Berufsunfähigkeitsversicherung



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Transkript:

Tabellarische Übersicht der Rechtsprechung der letzten 20 Jahre in Leitsätzen Kai-Jochen Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Mietrecht - Rechtsstand: 3/2009 - Neuhaus Rechtsanwalt und Fachanwalt Kanzlei für Versicherungs- und Immobilienrecht Schwanenwall 23 44135 Dortmund Tel.: 0231/9509096 Mobil: 0173/2764049 Fax: 0231/551376 Mail: info@fachanwalt-neuhaus.de Kai-Jochen Neuhaus, Dortmund

Neuhaus: 2 Hinweis Urheberrecht etc.: Die Vortragsunterlagen, Schaubilder und sonstigen Materialien in diesem Seminarordner sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt vollständig beim Verfasser Kai- Jochen Neuhaus. Nachdruck, auch auszugsweise, anderweitige Vervielfältigung, Weitergabe an Andere als den Seminar-/Veranstaltungsteilnehmer und Einstellung in Netzwerke o.ä. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verfassers. Jeder Verstoß gegen das Urheberrecht wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Alle enthaltenen Informationen sind mit großer Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Trotzdem kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen werden. Bitte beachten Sie auch, dass die Informationen eine Rechtsberatung weder ersetzen wollen noch können.

Neuhaus: 3 Inhaltsverzeichnis 1 RECHTSPRECHUNG TABELLARISCHE ÜBERSICHT DER LETZTEN 20 JAHRE IN LEITSÄTZEN... 6 1.1 AB SCHLUSS UND INH AL T DES VERSICHERU NGSV ERTR AGE S...... 6 1.1.1 Allgem eines....................... 6 1.1.2 Rückdatieru ng, Rück wä rtsvers iche ru ng...... 10 1.1.3 Vorläufiger Vers iche run gsschutz............... 11 1.1.4 Präm ienzahl ung............... 11 1.1.5 Ände run gsver einb ar un ge n......... 11 1.2 PFLICHTEN DES VERSICHERU NGSM AK LERS...... 12 1.3 AGB-RECHT UN D AU SLEGUNG VON BUZ-AVB...... 16 1.4 RÜC KDE CK UNGSVERSICHERUNG / PENSIONS- UN D VERSORGUNGSZUS AG EN / JURIS TISCHE PERSONEN ALS VERSICHERUNGS NEHM ER / DI REKTVERSICHERU NG...... 20 1.5 RUHE N DER VERSI CHERUNG/ÄN DERUN GSVERTR AG/UMW ANDL UNG I N PR ÄM I EFREIE VERSI CHE RUN G......... 21 1.6 DER VERSICHE R TE BERUF......... 22 1.6.1 Tatbestandliche Vor ausset zun ge n für alle Beruf e / Zuletzt ausge übter Ber uf / prä ge nde Tätigkeit en......... 22 1.6.2 Besond ere t atsächliche/ pr ozessuale Anf or der un g e n bei Sel bständ ige n ( Um orga nisation etc.)......... 25 1.6.3 Besond ere t atsächliche/ pr ozessuale Anf or der un ge n bei Beam ten ( oh ne Beam t enklausel)............... 31 1.6.4 Besond ere t atsächliche/ pr ozessuale Anf or der un ge n bei Beam ten mit Beam t enklausel................ 33 1.6.4.1 Übe rbl ick/grun dlage n................ 33 1.6.4.2 Herk ömm liche Beam tenklauseln mit faktischer Tatbes tands wi rk un g... 34 1.6.4.3 W eiter gefasste Beam tenklauseln...... 35 1.6.4. 4 Keine BU bei vo rgeschobe ner Vers et zun g in den Ru h estand... 36 1.6.5 Besond erh eiten be i Schülern / Stude nten / Auszub ildend en....... 37 1.6.6 Loss-of -License-Vers iche r ung/fl ug untauglichk eitsklausel.......... 38 1.6.7 Ärzt eklausel..................... 39 1.6.8 Tätigkeitsklausel......... 39 1.6.9 Berufs wechsel, ver änd ert e s Berufsbild und ru hen de r Beruf, Arb eitslosigkeit... 40 1.6.10 Dar leg un gs - und Beweislas t......... 41 1.7 M EDI ZINI SCHER T ATBES T AN D......... 43 1.7.1 Krankheit, Kör pe rv erl etzun g, Kräfteve rfall, Pflegeb ed ürftigkeit - Ge ne rell es... 43 1.7.2 Spezi ell e Erk ra nkun ge n: Psyc he, Som atoform e Störu nge n......... 44 1.8 N AC HW EIS, G R AD, BEGINN DE R BU......... 44 1.8.1 Ärzt licher Nachweis.......... 44 1.8.2 Prüfun gsum f ang und Kaus alität / Gr ad und Um fang d er BU........ 45 1.8.3 Kein Kausal itätsnachweis durc h E r werbsminde ru ng in de r Sozial ve rs iche run g... 48 1.8.4 Übe ro bligatorische Anstre n gun gen............ 49

Neuhaus: 4 1.8.5 Vorv ert ra gliche ode r m itgeb r achte Ber ufsunfähigkeit / Eintritt der BU wä hr end der Vertragsdau er / Eintritt des Vers iche ru ngsfalls...... 50 1.9 D AUE R DER BERUFSUNF ÄH I GKEI T (PROGNOSE)...... 53 1.10 VERW EISUNG.......... 56 1.10.1 Abstrakte Ver weisung......... 56 1.10.1. 1 Vertragsinhalt und Gru nds ätze de r Rechtsprec h un g.... 56 1.10.1. 2 Kenntnisse, Fähigkeiten, A usbildung, Erf ah ru ng......... 58 1.10.1. 3 Finan zi eller Status......... 63 1.10.1. 4 Sozialer Status/Sozi ale W ertschätzung...... 67 1.10.1. 5 Sonstige Zum utba rk eitsaspekte...... 69 1.10.1. 6 Nischen - un d Fantasieber u fe / Schona rbeitsplät ze / Realer Arbeitsmark t......... 70 1.10.1. 7 Keine Berücksichtigu ng des allgem eine n Arb eitsplat z risikos... 71 1.10.1. 8 Dar leg un gs - und Beweislas t....... 72 1.10.2 Konkret e Ver weisung......... 74 1.11 RISIKO-/LEISTUNGS AU S SCHLÜSSE......... 