung zugelassen werden dürfen, sollen auch für besonders integrierte AusländerInnen Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung von Landeshöchstzahlen erteilt werden dürfen. Die Ersatzkraftprüfung am Arbeitsmarkt wird durch eine einfachere Regelung ersetzt. Am Prinzip der Arbeitsmarktprüfung für alle Neubewilligungen, einschließlich der Zulassung von Schlüsselkräften, wird jedoch festgehalten. Eine Beschäftigungsbewilligung ist demnach nur dann zu erteilen, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein/e InländerIn noch ein/e am Arbeitsmarkt verfügbare/r AusländerIn zur Verfügung steht, der/die bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Bericht 12

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, Verordnungen für die vorübergehende Beschäftigung von AusländerInnen nicht nur für Saisonbranchen, sondern auch für Bereiche zu erlassen, die zwar einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf haben, jedoch nicht den klassischen jahreszeitlich bedingten Saisonschwankungen unterliegen. Im Rahmen solcher Verordnungen dürfen Beschäftigungsbewilligungen auch weiterhin nur mit einer maximalen Geltungsdauer von 6 Monaten erteilt werden. Eine Verlängerung um maximal 6 Monate ist jedoch möglich. Die Bundeshöchstzahl soll weiterhin sicherstellen, dass das quantitative Ausmaß der Ausländerbeschäftigung auf dem Niveau von 8% des gesamten Arbeitskräftepotenzials stabil bleibt und nach Überschreitung dieses Niveaus die Zulassung zu einer Beschäftigung auf bestimmte AusländerInnengruppen eingeschränkt werden kann. Als weiteren wesentlichen Schritt in Richtung Harmonisierung des Ausländerbeschäftigungsrechts werden allen aufenthaltsverfestigten AusländerInnen schon aufgrund ihres Niederlassungsnachweises die unbeschränkte Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet erlaubt werden. Darüber hinaus werden niedergelassenen jugendlichen AusländerInnen, die das letzte volle Pflichtschuljahr in Österreich absolviert haben und deren niedergelassene Eltern in Österreich während der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig waren, von Anfang an einen Befreiungsschein erhalten. 1.3.7 Rechtmäßiger Aufenthalt Der rechtmäßige Aufenthalt von AsylwerberInnen richtet sich hauptsächlich nach dem Asylgesetz. AsylwerberInnen sind grundsätzlich zum vorläufigen Aufenthalt gem. 19 AsylG berechtigt, es sei denn ihr Antrag ist unzulässig (wegen Drittstaatssicherheit oder vertraglicher Unzuständigkeit) oder offensichtlich unbegründet. Ein rechtmäßiger Aufenthalt von NichtösterreicherInnen im Bundesgebiet ist grundsätzlich in folgenden vier Fällen möglich 11 : 1. Wenn sie unter Einhaltung der Einreisebestimmungen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle oder auf Grund einer Durchbeförderungserlaubnis oder einer Durchlieferungsbewilligung mit einem gültigen Reisedokument eingereist sind. 11 vgl. auch Walter Pfeils Ausführungen in: Pfeil 2000, S.114 ff Bericht 13

2. Wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels (ist gleichzeitig die zweite Variante zur Erfüllung der Sichtvermerkspflicht berechtigt sind. Als solcher kommt entweder die Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungsbewilligung in Betracht. 3. Wenn sie InhaberInnen eines von einem anderen Staat, für den das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist, ausgestellten Aufenthaltstiltels sind (vgl. 31 Abs. 1 Z 3 FrG) 4. Wenn ihnen Aufenthaltsgenehmigung als AsylwerberIn nach dem AsylG (vgl. 31 Abs. 1 Z 4 FrG) und in weiterer Folge als anerkannter Flüchtling in Österreich Aufenthalt zukommt. 