Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 + Ausblick ab 2017



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Transkript:

Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 + Ausblick ab 2017 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft www.alzheimerberatung-stuttgart.de 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1

Veränderungen: Reform der Pflegeversicherung (Pflegestärkungsgesetz 1) ab 1.1.2015 Beitragssätze steigen 0,2% für Leistungsverbesserungen und 0,1% für Vorsorgefonds Allg. Erhöhung der Leistungsbeiträge (Preisanpassung: 4% / 2,67%) Flexibilisierung von Leistungsbudgets Erweiterung von Leistungen für kranke und Nicht-kranke Ca. 50% mehr Betreuungskräfte (nun auch für Nicht-kranke) in Heimen Bildung eines Vorsorgefonds für die Baby-Boomer -Generation Kritik: Verzögerung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Beitragssatzerhöhung unzureichend zur Finanzierung, Vorsorgefonds nicht sinnvoll, evt. Qualitätsminderung und fehlende Kontrolle bei Betreuungs- und Entlastungsangeboten. Pflegestärkungsgesetz 2: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab 2017 nach Auswertung der Modellphase Anfang 2015 Beitragssätze steigen nochmals um 0,2% 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 2

Reform der Pflegeversicherung 2015 zusammengefasst: Das Pflegestärkungsgesetz 1 ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Neben einer Erhöhung aller Leistungsbeträge um 4 % zur Anpassung an die allgemeinen Preissteigerungen kam es zu einigen deutlichen Verbesserungen und Erweiterungen der Leistungen. Deutlich verbesserten sich die Leistungen für alle, die ein Tagespflegeangebot nutzen. Vor 2015 verminderten sich das Pflegegeld und die Leistungen für einen Pflegedienst, wenn aus der Pflegeversicherung viel Geld für die Tagespflege gebraucht wurde (ab 50% der Leistung). Die Leistungen wurden gegenseitig angerechnet. Seit 2015 ist das nicht mehr der Fall. Auch wenn Leistungen für die Tagespflege bis zum Höchstbetrag gebraucht werden, stehen trotzdem noch das gesamte Pflegegeld oder die Leistungen für den Pflegedienst (Sachleistung für häusliche Pflege) voll zur Verfügung. Das ist ein Plus von bis zu 800 im Monat je nach Pflegestufe. Ebenso deutlich verbessern sich die Leistungen für pflegebedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung (4.000 statt 2.557 Zuschuss). Verbessert haben sich auch die Leistungen für demenzkranke Menschen, die bereits viel Betreuung brauchen, aber noch keine Pflegestufe erhalten (sogenannte Pflegestufe 0). Sie können künftig auch Leistungen zur Tagespflege und zur Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die weiteren Verbesserungen ermöglichen vor allem mehr Flexibilität bei der Nutzung von Leistungen. So kann z. B. die Sachleistung für häusliche Pflege (Hilfe bei der Körperpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung durch einen Pflegedienst) künftig bis zu 40% für anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote genutzt werden, wenn die Leistungen nach 45b aufgebraucht sind. Das hilft allen, die vor allem eine betreuende Unterstützung und dafür noch wenig pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfe benötigen. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 3

Ebenso kann nun die Kurzzeitpflegeleistung bis zu 50% für Verhinderungspflege genutzt werden. Das hilft, wenn Entlastung bei der Betreuung und Pflege vor allem ins Haus kommt und eine mehrtägige Betreuung in einem Pflegeheim z. B. während des Urlaubs der betreuenden Angehörigen nicht in Frage kommt. Durch die zusätzlichen Betreuungsleistungen ( 45b) können nun neben Betreuungsangeboten auch Entlastungsangebote finanziert werden. Dies können z.b. haushaltsnahe Dienste, Botengänge, organisatorische Hilfen usw. sein. Diese Angebote werden eventuell noch nicht gleich Anfang 2015 zur Verfügung stehen. In den Pflegeheimen und in Tagespflegen verbessert sich auch personell etwas. Zuvor konnten die Einrichtungen für je 24 demenzkranke Bewr zusätzlich zu den Pflegekräften eine Kraft anstellen, die nur für deren Betreuung zuständig ist (zusätzliche Betreuungskräfte). Seit 2015 kann für je 20 Bewr (oder Tagesgäste) unabhängig davon, ob sie demenzkrank sind oder nicht, eine Betreuungskraft angestellt werden. Es erhalten da auch nicht demenzkranke Bewr (selbst Pflegestufe) eine zusätzliche Betreuung und die Relation von 1:24 wird auf 1:20 verbessert. Je nach Einrichtung können so etwa 50% mehr Betreuungskräfte angestellt werden. Ab Seite 17 sind jeweils in roter und kursiver Schrift die Verbesserungen ab 2015 detailliert dargestellt. Erhebliche Verbesserungen sind zudem unterstrichen. eine ähnliche Übersicht ist zu finden bei: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/downloads/p/pflegestaerkungsgesetze/tabellen_pfegelei stungen_stand_2_3_lesung_bt_17102014_.pdf Ab Seite 41: Die möglichen Veränderungen der zweiten Reform ab 2017 Ab Seite 47: Ergänzende Informationen zu den Regelungen 2015-2017 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 4