75 1.11.1 Leistun gsausschlüsse nach AVB............... 75 1.11.2 I ndi vidu ell ve rei nba rte Risiko- bzw. Leistun gsausschl üsse........ 76 1.12 LEISTU NGSF ALL......... 78 1.12.1 Prüfun g durc h den VR/P rüf ungsdau er/prüfun gsfrist/fälligkeit.... 78 1.12.2 Obliege nhe iten des VN......... 80 1.12.2. 1 Anm eldung des Vers icher u ngsfalls, Aufklär un gs - un d Mit wirk u ngsob liegen heit en......... 80 1.12.2. 2 Schade nsminderu ngspflic h t / Kom pensationsmöglichkeiten / Ärztliche Anor dnu ng en......... 83 1.12.3 Anerk e nntnis................... 85 1.12.3. 1 Gru ndsät ze, Allgem eines........... 85 1.12.3. 2 Befristetes Ane rk en ntnis............ 87 1.12.4 Verei nb ar ung en mit dem VN......... 89 1.12.5 Kulan z.............................. 91 1.12.6 Nachp rüf ung................... 91 1.12.6. 1 Form ale Vor ausset zun ge n, Nachvoll ziehb ark eit de r Mitteilun g... 91 1.12.6. 2 I nhaltliche Vorausset zun ge n....... 95 1.12.6. 3 Mit wirk u ng des VN, Sonstiges...... 97 1.13 VO RVERTR AG LICHE AN Z EIGEPFLICHTVE RLETZ U N G...... 98 1.13.1 Anzei ge pflichten, Gefahr er hebl ichkeit........ 98 1.13.2 Anzei ge npflicht ve rlet zu ng und bestimm te Erk rankun g en.......... 106 1.13.2. 1 Bewe gun gsap pa rat......... 106 1.13.2. 2 Psyc hische Erk ra nkun g e n........ 108 1.13.3 Art, Inhalt und Um f ang vo n Gesund heitsfrag en im Antrag........ 110 1.13.4 Gefah re rh eblichkeit / Baga tellerk ra nkung en / Kra nkheiten, Beschwe rd en, Störun ge n, Funktionsbe einträchtigun gen ve rs us Befindlichkeitsstöru ng en / Risikopr üfungsgrun dsätze......... 113 1.13.5 Nicht erf ra gte Gef ah rum s tände......... 117 1.13.6 Risikopr üfungsgrun dsätze des Vers iche re rs...... 117 1.13.7 Nachm elde obli eg enh eit des VN......... 117 1.13.8 Risikopr üfungs - und Nachf rag eo bliege nhe it des VR...... 118 1.13.9 Kausal zusam m enhang vo n Erk rankung und Vers iche ru ngsfall... 122 1.13.10 Kenntnis des VN v on der Gefah re rhe blichkeit bzw. de r erfragten Um s tände / Vers c hulden des VN.......... 122 1.13.11 Zurec hnu ng vo n Vert reterh and eln / Aug e - un d-o hr -R e c htsprechu ng... 123 1.13.12 Arglistiges Zusamm en wirk e n zwischen VN und Vers icheru ngs vert ret er ( inkl. Rs pr. aus and er en Vers icheru ngsspa rten)...... 130

Neuhaus: 5 1.13.13 Ge wohn heitsrechtliche Erf üllungshaft ung des Vers ichere rs (i nkl. Rs pr. aus and er en Vers icher un gsspa rten).............. 132 1.13.14 Rücktrittsfrist / Kündigun g s frist.............. 135 1.13.15 Besond erh eiten be i de r Anfechtung we gen ar glistige r Täuschun g... 136 1.13.16 Verh ältnis de r BUZ zu r Ha uptvers icher ung bei Kündi gun g / Rücktritt / Anfechtun g.......................... 146 1.13.17 Sonstiges zu Rücktritt/Anf echtun g........... 147 1.14 DIE ORDENTLICHE KÜND I GUNG DES VERSICHERUNGSVERTR AG E S... 147 1.15 G ESUND HEITS D ATE N UN D S CHW EIGEPFLICHTSE N TBI N DU NG..... 147 1.16 DER BU-PROZESS......... 148 1.16.1 Gerichtsstan d................... 148 1.16.2 Aktiv- un d Passivl egitim ation......... 148 1.16.3 Klage art............................. 149 1.16.4 Einstweili ge r Rechtsschut z......... 150 1.16.5 Verfah re nsabl auf......... 150 1.16.6 Kläru ng der Beweisf rag en durc h das Ge richt, Beweis beschluss / Beauftrag ung von S achvers t ä ndi gen / Sachve rs tänd ige nb e weis / Privatgutachten im Prozess / Ver wertungs ve rbot e.......... 152 1.16.7 Ableh nun g von Sachve rs tändigen (inklusive Rechtsprec hun g aus and er en Vers iche run gsspa rten)......... 158 1.16.8 Streit wert/beschwer/verfahre nskosten...... 162 1.16.9 Sonstiges............................. 164 1.17 VERJ ÄH R UNG VON ANSP RÜC HEN / AUSS CHL USSFRIST DES 12 AB S. 3 VVG A.F............. 165 1.18 VERH ÄL TNI S DER BUV ZU AN DEREN VERSI CHERUNGS AR TEN UN D ZW EIGEN............ 172 1.18.1 Gesetzl iche Rentenvers icheru ng............. 172 1.18.2 Leb ensvers icher ung.......... 173 1.18.3 Erwe rbsunfäh igkeit ve rs icheru ng............. 178 1.18.4 I nva liditäts ve rs icher un g......... 179 1.18.5 Arbeitsunfähi gkeitsvers icheru ng............. 180 1.18.6 Krankentag eg eldve rs iche ru ng......... 181 1.18.7 Rechtsschutzve rs iche run g......... 181 1.19 PF ÄN D B AR KEI T, AB TRE TUNG, ZW ANGSVOLLS TR ECKU NG U ND INSOLVENZ UNG 18 2 1.19.1 Pfändb ark eit................. 182 1.19.2 Abtretung............................. 184 1.19.3 I nsolven z............................... 186 1.20 SO NSTI GE RECH TSP RECHUN G......... 187