1.3.8 Aufenthaltserlaubnis Notwendige, befristete Aufenthaltsberechtigung für Nicht-EWR-Staatenangehörige; sie gilt prinzipiell für alle, die sich länger, aber nicht dauerhaft in Österreich aufhalten wollen. Das kann etwa zu Zwecken der Ausbildung sein oder aufgrund einer mit einer Verpflichtungserklärung verbundenen Einladung erfolgen. In der Regel wird sie für sechs Monate erteilt und ist verlängerbar. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ein- und Ausreise und unterliegt keiner Quote. Mit Ausnahme der Saisoniers berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich. Der Erstantrag auf Aufenthaltserlaubnis ist im Ausland zu stellen. Ausgenommen sind Saisoniers diese heißen eigentlich: befristet beschäftigte Fremde. Diese dürfen den Antrag nur dann im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. 1.3.9 Niederlassungsbewilligung Notwendig für Drittstaatenangehörige 12, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen, und zwar zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit oder zum Zwecke der Familienzusammenführung. Ausgenommen sind anerkannte Flüchtlinge und Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und EWR-BürgerInnen. Der Erstantrag muss vom Ausland aus gestellt werden. Voraussetzung für die Bewilligung sind entsprechende Dokumente, Versicherung, Wohnraum und ausreichend Mittel (legale Erwerbstätigkeit). Alljährlich wird eine Quote für Neuzuwanderung festgelegt. In der jährlichen Niederlassungsverordnung werden die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das jeweilige Jahr festgesetzt 13. 12 Drittstaatenangehörige sind Personen, die keinem EWR-Staat angehören. 13 Zuerst wird eine Gesamtzahl festgelegt. Bei dieser Verordnung haben die Bundesländer ein Mitspracherecht, weil die Quoten auch Bundesländer weise definiert werden. Bericht 14

1.3.10 Ausweisung und Aufenthaltsverbot Fremde, die sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können grundsätzlich mit Bescheid ausgewiesen werden, mit dessen Rechtskraft Einreise- und Aufenthaltstitel ex lege ungültig werden. Das Aufenthaltsverbot ist die Grundlage für eine Abschiebung. Es kann entweder befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Bei schwereren Delikten werden unbefristete Aufenthaltsverbote erlassen. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist auf die familiäre Situation Bedacht zu nehmen. Die Abschiebung ist im Fremdengesetz als Zwangsmaßnahme gesetzlich verankert und dient zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes. Die Abschiebung erfolgt ausschließlich in das Heimatland der Betroffenen. Zur Sicherstellung der Abschiebung wird die/der Abzuschiebende in Schubhaft (gesetzlichen Frist normalerweise zwei Monate, die jedoch auf sechs Monate verlängert werden kann) genommen. Nach Überschreiten der sechs Monate muss der Schubhäftling vorläufig freigelassen werden. Die Behörde hat abzuwägen, ob der Schubhäftling durch die Abschiebung ins Heimatland einer unmenschlichen und/oder lebensbedrohenden Gefahr ausgesetzt werden würde. Ist die Abschiebung aufgeschoben, kann Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Achtung: Hier variieren die einzelnen Sozialhilfegesetze stark, auch ist z.b. in Wien die Handhabung von Bezirk zu Bezirk verschieden. Jedenfalls bedarf es eines Bescheides mit dem die Abschiebung aufgeschoben wurde, da sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. 