Unveränderte Regelungen zur Begutachtung und Pflegeeinstufung seit 2012 (bis 31.12.2016) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 5

Zeitliche Voraussetzungen für die Pflegeeinstufung Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 pflegerischer Hilfebedarf im Tagesdurchschnitt über 45 Minuten im Tagesdurchschnitt 2 Stunden hauswirtschaftlicher Hilfebedarf 1) im Tagesdurchschnitt 45 Minuten im Tagesdurchschnitt 1 Stunde Pflegestufe 3 im Tagesdurchschnitt im Tagesdurchschnitt 4 Stunden 2) 1 Stunde 1) Der hauswirtschaftliche Hilfebedarf ist für die Einstufung notwendig, aber kaum relevant, da er immer anerkannt wird. 2) Für die Anerkennung der Pflegestufe 3 muß in jeder Nacht (zwischen 22 und 6 Uhr) wenigstens eine Pflegeverrichtung notwendig sein. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 6

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende (pflegerische) Verrichtungen: Waschen, Baden, Duschen; Zahnpflege, Mundpflege, Kämmen, Rasieren; mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung; Darm- und Blasenentleerung; Aufstehen und Zubettgehen, notwendiges Umlagern im Bett; An- und Auskleiden; Unvermeidbare Gänge außer Haus; Körperpflege Essen und Trinken Toilettengang Aufstehen, Zubettgehen 1. Jeder Gang im Haus und in der Wohnung, der einer Pflegeverrichtung zu tun hat (z.b. der Gang zur Toilette), wird zeitlich anerkannt, wenn der Pflegebedürftige dabei Hilfe braucht. 2. Als unvermeidbare Gänge außer Haus werden nur wöchentlich und auf Dauer notwendige Fahrten oder Gänge zu Ärzten, Apotheken oder ärztlich veranlassten Therapien anerkannt (auch Wegezeiten). 3. Fingernägel und Haare schneiden, Schminken, Frisuren legen sowie die Gabe von Medikamenten werden nicht als Pflegeverrichtung anerkannt. 4. An- und Auskleiden wird nur in Verbindung einer anderen anerkannten Pflegeverrichtung zeitlich anerkannt, also nicht z.b. das Ankleiden zum Spaziergang. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 7

Berücksichtigung psychischer Beeinträchtigungen in der Pflegeversicherung Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, eine teilweise Übernahme und eine vollständige Übernahme werden in gleicher Weise als Hilfebedarf bei einer Verrichtung des täglichen Lebens anerkannt. Wichtig ist, dass die Hilfen notwendig sind. Anleitung... Beaufsichtigung... Unterstützung... Hinweise geben, den Handlungsablauf lenken, Zeigen, Vormachen, Kontrolle des Handlungsablaufs, für Sicherheit sorgen Hilfen geben, Motivieren, beruhigend Einwirken teilweise Übernahme... einzelne Handlungsschritte selbst übernehmen vollständige Übernahme.. alle Handlungsschritte übernehmen 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 8

Aus der praktischen Erfahrung heraus sollte eine Einstufung in die Pflegestufe 1 möglich sein, wenn ein erkrankter zumindest beim An- und Auskleiden sowie bei der täglichen Körperpflege eine ständige Beaufsichtigung oder Anleitung benötigt. Das heißt, Beisein einer zweiten Person ist der Kranke nicht in der Lage, die Tätigkeiten richtig auszuführen. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 9

Anerkennung aktivierender Pflege Solange ein Pflegebedürftiger Teile einer Verrichtung noch selbständig Anleitung oder Unterstützung durchführen kann, soll er dies tun, auch wenn die Pflege dadurch wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt. Die erforderliche Zeit dafür wird als Hilfebedarf bei der Pflegeeinstufung anerkannt, wenn sie tatsächlich erbracht wird. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 10