Neuhaus: 6 1 Rechtsprechung Tabellarische Übersicht der letzten 20 Jahre in Leitsätzen Hinweis: chronologisch von neu nach alt 1.1 Abschluss und Inhalt des Versicherungsvertrages 1.1.1 Allgemeines Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle Leistungsdauer länger als Vertragsdauer! Der Versicherer haftet für das Scheitern einer Vertragsänderung durch einen Fehler des Versicherungsagenten auf Schadensersatz gegenüber dem VN WG a. F. 43; BGB 280, 278; EGBGB Art. 229 5 S. 2 Ist im Versicherungsantrag ist für eine Lebensversicherung mit BUZ bei den Rubriken Versicherungsdauer und Beitragszahlungsdauer ein Zeitraum 10 Jahren eingetragen und befindet sich unter dem Stichwort Leistungsdauer BUZ die handschriftliche Angabe 10 Jahre, so kommt ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass dem VN ab dem Eintritt der Versicherungsfalls für 10 Jahre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustehen, falls er über diesen Zeitraum hinweg berufsunfähig im Sinne der Bedingungen bleibt. Dies gilt auch dann, wenn im Versicherungsschein für die BUZ Versicherungsende 01.10.2004 und Leistungsende 01.10.2004 (= 10 Jahre nach Antragsdatum) angegeben ist, der Versicherer aber nicht darauf hinweist, dass dies Antrag und dem dortigen Leistungsdauer BUZ: 10 Jahre abweicht. Denn Letzteres ist für den durchschnittlichen VN so zu verstehen, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls auch tatsächlich 10 Jahre lang Leistungen erhält. Aus den Gründen: Ohne einen erläuternden Hinweis kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Laufzeitangaben im Antragsformular so auslegen, dass zwar der Eintritt der Berufsunfähigkeit nach dem Ende der Versicherungsdauer keine Ansprüche mehr begründen kann, dass aber - sollte der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintreten - auch über die vereinbarte Versicherungszeit hinaus Leistungen erbracht werden. Wendet sich der VN mit dem Wunsch zur Änderung eines bestehenden Vertrags an einen Versicherungsagenten, so ist dieser zur Beratung über bestehende Tarifalternativen verpflichtet. Übernimmt er es im Weiteren zudem, die Umstellung des bisherigen auf einen neuen Tarif in die Wege zu leiten, so muss er darauf hinwirken, dass der dazu erforderliche Antrag mit allen zur Bearbeitung erforderlichen Informationen versehen wird. Enthält der Antrag nicht alle notwendigen Informationen und hat dies zur Folge, dass die Vertragsänderung scheitert, so kann der geschädigte VN im Wege des Schadensersatzes die angestrebte vertragliche Leistung Versicherer verlangen, wie wenn die vertragliche Regelung zustande gekommen wäre, da der Agent als dessen Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2008-12 U 234/07, BUZintensiv Nr. 1/2009, 6 KG, Urt. v. 27.6.2008-6 U 195/07, VersR 2009, 343 Informationspflicht des Versicherers über neue Vertragsbedingungen, 242 BGB Ausübung der Rechte aus dem Vertrag; keine Treuwidrigkeit 1. Es besteht keine von jedem konkreten Anlass losgelöste, allgemeine Hinweispflicht des Versicherers zur Information seiner VN über die Einführung neuer Bedingungen für einen bestimmten Versicherungszweig und über deren Einbeziehung in bestehende Verträge. 2. Eine Pflicht zum Hinweis auf neue Bedingungen kommt in Betracht, wenn konkrete Vertragsverhandlungen über die Umgestaltung oder Verlängerung des Versicherungsvertrags geführt werden. Automatisiert ablaufende Vertragsanpassungen, -änderungen und verlängerungen aufgrund von vereinbarten Fortsetzungsklauseln oder regelmäßiger Dynamisierung von Prämie und Leistung sind jedoch Verhandlungen zwischen den Parteien nicht gleichzusetzen. 3. Ob eine Hinweispflicht ausgelöst wird, wenn die Bedingungsänderungen ausnahmslos im Interesse des VN liegen, ist nicht entscheidungserheblich und kann offen bleiben. Hat ein Unfallversicherer sich ausdrücklich oder konkludent mit der Geltendmachung durch die versicherte Person einverstanden erklärt, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Rechte von dem Versicherungsnehmer - hier OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.6.2008 I-4 U 151/07, VersR 2008, 1481 zur Einführung neuer AUB OLG München, Urt. v. 22.4.2008-25 U 1834/08, BeckRS

Neuhaus: 7 bei Berufen auf Ablauf der Invaliditätsfeststellungsfrist aufgrund wenig belastender Untersuchungen einer GmbH - auszuüben sind. 2008 09774 zur priv. Unfallversicherung Beratungspflicht beim Wechsel der Krankenversicherung Ablehnung eines Antrags auf Abschluss einer BUZ wegen Behinderung des Antragsstellers, kein Kontrahierungszwang Erlöschen des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages wegen längerer Antragsbearbeitung Beratungspflicht bei Verlängerung der Risikolebensversicherung VVG 1, 6 Erlöschen des Antrags auf Lebensver- Den für einen privaten Krankenversicherer handelnden Agenten trifft beim Abschluss eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer und dessen Familienangehörige grundsätzlich keine Pflicht, diesen ungefragt und umfassend über die Vor und Nachteile zu beraten, die sich aus dem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ergeben können, insbesondere soweit sich Änderungen aus der Familienplanung oder der Absicht der Ehefrau zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit oder zur Betreuung der Kinder ergeben. Anderes kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall ein besonderes Auskunfts- oder Beratungsbedürfnis erkennbar ist oder wenn konkrete Vergleichsberechnungen bezüglich der künftigen Kosten in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung aufgestellt werden. Ein Versicherer, der den Antrag auf Abschluss einer privaten wegen einer Behinderung des Antragstellers abgelehnt hat, haftet nicht nach 826 BGB, wenn später beim Antragsteller eine Berufsunfähigkeit eintritt, die nicht durch seine Behinderung verursacht ist. Es besteht kein Kontrahierungszwang des Versicherers, weil keine Monopolstellung existiert. Rechte des VNs aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG werden durch die Ablehnung nicht verletzt, wenn der Versicherer den Antrag aus sachlichen Gesichtspunkten abgelehnt hat. Ls. d. r+s 1. *Ein Versicherer, der den Antrag auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsvers. wegen einer Behinderung des ASt ablehnt, haftet nicht nach 826 BGB, wenn später beim ASt eine Berufsunfähigkeit eintritt, die nicht durch seine Behinderung verursacht ist.* 2. Die gesetzgeberische Entscheidung, für die Berufsunfähigkeitsvers. keinen Kontrahierungszwang vorzusehen, kann nicht über Ausdehnung des 826 BGB Übergangen werden. 3. Die Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft verbieten eine Diskriminierung wegen anderer Merkmale als einer Behinderung. 1. Ein Antrag auf Abschluss eines Risikolebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung erlischt nach 146 BGB grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen angenommen wird. Verzögernde Umstände, die für den Antragsteller erkennbar sind oder die er kennen muss, können zu einer angemessenen Fristverlängerung führen. Solche Umstände können die Aufnahme des Antrags durch ein Kreditinstitut, der Antrag auf Ab-schluss mehrerer Versicherungen und für mehrere Personen und die Angaben von durch den Versicherer zu überprüfenden Vorerkrankungen sein. 2. Fragt der Versicherer während der Antragsprüfung durch Übersendung eines Zusatzfrage-bogens noch einmal beim Antragsteller nach, verlängert sich entweder die Frist oder beginnt neu zu laufen, wenn sie nicht vorher bereits abgelaufen war. 3. Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der Frist die Pflicht, neu auftretenden erhebliche Gesund-heitsbeeinträchtigungen nachzumelden. Beantragt ein Versicherungsnehmer die Verlängerung einer Risikolebensversicherung, so muss ihn der Versicherer, der einen "neuen" Vertrag abschließen will, auf die damit verbundene - vorübergehende - Senkung des Schutzstandards durch erneute Leistungsausschlüsse beraten. Unterlässt er das, hat er dem Bezugsberechtigten Schadensersatz in Höhe der "alten" Versicherungssumme zu leisten, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Beginn des neuen Versicherungsschutzes, aber vor dem hypothetischen Ablauf des alten selbst tötet. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer von sich aus auf eine für ihn günstigere vertragliche Konstellation hinzuweisen. 1. Der Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden. OLG Celle, Urt. v. 7.2.2008-8 U 189/07 OLG Karlsruhe, Urt v. 18.12.2007 12 U 117/07, BUZintensiv Mai 2008, S. 7 = r+s 2009, 74 = VersR 2008, 522 = zfs 2008, 149 OLG Brandenburg, Urt. v. 5.12.2007-7 U 106/07, jurispr- VersR 2/2008, Anm. 2 Neuhaus = BUZintensiv Mai 2008, S. 6 OLG Saarbrücken v. 30.5.2007-5 U 704/06-89, 5 U 704/06 AG Düsseldorf, Urt. v. 3.5.2007 51 C 15000/06, VersR 2008, 767 AG Pfaffenhofen, Urt. v. 16.2.2007-2 C

Neuhaus: 8 sicherungsabschluss BGB 147 II Abweichung des VersVertrages VersAntrag; VVG 5; BUZ 2 VersAntrag - verspätete Bescheidung BGB 311 Leistungsdauer aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann über deren Vertragsdauer hinausgehen BB-BUZ 1 Mündlicher Antrag auf Erweiterung des VersSchutzes; Beweislastfragen VVG 1; ZPO 282 Übertragung der VN- Eigenschaft unterliegt Vorschriften zum Abtretungsverbot Geschäftsplan als Vertragsbestandteil Antrag auf BUZ ohne Angabe der Dauer Eine Antragsannahme nach sechs Wochen ist jedenfalls zu spät. 2. Die Frist zur Annahme des Versicherungsvertrags beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Agenten i.s. von 43 Nr. 1 VVG. (Leitsätze des Einsenders) Hat der VersAgent auf den Hinweis des Antragstellers, er wolle nur eine BUZ- Vers. ohne Verweisungsklausel abschließen, erklärt, dass bei dem Antragsteller gewählten VersTarif eine Verweisungsklausel nicht Vertragsinhalt sei, enthält der VersVertrag jedoch eine Verweisungsklausel, ohne dass der Versicherer im VersSchein auf diese Abweichung Antrag hingewiesen hast, so ist der BUZ-Vertrag ohne Verweisungsklausel abgeschlossen. 1. *Ein Lebensversicherer kann auf Schadenersatz - gegebenenfalls auch in Höhe der VersSumme - haften, wenn er einen VersAntrag nicht innerhalb einer angemessenen Zeit bescheidet. Allerdings muss der VersNehmer seinerseits alles getan haben, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.