1.3.11 Schubhaft Die Schubhaft ist eine Haft, die ausschließlich Fremden zuteil werden kann. Ihr Zweck ist es, ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung des einen Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung sicherzustellen. Sie wird in Räumen der Behörde vollzogen, in der Regel sind das eigene Abteilungen von Polizeigefangenenhäusern. Schubhaft stellt keine Strafhaft oder eine richterlich verordnete Haft dar, sondern wird lediglich von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen und durchgesetzt. Die Schubhaft sollte laut Gesetz grundsätzlich so kurz wie möglich dauern, längstens aber zwei Monate. In Ausnahmefällen kann sie jedoch auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden ( 69 Fremdengesetz). Bei der überwiegenden Zahl der Inschubhaftnahmen wird die im Gesetz genannte Ausnahme jedoch zur Regel. Viele Schubhäftlinge sitzen sechs Monate in Haft, da die Schubhaft bis auf sechs Monate ausgedehnt werden kann, wenn die Identität nicht geklärt ist, wenn ein Antrag auf Unzulässigkeit der Festnahme im Laufen ist oder die notwendigen Ein- und Durchreisepapiere nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. Die Bericht 15

meisten Gründe für eine Inschubhaftnahme sind illegaler Grenzübertritt, fehlende Dokumente oder der Verdacht von strafbaren Handlungen (etwa illegale Beschäftigung). Sowohl internationale Organisationen wie etwa das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR), die CPT (Kommission zur Verhütung von Folter), Amnesty International, als auch NGOs und Menschenrechtsexperten haben die Schubhaft in den letzten Jahren immer wieder heftig kritisiert. Hauptkritikpunkte sind und waren dabei vor allem: Die mangelnde Transparenz der Inschubhaftnahme, die nahezu obligatorische Verhaftung von mittellosen AsylwerberInnen und unbegleiteten Minderjährigen, die eigentlich in Bundesbetreuung aufgenommen werden müssten. Auch der Vollzug und Haftalltag waren immer wieder Gegenstand von Kritik. Das betraf sowohl die Besuchs- und Beschwerderechte, als auch die sanitären, medizinischen und sozialen Bedingungen in der Schubhaft. Seit dem Jahr 1998 gibt es von Seiten des Bundesministerium für Inneres (BMI) so genannte Schubhaftbetreuungsverträge mit Hilfsorganisationen, die den Schubhäftlingen zur Seite stehen 14. 1.4 Landesrecht Die Länder sind für die Durchführung des Staatsbürgerschaftsrechtes zuständig. Wesentliche Bestimmungen für MigrantInnen und AsylwerberInnen finden sich in den Sozialhilfe- und Behindertenhilfegesetzen der Länder. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz ist auf die österreichische Staatsbürgerschaft und den Hauptwohnsitz (bzw. bei Fehlen eines Wohnsitzes den Aufenthalt) im jeweiligen Bundesland ausgerichtet. Fremde sind länderweise unterschiedlich österreichischen Staatsbürgerinnen dann gleichgestellt, wenn... 1.4.1 Burgenland... sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten... mit dem Heimatstaat entsprechende Übereinkommen bestehen... ihnen in Österreich Asyl gewährt wird 14 siehe auch Zebratl 3/99, 1/99, 1/98 Bericht 16

1.4.2 Kärnten... EWR-BürgerInnen, sofern sie nicht durch den Sozialhilfebezug ihr Aufenthaltsrecht verlieren... ausländische Angehörige von EWR-BürgerInnen... mit dem Heimatstaat entsprechende Übereinkommen bestehen... ihnen in Österreich Asyl gewährt wird Anderen Fremden, die sich länger als drei Monate legal in Kärnten aufhalten, können (privatwirtschaftsrechtliche 15 ) Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter/Wöchnerinnen gewährt werden, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint. ( 3 Kt SHG) 1.4.3 Niederösterreich... sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten... mit dem Heimatstaat entsprechende Übereinkommen bestehen... ihnen in Österreich Asyl gewährt wird... wen sie EWR-BürgerInnen sind. Andere fremde (außer Asylwerberinnen) haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn sie sich legal in NÖ aufhalten und nicht mit einem Touristenvisum eingereist sind. Für AsylwerberInnen können nur (privatwirtschaftsrechtliche) Hilfen geleistet werden und zwar nur soweit sie keinen Anspruch auf eine vergleichbare andere gesetzliche Leistungen haben und es der Vermeidung einer besonderen sozialen Härte dient. 