Die wichtigsten Hinweise für die Anerkennung von Pflegezeiten: Übernahme", Unterstützung", Anleitung" und Beaufsichtigung" bei einer Pflegeverrichtung werden gleichermaßen als Pflegezeit berücksichtigt. Aktivierende Pflege" ist zeitlich anzuerkennen, wenn sie durchgeführt wird. Das Tempo des Kranken ist entscheidend, nicht des Pflegenden. Die Zeiteinschätzung muss sich an nichtprofessioneller Hilfe orientieren Das notwendige geduldige und meist zeitaufwendige Eingehen auf Ängste, Unsicherheiten, Aggressionen, beruhigende Worte und motivieren während einer Pflegeverrichtung gehören zur anzuerkennenden Pflegezeit". Die anzuerkennende Pflegezeit beginnt bereits vorbereitenden Tätigkeiten. Auch notwendige wiederholte geduldige Aufforderungen zu einer Pflegeverrichtung sind bereits Pflegezeit. Doppelte Pflegezeit ist zu berechnen, wenn zwei Personen gebraucht werden. Die Häufigkeit von Baden und Duschen richtet sich in erster Linie nach den individuellen Lebensgewohnheiten Auch jede Ermunterung, Lob, anerkennende Worte, Trost usw. während der Hilfe bei einer "Verrichtung des täglichen Lebens" gehören zur anerkannten Pflegezeit. aber: Alter und z.b Behinderung des Pflegenden werden nicht berücksichtigt!. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 11

Beispiele anerkannter Einzeltätigkeiten beim Baden Badezubehör bereitlegen Badewasser herrichten Aufforderung zum Waschen Begleitung ins Bad beim Auskleiden und in die Wanne steigen helfen Anleitung, Aufsicht und Unterstützung beim Waschen des ganzen Körpers unter der Dusche, in der Wanne oder am Waschbecken, auch Haare waschen und fönen sowie Gesichts- und Hautpflege. aus der Wanne helfen, abtrocknen und anziehen vom Bad zurück in ein anderes Zimmer geleiten 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 12

Beispiele von Zeitorientierungswerten Ganzkörperwäsche Duschen Zahnpflege Kämmen Wasserlassen Stuhlgang 20-25 Minuten 15-20 Minuten 5 Minuten 1-3 Minuten 2-3 Minuten 3-6 Minuten 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 13

Die Gutachter können und sollen von längere Zeiten als in den Zeitorientierungswerten ausgehen wenn z.b. kranke bei Verrichtungen angeleitet und beaufsichtigt werden (was sehr häufig der Fall ist!) und, wenn aktivierende Pflege durchgeführt wird, wenn Abwehrverhalten des Pflegebedürftigen die Übernahme einer Verrichtung behindert (auch einschießende unkontrollierte Bewegungen), wenn allgemeine Erschwernisfaktoren wie z.b. hohes Körpergewicht, starke Schmerzen oder ein zeitaufwendiger Einsatz technischer Hilfstel gegeben sind. Die Gutachter sind in jedem Fall angehalten, die individuelle Pflegesituation zu berücksichtigen. Die Zeitorientierungswerte sind nur ein Orientierungsrahmen 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 14

Vorbereitung auf das Gespräch dem Gutachter Hilfebedarf, Abläufe und Zeiten bei täglichen Verrichtungen in Stichworten notieren, besser zuvor ein Pflegetagebuch führen in erster Linie den Hilfebedarf bei den anerkannten täglichen Verrichtungen schildern. Alles andere kostet Zeit und kann vom Gutachter nicht berücksichtigt werden. Fragen möglichst direkt und klar beantworten. Wenn möglich, eindeutige Zeitangaben machen. Sie können ein zusätzliches gesondertes Gespräch Beisein des Kranken verlangen. Ein Ausweichtermin muss Ihnen angeboten werden. Gegebenenfalls eine zweite Person, die die Pflegesituation kennt, hinzuziehen. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 15

Antragsverfahren bei der Pflegeversicherung Für den Widerspruch: Pflegetagebuch (Fach-)Arztbericht Evt. Beisein einer Fachkraft Sozialgerichtsverfahren: ist kostenfrei Rechtsantragstellen helfen Richter wahren die Interessen des Klägers Rechtsschutz hilft evt. Antragstellung max. 5 Wochen ( 18 SGB XI) sonst 70 pro Begutachtung überzogener Woche an Versicherten Widerspruch Klage max. 4-6 Wochen Zweitbegutachtung Anhörung des Versicherten max. 4-6 Wochen bis zu 1 Jahr, bei Berufung bis zu 3 Jahre Entscheidung des Sozialgerichts 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 16

