Ich hoffe, dass die Überlegungen, zu denen diese Schrift anregen will, den Betroffenen vielfach zugute kommen.



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Transkript:

Erbschaft Mit dem Erbe Leiden lindern. Auch Ihr Nachlass kann helfen, Leiden zu lindern. Indem Sie damit die Arbeit der Retino-Vit Stiftung unterstützen. Schon ein kleiner Teil des Erbes zeigt große Wirkung: Die Forschung, die Wirkung, die Heilungsbedingungen und damit den Heilungschancen der Betroffenen weiter zu optimieren. Alles, was es hierbei zu beachten gilt, haben wir für Sie in der Broschüre "Informationen über das Vererben", zur Begünstigung der RetinoVit Stiftung im Testament, zum Nachlesen zusammengefasst. Liebe Leserin, lieber Leser, das Anliegen dieser Broschüre ist es, Sie über die von mir ins Leben gerufenen Retino-Vit Stiftung zu informieren. Diese Menschen haben (Schilderung der Symptomatik). Wem wir helfen... Betroffene finden immer noch wenig Beachtung. Dabei sind es viele und jeder von uns wird betroffen sein. Denn (Statistiken, Alterpyramide) Wie die RetinoVit Stiftung hilft... Die Retino-Vit Stiftung verwendet die ihr zufließenden Mittel aus Beiträgen, Spenden und Nachlässen zeitnah zur Erforschung neuer Behandlungsmethoden, präventiver Maßnahmen, zur Verbesserung der medizinische Versorgung, zur Rehabilitation und Betreuung der Patienten und zur Werbung um Verständnis und Hilfe sowie zur Förderung vielfältiger erfolgversprechender Forschungsarbeiten. Wie Sie helfen können... Die Retino-Vit Stiftung wirbt um Zuwendungen durch Testament. Sie wendet sich dabei an Menschen, die über ihren Nachlass oder einen Teil davon aus Gemeinsinn und Mitmenschlichkeit bestimmen können, ohne damit Pflichten gegenüber Nahestehenden zu vernachlässigen. Vielleicht trifft dies auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser, heute oder später zu. Davon unabhängig bietet Ihnen unsere Broschüre eine Information zum Thema "Vererben". Die hauptsächlichen Fragen sind darin knapp, klar und zuverlässig angesprochen, so dass beim Lesen jeder daraus Nutzen ziehen kann. Ich hoffe, dass die Überlegungen, zu denen diese Schrift anregen will, den Betroffenen vielfach zugute kommen. Wissenswertes über das Vererben 1. Niederlegung eines letzten Willens Verfügung von Todes wegen In unserer Rechtsordnung soll vorrangig der letzte Wille eines Verstorbenen darüber bestimmen, wem sein Nachlass zufällt. Es gilt aber nur der letzte Wille, der in einem Testament oder Erbvertrag niedergelegt ist. Testament und Erbvertrag sind PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 1 von 7

Verfügungen von Todes wegen. Auch die einzelnen darin enthaltenen Bestimmungen heißen so. Testament Ein Testament kann eigenhändig oder vor einem Notar errichtet werden. Eigenhändiges Testament Das eigenhändige Testament muß ganz mit eigener Hand des Erblassers geschrieben und von ihm eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament Ehegatten können gemeinschaftlich eigenhändig testieren, indem einer von ihnen den letzten Willen eigenhändig niederschreibt und beide unterschreiben. Notarielles Testament Das notarielle Testament wird aufgrund mündlicher Erklärung des Erblassers vom Notar niedergeschrieben, vorgelesen und nach Genehmigung des Erblassers von ihm und dem Notar unterschrieben. Zulässig, aber selten ist die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar. Der Beurkundung des Testaments geht stets die Erörterung des letzten Willens mit dem Notar voraus. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann vor dem Notar errichtet werden. Erbvertrag Den Erbvertrag schließt der Erblasser mit einem Vertragspartner vor einem Notar. Vertragspartner kann der Ehegatte oder eine andere Person sein. Die Beurkundung gleicht der des notariellen Testaments. 