SERUM - DEPOT SCHWEIZ



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Transkript:

SERUM - DEPOT SCHWEIZ Vereinsstatuten SERUM DEPOT SCHWEIZ Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen SERUM-DEPOT SCHWEIZ nachfolgend SDCH genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Münsterlingen. Sämtliche in folgenden gemachten männliche Formulierungen gelten auch für weibliche Personen. Artikel 2 Zweck & Ziel 1. Der Verein SDCH bezweckt den gemeinsamen Erwerb, die Lagerung und die Bereitstellung von Antiveninen aus/für Giftschlangen zum Schutz unserer Mitglieder. 2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 3. Die Lagerung der Antivenine befindet sich im Kantonsspital Münsterlingen (TG). 4. Der Verein ist gemeinnützig und dient nicht der Erzielung von Gewinnen. 5. Das SDCH kann mit anderen Vereinen und Institutionen zwecks Werbung und Einkauf von Antiveninen zusammen arbeiten. 6. Das SDCH kann bei Bedarf auch weitere Depots von Antiveninen in der Schweiz eröffnen und unterhalten. Artikel 3 Artikel 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des SDCH ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft Der Verein SDCH besteht aus: - Aktivmitgliedern - Ehrenmitgliedern - Gönnermitgliedern 1a. Aktivmitgliede sind natürliche Personen. Aktivmitglied des SDCH kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, brauchen dazu die Bewilligung und Unterschrift der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten.

SERUM - DEPOT SCHWEIZ; Vereinsstatuten Seite - 2 1b. Jedes Mitglied muss eine Nichtbetriebsunfallversicherung oder ähnliches besitzen, welches das bei einem Bissunfall gebrauchte Antivenin bezahlt. Das gilt für alle Mitglieder. 2. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen. Sie genießen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, bezahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung gewählt. 3. Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie bezahlen einen Gönnerbeitrag, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht. 4. Eine kollektive Mitgliedschaft für Familien, Vereine, Institutionen, Zoos usw. ist nicht möglich. Es ist nur eine Einzelmitgliedschaft möglich. 5. Eintritt: Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten. Aktivmitglied ist man nach der Bezahlung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr. Der Betrag ist im Ganzen gefordert, eine pro Rata Zahlung ist ausgeschlossen. Wählbar ist man erst im darauf folgenden Jahr. 6. Ausländer: Personen, welche nicht in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, haben nur die Möglichkeit eines Beitrittes, wenn Sie einen Versicherungsnachweis erbringen, der Bestätigt, dass das bei einem Bissunfall gebrauchte Antivenin von einer Versicherung zuhanden des Serum Depot Schweiz bezahlt wird. 7. Austritt: Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlichen Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand und/oder der Hauptversammlung. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung schon bezahlter Beiträge besteht nicht. Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten gerichtet werden. 7 a. Ausschluss: Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. 7 b. Werden Beiträge nicht zu den geforderten Terminen entrichtet, kann das Mitglied nach einmaliger, schriftlicher Mahnung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Hauptversammlung verlangen. Dieser Entscheid ist endgültig. Bis zum Entscheid der GV ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes.

SERUM - DEPOT SCHWEIZ; Vereinsstatuten Seite - 3 Artikel 5 Rechte & Pflichten 1. Rechte: Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins für sich, entsprechend der Statuten, zu nutzen. 2. Pflichten: Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind Ehrenmitglieder. 3. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, im Rahmen des Vereinszweckes, kann beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung beantragt werden. 4. Der Gerichtsstand für Rechtsbelange zwischen Mitgliedern und dem SDCH ist das Bezirksgericht Frauenfeld. Artikel 6 Finanzierung 1. Der Verein SDCH finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge und Spenden. Zudem wird von jedem neuen Mitglied eine Aufnahmegebühr verlangt. 2. Die Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr werden jeweils an der Hauptversammlung festgelegt. 3. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils spätestens 2 Monate nach dem Beschluss der Hauptversammlung zu entrichten. Artikel 7 Haftung 1. Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen. 2. Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche gegenüber Mitgliedern und Dritten. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern. 3. Der Verein, der Vorstand und die einzelnen Mitglieder können nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Antivenin, obwohl es auf der Liste steht, aus irgendwelchen Gründen nicht lieferbar oder vorhanden ist. Da eine Erneuerung oder Wiederbeschaffung zum Teil sehr lange dauern kann, besteht die Möglichkeit, dass es in der Abdeckung Lücken geben kann. 4. Der Verein oder die Mitglieder haften nicht beim Versagen einer Antivenintherapie in irgend einer Form. Auch schliesst der Verein alle Haftungsansprüche aus, die sich auf gemachte Wirksamkeitsangaben der Antivenine in seinen Publikationen beziehen. Allein gültig ist der Originalbeipackzettel der den Antiveninen beigefügt