* Legt der VersNehmer nicht sämtliche Versicherer angeforderten, von diesem für die Bearbeitung für notwendig erachteten Unterlagen vor, so ist mangels Vorlage eines annahmefähigen Antrags ein solcher Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragschluss nicht gegeben. 2. Ein Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss steht auch dem Bezugsberechtigten zu, wenn der Versicherer nicht innerhalb einer angemessenen Zeit den Antrag auf Abschluss einer Lebensvers. bescheidet. Die Leistungsdauer aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann über die Vertragsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hinausgehen, wenn - bei vorher eingetretenem Versicherungsfall - Leistungen bis zum Ablauf der Hauptversicherung bedingungsgemäß versprochen sind. Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des VersSchutzes trägt der VersNehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat. Ls der VersR: Die nachträgliche Vereinbarung des Austauschs des VN bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist als Vertragsübernahme nach 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Abtretungsverbot des 400 BGB i. V. m. 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichtig, da der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente nicht pfändbar ist. Ls der r+s: 1. Die Vereinbarung, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus der BUZ- Vers. als neuer Vertragspartner eintreten soll, ist nach 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Abtretungsverbot des 400 BGB i.v.m. 850b ZPO unwirksam. Das in 400 BGB geregelte Verbot der Abtretung eines Anspruchs, soweit dieser unpfändbar ist, gilt auch für die Vertragsübernahme. Unter dieses Abtretungsverbotfallen auch zukünftig entstehende Rentenansprüche. 2. Trotz Anzeige der Abtretung durch den Gläubiger an den Schuldner kommt der Leistung an den neuen Gläubiger keine befreiende Wirkung zu, da 409 BGB nicht gilt, wenn die Forderung auf Grund eines gesetzlichen Verbots nicht abtretbar ist. Wird in einer zum Vertragsinhalt gewordenen Schlusserklärung und wichtigen Hinweise auf den Geschäftsplan Bezug genommen, der wiederum ein Höchstalter für die BUZ-Versicherung festlegt, so ist diese Begrenzung nicht Vertragsinhalt geworden, wenn der Geschäftsplan dem VersNehmer nicht gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG zur Kenntnis gebracht wurde. Ist in einem Antrag auf Abschluss einer Lebensvers. mit BUZ nur eine Laufzeit für die Dauer der Lebensvers. eingegeben und in dem entsprechenden Feld zur BUZ Dauer der BUZ nichts eingetragen, so entspricht die Dauer der BUZ-Versicherung der der Lebensvers. Eine im VersSchein davon abweichende Laufzeit für die BUZ-Versicherung ist mangels Kennzeichnung gem. 5 Abs. 2 VVG nicht wirksam. 756/06, NJOZ 2007, 2248 = VK 2007, 90 = VersR 2007, 1113 LG Landshut v. 26.9.2006-71 O 816/05, r+s 2008, 79 Urteil 11.1.2006-5 U 584/04-62, r+s 2006, 517 OLG Hamm, Urteil 7.7.2004 (20 U 132/03), VersR 2004, 1587 = r+s 2006, 80 = NJOZ 2004, 3148 BGH, Urt.v.3.7.2002 - IV ZR 145/01, r+s 2003, 53 = NVersZ 2002, 452 KG, Urteil 7.6.2002 (6 U 112/01), VersR 2003, 490 = r+s 2003, 515 LG Aschaffenburg, Urt. v. 22.11.2001 2 S 191/01, r+s 2003, 27 LG Aschaffenburg, Urt. v. 22.11.2001 2 S 191/01, r+s 2003, 27 Voraussetzungen *1. Verlangt ein VersInteressent mündlich von dem VersAgenten den Ab-

Neuhaus: 9 der Agentenvollmacht; mündlich beantragter (weitergehender) VersUmfang; Unverbindlichkeit der Abweichung des VersScheins Antrag VVG 5, 43 Nr. 1, 21, 22; BGB 123 Beweislast für den Inhalt der behaupteten mündlichen Ergänzung eines Versicherungsantrags trägt VN VVG 5 Abs. 3; VVG 43 Nr. 1 Vereinbarte Tätigkeitsklausel BB-BUZ 1 ; BB- BUZ 2 ; AGBG 1; BGB 133; BGB 157 Rechtsfolgen bei Beendigung der schwebenden Unwirksamkeit des VersVertrages ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie VVG 5a; VAG 10a; BGB 812, 138; c.i.c.-haftung Unwiderlegliche Vermutung vorvertraglicher Berufsfähigkeit bei Verzicht auf Gesundheitsprüfung im Rahmen eines Gruppenvertrags BB-BUZ 1 ; AGBG 4; AGBG 6 Dynamikende bei BU-Eintritt Einbeziehung von Bedingungen schluss einer Berufsunfähigkeitsvers., die Deckung für den Fall der Polizeidienstunfähigkeit verspricht, und nimmt der Versicherer in Unkenntnis dieses Begehrens den VersAntrag ohne die entsprechende Berufsklausel und ohne den von 5 Abs. 2 VVG vorgesehenen Hinweis an, so kommt ein VersVertrag mit der beantragten Berufsklausel zustande.* *2. Als VersAgent, der zur Entgegennahme eines solchen mündlichen Antrags berechtigt ist, gilt auch ein VersVermittler, der zwar nicht bei dem Versicherer angestellt, jedoch auch kein selbstständiger VersMakler ist, sondern nicht nur über Formulare des Versicherers verfügt, sondern auch Mitarbeiter des Versicherers betreut und Versicherer selbst als sein Agent behandelt wird.