2. Freiheit und Bindung bei der Verfügung von Todes wegen Testierfreiheit Der Erblasser allein entscheidet, ob er von Todes wegen verfügen will. Die Entscheidung trifft er mit der Niederlegung des letzten Willens in einem Testament oder Erbvertrag. Er kann sich nicht vorher zu einer Verfügung von Todes wegen verpflichten. Über den Inhalt seiner Verfügungen entscheidet er frei und selbständig. Nur was allgemein rechtlich verboten oder sittenwidrig ist, kann er nicht wirksam anordnen. Bindung des Erblassers Durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag kann sich der Erblasser an eine Verfügung von Todes wegen binden. Damit schränkt er seine Testierfreiheit für die Zukunft in der Weise ein, daß spätere abweichende Verfügungen unwirksam sind, wenn sie nicht mit dem Ehegatten oder Erbvertragspartner zusammen getroffen wurden. Wegen dieser einschneidenden Wirkung sollten Bindungen nur eingegangen werden, wenn und soweit sie nach genauer Prüfung begründet sind. Besondere Vorsicht ist beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament geboten. Es kann nämlich leicht eine Bindung bewirken, die den Ehegatten nicht bewußt wird, vor allem eine Bindung des überlebenden Ehegatten, wenn eine Bestimmung auf dessen Tod - sei es auch nur zugunsten gemeinsamer Kinder - getroffen wird. 3. Inhalte einer Verfügung von Todes wegen Erbeinsetzung PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 2 von 7

Die Einsetzung von Erben ist die wichtigste Verfügung, zu der der Erblasser befugt ist. Das Gesetz versteht unter "Erben" den Gesamtrechtsnachfolger, auf den mit dem Tode des Erblassers der Nachlass als ganzes übergeht. Dieser pauschale Übergang von Besitz und Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten geschieht automatisch, ohne daß eine Rechtshandlung dazu erforderlich wäre, auch wenn der Erbe noch nicht weiß, daß er berufen ist oder erst ermittelt werden muss. Erben mehrere Personen zusammen, so sind sie zu bestimmten Bruchteilen (Erbquoten) am Nachlass beteiligt. Die Erbquoten sind bei der Erbeinsetzung anzugeben, notfalls müssen sie durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen ermittelt werden. Vermächtnis Wendet der Erblasser einem anderen durch Verfügung von Todes wegen nicht den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil des Nachlasses, sondern bestimmte Gegenstände zu (z.b. ein Hausgrundstück, ein Kraftfahrzeug, ein Sparbuch, ein Schmuckstück), so handelt es sich um ein Vermächtnis. Das Vermächtnis fällt dem Vermächtnisnehmer nicht automatisch zu. Vielmehr muss es ausgeführt werden, indem der Erbe, wozu er verpflichtet ist, den Vermächtnisgegenstand auf den Vermächtnisnehmer überträgt. Vielen Erblassern ist die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer nicht vertraut. Dies ist von allen Ursachen für Fehler und Auslegungsschwierigkeiten eigenhändiger Testamente die häufigste. Auflage Legt der Erblasser einem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auf, ohne damit einem anderen etwas zuzuwenden, so handelt es sich um eine Auflage. Hauptsächliches Beispiel sind Bestimmungen über die Grabpflege. Teilungsanordnung Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie können in allen Angelegenheiten des Nachlasses nur gemeinsam handeln. Jeder von ihnen kann aber jederzeit die Erbteilung verlangen. Über das Wie der Erbteilung müssen die Erben sich einigen oder notfalls rechtlich auseinandersetzen. Zur Erleichterung der Teilung kann der Erblasser eine Teilungsanordnung treffen. Wird durch die Teilungsanordnung einem Erben wertmäßig mehr zugewiesen, als seiner Erbquote entspricht, enthält die Anordnung zugleich ein Vermächtnis. Stiftungen Zuwendungen zu mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken erfolgen meist durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis zugunsten einer entsprechenden Einrichtung. Soll ein vom Erblasser bestimmter Zweck aus den Erträgnissen der Zuwendung dauerhaft gefördert werden, kommt die Zuwendung an eine bestehende Stiftung, bei größeren Vermögen auch die Errichtung einer eigenen Stiftung in Betracht. Testamentsvollstreckung Will der Erblasser die Ausführung seiner Anordnungen, vor allem Vermächtnisse und Teilungsanordnungen, sichern oder die Befugnis zur Nachlassabwicklung und Nachlassteilung in eine Hand legen, dann ordnet er Testamentsvollstreckung an und ernennt einen Testamentsvollstrecker. Nähere Gestaltung Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung, Auflage, Teilungsanordnung, Stiftung und Testamentsvollstreckung können je vielfältig ausgestaltet und untereinander kombiniert werden. Besonders häufig ist die Einsetzung eines Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmers für den Fall, dass der in erster Linie Bedachte den Erblasser PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 3 von 7

nicht überlebt. Nicht selten ist eine zweistufige Erbeinsetzung angebracht, wonach der Nachlass oder ein Nachlassbruchteil zunächst einem so genannten Vorerben, später, meist beim Tode des Vorerben, dem so genannten Nacherben zugewendet wird. In ähnlicher Weise kann ein Vorvermächtnis und Nachvermächtnis angeordnet werden. Nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer können mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert werden. Für den Fall, dass der eingesetzte Testamentsvollstrecker wegfällt, kann ein Ersatztestamentsvollstrecker ernannt werden. Eltern können für die Minderjährigkeit ihrer Kinder den Vormund benennen. Bei aller Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten wird aber der kluge Erblasser sich bemühen, seine Anordnungen möglichst einfach zu halten. 4. Gesetzliche Erben Grundsatz Hat ein Erblasser nicht selbst durch Verfügung von Todes wegen seine(n) Erben bestimmt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Verwandte In erster Ordnung erben die Kinder des Erblassers, ersatzweise seine Kindeskinder, in zweiter Ordnung seine Eltern, ersatzweise deren (andere) Abkömmlinge, in dritter Ordnung die beiden Großelternpaare, ersatzweise deren (andere) Abkömmlinge. Ehegatte Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist alleiniger gesetzlicher Erbe nur, wenn keine näheren Verwandten als Abkömmlinge von Geschwistern vorhanden sind. Neben Eltern, Geschwistern und Geschwisterabkömmlingen sowie Großeltern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte nur einen Nachlassteil von unterschiedlicher Größe, je nach dem Verwandtschaftsgrad der Miterben, mindestens aber ein Viertel. 5. Pflichtteilsrecht Berechtigte Ist ein Abkömmling oder ein Elternteil oder der überlebende Ehegatte des Erblassers durch dessen Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem (den) Erben den Pflichtteil verlangen. Andere Personen sind nicht pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht kann nur aus schwerwiegenden Gründen, die selten vorliegen, entzogen werden. Umfang Der Pflichtteil besteht in einem Geldanspruch und beträgt wertmäßig die Hälfte von dem, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil bekommen hätte, wenn der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen hätte. Kein Erbrecht Das Pflichtteilsrecht ist nicht Erbrecht, sondern Geldforderung gegen den Erben. Durch das Pflichtteilsrecht wird die Testierfreiheit nicht eingeschränkt, aber die Verfügung von Todes wegen im wirtschaftlichen Ergebnis korrigiert. 6. Erbschaftssteuer Steuerpflicht Der Erwerb von Todes wegen ist steuerpflichtig, soweit er den persönlichen Freibetrag des PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 4 von 7