SERUM - DEPOT SCHWEIZ; Vereinsstatuten Seite - 4 ist; der behandelnde Arzt hat sich selbst darüber zu vergewissern dass das richtige Antivenin eingesetzt wird. Artikel 8 Organe Die Organe des SDCH sind: - die Hauptversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren Artikel 9 Hauptversammlung 1. Die ordentliche Hauptversammlung bildet das oberste Organ vom SDCH. Sie wird alljährlich im ersten Quartal des Jahres durchgeführt. 2. Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. 3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch die Hauptversammlung selber, durch den Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden. 4. An der Hauptversammlung hat jedes Aktivmitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, in einem allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Die vorliegenden Statuten können nur abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 5. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss ist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Vereinsvermögen ist, nach Deckung aller Verbindlichkeiten, einer aktiven Vereinigung für Reptilien zur Verfügung zu stellen. 6. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen - Genehmigung Protokoll der letzten Hauptversammlung - Genehmigung Jahresbericht - Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes - Entlastung des Vorstandes

SERUM - DEPOT SCHWEIZ; Vereinsstatuten Seite - 5 - Genehmigung Änderungen Mitgliederbeiträge - Genehmigung von Statutenänderungen - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl des Revisors - Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitglieder 7. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 15 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Artikel 10 Vorstand 1. Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt das SDCH nach außen und ist gegenüber der Hauptversammlung verantwortlich. 2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - Präsidenten - Kassier - 5 weiteren Vorstandsmitgliedern 3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung, durch Ernennung eines Mitgliedes neu zu besetzten. 4. Der Präsident ist vertrags- und verhandlungsbevollmächtigt gegenüber Geschäftspartnern, Behörden und Institutionen. Er besitzt Einzelunterschrift. Er hat auch die Möglichkeit, für eine Geschäftstätigkeit eine dritte Person zu bevollmächtigen. 5. Der Präsident ist berechtigt, an alle Mitglieder eine Mitgliederliste zu versenden. Er ist jedoch nicht berechtigt, persönliche Daten von Mitgliedern ohne deren Zustimmung an Behörden und Dritte weiterzugeben. 6. Der Kassier erstellt die Jahresrechnung, das Budget und ist für das Mahnwesen zuständig. Er besitzt Einzelunterschrift in finanziellen Belangen. 7. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind selbstsituierend. Sie übernehmen die Funktion von Vizepräsident, Aktuar, Übersetzer und Beisitzer. 8. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf zu Sitzungen, gemachte Beschlüsse sind schriftlich, sinngemäss in einer laufend ergänzten Beschlussliste zu protokollieren. Auch schriftlich herbeigeführte Entscheide sind in der Beschlussliste einzutragen. 9. Der Vorstand bestimmt die zu beschaffenden Antivenine.

SERUM - DEPOT SCHWEIZ; Vereinsstatuten Seite - 6 Artikel 11 Rechnungsrevisor/in 1. Die Hauptversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor und einen Ersatzrevisor für eine Amtsdauer von einem Jahr. Der Rechnungsrevisor muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist möglich. 2. Der Revisor prüft die jährlichen Vereinsrechnung und Buchhaltung. Er erstattet der Hauptversammlung Bericht. Er stellt den Antrag über die Jahresrechnung. Artikel 12 Schlussbestimmung Frühere Beschlüsse von Hauptversammlungen die diesen Statuten wiedersprechen sind aufgehoben. Die vorliegenden Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 18. März 2007 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft. Ort Kölliken, Datum 18. 3. 2007 Roger Aeberhard (Präsident) Stefan Halter (Kassier)