Die Veränderungen ab 2015 Pflegegeld 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 SGB XI 37 Pflegegeld (reduziert sich anteilig bei Nutzung von 36 s.u.) 120 123 235 244 305 316 440 458 525 545 700 728 700 728 monatlich Das Pflegegeld steht zur freien Verfügung, wird monatlich überwiesen. Das Pflegegeld verringert sich anteilig, wenn Sachleistungen für häusliche Pflege nach 36 für einen Pflegedienst genutzt werden 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 17

Leistungen für häusliche Pflege 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 SGB XI 36 Sachleistung für häusliche Pflege und Betreuung (bis 40% für niedrigschwellige Angebote nach 45b nutzbar) 225 231 450 468 665 689 1.100 1.144 1.250 1.298 1.550 1.612 1.550 1.612 monatlich Die Sachleistungen für häusliche Pflege werden für Hilfen eines Pflegedienstes bei der Körperpflege und hauswirtschaftlicher Hilfe eingesetzt. Der Pflegedienst rechnet direkt der Kasse ab. (Eine Übersicht zur monatlichen Abrechnung kann vom Pflegedienst verlangt werden) Das Pflegegeld (vorhergehende Folie 36) verringert sich prozentual um den Anteil, der für den Pflegedienst von der Sachleistung benötige wird. (z.b. 234 = 50% von 468 Sachleistung noch 50 % Pflegegeld von 244 = 122 ) Bis zu 40 % der Leistungen können bei Nichtnutzung für anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote verwendet werden, wenn die Leistungen nach 45b für diese nicht reichen (Umwidmung der Leistung). 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 18

Leistungsmodule (Kosten) bei ambulanter Pflege in BW (+ Wege- / Ausbild.-pauschale + Investit.-kosten ca. 6 je Hausbesuch) / Stand 1.3.15 Nr. Leistungsinhalt Fachkraft Hauswirt. Fachkraft Ergänz. Hilfe BFD, FSJ 1 Große Toilette 25,76 22,08 17,66 12,01 2 Kleine Toilette 17,18 14,76 11,81 8,03 3 Transfer/An-/Auskleiden 9,30 7,96 6,37 4,33 4 Hilfe bei Ausscheidungen 11,43 9,80 7,84 5,33 6 Spezielles Lagern 5,72 4,89 3,91 -------- 7 Mobilisation 5,72 4,89 3,91 -------- 8 Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 5,72 4,89 3,91 1,93 9 Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 20.06 17,18 13,74 9,34 10 11 Verabreichung von Sondennahrung tels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (je angefang. Viertelstunde) 17,60 8,57 -------- 5,90 4,01 12 Zubereitung einer einfachen Mahlzeit 12,61 -------- 9,82 6,68 13 Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch 2,74 2,74 2,74 2,74 14 Zubereitung einer (i.d.r. warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen 25,23 ------- 19,66 13,37 15 Einkauf/Besorgungen (je angefang. Viertelstunde) 7,56 ------- 5,90 4,01 16 Waschen/Bügeln/Putzen (je angefang. Viertelstd.) 7,56 ------- 5,90 4,01 17 Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes 5,03 ------- 3,91 2,66 18 Beheizen 7,56 ------- 5,90 4,01

Leistungen für Tagespflege 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 SGB XI 41 Sachleistung für Tagespflege (keine Anrechnung mehr auf 36 u. 37) 231 450 468 450 689 1.100 1.144 1.100 1.298 1.550 1.612 1.550 1.612 Monatlich Die Leistungen für Tagespflege werden für die Kosten der Pflege und Betreuung durch eine Tagespflege eingesetzt. Die Tagespflege rechnet direkt der Kasse ab. (Eine Übersicht zur monatlichen Abrechnung wird automatisch zugesandt) Das Pflegegeld verringert sich seit 2015 nicht mehr, wenn Tagespflegeleistungen genutzt werden, auch nicht die Sachleistungen für den Pflegedienst. Die Tagespflege berechnet zusätzlich täglich Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Gebäude. Diese Kosten werden privat in Rechnung gestellt (können aber über Leistungen nach 45b rückerstattet werden) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 20