Empfängers übersteigt. Freibeträge Die Freibeträge betragen für den Ehegatten 562.421,07 EUR (davon abzuziehen der Kapitalwert nicht erbschaftssteuerpflichtiger Versorgungsbezüge, maximal 255.645,94 EUR), für jedes Kind 204.516,75 EUR, für jedes Enkelkind 51.129,19 EUR (aber 204.516,75 EUR, wenn es sich um das Kind eines verstorbenen Kindes handelt), für andere Empfänger nur 10.225,84 EUR oder 5.112,92 EUR. Steuerklassen und Steuersätze Der über den Freibetrag hinausgehende Erwerb ist, wie schon gesagt, steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Nähe zum Erblasser - insoweit bestehen 3Steuerklassen - und nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs - insoweit gelten 7 Steuerstufen (bis 51.129,19 EUR, bis 255.645,94 EUR, bis 511.291,88 EUR, bis 5 Mio. EUR, bis 12,78 Mio. EUR, bis 25 Mio. EUR, über 25 Mio. EUR). Die Steuer beträgt in der Steuerklasse I auf der untersten Stufe 7 %, steigt je Stufe um 4 % und beträgt auf der höchsten Stufe 30 %. In der Steuerklasse II beträgt die Steuer auf der untersten Stufe 12 %, steigt je Stufe um 5 % und beträgt auf der höchsten Stufe 40 %. In der Steuerklasse III beträgt die Steuer auf der untersten Stufe 17 %, steigt je Stufe um 6 % und beträgt auf der höchsten Stufe 50 %. Zugehörigkeit zu den Steuerklassen Die Steuerklasse I gilt nur für den Ehegatten, für die Abkömmlinge und bei Erbschaft für Eltern und Voreltern. Die Steuerklasse II gilt nur für Geschwister und Kinder von Geschwistern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, den geschiedenen Ehegatten, Stiefeltern sowie bei Schenkungen für Eltern und Voreltern. Die Steuerklasse III gilt für alle anderen Empfänger. Sachwerte Eine ausschlaggebende Rolle für die Höhe der Erbschaftssteuerbelastung spielt meistens die Frage, mit welchen Beträgen bewegliche und unbewegliche Sachwerte anzusetzen sind. Insoweit ist besonders wichtig, daß Immobilien durchschnittlich (mit erheblichen möglichen Abweichungen nach beiden Seiten) mit rd. 60 % (Ein- und Zweifamilienhäuser aber rd. 70 %) des erzielbaren Verkaufswertes anzusetzen sein werden. Für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsvermögen kommen erhebliche Vergünstigungen in Betracht. Im übrigem kann auf dieses sehr komplexe Gebiet hier nicht näher eingegangen werden. Fazit Was die Erbschaftssteuer nimmt, wird dem Erblasserwillen entzogen. Der selbstbewusste Erblasser wird deshalb seine Verfügung von Todes wegen erbschaftssteuergünstig gestalten wollen. Je wertvoller sein Nachlass und je entfernter die in Frage kommenden Begünstigten, desto größer ist der erzielbare Effekt. Erbschaftssteuerfreie Zuwendung Völlig erbschaftssteuerfrei bleiben bestimmte Zuwendungen, insbesondere solche an gemeinnützige und mildtätige Organisationen wie die Retino-Vit Stiftung. PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 5 von 7

7. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen Amtliche und private Verwahrung Für die Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen sind die Amtsgerichte zuständig. Für notarielle Testamente ist die Verwahrung beim Amtsgericht vorgeschrieben, für Erbverträge die Verwahrung beim Amtsgericht oder beim Notar. Für eigenhändige Testamente ist die private Verwahrung zulässig, die gerichtliche Verwahrung aber zu empfehlen. Die gerichtliche Verwahrung bietet größtmöglichen Schutz gegen Abhandenkommen oder Entwendung der Testamentsurkunde. Standesamtliche Registrierung Die Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen beim Amtsgericht (oder eines Erbvertrages beim Notar) wird vom Standesamt des Geburtsortes des Erblassers bei dessen Geburtseintrag vermerkt. Für im Ausland geborene Erblasser ist das Standesamt Berlin- Schöneberg zuständig. Sobald der Tod des Erblassers bei dem Geburtseintrag vermerkt worden ist, benachrichtigt das Standesamt das verwahrende Amtsgericht (den Notar). Auf diese Weise wird die alsbaldige gerichtliche Eröffnung der Verfügung von Todes wegen sichergestellt. Nach der Eröffnung wird die Verfügung von Todes wegen in den Nachlassakten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser gestorben ist, verwahrt und sowohl den Begünstigten wie auch den durch die Verfügung etwa von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossenen Personen abschriftlich mitgeteilt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. 8. Schenkungen Berührung mit dem Erbrecht Vererben und Schenken berühren einander. Beide sind unentgeltliche Zuwendungen. Oft erfolgen Schenkungen "zur vorweggenommenen Erbfolge" oder in der volkstümlichen Redewendung "mit der warmen Hand". Schenkung und Pflichtteil Bei der Bemessung der Pflichtteile werden Schenkungen des Erblassers dem Nachlass hinzugerechnet, außer wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als zehn Jahre verstrichen sind und es sich nicht um eine Schenkung an den Ehegatten gehandelt hat. Schenkungssteuer Steuerlich sind Vererben und Schenken einander gleichgestellt. Die Schenkungssteuer ist eine Unterart der Erbschaftssteuer. Was ein Empfänger vom selben Zuwendenden durch Schenkung(en) oder von Todes wegen innerhalb eines 10-Jahreszeitraums erhält, wird für die Erbschaftssteuer (oder Schenkungssteuer) zusammengerechnet. 9. Schenkung auf den Todesfall durch Vertrag zugunsten Dritter Bei Kreditinstituten Banken und Sparkassen bieten ihren Kunden Verträge an, worin das Geldinstitut sich verpflichtet, eine Schenkung des Kunden nach dessen Tode auszuführen. Die Verträge werden auf einem Formular des Kreditinstituts geschlossen. Widerrufsrecht Normalerweise kann der Kunde und auch sein Erbe die Schenkung widerrufen, solange sie PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 6 von 7

nicht ausgeführt ist. Damit der Begünstigte die Schenkung trotz Widerruf bekommt, kann der Erblasser das betreffende Guthaben oder Depot zusätzlich durch Verfügung von Todes wegen zuwenden. Ferner kann der Widerruf in dem Vertrag mit der Bank ausgeschlossen werden, doch ist hierzu die Gegenzeichnung des Begünstigten erforderlich. Rückgängigmachung Will der Kunde nicht mehr an der Zuwendung festhalten, muss er den Vertrag mit der Bank widerrufen und ggf. das parallele Testament aufheben. War der Widerruf vertraglich ausgeschlossen, kann der Kunde die Schenkung durch Auflösung des Kontos oder Depots gegenstandslos machen. Risiken Mit der Ausführung der Schenkung durch die Bank wird das geschenkte Guthaben oder Depot dem Nachlass entzogen. Daraus ergeben sich Folgen, die der Kunde oft nicht übersieht und über die der Bankmitarbeiter, der zur rechtlichen Beratung nicht ausgebildet und befugt ist, keine Auskunft erteilen kann. Gerade eine zweispurige Nachlassregelung, teils durch Vertrag zugunsten Dritter, teils durch Verfügung von Todes wegen oder als gesetzliche Erbfolge, ist rechtlich schwierig. Die Schenkung mittels Bankformular sollte deshalb nur vorsichtig, in der Regel nicht ohne vorherige rechtskundige Beratung, angewendet werden. Retino-Vit Stiftung Abteilung für Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Zentrum für Augenheilkunde Joseph-Stelzmann Str. 9 50931 Koeln www.retinovit.de kontakt@retinovit.de Tel.: Fax: Retino-Vit Stiftung Konto 52295/500 Postbank Köln, BLZ 370 100 50 Verwendungszweck: 90 000 282.84 Retino-Vit Sollten Sie weitere Informationen wünschen, schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. PW, Erbschaft.doc, 9. November 2005 Seite 7 von 7