1.4.4 Oberösterreich... wenn sie sich tatsächlich in Oberösterreich aufhalten... nicht mit einem Touristenvisum eingereist sind...von einer sozialen Notlage bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben. Hilfebedürftige Menschen ohne rechtmäßigen Aufenthalt kann zur Vermeidung besonderer Härten soziale Hilfe auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden. 15 Also ohne Rechtsanspruch Bericht 17

Auch AsylwerberInnen kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, und auch nur insoweit, als nicht eine vergleichbare Leistung auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann. 1.4.5 Salzburg... sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten... mit dem Heimatstaat entsprechende Übereinkommen bestehen... ihnen in Österreich Asyl gewährt wird Fremden, die sich bereits mehr als sechs Monate erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann privatwirtschaftsrechtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter/Wöchnerinnen gewährt werden, wenn es auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. In besonderen Ausnahmefällen kann auch bei Nichterfüllen der Mindestaufenthaltsdauer eine Hilfe gewährt werden. 1.4.6 Steiermark... sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes und Ersatz des Bestattungsaufwandes....die genannten Anforderungen nicht erfüllt, hat einen beschränkten Rechtsanspruch auf die Sicherung des Lebensbedarfes. Zur Vermeidung unbilliger Härten können privatwirtschaftsrechtlich auch andere Leistungen gewährt werden. 1.4.7 Tirol Tirol ist das einzige Bundesland, das die SHG-Leistungen nicht nach der Staatsbürgerschaft differenziert. Fremde haben daher hier die gleichen Ansprüche, Rechte und Pflichten wie ÖsterreicherInnen. 1.4.8 Vorarlberg... EWR-BürgerInnen... ausländische Angehörige von EWR-BürgerInnen... mit dem Heimatstaat entsprechende Übereinkommen bestehen... ihnen in Österreich Asyl gewährt wird, wenn die Asylbehörde vor ihrer Entscheidung die Zustimmung der Landsregierung eingeholt hat. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn in Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen keine Beeinträchtigungen des vollen Umfanges der Sozialhilfe für Inländer und für die ihnen Gleichgestellten zu befürchten ist. Bericht 18

Ein Wohnsitz (Aufenthalt) in Vorarlberg ist Voraussetzung, es sei denn, die Verlegung ist Voraussetzung der Gewährung von Sozialhilfe. Nicht gleichgestellten Ausländern ist nur der ausreichende Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter/Wöchnerinnen und die Kosten für eine einfache Bestattung zu gewähren. 1.4.9 Wien... EWR-BürgerInnen... mit dem Heimatstaat entsprechende Übereinkommen bestehen... ihnen in Österreich Asyl gewährt wird Andere Fremde, die sich mehr als drei Monate legal in Österreich aufhalten, können privatwirtschaftsrechtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter/Wöchnerinnnen gewährt werden, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für die Gewährung von Leistungen nach den Behindertengesetzen der Länder ist in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung. EWR-BürgerInnen und anerkannte Flüchtlinge sind gleichgestellt. Die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft kann nachgesehen werden, wenn die Hilfeleistung im Interesse des behinderten Menschen und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist. Diese Nachsicht wird in etlichen Bundesländern (beschränkt auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes) erteilt. Auch bei der Gewährung von Pflegegeld nach Landespflegegeldgesetzen kann die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft, nicht aber des legalen Aufenthaltes, nachgesehen werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Leistungen der Landespflegegeldgesetze sind (im Gegensatz zu den Leistungen des Bundespflegegeldgesetzes) jedoch nicht exportierbar. 