Monatliche Leistungen nutzbar für Tagespflege (ungefähre Berechnung) + Stufe 0 0,00 335,00 439,00 Stufe 1 572,00 793,00 897,00 Stufe 2 1.248,00 1.402,00 1.506,00 Stufe 3 1.716,00 1.716,00 1.820,00 ( 45b + Sachleistung Tagespflege) Beispiel der Kosten einer Tagespflege pro Tag Stufe 0 65,47 Stufe 1 65,47 Stufe 2 76,25 Stufe 3 84,67 (bei 100 % Erhalt von Pflegegeld) Monatliche durchschnittliche Gesamtkosten Tagespflege wöchentlich: 1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage Stufe 0 284,79 569,59 854,38 1.139,18 1.423,97 Stufe 1 284,79 569,59 854,38 1.139,18 1.423,97 Stufe 2 331,69 616,48 901,28 1.186,07 1.470,87 Stufe 3 368,31 653,11 937,90 1.222,70 1.507,49 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 21

SGB XI 40 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Wohnanpassung (z.b. Haltegriffe, Badumbau, Treppenlift) Weitere Leistungen 2014 / ab 2015 2.557 4.000 Pflegestufe 1 2.557 4.000 2.557 4.000 Pflegestufe 2 2.557 4.000 2.557 4.000 Pflegestufe 3 2.557 4.000 40 Pflegehilfstel 1) ja ja ja ja ja ja ja 40 Pflegehilfstel zum Verbrauch 2) 40 31 40 31 40 31 40 31 40 31 40 2.557 4.000 31 40 Einmalig (mehrfach nach erheblicher Bedarfsänderung) Höhe nach Bedarf und Genehmigung nach Genehmigung 123 Zuschlag ambulant betreute WG 205 200 205 200 205 200 205 200 205 200 205 200 205 monatlich 44 Rentenversicherung 120-140 120-140 160-280 160-280 180-420 180-420 monatlich 1) z. B. Pflegebetten, Pflegelifter, Badewannenlifter, Rollstühle, Toilettenstühle und vieles mehr 2) z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionstel, saugende Bettschutzeinlagen 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 22

Leistungen zur Kurzzeitpflege 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 SGB XI 42 Kurzzeitpfleg eleistung (bis 50% für Verhinderungspflege nutzbar) 1.612 1.550 1.612 1.550 1.612 1.550 1.612 1.550 1.612 1.550 1.612 1.550 1.612 jährlich Die Leistungen für Kurzzeitpflege werden für die Kosten der vorübergehenden Pflege und Betreuung in einem Pflegeheim eingesetzt. (für einzelne Tage oder mehrere Wochen auch verteilt mehrmals im Jahr) Das Heim berechnet zusätzlich täglich Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Gebäude. Diese Kosten werden privat in Rechnung gestellt (können aber über Leistungen nach 45b rückerstattet werden) Die Leistungen für Kurzzeitpflege können bei Nichtnutzung zu max. 50% (806 ) auf Verhinderungspflegeleistungen übertragen werden. (siehe nächste Folie) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 23

Leistungen zur Verhinderungspflege 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 SGB XI 39 Verhinderungspflegeleistung (auch für Kurzzeitpflege nutzbar) 1.550 1.612 (+806) 1.550 1.612 (+806) 1.550 1.612 (+806) 1.550 1.612 (+806) 1.550 1.612 (+806) 1.550 1.612 (+806) 1.550 1.612 (+806) jährlich Die Leistungen für Verhinderungspflege können für die Kosten einer Pflegevertretung eingesetzt werden. (für eine beliebige Person, die für Stunden oder auch Tage den pflegenden Angehörigen vertritt, da dieser sich ausruhen kann, etwas erledigen kann, in Urlaub gehen kann,..) Verhinderungspflegeleistungen können durch Übertragung von Kurzzeitpflegeleistungen auf 1612+806= 2418 erhöht werden. Sie können auch für Kurzzeitpflege in einem Heim eingesetzt werden. Verwandte und Verschwägerte 1. und 2. Grades können nur Aufwand (z.b. Fahrtkosten usw.) ersetzt bekommen. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 24

Verhinderungspflegeleistungen ( 39) = 1.612 pro Jahr Wartezeit Die Leistung kann beansprucht werden, wenn der Pflegebedürftige bereits seit einem halben Jahr im häuslichen Bereich gepflegt * wurde (bei kranken: betreut wurde ). * Pflegekassen dürfen den Beginn der Pflege nicht dem Zeitpunkt der Anerkennung einer Pflegestufe gleichsetzen! Gegebenenfalls muss die Aussage des pflegenden Angehörigen oder eine Bescheinigung des Arztes zur Bestätigung genügen. Stundenweise Verhinderungspflege Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 19.12.2014: Ist in diesen Fällen die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, so erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,00 EUR, nicht aber auf die Höchstdauer von nunmehr 42 Tagen statt bisher 28 Tagen. Entscheidend für die Anrechnung auf die Höchstdauer ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson und nicht die Dauer der Inanspruchnahme der Ersatzpflegeperson (oder des Pflegedienstes, des familienentlastenden Dienstes etc.). 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 25

