Telefon: 16 30 321 Telefax: 16 30 222 Andre Listing Referat für Arbeit und Wirtschaft Tourismusamt Veranstaltungen Oktoberfest TAM-VA/O Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2007 Sitzungsvorlage Nr.: 02-08 / V 09855 Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am 26.04.2007 (SB) Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zum beiliegenden Beschluss Anlass Die Erfahrungen der verschiedenen Dienststellen während des Oktoberfestes 2006 sind Anlass, die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2007 in einigen Punkten zu ändern. Inhalt Die vorgesehenen Änderungen werden im Vortrag dargestellt und erläutert Entscheidungsvorschlag Die vorgeschlagenen Änderungen der Betriebsvorschriften werden genehmigt. Gesucht werden kann auch nach Oktoberfest 2007; Änderung der Betriebsvorschriften;
Telefon 16 30 321 Telefax 16 30 222 Andre Listing Referat für Arbeit und Wirtschaft Tourismusamt Veranstaltungen Oktoberfest TAM-VA/O Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2007 Sitzungsvorlage Nr.: 02-08 / V 09855 Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am 26.04.2007 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Erfahrungen der verschiedenen Dienststellen während des Oktoberfestes 2006 sind Anlass, die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2007, die wesentlicher Bestandteil der Zulassungsverträge sind, in nachstehenden Punkten zu ändern. Außer den notwendigen redaktionellen Änderungen (Veranstaltungsdauer, Auf- und Abbauzeiten und sonstige Daten), die in der Vorlage nicht gesondert aufgeführt sind, werden die nachstehenden Änderungen vorgeschlagen: 2 Betriebszeiten Vorgeschlagene Änderung: Am Eröffnungstag öffnen die Gaststättenbetriebe um 9:00 Uhr und dürfen ab 10:00 Uhr alkoholfreie Getränke (kein alkoholfreies Bier) und kleine Gerichte verkaufen. Erklärung: Die bereits für das Oktoberfest 2006 probeweise vorgeschlagene und vom Stadtrat genehmigte Änderung hat sich bewährt und soll auch zum Oktoberfest 2007 wieder umgesetzt werden. Die Besucher kommen am Eröffnungstag bereits am frühen Morgen in die Bierzelte, um einen reservierungsfreien Platz zu ergattern. Diesen Gästen soll in der Wartezeit bis zur Eröffnung die Möglichkeit geboten werden, sich auch in den Zelten mit alkoholfreien Getränken und Speisen zu versorgen. Des weiteren muss in den Betriebsvorschriften geregelt werden, dass die Gaststättenbetriebe (Großbetriebe) am Eröffnungstag ihre Festzelt um 9:00 Uhr öffnen, damit den Besuchern gleichzeitig in allen Festzelten der Zutritt gewährt wird. Oktoberfestbeginn ist gemäß der Oktoberfestverordnung um 12:00 Uhr. 41 Musik in Gaststättenbetrieben
Seite 3 Vorgeschlagene Änderung: In den gastronomischen Großbetrieben ist eine hauseigene Beschallungsanlage, die mit einem zeitgesteuerten Lautstärkebegrenzer (Limiter) versehen sein muss, zu installieren. Sollte kein zeitgesteuerter Limiter zur Verfügung stehen, ist ein zusätzlicher Limiter für die Nachmittag- bzw. Abendeinstellung vorzuhalten. Die Beschallungsanlage einschließlich der zugehörigen Limiter muss spätestens zwei Tage vor dem ersten Veranstaltungstag soweit installiert sein, dass sie mittels Compakt Disk voreingestellt werden kann. Die Voreinstellung ist vom Referat für Gesundheit und Umwelt vornehmen zu lassen. Die Kosten für die Einstellarbeiten trägt der Festwirt. Erklärung: Die Voreinstellung der Beschallungsanlage soll zukünftig spätestens zwei Tage vor dem ersten Veranstaltungstag mittels Compakt Disk durch das Referat für Gesundheit und Umwelt erfolgen. Dadurch kann durch das Referat für Gesundheit und Umwelt gewährleistet werden, dass die Beschallungsanlage, ohne störende Nebengeräusche während des laufenden Oktoberfestbetriebes, auf einen Mittelungspegel von 85 db(a) bis 18:00 Uhr und einen Mittelungspegel von 90 db(a) nach 18:00 Uhr eingestellt werden kann und zusätzliche Einstellarbeiten vermieden werden. Bislang wurden die Kosten für die Einstellarbeiten an den Beschallungsanlagen, einschließlich der zugehörigen Limiter durch das Tourismusamt und somit über die Kalkulation der Platzgelder von allen Beschickern des Oktoberfestes getragen. Nachdem die Kosten nur von einem kleinen Teil der Beschicker des Oktoberfestes verursacht werden, ist es nur legitim, dass diese auch die Kosten hierfür tragen. Ebenso wird der Aufwand für nachträglich erforderliche Einstellarbeiten, aufgrund von technischen Defekten oder gar Manipulationen, verursachergerecht in Rechnung gestellt. 