Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes (Entsprechenserklärung)



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Transkript:

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB und Corporate Governance Bericht Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Den im Kodex enthaltenen Prinzipien fühlen sich Vorstand und Aufsichtsrat der BOGESTRA verpflichtet, so dass die Regelungen des Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 mit geringfügigen Ausnahmen angewandt werden. Diese sind insbesondere auf die kommunal geprägte Eigentümerstruktur zurückzuführen, die nur bedingt eine Vergleichbarkeit der BOGESTRA mit einer börsennotierten Publikumsgesellschaft zulässt. Da auch die Voraussetzungen für die Erstellung eines Konzernabschlusses nicht vorliegen, entfallen die auf Konzerne anwendbaren Regelungen. Darüber hinaus ist die Geschäftstätigkeit ausschließlich auf das Inland beschränkt. Unter diesen Voraussetzungen ist es entbehrlich, die nicht kommunalen Aktionäre, die ca. 0,2 % des Aktienkapitals vertreten, bei der persönlichen Wahrnehmung ihrer Rechte durch das Zur-Verfügung-Stellen eines Stimmrechtsvertreters zu unterstützen. Selbstverständlich ist es den Aktionären möglich, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes (Entsprechenserklärung) Vorstand und Aufsichtsrat der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (BOGESTRA) fühlen sich den im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Prinzipien verpflichtet, da sie in einer verantwortungsvollen und transparenten Unternehmensführung die Basis für einen langfristigen Erfolg des Unternehmens sehen. Daher haben Vorstand und Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt am 23. Oktober 2015 die folgende gemeinsame Entsprechenserklärung nach 161 AktG abgegeben: Erklärung gem. 161 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengellschaft zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 Aufgrund der kommunal geprägten Eigentümerstruktur der BOGESTRA (ca. 98,3 % der Aktien befinden sich mittelbar oder unmittelbar in kommunalem Besitz, Eigenbesitz BOGESTRA ca. 1,5 %) sowie der ausschließlichen Geschäftstätigkeit im Inland, ist das Unternehmen mit einer börsennotierten Publikumsgesellschaft nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Es wird kein Konzernabschluss erstellt, so dass die entsprechenden Verhaltensregeln für einen Konzernabschluss entfallen. (Ziffer 7.1.2 Satz 4, 1. Halbsatz; Ziffer 7.1.4). Vorstand und Aufsichtsrat der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und -überwachung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird: Ziffer 2.3.2 (Aktionäre Hauptversammlung Stimmrecht) Aufgrund der kommunal geprägten Aktionärsstruktur ist es nicht erforderlich, dass den verbleibenden Aktionären (ca. 0,2 %) die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung erleichtert wird und sie bei der Stimmrechtsvertretung unterstützt werden. Die Aktionäre werden mit der Einladung zur Hauptversammlung darauf hingewiesen, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen zu können.

Ziffer 3.8 Satz 5 (D&O - Versicherung - Selbstbehalt) Eine Selbstbeteiligung des Aufsichtsrats in Schadensfällen wird aufgrund der geringen monatlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als unangemessen beurteilt und ist daher nicht vorgesehen. Ziffer 4.2.1 Satz 1, 2. Halbsatz (Vorstand Vorsitzenden / Sprecher) Der Vorstand der BOGESTRA besteht aus zwei Personen. Daher ist ein Vorsitzender oder Sprecher des Vorstands nicht erforderlich. Ziffer 4.2.5 (Darstellung Vergütungsbericht) Aufgrund der kommunal geprägten Eigentümerstruktur sowie der ausschließlichen Geschäftstätigkeit im Inland, ist das Unternehmen mit einer börsennotierten Publikumsgesellschaft nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die Werte in den Tabellen werden daher nach HGB ausgewiesen. Ziffer 5.1.2 Satz 8 (Vorstand - Altersgrenze) Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wird nicht festgesetzt, da die Leistungsfähigkeit des Vorstandes nicht vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig ist. Durch Festlegung einer Altersgrenze könnte eine optimale Besetzung des Vorstandes aus rein formalen Gründen verhindert werden. Ziffer 5.3.3 (Nominierungsausschuss) Aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur erfolgen die Wahlvorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen. Ein Nominierungsausschuss ist daher entbehrlich. Ziffer 5.4.1 Satz 2, 2. Halbsatz (AR Regelgrenze für Zugehörigkeitsdauer) Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer wird nicht festgelegt, da aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur die Wahlvorschläge und damit die Zugehörigkeitsdauer für die Besetzung des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen erfolgen. Mit einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer könnte eine optimale Besetzung des Aufsichtsrates aus formalen Gründen verhindert werden, da kein zwingender Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeitsdauer und der fachlichen Erfahrung besteht. Ziffer 5.4.2 (AR Anzahl unabhängiger Mitglieder) Aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur erfolgen die Wahlvorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen. Ziffer 5.4.6 Satz 4 (AR erfolgsorientierte Vergütung) Die Vergütung des Aufsichtsrates der BOGESTRA wird durch die Satzung geregelt und diese sieht keine erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Ziffer 7.1.2 Satz 2, 2. Halbsatz (Erörterung der Quartalsfinanzberichte vor Veröffentlichung) Es werden keine Quartalsfinanzberichte erstellt. Gemäß 37 x WpHG werden Zwischenmitteilungen erstellt und veröffentlicht. Ziffer 7.1.2 Satz 4, 2. Halbsatz (Veröffentlichung Zwischenberichte) Der Halbjahresfinanzbericht wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben spätestens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Bochum, 23. Oktober 2015

