MUSTERVERTRAG WERBEAGENTUR Zwischen Firma (nachfolgend Kunde) PLZ-Ort, Strasse und Firma (nachfolgend Agentur) PLZ-Ort, Strasse wird der nachfolgende Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag untersteht dem Auftragsrecht gemäss Art. 394ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). 1 Auftrag Die Firma beauftragt die Agentur für die Betreuung der folgenden Marken (fakultativ Produkte, Dienstleistungen): 11 Marke A (fakultativ: Produkt, Dienstleistung) 12 Marke B (fakultativ: Produkt, Dienstleistung) 13 etc. innerhalb der Schweiz (fakultativ: Länder A, B, etc.) 2 Auftrags-Umfang und Leistungen der Agentur Der Auftrag umfasst die folgenden Leistungen, die von der Agentur erbracht werden (fakultativ zu vereinbaren): 21 Situations- und Marktanalyse 22 Entwicklung einer Kommunikations-Strategie 23 Entwicklung von Konzepten inkl. visueller Umsetzung 24 Beratung bezüglich Markenführung in/für alle Kommunikations-Disziplinen 25 Produktion, Finishing/Realisierung der Werbemittel 26 Accounting, Budget-Controlling, Reporting Die Leistungen umfassen grundsätzlich sämtliche im Rahmen des Auftrages relevanten Werbemedien (fakultativ): Der Vertrag umfasst die gesamte 1
klassische Kommunikation, Dialog- und Digital-Marketing und/oder below-the-line Massnahmen. Die Media-Planung/-Einkauf erfolgt separat über eine Media-Agentur. 3 Leistungen des Kunden Der Kunde liefert ein verbindliches Agentur-Briefing und stellt der Agentur alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie den Leistungen der Agentur notwendig sind bzw. beschafft diese soweit angefordert und möglich. Der Kunde sichert eine jederzeitige Zusammenarbeit mit der für den Kunden tätigen Media-Agentur zu. Der Kunde definiert vorgängig Form (Papier und/oder Digital), Inhalte und Periodizität der im Rahmen der Zusammenarbeit benötigten Unterlagen sowie Reportings. 4 Agentur-Honorar Die Agentur erhält im Rahmen dieses Auftrages für ihre Leistungen von dem Kunden ein Honorar: (fakultative Regelungen) 41 Prozent-Honorar in Höhe von 00.0% auf das fakturierte Netto/Netto (*) des Media-Budgets und auf Drittkosten (*) Netto/Netto: abzüglich sämtlicher auftragsbezogenen Rabatten, Sonderkonditionen, Berater-Kommission/JUP und Skonti 42 Flat-Fee Honorar in Höhe von 000'000 CHF pauschal auf Basis der Agentur-Stundenansätze gemäss vorgängiger Kostenofferte 43 Stundenansatz-Honorar gemäss den durch die Agentur geleisteten Arbeitsstunden auf Basis der Agentur-Stundenansätze. Die Leistungen/Arbeitsstunden sind dem Kunden als Bestandteil der Honorar-Rechnung detailliert auszuweisen 44 Incentive-Honorar (optional/variabel) gemäss Agency-Assessment in Höhe von +/- 00% (Vorschlag: 10%) zum vereinbarten Agentur-Honorar Mit dem vereinbarten Honorar werden sämtliche vertraglichen Leistungen im Rahmen des Auftrages gegenüber der Agentur abgegolten. Die Agentur sichert dem Kunden zu, dass das Agentur-Honorar die einzige Einnahmequelle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist. 2