* Behauptet ein VN, er habe dem Versicherungsagenten gegenüber mündlich den Wunsch nach einem bestimmten Versicherungsschutz (hier: Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Versicherungsfalls) geäußert, so trägt er für den Inhalt dieses Antrags die Beweislast. Die Grundsätze der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung gelten insoweit nicht. Die in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besonders vereinbarte Tätigkeitsklausel (VerBAV 1984, 128) ersetzt den in 2 Abs. 1 BB-BUZ definierten Begriff der Berufsunfähigkeit; soweit die Klausel bei der Verweisbarkeit auf eine "andere zumutbare Tätigkeit" abstellt, ist der Regelungsgehalt auslegungsbedürftig. Aus der Sicht eines durchschnittlichen VersNehmers ist dieser Begriff so auszulegen, dass* dem VersNehmer als Verweisungsberuf keine andere Tätigkeit zugemutet werden kann, die ihn über- oder unterfordert; er kann insbes. nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu deren Ausübung noch zu erwerbende künftige Kenntnisse (Umschulung/Weiterbildung) nötig sind. *1. Kann der Versicherer nicht beweisen, dass er dem VersNehmer die nach 5a Abs. 1 VVG i.v.m. 10a VAG vorgeschriebene Verbraucherinformation überlassen hat, so endet der Zustand schwebender Unwirksamkeit des Vers- Vertrages ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend.* *2. 5a VVG regelt die Folgen der Vorenthaltung der vorgeschriebenen Verbraucherinformation abschließend, so dass der VersNehmer ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie Versicherer die geleisteten Prämien weder nach 812 BGB wegen Nichtigkeit des VersVertrags gem. 138 BGB noch als Schadenersatz auf Grund Verschuldens bei Vertragsschluss zurückfordern kann.* *3. 5a VVG verstößt nicht gegen europäisches Recht.* Verzichtet der Versicherer im Rahmen bestehender Gruppenverträge auf eine Gesundheitsprüfung bei Abschluss des Versicherungsvertrags eines neu zu versichernden Arbeitnehmers, so ist diese Vereinbarung als unwiderlegliche Vermutung vorvertraglicher Berufsfähigkeit auszulegen. 1. Die in den Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung enthaltene Regelung, dass bei eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung das Recht auf Erhöhungen mit Eintritt der Berufsoder Dienstunfähigkeit erlischt, verstößt nicht gegen 3, 5, 9 AGBG. 2. Ist Berufsunfähigkeit streitig und fertigt der Versicherer vor endgültiger gerichtlicher Feststellung der Berufsunfähigkeit weiterhin jährliche Versicherungsnachträge mit planmäßigen Erhöhungen unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen aus, so stehen diese Erklärungen des Versicherers über dynamisierte Beiträge und Leistungen unter dem Vorbehalt, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Versicherte kann daraus - nach gerichtlich festgestellter Berufsunfähigkeit - keinen Anspruch auf dynamisierte Leistungen für die Zeit nach Eintritt der Berufsunfähigkeit herleiten. Bis zum 21.7.94 war auf die Einbeziehung von durch das BAV genehmigten Bedingungen 23 Abs. 3 AGBG anzuwenden. Auch ohne Aushändigung der AVB genügte angesichts der allgemein vorhandenen Kenntnis, dass VersBedingungen benutzt werden, der widerspruchslose Vertragsschluss. Nach neuem Recht erlischt das Widerspruchsrecht des VersNehmers, der die AVB nicht erhalten hat, ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Mit dem Urteil 2.5.2001-5 U 766/98, r+s 2003, 3 Urteil 4.4.2001 (5 U 670/00-57), VersR 2001, 1405 OLG Koblenz, Urteil 22.12.2000 (10 U 1634/99), VersR 2001, 1371 = r+s 2003, 73 OLG Düsseldorf, Urteil 5.12.2000-4 U 32/00, r+s 2001, 269 LG Hamburg, Urteil 2.12.1999 (319 O 149/99), VersR 2002, 427 OLG Koblenz v. 16.4.1999-10 U 791/98, VersR 1999, 876 LG Köln v. 24.3.1999 23 S 52/98, r+s 2000, 3

Neuhaus: 10 Erlöschen des Widerspruchsrechts gilt der VersVertrag als zu den maßgeblichen AVB abgeschlossen. Erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge eines Unfalls Rechtsfolgen verspäteter Anzeige des Eintritts einer Berufsunfähigkeit BB-BUZ 1 Nr. 3 S. 2 Keine Vertragsänderung durch falsch ausgestellten Ersatzversicherungsschein VVG 5; BGB 119; BGB 121 BUZ-Vertrag gehört zur Sparte Lebensversicherung Ist nach den AVB eine erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge eines Unfalls zu leisten, der innerhalb eines Jahres angemeldet wird, so handelt es sich bei dieser Frist um eine Anspruchsvoraussetzung, die logisch den Eintritt der Berufsunfähigkeit aufgrund des Unfalls innerhalb der Jahresfrist voraussetzt. 1 Nr. 3 S. 2 BB-BUZ ( Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit ( 2) eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige ( 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige... ) bestimmt eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den VN, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. * 1. Durch einen irrtümlich abgeänderten Ersatzversicherungsschein wird der ursprüngliche Vertragsinhalt nicht geändert. 