1.5 Quellen Amt der Oberösterreichischen Landesregierung: 2003. Oberösterreichischer Sozialbericht. Linz (im Erscheinen) Pfeil, Walter: 2000. Österreichisches Sozialhilferecht. Textausgabe mit Erläuterungen. Wien Bericht 19

Schumacher, Sebastian: 2003. Fremdenrecht. Asyl Ausländerbeschäftigung Einbürgerung Einwanderung Verwaltungsverfahren. Wien Schumacher, Sebastian: 2003. Gesetzessammlung Fremdenrecht. Wien www.ris.bka.gv.at Bericht 20

2 Fremdenrecht 2.1 Aufenthalt Für ausländische StaatsbürgerInnen gilt grundsätzlich die Verpflichtung einen gültigen Aufenthaltstitel und ein Reisedokument mitzuführen ( 32 FrG). Bei Zuwiderhandeln kann eine Strafe von bis zu 218 Euro verhängt werden. In einem begründeten Fall kann ein Nachweis über Zweck & Dauer des Aufenthalts, und ein Nachweis der Unterhaltsmittel verlangt werden. Ist kein Reisedokument vorhanden, kann ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden. Ein Lichtbildausweis für Fremde ( 76 ff FrG) wird vergeben, wenn die Person Staatenlos ist, eine nicht geklärte Staatsbürgerschaft besitzt, oder nicht in der Lage ist sich ein Reisedokument zu beschaffen. Liegt keine Straftat vor wird in der Regel angenommen, dass die Interessen der Republik eine Ausstellung befürworten. Der Fremdenpass ist, so wie der Konventionsreisepass ( 83 FrG), für alle Länder der Welt, außer für den Heimatstaat, für 2 bis 5 Jahre gültig. Der Konventionsreisepass wird anerkannten Konventionsflüchtlingen ausgestellt. Mit gültigem Aufenthaltstitel darf man beliebig oft in Österreich ein- bzw. ausreisen, in Schengener Vertragsstaaten darf man sich bis zu 3 Monaten aufhalten ( 7 Abs.2 FrG). Spätestens drei Tagen nach der Zuwanderung muss eine Meldeadresse vorhanden sein, schon ein einmaliger Verstoß gegen das Meldegesetz kann ein Aufenthaltsverbot bedeuten. Die lückenlose Meldung ist auch bei der Aufenthaltsverfestigung äußerst wichtig. 2.1.1 Verlängern des Aufenthaltstitels Für die Verlängerung ( 23 FrG) ist dieselbe Behörde zuständig wie für die Ausstellung des ersten Aufenthaltstitel, es gelten auch dieselben Bedingungen ( 15 FrG) wie bei der Erstausstellung (außer bei aufenthaltsverfestigten Personen). Der Verlängerungsantrag sollte zumindest zwei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, will man keine Einschränkung der z.b. Reisefreiheit hinnehmen. Schwierigkeiten kann es auch später, bei der Aufenthaltsverfestigung, geben. Der Aufenthalt ist mit einem ungültigen Aufenthaltsrecht ist nämlich gerechtfertigt solange ein Verlängerungsverfahren dauert. Vergisst man einen Antrag auf Verlängerung, während der Gültigkeit der alten Aufenthaltsgenehmigung, zu stellen. bekommt man sie nur wieder, wenn man weiter niedergelassen blieb (halt ohne gültigen Aufenthaltstitel). Der Antrag wird dann nicht als Erstantrag gewertet, und kann daher auch aus dem Inland gestellt werden. Anlässlich der Verlängerung wird die Einhaltung der Integrationsvereinbarung geprüft. Ist sie noch nicht erfüllt, wird die Verlängerung nur für 1 weiteres Jahr ausgestellt. Ansonsten üblicherweise für 2 Jahre. Auch hier gilt dass ein Aufenthaltstitel nicht für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden kann, als die Gültigkeit Bericht 21

des Reisedokuments noch anhält. Die Kosten für die Verlängerung betragen ca. 70 Euro. Wird negativ entschieden erfolgt 14 Tage nach Zustellung des Bescheids ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung. 2.1.2 Aufenthaltszwecke Jeder Aufenthaltstitel gilt nur für den auf ihr vermerkten Zweck. Seit der Fremdengesetznovelle 2002 gibt es 17 verschiedene Zwecke für die eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden und 18 die eine Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen. Zwecke für einen Aufenthalt: Ausbildung, Familiengemeinschaft mit Ausbildung (sic!), Rotationskraft, Familiengemeinschaft mit Rotationskraft; Volontär, Grenzgänger, Pendler, befristete Beschäftigung, Betriebsentsandter, Selbstständig, Aufenthalt aus humanitären Gründen, kurzfristige Kunstausübende selbständig, kurzfristige Kunstausübende unselbstständig, vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene unselbständig Erwerbstätige, Praktikant; bewilligungsfrei nach AuslBG, Pendler-Abkommen Zwecke für eine Niederlassung: jeglicher Zweck, begünstigter Drittstaat 16 -EWR, begünstigter Drittstaat-Österreich, Selbstständig, Familiengemeinschaft, Privatquotenpflichtig, Medienbediensteter, Künstler, vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, begünstigter Drittstaat Schweiz, Schlüsselkraft-selbständig, Schlüsselkraftunselbstständig, Familiengemeinschaft mit selbstständiger Schlüsselkraft, Familiengemeinschaft mit unselbstständiger Schlüsselkraft, Privat-quotenfrei, Schlüsselkraft- Abkommen 2.1.3 Zweckänderung Wenn sich, durch den neuen Aufenthaltszweck, keine Änderung des gültigen Aufenthaltszweckes ergeben würde, ist keine Genehmigung notwendig. Es besteht aber die Verpflichtung, die Behörde zu verständigen & nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen gegeben sind (z.b.: das ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Die Zweckänderung ( 13, 14 Abs.2, 23 FrG) muss behördlich genehmigt werden, wenn der angestrebte Aufenthaltszweck nicht im Rahmen des bisherigen auszuüben ist. Will man eine quotenpflichtige Tätigkeit ausüben, muss ein entsprechender Quotenplatz zu Verfügung stehen Dadurch kommt es auch zur absurden Situation führt das dieselbe Person 2-mal einen Quotenplatz brauchen kann! Achtung: seit der Fremdengesetznovelle 02 gibt es bei Erwerbstätigkeit nur mehr eine Quote Schlüsselarbeitskraft 16 Als begünstigte Drittstaatsangehörige werden Eheleute, eheliche & uneheliche Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder & Stiefkinder von österreichischen & EWR-BürgerInnen, seit der Fremdengesetznovelle 02 auch von SchweizerInnen, bezeichnet. Außerdem Eltern, Großeltern beider Ehegatten und Kinder über 21 Jahren, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Bericht 22

Eine Zweckänderung kann man nur während der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltstitels beantragen. Läuft dieser bald aus, sollte man zeitgleich auch eine Verlängerung des aktuellen Titels beantragen, damit man, bei einer negativen Entscheidung über die Zweckänderung, nicht kein Aufenthaltsrecht mehr hat. Wurde eine Änderung des Aufenthaltszweckes ohne Genehmigung vorgenommen kann eine Verwaltungsstrafe von 218 Euro über den Fremden verhängt werden. 