Zusätzliche vereinbarte Arbeiten, Projekte, kostenpflichtige Datenbeschaffung, internationale Reports, out-of-pocket expenses etc. werden auf Vorlage vorgängiger Kostenvoranschlägen von Fall zu Fall separat honoriert. 5 Produktions-Kosten Die Produktion der vereinbarten Werbemittel erfolgt durch die Agentur und werden wie folgt verrechnet: (fakultative Regelungen) 51 gemäss Agenturtarif/Grafiktarif 52 gemäss Agentur-Stundenansätzen Drittkosten werden separat verrechnet (Netto/Netto) und sind Honorar berechtigt. Die Agentur erstellt dazu vorgängig entsprechende Kostenvoranschläge, die durch den Kunden zu genehmigen sind. 6 Ausfallhonorar Für durch den Kunden veranlasste Budgetänderungen, -kürzungen o.ä. von mehr als 00% (Vorschlag: 50%) wird, je nach Stand der Arbeiten, die folgende Ausfallhonorar-Regelung getroffen: (fakultative Regelungen) 61 00% (Vorschlag: 25%) des vertraglich vereinbarten Agentur-Honorars für bis und mit Entwicklung des visuellen Konzeptes 62 00% (Vorschlag: 50%) des vertraglich vereinbarten Agentur-Honorars für bis und mit begonnene Arbeiten, Produktion, Finishing/Realisierung der Werbemittel inkl. beauftragter externer Aufträge bzw. Arbeiten 63 Laufende Arbeiten, Projekte werden zum entsprechenden Status-Stand und mit dem vereinbarten Agentur-Honorar verrechnet Die Grundlage hierzu bildet das ursprünglich vorgesehene Ausgangsbudget für die Media-Werbung Netto/Netto. Die Agentur hat dem Kunden hierüber eine detaillierte Aufstellung bzw. Abrechnung der fälligen Positionen zum effektiven Zeitpunkt der Budgetänderung, -kürzungen vorzulegen. 7 Vertrags-Grundlagen Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche Aufträge, auch gegenüber Dritten, jederzeit zu den bestmöglichen Leistungen, Bedingungen und Konditionen für den Kunden zu erstellen, zu verhandeln und einzukaufen. Dies gilt insbesondere für: 71 die auftragsbezogene Ausführung (Qualität etc.) 72 die kundenbezogenen Konditionen (Kosten, Rabatten, Skonto etc.) 73 die optimale Nutzung der marktüblichen Sonderkonditionen 3
Die Agentur handelt dabei gegenüber Dritten wie folgt: (fakultative Regelung) a) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Übernahme des Delkredere durch die Agentur) gegen entsprechende Vorauszahlungen des Kunden b) die Agentur handelt im Namen und auf Rechnung des Kunden (Stellvertretungs-Recht, Art. 32ff OR) auf Basis von vorgängigen Offerten und schriftlicher Genehmigung durch den Kunden Der Kunde behält sich grundsätzlich vor, die entsprechenden Verhandlungen mit Dritten ab einem Auftragsvolumen von 000'000 CHF (Vorschlag: CHF 100 000) mitzuführen bzw. selbst zu führen. 8 Spezielle Vertrags-Vereinbarungen Die Agentur ist verpflichtet, den Kunden über sämtliche Vergütungen und Vorteile aus den Verträgen mit Dritten uneingeschränkt zu informieren bzw. auf Anfrage zu dokumentieren. Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche auf den Kunden und dessen Umsatz bezogene Vergütungen von Dritten (Rabatte, Bonifikationen, Rückvergütungen, Skonti etc.) vollumfänglich an den Kunden weiterzuleiten. Der Kunde ist berechtigt, hierzu eine Prüfung durch eine externe Audit-Firma durchführen zu lassen, mit Durchgriffs-Recht auf die entsprechenden Unterlagen Dritter. Die Agentur sichert zu, in den Verträgen mit Dritten analoge Audit- Klauseln zugunsten des Kunden aufzunehmen. Die hierbei anfallenden Kosten werden im Fall von festgestellten Unregelmässigkeiten wie folgt geregelt: 81 bei weniger als 0.0% (Vorschlag: 5%) des betroffenen Auftragsvolumen zu Lasten Kunden 82 bei mehr als 0.0% (Vorschlag: 5%) des betroffenen Auftragsvolumen zu Lasten der Agentur Im Falle eines Verstosses der Agentur gegen diese Vertrags-Vereinbarungen hat die Agentur eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 000.000 (Vorschlag: 25% des vereinbarten jährlichen Agentur-Honorars) an den Kunden zu zahlen. Der Kunde ist darüber hinaus zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. 