2. Ein in der Übersendung des Ersatzversicherungsscheins liegendes Änderungsangebot kann wegen Inhaltsirrtums angefochten werden ( 119 BGB). 3. Für die Anfechtungserklärung reicht die Ablehnung des Versicherers aus, sich an dem Wortlaut des Ersatzversicherungsscheins festhalten zu lassen, weil er auf einem technischen Übertragungsfehler beruht. 1. Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verjähren in der für die Hauptversicherung (Lebensversicherung) geltenden Frist von 5 Jahren. 2. Ansprüche aus einer - selbständigen - verjähren in der Frist von 5 Jahren. Dies folgt daraus, daß es sich bei der um eine Lebensversicherung handelt, so daß für diese die Frist des 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VVG gilt. 3. Unwirksam ist eine Rechtsfolgenbelehrung, die ohne Unterschrift auf einem gesonderten Blatt einem Schreiben beigefügt ist, das keinen von der Unterschrift gedeckten Hinweis auf diese Belehrung enthält. Aus den Gründen: Diesem Verständnis folgend haben die Versicherer in ihren in VerBAV 74, 345; 83, 339 und 86, 468 veröffentlichten geschäftsplanmäßigen Erklärungen mitgeteilt, daß die von ihnen als Lebensversicherung im Rahmen des LebensversGeschäftes betrieben werde. Auch das Bundesaufsichtsamt für das VersWesen vertritt seit jeher diese Ansicht. So heißt es, veranlaßt durch die Anfrage einiger KrankenversUnternehmen im Jahre 1973, ob Bedenken gegen die Aufnahme der selbständigen durch sie bestünden, im Geschäftsbericht für 1973, VerBAV 73, 21 f., die Regelung des VAG spreche dagegen, die selbständige der Krankenversicherung zuzurechnen. Sie sei vielmehr der Lebensversicherung zuzurechnen. OLG Karlsruhe, Entscheidung 19.03.97 (13 U 146/95), VersR 1997, 818 BGH, Entscheidung 02.11.94 (IV ZR 324/93, Karlsruhe), VersR 1995, 82 = NJW 1995, 598 OLG Karlsruhe, Entscheidung 29.08.91 (12 U 217/90), VersR 1992, 1121 BGH, Urteil 5. 10. 1988 - IVa ZR 317/86, r+s 1988, 351 = VersR 1988, 1233 = NJW-RR 1989, 89 1.1.2 Rückdatierung, Rückwärtsversicherung Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle BUZ Rückwärtsversicherung BUZ 9 Antragsauslegung bei angestrebter Rückwärtsversicherung VVG 1; BB-BUZ 9 Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung VVG 2 *Auch in der BUZ-Vers. kann für den VersSchutz gegen Berufunfähigkeit ein materieller VersBeginn vereinbart werden, der zeitlich vor der Antragstellung liegt.* Beantragt der VersNehmer einen vor Vertragsschluss liegenden Vers- Beginn, so ist in der Regel anzunehmen, dass er ab diesen Zeitpunkt materiellen VersSchutz haben will. Beantragt der VN einen vor Vertragsschluß liegenden Versicherungsbeginn, so ist in der Regel anzunehmen, daß er ab dem genannten Zeitpunkt Versicherungsschutz haben will. Ist eine solche Rückwärtsversicherung nach den Vertragsbedingungen nicht möglich, so ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Gewährung von Versicherungsschutz ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtet ist. 1. In der Lebensversicherung kommt eine Rückwärtsversicherung nur insoweit begrifflich nicht in Betracht, als der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf den eigenen Todesfall abschließt und dabei ein vor der Antragstellung liegender Zeitpunkt als Versicherungsbeginn genannt wird. 2. Wenn 2 II 2 VVG auf die Schließung des Vertrages abstellt, so ist damit OLG Karlsruhe, Urt. 7.4.2005-12 U 375/04, r+s 2007, 69 BGH, Entscheidung 29.05.91 (IV ZR 157/90), VersR 1991, 986 21.3.1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 = NJW 1990, 1916

Neuhaus: 11 nicht der Zeitpunkt gemeint, in dem der Versicherungsnehmer die von seiner Seite erforderliche Willenserklärung abgibt, sondern der, in dem der Vertrag durch Annahme des Vertragsantrags zustande kommt. 3. Bei einer Rückwärtsversicherung ist 2 II 2 VVG für alle nach der Abgabe des Versicherungsantrags eintretenden Versicherungsfälle regelmäßig stillschweigend abbedungen. Rückwärtsversicherung VVG 2 Zur Frage des Vorliegens einer Rückwärtsversicherung bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (gegen LG Köln VersR 1976, 159). OLG Köln, Entscheidung 08.03.76 (5 U 71/75), VersR 1976, 654 1.1.3 Vorläufiger Versicherungsschutz Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle Unwirksamer AVB- Ausschuss des vorläufigen Versicherungsschutzes für Lebensversicherungen AGBG 9 I VVG 159; AVB für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung 4 Abs. 1 Wirksame Klausel über Ausschlußfrist für Anzeige der Berufsunfähigkeit in Vertrag über vorläufige Deckung AGBG 9 VersSchutzausschluß für vor Antragstellung erkennbare Ursachen und Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Vers- Schutz in der Lebensvers. 