2.1.4 Die Integrationsvereinbarung stellt wohl die einschneidenste Erneuerung in der Fremdengesetznovelle 2002 dar. ( 50a ff FrG) Betroffen von der so genannten Integrationsvereinbarung (IV) sind alle, die sich nach dem 1.1.98 in Österreich niedergelassen haben, bzw. ab dem 1.1.03 zuwandern wollen. Nicht betroffen sind: Menschen die nur eine Aufenthaltserlaubnis haben, Asylsuchende, Konventionsflüchtlinge, begünstigte Drittstaatsangehörige, Kleinkinder & Schüler. Ebenso Menschen die zu alt oder krank sind (vom Amtsarzt festzustellen). Schlüsselkräfte und deren Familienangehörigen 17, die kürzer als 2 Jahre in Österreich bleiben, oder wenn das AMS ein gesamtwirtschaftliches Interesse an ihrer Beschäftigung, in einem internationalen Konzern oder einer Forschungseinrichtung feststellt. Genauso Uni-Bedienstete & Menschen die sich, zu EUgeförderten Aus/Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen, kürzer als drei Jahre in Österreich aufhalten. Logischerweise Menschen die Deutsch auf A1 Niveau des europäischen Referenzrahmens, mit Hilfe eines Diploms, nachweisen können. Die Formulierung dass auch den Lebensumständen entsprechende Deutschkenntnisse genügen, läuft wohl drauf hinaus, dass Sprachkenntnisse auf A1 Niveau, auch ohne Diplom, der Behörde nachgewiesen werden können. Tritt einer dieser Gründe zu einem späteren Zeitpunkt auf, ist die IV auch ohne Belang. Man muss z.b. nicht unbedingt einen teuren Deutschkurs besuchen, sondern kann auch vor der Frist ein billigeres Diplom nachweisen. A1 Niveau, des europäischen Referenzrahmens für das Spracherlernen, ist die erste von 6 Stufen und bedeutet, dass man sich auf einfachen Level verständigen kann, wenn die Leute bereit sind Rücksicht zu nehmen (langsames sorgfältiges Sprechen, Pausen einlegen...). Man muss ein auf den Alltag ausgerichtetes einfaches Vokabular vorweisen können. Bei einfacheren Texten den Inhalt, zumindest nach mehrmaligen lesen, umreißen können und auch das Schreiben von einfache Sätze und Wendungen wird verlangt. Das klingt sehr 17 Als Familienangehörige werden Eheleute und Kinder unter 21 bezeichnet. Wird älteren Kindern weiterhin Unterhalt gewährt, fallen auch sie unter diesen Begriff Bericht 23

leicht, aber gerade beim Lesen und Schreiben treten Schwierigkeiten vor allem bei Menschen auf, die auch unser Alphabet erst lernen müssen. Da keine Bestimmung vorgesehen ist, dass es eine Bestätigung darüber gibt, welche besagt, dass die IV gegenstandslos bzw. erfüllt ist, empfiehlt es sich, in unsicheren Fällen, bei der Behörde einen Antrag auf Festhellung, darüber dass die IV gegenstandslos, ist zu stellen. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall im Verwaltungsverfahren, da es für die Betroffenen höchste Wichtigkeit besitzt, vor einer Bestrafung oder gar Ausweisung geschützt zu sein. Laut Standard der Integrationsverordnung besteht der Deutschkurs aus 100 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. Kursmaterial besteht aus Deutschlehrbüchern, Zeitungs- & Gebrauchstexte wie Schilder, Formulare und Konsumenteninfos. Die Art der vorgeschriebenen regelmäßigen Lernerfolgskontrollen bleibt den KursanbieterInnen überlassen. Angestrebt werden Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Der Kurs ist gegliedert in die Module Alltag, Verwaltung, Landes- & Staatsbürgerkunde. "Die Module sehen die Behandlung von Themen wie "Sozialsystem in Österreich", "Grundwerte einer europäischen demokratischen Gesellschaft" oder "Staatsform" vor. Wie sich derartig anspruchsvolle Themen mit einem Anfängerkurs auf A1-Niveau ("hat ein sehr begrenztes Repertoire an Wörtern und Wendungen, die sich auf Informationen zur Person und einzelne konkrete Situationen beziehen") vereinbaren lassen, bleibt vollkommen offen." (S118) Wird Die IV innerhalb der ersten 1,5 Jahren erfüllt zahlt der Bund (bei unselbständig arbeiteten Schlüsselkräften der Arbeitgeber) die Hälfte der Kosten sowohl für den Kurs (aber höchstens 182 Euro), als auch für das Diplom (höchstens 22 Euro). Vor dem zweiten Jahr werden nur mehr 25% der Kosten returniert, und nach 2 Jahren müssen die Zuwandernden alle Kosten selber tragen. Verwaltungsstrafen werden fällig, wenn nach 2 Jahren noch nicht mit dem Deutschkurs begonnen wurde (100 Euro), bzw. nach 3 Jahren die IV noch nicht erfüllt ist (200 Euro). Sofern dies im eigenen Verantwortungsbereich gelegen ist. Wurde nach 3 Jahren mit dem Kurs noch nicht begonnen, bzw. nach 4 Jahren noch nicht abgeschlossen, wird ausgewiesen. Aus triftigen persönlichen Gründen, kann maximaler Aufschub von 2 Jahren gewährt werden. Bei türkischen StaatsbürgerInnen dürfte eine Ausweisung, nur wegen einer nicht erfüllten IV, aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, nicht möglich sein. 2.1.5 Der Niederlassungsnachweis oder die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG ( 24 FrG) ist auch eine Neuerung der Fremdengesetznovelle 2002. Der Vorteil gegenüber der vorherigen unbefristeten Niederlassungsbewilligung besteht darin, dass ein Niederlassungsnachweis (NN) auch einen Bericht 24

uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bietet, wofür früher eine eigene, unter Umständen nicht zu bekommende, Bewilligung nötig war. Dieser Vorteil macht sich vor allem bei Familienangehörigen; in den meisten Fällen wohl Frauen; bezahlt. Wer bekommt einen Niederlassungsnachweis: Grundvoraussetzungen sind, dass eine Niederlassungsbewilligung vorhanden ist, die Voraussetzungen für deren Erteilung weiter bestehen, die IV erfüllt wurde (außer man ist davon befreit), und man: * seit 5 Jahren ununterbrochen legal hier wohnt & über ein regelmäßiges Einkommen, aus erlaubter Erwerbstätigkeit, verfügt (auch Arbeitslose oder Notstand) * Familienangehörige/r, im gemeinsamen Haushalt, einer solchen einer Person ist & seit 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Ö hat * schulpflichtiges Kind war/ist & ebenfalls 5 Jahre niedergelassen ist * außerdem begünstigte Drittstaatsangehörige, wenn sie mit einem/r Österreicher/In oder EWR-Bürger/In im selben Haushalt wohnen & seit 2 Jahren in Ö niedergelassen sind. Keine NN bekommen Menschen die nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, oder eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Privat-quotenpflichtig". Privatiers dürfen nämlich nicht arbeiten & haben daher auch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Familienmitgliedern mit dem Niederlassungs- Zweck "Privat-quotenfrei" ist aber ein NN auszustellen. Die NN wird in Form einer Karte ausgehändigt, die nach 10 Jahren verlängert werden muss (bei Erwachsenen, Kindern wird das Dokument mit einer kürzeren Gültigkeit ausgestellt). Ist man im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung, wird empfohlen einen Antrag auf einen NN zu stellen, vor allem wenn die Situation Aufgrund einer nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung unklar ist. Die Ausstellung des NN kostet ca. 130 Euro. Muss die unbefristete Niederlassungsbewilligung verlängert werden, bekommt man automatisch einen NN. Noch ist es so, dass man neben dem NN auch ein Reisedokument mitzuführen ist, es ist aber geplant diese Bestimmung zu ändern. 2.2 Aufenthaltsbeendigungen 2.2.1 Aufenthaltsrecht für ungültig erklären Seit der Fremdengesetznovelle 2002 ist die Möglichkeit gegeben ein Aufenthaltsrecht für ungültig zu erklären. ( 16 Abs1a FrG) Seit 1.1.03 können somit auch unbefristete Aufenthaltstitel, mit der Begründung einer Aufgabe des Niederlassungswillens, oder der Beendigung der Niederlassung, für nichtig erklärt werden. Es muss eine Verständigung Bericht 25