42 Veranstaltungen und Vorführungen Vorgeschlagene Änderung: Veranstaltungen (z.b. Modenschauen, Promotionaktionen, Benefizveranstaltungen, Pressetermine etc.) und Vorführungen als Zugabe zu den Musikdarbietungen sind verboten. Erklärung: Das Oktoberfest erfreut sich nicht nur bei Besucherinnen und Besuchern aus aller Welt größter Beliebtheit, sondern wird auch von Eventagenturen gern als positive Plattform für die Vermarktung ihrer Produkte genutzt. Aus diesem Grund ist es dringend geboten, das Wort Veranstaltungen in den Betriebsvorschriften zu konkretisieren und klar festzulegen, was eine Veranstaltung darstellt. Damit soll verhindert werden, dass das Oktoberfest zu einem kommerziellen Werbefest verkommt. 45a Sendestudios
Seite 4 Vorgeschlagene Änderung/ Neuaufnahme des 45 a: Sendestudios in den Betrieben dürfen nur nach Rücksprache mit der Festleitung eingerichtet werden. Als Umlage ist vom Vertragsnehmer für Hörfunk-Studios ein Betrag i.h.v. 4 000, für TV-Studios ein Betrag i.h.v. 12 000 an den Veranstalter zu bezahlen. (Tagessatz: Hörfunk = 250 ; TV = 750 ) Erklärung: In einigen Festzelten sind Sendestudios installiert, die live vom Oktoberfest senden. Hierdurch erhalten Wirte und Brauereien eine zusätzliche Werbemöglichkeit. Die Stadt als Veranstalter schafft durch die Organisation des Oktoberfestes die Voraussetzung für die Vermarktung und die Werbemöglichkeiten für Wirte, Brauereien und Sendeanstalten. Es ist daher legitim, dass die Stadt über eine Umlage an den Werbeeinnahmen beteiligt wird. 53 Bierausschank Vorgeschlagene Änderung: Das Festbier darf nur in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) und das Weißbier in 0,5 l Gefäßen (Weißbierglas) ausgeschenkt werden. Erklärung: Traditionell wird das Oktoberfest-Festbier in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) ausgeschenkt. Dies wurde bisher nicht in den Betriebsvorschriften für das Oktoberfest geregelt und soll nun verbindlich vorgeschrieben und die Tradition erhalten werden. Weißbier soll nur noch in 0,5 l Gefäßen (Weißbierglas) ausgeschenkt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Weißbier in kleineren Weißbiergläsern ausgeschenkt wird, die dann von den Besuchern als Souvenirartikel in Handtaschen mit nach Hause genommen werden. Die teilweise verwendeten 0,3 l Weißbiergefäße können gut unter der Jacke verborgen werden und sorgen ggf. auf den Feststraßen für weiteren unnötigen Glasbruch. 58 Verbote Vorgeschlagene Änderung: Sonderveranstaltungen für Werbe- und Wohltätigkeitszwecke sind untersagt. Artisten, Komiker und dergleichen dürfen innerhalb und außerhalb der Gaststättenbetriebe nicht auftreten. Widerruflich gestattet werden Pressestammtische und Firmeneinladungen, bei denen nur im reservierten Bereich das Firmenlogo (z.b. auf Speisekarten) verwendet wird und keine Außenwirkung (keine Plakate und ähnliches) entsteht. Werbegeschenke dürfen nur an geladene Gäste verteilt werden). Erklärung: siehe Erklärung zur Änderung des 42 Veranstaltungen und Vorführungen
Seite 5 Anhörungsrechte eines Bezirksausschusses sind nicht gegeben. Der Korreferent für das Referat für Arbeit und Wirtschaft und Verwaltungsbeirat für den Bereich Veranstaltungen, Herr Stadtrat Helmut Schmid, hat Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. II. Antrag des Referenten 1. Die Änderungen der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2007 werden wie beantragt genehmigt. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Christian Ude Oberbürgermeister Dr. Wieczorek Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Dienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt V. Wv. RAW FB IV
Seite 6 Referat für Arbeit und Wirtschaft FB IV 1. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Kreisverwaltungsreferat z. K. Am I. A. Unterschrift