Verhinderungsgründe sind: Erholungsurlaub, Krankheit oder andere Gründe (z.b. stundenweiser Erholungsbedarf, notwendige Erledigungen, Besuch von Freunden oder Verwandten, ). Nicht anerkannt werden als Verhinderungsgründe evt. regelmäßige berufliche Verpflichtungen und Überforderung bei der Pflege des Angehörigen. Wer kann verhindert sein? Pflegende Angehörige, aber auch andere wie z.b. Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegebedürftigen ehrenamtlich pflegen bzw. sich um ihn kümmern. (Nicht jedoch ein zugelassener Pflegedienst oder bezahlte Helfer). Wer kann Verhinderungspflege leisten? Jeder, auch z.b. ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim. (Jedoch können bis zum 2. Grad verwandte oder verschwägerte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur pro Tag bis zu 1/28 des monatlichen Pflegegelds pauschal erhalten. Zusätzlich können sie nachgewiesenen Aufwand wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall über die Verhinderungspflegeleistung ersetzt bekommen. Bei anderen Personen ist die Höhe der bezahlten Vergütung frei wählbar) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 26

Antragstellung zur Verhinderungspflegeleistung Eine Antragstellung ist auch rückwirkend möglich (im Gesetz so festgelegt) Die Antragsformulare enthalten meist keine Felder zur Beantragung stundenweiser Verhinderungspflege. Tipp: Bei Dauer und Umfang der Verhinderungspflege eintragen: Vom X.X.20XX bis auf Weiteres stundenweise nach Bedarf. Als Verhinderungsgrund z.b. eintragen: regelmäßiger Entlastungsbedarf aufgrund der belastenden Pflege und Zeitbedarf für wichtige Erledigungen 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 27

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 SGB XI 45b Betreuungsund Entlastungsleistungen 100 / 200 104 / 208 104 100 / 200 104 / 208 104 100 / 200 104 / 208 104 100 / 200 104 / 208 monatlich (Anhäufung möglich bis 30.6. im Folgejahr) Das monatliches Budget kann über das Jahr angehäuft werden Erhöhte Leistung (208 monatlich) bei hohem Betreuungsbedarf Nicht ausgeschöpfte Leistungen können bis zum 30.6. ins Folgejahr übertragen werden. Nur zweckgebunden einsetzbar für bestimmte Hilfen und Angebote Auch bei Pflegestufe 1-3 104 monatlich 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 28

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b können zweckgebunden für folgende Ausgaben eingesetzt werden: 1. Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege, oder Kurzzeitpflegeangeboten; 2. Kosten für die allgemeinen Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe durch Pflegedienste (Achtung: grundpflegerische Leistungen gehören nicht dazu).) 3. Kosten für nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Betreuungsgruppen für kranke, Helferkreise oder Familienentlastende Dienste. (zu Entlastungsangeboten gleich noch mehr) (Kostenbelege sammeln und zum Jahresende einreichen!) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 29

Erweiterung der bisherigen nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach 45b um Entlastungsangebote 1) ab 2015 Bisher bereits anerkannt: Betreuungsgruppen für kranke, Helferkreise, Haushaltsnahe Dienstleistungen: beispielhaft wird genannt: hauswirtschaftliche Hilfe, Fahrdiensten, Botengänge, Beratung und Hilfe bei der Hilfeorganisation, schriftliche Korrespondenz erledigen Alltagsbegleiter: persönliche Begleitung etwa zu Veranstaltungen, Friedhofsbesuch; Begleitung und Unterstützung bei hauswirtschaftliche Aktivitäten (unterstützen, nicht übernehmen). Ziele: Soziale Kontakte Fördern, Isolation verhindern, Selbständigkeit erhalten. Pflegebegleiter begleiten und unterstützen pflegende Angehörige psychosozial (speziell geschulte Ehrenamtliche). 1) Für die Anerkennung der neuen Angebote werden bis Ende 2015 Landesrichtlinien in Baden-Württemberg erstellt. Bis dahin können jedoch bereits Betreuungsangebote, die nach bisheriger Regelung anerkannt sind, auch nicht demenzkranke Personen Pflegestufe betreuen und in begrenztem Rahmen haushaltsnahe Hilfe anbieten. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 30