Frühere, nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen sind auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht. Angaben zu Unternehmensführungspraktiken Die Unternehmensführung der BOGESTRA wird weitgehend durch die Vorschriften des Aktiengesetzes, aufgrund der wesentlichen Beteiligungen der Städte Bochum und Gelsenkirchen durch die Bestimmungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung bestimmt. Darüber hinaus bilden die Unternehmensleitsätze die Grundlage für die Gesamtheit aller bereits umgesetzten bzw. noch umzusetzenden Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten des Unternehmens in seiner Gesamtheit, seiner Leitungsorgane, seiner Führungskräfte und Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote und sonstigen regulatorischen Bestimmungen und Standards sicherstellen (Compliance). Unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks, den öffentlichen Personennahverkehr in den Städten Bochum und Gelsenkirchen sowie in beachtlicher Größenordnung auch in den angrenzenden Städten und Kreisen durchzuführen und die dafür notwendige Infrastruktur vorzuhalten und zu betreiben, beziehen sich die Maßnahmen schwerpunktmäßig auf - die Sicherheit des Betriebes - die Sicherheit der ortsfesten und mobilen Infrastruktur - ein transparentes und regelkonformes Vergabewesen - den Datenschutz - und den nachhaltigen Umweltschutz. Zur Erfassung und Steuerung von Unternehmensrisiken wurde ein umfassendes Risikomanagementsystem eingerichtet. Die Grundzüge des Systems sowie die festgestellten Risiken sind in dem jeweils aktuellen Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht. Dies gilt auch für die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess. Angaben zu Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterliegt die BOGESTRA dem sog. dualen Führungssystem. Dies ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen. Der aus zwei Personen bestehende Vorstand leitet das Unternehmen unter Beachtung der Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft mit dem Ziel nachhaltiger Wertsteigerung in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d.h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie entwickeln die Unternehmensstrategie und sorgen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Vorstands sind in der Geschäftsordnung des Vorstands zusammengefasst. Diese regelt insbesondere die Ressortzuständigkeiten der beiden Vorstandsmitglieder und die Art der Beschlussfassung. Da der Vorstand, der das Unternehmen nach dem Kollegialitätsprinzip leitet, lediglich aus zwei Personen besteht, ist ein Vorsitzender oder Sprecher des Vorstands nicht erforderlich. Aktienoptionsprogramme sind für die Mitglieder des Vorstands nicht aufgelegt worden.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie über die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Außerdem berichtet der Vorstand regelmäßig über die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern und ist nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrates der BOGESTRA sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt. Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Der Bundesrat billigte am 27. März 2015 das Gesetz und es wurde am 30. April 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Börsennotierte und/oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Der Aufsichtsrat legt für den Frauenanteil im Vorstand Zielgrößen fest; eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Der Vorstand legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest, eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Die bis zum 30. September 2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. In seiner Sitzung am 12. Juni 2015 hat der Aufsichtsrat beschlossen, die Zielgröße Frauenanteil im Vorstand der BOGESTRA mit 0 Prozent bzw. mit 0 Sitzen festzulegen. Die Frist zur Erreichung der Zielgröße soll bis zum 30. Juni 2017 dauern. Die erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgröße Frauenanteil im Vorstand der BOGESTRA, 30. Juni 2017, liegt innerhalb der noch laufenden Verträge mit beiden Vorstandsmitgliedern. Der aktuelle Frauenanteil der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands beträgt 33 %, daher darf die festzulegende Zielgröße den Status Quo unterschreiten. In einer Sitzung am 8. September 2015 hat der Vorstand der BOGESTRA beschlossen, die Zielgröße für den Frauenanteil der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands bis zum 30. Juni 2017 auf 30 % festzulegen. Der aktuelle Frauenanteil der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands beträgt 15 %, daher darf die festzulegende Zielgröße den Status Quo nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung der Altersstruktur dieser Führungsebene scheiden in den nächsten Jahren keine Mitarbeiter altersbedingt aus. Daher hat der Vorstand der BOGESTRA in einer Sitzung am 8. September 2015 beschlossen, die Zielgröße für den Frauenanteil der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands bis zum 30. Juni 2017 auf 15 % festzulegen. Um auf den Führungsebenen der BOGESTRA langfristig den Frauenanteil zu erhöhen, ist es erforderlich, dass der Frauenanteil im gesamten Unternehmen von derzeit 17 % mittelfristig auf mindestens 20 % erhöht wird. Schließlich enthält die Satzung der BOGESTRA ( 10) einen Katalog von Geschäften, für die der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