9 Rechnungs- und Zahlungs-Modalitäten 91 Die Agentur verrechnet sämtliche Kosten Dritter und das Agentur-Honorar des Vormonats jeweils komplett bis zum 00. des Folgemonats (Vorschlag: 20. des Folgemonats). Den Agentur-Rechnungen sind dabei die Original- Fakturen Dritter beizulegen. Ausstehende Rechnungen des entsprechenden Monats sind separat auszuweisen. 4
92 Der Kunde zahlt die Rechnungen bis zum 00. (Vorschlag: 30. des Folge- /Folge Monats). Der Kunde legt für das Budget-Controlling Form und Periodizität fest. Der Kunde behält sich vor, sämtliche kaufmännischen Daten in noch festzulegender Form digital anzufordern 10 Richtlinien für die Zusammenarbeit Der Kunde und die Agentur legen für die Meetings und das Reporting eine verbindliche Regelung fest. Der Kunde und die Agentur vereinbaren ein 1-2mal jährliches Agency- Assessment. Die Agentur archiviert sämtliche aus dem Auftrag resultierende Unterlagen wie folgt: a) Konzeptionelle Daten für die Dauer von 0 Jahren (Vorschlag: 5 Jahre) b) Kaufmännische-, Buchhaltungs-Daten etc. für die Dauer von 0 Jahren (Vorschlag: 10 Jahre) Die Agentur (inkl. deren Mitarbeiter) verpflichtet sich, sämtliche Geschäftsvorgänge im Rahmen dieses Auftrages, auch über das Vertragsende hinaus, jederzeit vertraulich zu behandeln. 11 Urheber- und Nutzungsrechte (Copyright) Die Verwendung der Urheber- und Nutzungsrechte (ohne Dritter) für sämtliche relevanten Medien und Werbemittel in der Schweiz und im Ausland wird während der Vertragsdauer dem Kunden von der Agentur übertragen und mit dem Agentur-Honorar abgegolten. Für sämtliche weiterführenden Bestimmungen gelten die Vereinbarungen gemäss Anhang. 12 Konkurrenzausschluss Die Agentur verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages in Abstimmung mit dem Kunden keine Tätigkeiten, Arbeiten u.ä. für unmittelbar konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen anzunehmen oder auszuführen. 13 Vertragsdauer, Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Vertrag tritt per 00.00.0000 in Kraft. Er ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Frist von 00 Monaten (Vorschlag: 6 Monaten) jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, erstmals per 00.00.0000. 5
(fakultative Regelungen): a) Der Vertrag tritt per 00.00.0000 in Kraft. Er ist unbefristet und im Sinne von Art. 404 (OR) jederzeit kündbar, unter dem Vorbehalt der Schadensersatzpflicht im Falle einer Kündigung zur Unzeit b) Die Parteien beabsichtigen, das Vertragsverhältnis nicht vor dem 00.00.0000 zu beenden und eine Kündigungsfrist von 00 Monaten einzuhalten. Eine Kündigung entgegen dieser Absichtserklärung gilt als Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 404 (OR) Für diesen Vertrag sowie eventuelle Änderungen oder Ergänzungen sind die folgenden Adressen zuständig: Kunde/Name: Agentur/Name: Erfüllungsort und Gerichtsstand sind (juristischer Sitz des Kunden). Kunde: Name/Unterschrift: PLZ-Ort/Datum: Agentur: Name/Unterschrift: PLZ-Ort/Datum: Beilagen: Agenturtarif/Grafiktarif, Stand vom 00.00.0000 Agentur-Stundenansätze, Stand vom 00.00.0000 Urheberrechte und Nutzungsrechte (Copyright) Agency-Assessment 6