Anerkennung und Förderung von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Angeboten für Betreuungsund Entlastungsleistungen nach 45b Anerkennung und Förderung werden in Landesrichtlinien geregelt. Da haben die Länder Einfluss darauf, welche Qualitätskriterien erfüllt sein müssen und welche Art von Angeboten gefördert werden können. In Baden-Württemberg regelt dies für niedrigschwellige Betreuungsangebote die Betreuungsangeboteverordnung. Die Anerkennung von Angeboten obliegt dem Landkreis, die Förderung wird in einem Koordinierungsausschuss auf Landesebene durch die Kassen und das Sozialministerium für jeden Antrag beschlossen. In Baden-Württemberg müssen Angebote derzeit ein Qualitätskonzept vorlegen, durch das die Schulung und Begleitung der Helfer beschrieben wird. Anerkannt (und gefördert) durften seither nur Angebote hauptamtlicher Leitung werden, die freiwillige Helfer einsetzen, die max. 10 Aufwandsentschädigung pro Stunde und max. 2400 pro Jahr steuerfrei erhalten. Bei den neuen Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen sollen evt. auch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingesetzt werden können. Pflegedienste können ab 2015 Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe über Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbieten. Bisher war nur Betreuung möglich. Diese Möglichkeit hat nichts der Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot zu tun. Es ist im Gesetz so geregelt. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 31

Flexibilisierung von Leistungen ( Verschiebebahnhof ab 2015) Kurzzeitpflegeleistung 1.612 ( 1.612?) 806 Verhinderungspflegeleistung 1.612 Sachleistung häusliche Pflege 36 Zusätzlich Betreuungs- und bis 40 % Entlastungsleistung (wenn nötig) 45b nur für niedrigschwellige Angebote nach 45b?: Verhinderungspflegeleistungen können auch Übertragung für Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Nachteil einer Übertragung: 50 % Pflegegeld wird nur 4 Wochen statt bis zu 8 Wochen lang bezahlt. Vorteil einer Übertragung: bei einem Krankenhausaufenthalt während der Kurzzeitpflege von über 3 Tagen werden die fälligen Ausfallgebühren (75 % der Kosten pro Tag) von der Pflegekasse übernommen. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 32

Maximale Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Umfeld für Niedrigschwellige Betreuungsangebote 2014 / 2015 (Helferkreise und Betreuungsgruppen usw.) Bei Anerkennung eines erheblichen BetreuungsPflege ( Pflegestufe (Stufe 0) oder Pflegestufe (Stufe 1-3)): Zusätzliche 104-208 monatlich ( 45b) Betreuungs-/Entlast.- (nur für nach 45b anerkannte Angebote) leistung Verhinderungs- 1612 + 806 = 2418 pro Jahr bei Verhinderung pflegeleistung der Pflegeperson ( 39 / + 50% 42) bis 40% Sachleistung 92,40 ; 275, 60 ; 519,20 ; 644,80 für häusliche Pflege monatlich je nach Pflegestufe ( 36) 60% anteiliges 73,80 ; 189,60 ; 327 oder 436,80 Pflegegeld monatlich je nach Pflegestufe zur freien Verfügung ( 37) Ergibt bei Pflegestufe 0-3 insgesamt pro Jahr 5.660 (vorher 4.190) -17.890 (vorher 12.350) im Jahr oder ca. 472 (vorher 350) 1.490 (vorher 1000 ) monatlich. Bei Kosten von 12 pro Stunde für die Betreuung durch einen Helferkreis ergeben sich 40-125 Betreuungsstunden zur Entlastung pro Monat oder ca. 9-29 Stunden pro Woche. Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 33

Übersicht zur Flexibilisierung der Leistungen im häuslichen Umfeld ab 2015 Für hauswirtschaftliche Hilfe nutzbar 60% Sachleistung häusliche Pflege 36 1) 40% Sachleistung häusliche Pflege für 45b nutzbar Betreuungs- und Entlastungsleistungen ( 45b) Für Verhinderungspflege nutzbar 39 100% Kurzzeitpflegeleistung Verhinderungspflegeleistung 50% Kurzzeitpflegeleistung oder 60% Pflegegeld oder Für Kurzzeitpflege nutzbar 42 100% Verhinderungspflegeleistung Für Betreuungshilfe und Entlastung zu Hause stunden- oder tageweise einsetzbar Auch für Kosten von Tagespflege und Kurzzeitpflege einsetzbar 1) Nichtgenutzte Sachleistungen häusliche Pflege werden entsprechend ihrem Anteil in Form von Pflegegeld ausbezahlt (60% nicht genutzte Sachleistung ergibt 60% vom Pflegegeld) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 34

SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung 2014 / ab 2015 stationär (im Pflegeheim) Keine Pflegestufe / jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf ( Stufe 0 ) Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3 und 43 Für stationäre Pflege (Pflegeheim) (andere Leistungen 36-42 und 45b sind dann nicht mehr möglich!) - - 225 * 231 * 1.023 1.064 1.279 1.330 1.550 1.612 monatlich Durchschnittliche Kosten eines Heims 2.000 2.100 2.000 2.100 2.800 2.940 3.100 3.250 3.600 3.780 monatlich Verbleibende Kosten 2.000 2.100 1.775 1.869 1.777 1.876 1.821 1.920 2.150 2.168 monatlich * Regelung entsprechend: Gemeinsames Rundschreiben des GKV Spitzenverbands zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 17.04.2013, Stand 19.12.2014 zu 123 SGB XI, 3. (5). Wird von einzelnen Kassen aber nicht angewendet. 87b Zusätzliche Betreuungskräfte im Pflegeheim (und in Tagespflege), Pflegebedarf: 1:20 1:24 1:20 Bisher konnte für je 24 demenzkranke Bewr eine Kraft nur für Betreuung eingestellt werden (zusätzlich zu den Pflegekräften). Jetzt für je 20 Bewr und eine Kraft. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 35

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) 2015 Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen, haben für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf sozialversicherte Freistellung von der Arbeit Kündigungsschutz. Die Freistellung kann entweder kurzfristig für maximal 10 Tage in Anspruch genommen werden (so genannte Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ) Seit 2015 Lrsatz durch Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % vom Nettoeinkommen). Dieses muss bei der Kasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. oder als längerfristige Freistellung beantragt werden (so genannte Pflegezeit ). Seit 2015 kann der Einkommensverlust während der Zeit teilweise durch ein zinsloses Darlehen ausgeglichen werden. Identische Regelung wie bei Familienpflegezeit (4 Folien weiter). 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 36

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: kurzfristig für maximal 10 Tage (nur am Stück und pro pflegebedürftigem Angehörigen in der Regel nur einmal) Vorankündigung in akuten Situationen (plötzlicher oder erhöhter Pflegebedarf) es genügt, eine ärztliche Bescheinigung umgehend nachzureichen, in der die Notsituation bestätigt wird eine Pflegestufe muss nicht gegeben sein, aber vom Arzt laut Bescheinigung erwartbar sein (Antrag auf Pflegeleistungen muss gestellt werden, muss aber nicht zum Erfolg führen) Pflegezeit: Bis zu 6 Monate für jeden nahen Angehörigen spätestens 10 Tage vorher beantragen (auch teilweise Freistellung möglich) Anspruch nur bei Arbeitgebern mehr als 15 Beschäftigten eine Pflegestufe muss bereits gegeben sein der pflegender Angehöriger muss keine Mindestpflegezeit leisten oder nachweisen 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 37

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. (Regelung gilt auch beim Familienpflegezeitgesetz, übernächste Folie) 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 38

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) Die Dauer der Freistellung muss vorher angegeben werden. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Zustimmung zur Verlängerung ist nicht erforderlich, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson (z.b. Übernahme durch einen anderen Angehörigen) aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder verstorben oder ist die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder unzumutbar (z.b. beim Umzug in ein Pflegeheim), endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände vorzeitig. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 39

Familienpflegezeitgesetz 2012 / 2015 Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen, können ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden in der Woche reduzieren. Wird die Wochenarbeitszeit zum Beispiel auf diese Weise von 100 auf 50 Prozent verringert, gibt es für die Dauer der Pflegezeit 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Das ist ein Vorschuss, der später wieder abgearbeitet werden muss. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit? JA (ab 26 Beschäftigte). Es muss eine Vereinbarung dem Arbeitgeber getroffen werden. Dieser kann aus wichtigem betrieblichen Grund bestimmte Wünsche zum Umfang der Reduktion der Arbeit ablehnen. Wie wird die Pflegezeit bezahlt? Der Gehaltsvorschuss wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bezahlt. Er muss nach Ende der Pflegezeit und Wiederaufstockung der Arbeitszeit wieder abgestottert werden. Der Arbeitnehmer erhält dann z. B. weiterhin nur 75 Prozent Gehalt, auch wenn er seine Arbeitszeit auf 100 Prozent wieder aufgestockt hat. 22.07.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 40