Eine D&O-Versicherung wurde für den Vorstand und den Aufsichtsrat abgeschlossen. Im Schadensfall haben die Vorstandsmitglieder 10% des Schadens bis zum Eineinhalbfachen ihrer jährlichen Festvergütung zu tragen. Eine Selbstbeteiligung der Aufsichtsratsmitglieder im Schadensfall ist aufgrund der geringen Vergütung nicht vorgesehen. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind nach 15a Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren der BOGESTRA offen zu legen, soweit der Wert, der von dem Mitglied und den ihm nahe stehenden Personen getätigten Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, die Summe von 5.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht oder übersteigt. Meldepflichtige Transaktionen wurden im Geschäftsjahr 2015 nicht getätigt. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats Diese sieht unter anderem die Bildung von Ausschüssen vor. Derzeit bestehen bei der BOGESTRA vier Ausschüsse: Der Vermittlungsausschuss gemäß 27 Abs. 3 MitbestG, der Personalausschuss, der zugleich das Präsidium bildet, der Prüfungsausschuss sowie der Strategieausschuss. In den Ausschüssen des Aufsichtsrats sind folgende Mitglieder vertreten: Vermittlungsausschuss: Personalausschuss (Präsidium): Prüfungsausschuss: Strategieausschuss: Herr Thomas Eiskirch (Vorsitzender) Herr Dieter Schumann (stellv. Vorsitzender) Frau Margret Schneegans Herr Gerd Langbein Herr Thomas Eiskirch (Vorsitzender) Herr Dieter Schumann (stellv. Vorsitzender) Frau Margret Schneegans Herr Gerd Langbein Herr Guido Tann (Vorsitzender) Herr Thomas Eiskirch Herr Heinz-Dieter Fleskes Herr Martin Harter Herr Gerhard Mette Frau Margret Schneegans Frau Margret Schneegans (Vorsitzende) Herr Aydogan Arslan Herr Heinz-Dieter Fleskes Herr Martin Harter Herr Gerd Langbein Herr Gerhard Mette Herr Guido Tann Herr Dieter Schumann Sofern die Aufgaben der Ausschüsse sich nicht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten, ergeben sie sich aus den Geschäftsordnungen. Im Wesentlichen werden Beschlussempfehlungen für das Aufsichtsratsplenum vorbereitet.

Die Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse an den Aufsichtsrat. Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können dem jeweils aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden. Im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich der Aufsichtsrat auf folgende Ziele verständigt: a. Zusammensetzung nach erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen Unter Beachtung des regionalen Bezugs und der kommunal geprägten Eigentümerstruktur des Unternehmens, der Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes und der Satzung der BOGESTRA ist der Aufsichtsrat an die Beschlüsse und Wahlen der entsprechenden Gremien gebunden. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen wird der Aufsichtsrat bei Neubesetzungen des Gremiums darauf hinwirken, dass auch künftig auf die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bei der Zusammensetzung des Gremiums geachtet wird. b. Potenzielle Interessenskonflikte Anzahl unabhängige Mitglieder Eine Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder wird nicht festgelegt, da aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur die Wahlvorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen erfolgen. c. Altersgrenze Die Altersgrenze für die Wahl in den Aufsichtsrat wird auf 75 Jahre festgelegt. d. Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer wird nicht festgelegt, da aufgrund der kommunalen Eigentümerstruktur die Wahlvorschläge und damit die Zugehörigkeitsdauer für die Besetzung des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung unter Beachtung der Willensbildung in den Räten der Städte Bochum und Gelsenkirchen erfolgen. Mit einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer könnte eine optimale Besetzung des Aufsichtsrates aus formalen Gründen verhindert werden, da kein zwingender Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeitsdauer und der fachlichen Erfahrung besteht. e. Vielfalt (Diversity) Unter Beachtung des regionalen Bezugs und der kommunal geprägten Eigentümerstruktur des Unternehmens, der Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes und der Satzung der BOGESTRA ist der Aufsichtsrat an die Beschlüsse und Wahlen der entsprechenden Gremien gebunden. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen wird der Aufsichtsrat bei Neubesetzungen des Gremiums darauf hinwirken, dass auch künftig auf Vielfalt (Diversity) geachtet wird sowie darauf, dass sich das Aufsichtsratsgremium zukünftig bei Neuwahlen zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzt.

Die Ziele a. bis d. sind mit der bisherigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats erreicht. Im Jahr 2017 wird sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen (Ziel e.). Bochum, im Januar 2016 Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft