Die Stiftung als Instrument der Nachfolgeregelung



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Transkript:

3. KÖLNER STIFTUNGSTAG Dipl.-Hdl. Jürgen Henze - Wirtschaftsprüfer Steuerberater - Vorstand der Kämpgen-Stiftung,

1. Der Entscheidungsprozess bei der Nachfolgereglung 1.1. Subjektive Auswahlkriterien 1.2. Sinnvolle Vermögensverwaltung 1.3. Begriffsbestimmungen 1.4. Steuerbegünstigte Zwecke

2. Die rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung 2.1. Die Errichtung der Stiftung 2.2. Die Organe der Stiftung 2.3. Vermögensverwaltung 2.4. Rechnungslegung und Prüfung 2.5. Beendigung der Stiftung 3. Schlussbemerkung

1. Der Entscheidungsprozess bei der Nachfolgeregelung 1.1. Subjektive Auswahlkriterien - Persönliche Verhältnisse Familienstand Alter Kinderzahl

Vermögensverhältnisse - Unternehmensvermögen - Einzelunternehmen - Personengesellschaft - Kapitalgesellschaft - Privatvermögen - Grundvermögen - Kapitalvermögen - übriges Vermögen

1.2. Sinnvolle Vermögensverwendung - Verwirklichung ideeller Ziele durch Förderung bestimmter gesellschaftlicher Bereiche Kunst und Kultur, Denkmalschutz, Brauchtumspflege Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung Gesundheitswesen, Wohlfahrtspflege, Sport Umweltschutz Religion

- Vorbildfunktion - Dauerhaftigkeit - Vermögensgebundenheit

1.3. Begriffsbestimmungen - Rechtliche Grundlagen - 80 bis 88 BGB i. V. m. dem BGB-Vereinsrecht - Stiftungsgesetz für das Land NRW - Definition der Stiftung Von einer Stiftung spricht man, wenn ein Vermögen einem bestimmten, auf Dauer angelegten Zweck unwiderruflich gewidmet wird. - Stiftungsarten - Selbständige (rechtsfähige) Stiftung Selbständige Stiftungen sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts.

- Unselbständige (treuhänderische) Stiftung Unselbständige Stiftungen sind Vermögenswerte, deren sich der Stifter zugunsten eines uneigennützigen, auf die Dauer angelegten Zwecks entäußert, der nach seinem Willen durch einen andern treuhänderisch zu erfüllen ist. - Besondere Stiftungsarten - Unternehmensstiftung - Familienstiftung - Zustiftung

- Höhe des Vermögens - Startkapital lt. Bertelsmann Stiftung 2004 unter 50.000 16% 50.000 bis 100.000 27% Aufstockung 100.000 bis 200.000 20% zu Lebzeiten 53% 250.000 bis 500.000 14% testamentarisch 44% 500.000 bis 2.500.000 16% mehr als 2.500.000 7% Die Stiftungsgesetze schreiben kein Mindestvermögen vor.

1.4. Steuerbegünstigte Zwecke - Gesetzliche Voraussetzungen - 51 AO gemeinnützige Zwecke mildtätige Zwecke kirchliche Zwecke - 52 AO = steuerbegünstigte Zwecke Eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. - Steuerliche Anerkennung durch die Finanzbehörde

- Steuerliche Begünstigung - beim Stifter - Spendenabzug anlässlich der Gründung ( 10b EStG) Beispielrechnung: Nachhaltige jährliche Einkünfte des Stifter-Ehepaares T 500 ======= Dotation an die als gemeinnützig anerkannte Stiftung T 3.000 Ermittlung des abzugsfähigen Betrages Gründungshöchstbetrag (einmal in 10 Jahren) T 2.000 Spendenabzug innerhalb von 10 Jahren (20% x 10 x T 500) T 1.000 abzugsfähiger Höchstbetrag T 3.000 ======= Steuerersparnis (Steuersatz 50% incl. Nebenabgaben) T 1.500 Nettodotation T 1.500 =======

- keine Ertragsteuern Buchwertprivileg ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) - keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ( 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG) - keine Grunderwerbsteuer - bei der Stiftung - Steuerbefreiung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer - Umsatzsteuerbefreiung bzw. ermäßigter Steuersatz (7%) - Grundsteuerbefreiung

2. Die rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung 2.1. Die Errichtung der Stiftung - zu Lebzeiten durch Stiftungsgeschäft - Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (Regierungspräsident) - Errichtung der Satzung mit Regelungen über - den Namen - den Sitz - den Zweck - das Vermögen - die Bildung, Aufgaben und Befugnisse der Organe

- Übertragungspflicht des Stifters - Stiftungsverzeichnis - steuerliche Anerkennung - von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag Nachlassgericht veranlasst Anerkennung

2.2. Die Organe der Stiftung - Vorstand - zwingend Kuratorium - fakultativ Geschäftsführung - fakultativ - Berufungsverfahren - Berufung durch den Stifter - Kooptation

2.3. Vermögensverwaltung - Vier Tätigkeitsbereiche - Ideeller Bereich - Spendenzufluss - zeitnaher Mittelabfluss für den satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zweck - Vermögensverwaltung - Notwendigkeit der Ertragserzielung aus dem Stiftungsvermögen - Unternehmensbeteiligungen - Kapitalvermögen - Grundvermögen - sonstiges

- Notwendigkeit der Vermögenserhaltung - Projektrücklage ( 58 Nr. 6 AO) - Betriebsmittelrücklage ( 58 Nr. 6 AO) - Vermögenserhaltungsrücklage ( 58 Nr. 7 AO) - Zweckbetrieb (steuerbefreiter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/ Umsatzsteuerbegünstigung) - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

2.4. Rechnungslegung und Prüfung - Stiftungsgesetz NRW ( 7) - IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung und Prüfung - Überprüfung durch die Finanzverwaltung - Stiftungsaufsicht

2.5. Beendigung der Stiftung - Insolvenz - Gemeinnützigkeitsrechtliche Abwicklung 3. Schlussbemerkung