Merkblatt: Das Europäische Mahnverfahren Allgemeine Informationen zur Dienstleistung der AHK Tschechien Abteilung Investorenberatung Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Tel.: +420 224 221 200 DID: +420 221 490 313, +420 221 490 312 Fax: +420 224 222 200 Email: horká@dtihk.cz, sinram@dtihk.cz Internet: www.dtihk.cz DEinternational ist die Servicemarke der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer DEinternational je servisní značka Česko-německé obchodní a průmyslové komory www.dtihk.cz www.deinternational.cz
Herausgeber: Abteilung Unternehmenskommunikation Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Tschechien Copyright 2009 by Das vorliegende Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet. Dennoch übernehmen Herausgeber und Autor für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für mögliche Druckfehler keine Gewähr. Das Merkblatt ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung sowie für das Einspeichern und die Verarbeitung in elektronischen Systemen. 2009 2
Einer Ihrer Schuldner aus Deutschland/Tschechien zahlt Ihre Rechnung nicht? Wir helfen Ihnen einen europäischen Mahnbescheid zu beantragen und so schnell und kostengünstig einen Titel anzustreben. Die (DTIHK) prüft, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass eines europäischen Mahnbescheides erfüllt sind: Grundlagen des Europäischen Mahnverfahrens Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht Gläubigern die schnelle und kostengünstige Beitreibung unbestrittener Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem einheitlichen Verfahren auf der Grundlage von Formblättern. Das Europäische Mahnverfahren beruht auf der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO [EG] Nr. 1896/2006). Da es sich um ein formalisiertes Verfahren handelt, ist keine Anwesenheit des Gläubigers und des Schuldners bei Gericht erforderlich. Voraussetzungen für die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens: grenzüberschreitender Fall unbestrittene Forderung und Geldforderung. Das Europäische Mahnverfahren kann z. B. nicht in folgenden Fällen angewendet werden, bei: Steuer- und Zollsachen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ehelichem Güterstand Konkursen Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsbeschreibung und ggf. in Rücksprache mit dem zuständigen Gericht prüft die DTIHK, ob die Voraussetzungen in Ihrer Streitigkeit erfüllt sind, um einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen. Die DTIHK ermittelt das zuständige Gericht und füllt den Antrag auf Erlass des europäischen Zahlungsbefehls für Sie aus: Ablauf des Verfahrens Es ist das Formblatt A auszufüllen und bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Der Antrag kann nur auf Deutsch eingereicht werden. Es ist möglich das Formblatt in allen Sprachen auszufüllen und sodann in die deutsche Sprache zu übersetzen. Das Gericht prüft, ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Daraufhin erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Antragsteller zu. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung läuft für den Anspruchsgegner eine Frist von 30 Tagen, in der er Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen kann. Legt der Anspruchsgegner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar. 2009 3
Sollte der Anspruchsgegner einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt haben, beginnt automatisch ein gewöhnlicher Zivilprozess. Soll keine automatische Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren erfolgen, muss Anlage 2 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ausgefüllt und zeitgleich mit dem Formblatt A eingereicht werden. Ist die Forderung offensichtlich unbegründet, oder werden die vorgeschriebenen Formalien nicht berücksichtigt, wird der Antrag vom Gericht zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags können keine Rechtsmittel geltend gemacht werden. Bei Fehlern schickt das Gericht jedoch ein Beanstandungsschreiben bzw. ein Änderungsschreiben an den Antragsteller. Somit können verschiedene Fehler nachträglich behoben werden. Die Gerichtskosten für dieses Verfahren in Deutschland richten sich nach der Gerichtskostentabelle, die auch für nationale Verfahren gilt. Die Forderungshöhe als Streitwert ist dabei maßgeblich. Die Kosten betragen aber mind. 23 Euro. Die DTIHK teilt Ihnen vor Antragsstellung die Gerichtskosten mit. Die DTIHK stellt fest welches Gericht für Sie zuständig ist. Weiterhin füllt die Kammer das Formblatt A und ggf. Anlage 1 und Anlage 2 auf der Grundlage Ihrer Unterlagen und Angaben komplett in deutscher Sprache aus. Anschließend schickt die DTIHK Ihnen das ausgefüllte Formular nebst Anlagen in Papierform zu. Sie müssen diese Unterlagen sodann nur noch unterschreiben und an das zuständige Gericht per Post verschicken. Die DTIHK unterstützt Sie bei der Vollstreckung Ihrer Forderungen: Vollstreckung einer Forderung Legt der deutsche Schuldner innerhalb der 30-Tage-Frist keinen Einspruch ein und wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt, ist für die Vollstreckung des Titels das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz bzw. seinen Wohnsitz hat. Das Vollstreckungsorgan bestimmt sich nach dem Gegenstand bzw. nach der Forderung, in den bzw. in die vollstreckt wird. Pfändbar ist sowohl bewegliches Vermögen (z.b. wertvoller Hausrat oder Forderungen des Schuldners gegen Dritte) als auch unbewegliches Vermögen (z.b. Grundstücke). Die DTIHK ermittelt das für die Vollstreckung Ihrer Forderung zuständige Gericht. Weiterhin stellt die Kammer fest, welches Vollstreckungsorgan geeignet ist, Ihre Forderungen einzutreiben. 2009 4
Oder: Die DTIHK hilft Ihnen in Deutschland einen Zivilprozess gegen den Schuldner zu führen: Legt der Schuldner hingegen fristgerecht Einspruch ein, und entscheiden Sie sich bei Gericht einen ordentlichen Zivilprozess gegen ihn zu führen, benötigen Sie bei Forderungen über EUR 5.000,- einen in Deutschland zugelassenen Anwalt. Wird ein Anwalt beauftragt, richten sich die Anwaltskosten auch nach der Höhe der Forderung. Die DTIHK hilft Ihnen einen geeigneten, in Deutschland zugelassenen, tschechischsprachigen Rechtsanwalt zu finden. Ihre Ansprechpartnerinnen bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer: Abteilung Investorenberatung Yvonne Sinram, Miriam Horka DID: +420 221 490 313, +420 221 490 312 Email: horka@dtihk.cz, sinram@dtihk.cz Internet: www.dtihk.cz 2009 5