4; ALB 81 6 Abs. 3 4 I der Allgemeinen Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung danach ist die Leistungspflicht ausgeschlossen für Versicherungsfälle auf Grund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb nach 9 I AGBG unwirksam. Bei der vorläufigen Deckung in der Lebensversicherung ist folgende Klausel unwirksam: "Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ausgeschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Hinweis: vgl. auch OLG Hamm 24. 9. 1999 (20 W 10/99) NVersZ 2000, 517. Eine Klausel in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist, hält der Inhaltskontrolle nach 9 AGBG stand. 1. 4 der Allgemeinen Bedingungen für den vorläufigen VersSchutz in der Lebensvers. enthält einen Risikoausschluß, der unabhängig von der Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen gilt. Er gilt also auch dann, wenn der VersNehmer alle Angaben richtig und vollständig gemacht hat. 2. 4 der Allgemeinen Bedingungen für den vorläufigen VersSchutz in der Lebensvers. stellt nicht auf die Erkennbarkeit des (künftigen) VersFalles, sondern auf die seiner Ursachen ab. Diese Bestimmung betrifft nicht etwa künftige Ursachen, die letztlich den VersFall auslösen, sondern die bei und vor Antragstellung schon vorhanden waren. Überprüfung, ob weitere Mitteilungen vorlagen. (Nur LS.) Urt. v. 21.03.2001 5 U 691/00-59, NVersZ 2001, 506 = VersR 2002, 41 BGH, Urteil 21.2.2001 (IV ZR 259/99), VersR 2001, 489 = r+s 2002, 260 = NVersZ 2001, 262 7.7.1999 - IV ZR 32/98, NVersZ 1999, 471 = r+s 1999, 475 = ZfS 1999, 480 = VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571 = MDR 1999, 1195 OLG Köln, Urteil 9.2.1994-11 U 231/93, r+s 1994, 274 1.1.4 Prämienzahlung Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle Folgeprämienverzug: Was tun, wenn sich der VR auf Leistungsfreiheit beruft? Die Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung nach 39 Abs. 1 VVG und deren Zeitpunkt liegt beim VR. Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute. Erfahrungssätze, etwa zu bestimmten Postlaufzeiten, gibt es nicht. OLG Hamm v. 11.5.2007 20 U 272/06, VK 2007, 145 1.1.5 Änderungsvereinbarungen Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle

Neuhaus: 12 Vertragsänderung - Neuabschluss oder Vertragsabänderung VVG 22, 133, 157, 286; BGB 123, 139 Beitragsbefreiung ist für bereits begründete Leistungspflicht unbeachtlich BB-BUZ 1, 2, 9 1. Vereinbaren die Parteien eines LebensversVertrages eine von dem bisherigen Inhalt abweichende Regelung, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und Abschluss eines neuen Vertrages handeln. *Wegen der weit reichenden Folgen der Ersetzung bestehenden VersSchutzes durch einen neuen Vertrag muss ein dahin gehender Vertragswille - bei Änderung oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages - eindeutig zum Ausdruck kommen.* Maßgebend ist insbesondere der im VersAntrag zum Ausdruck kommende Wille des VN. 2. *Die Anfechtung eines verlängerten VersVertrages wegen arglistiger Täuschung bei der Verlängerung erfasst nur die Verlängerungsabrede.* Ändern die Parteien einen VersVertrag durch Aufhebung des bisherigen Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrages ab, so führt eine Anfechtung des neuen Vertrages wegen nicht angezeigter Gefahrenumstände auch zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages mit der Folge, dass der ursprüngliche Vertrag weiter besteht. 3. Lehnt der Versicherer die VersLeistung ab, so gerät er nur dann nicht in Verzug, wenn er sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand. Unverschuldet ist der Irrtum nur, wenn der Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit einem Unterliegen im Rechtsstreit zu rechnen hat. Da der Schuldner das allgemeine Risiko einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage trägt, ist ein Irrtum nur ausnahmsweise unverschuldet z.b. bei einer unerwarteten Änderung der Rspr. oder vergleichbaren Sachverhalten. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegensteht (hier: Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung), bleibt dies ohne Auswirkung auf die während der Zeit der Gefahrtragung begründete Leistungspflicht Urt. v. 16.5.2007-5 U 590/06-74, r+s 2008, 76 OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.3.2007 12 U 11/07, VersR 2007, 1359 1.2 Pflichten des Versicherungsmaklers Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle Beratungspflicht beim Wechsel der Krankenversicherung Arglistige Täuschung des Versicherers bei Einschaltung eines Maklers durch den VN BGB 123, 166 Beratungspflicht des Maklers beim Wechsel der Krankenversicherung Den für einen privaten Krankenversicherer handelnden Agenten trifft beim Abschluss eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer und dessen Familienangehörige grundsätzlich keine Pflicht, diesen ungefragt und umfassend über die Vor und Nachteile zu beraten, die sich aus dem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ergeben können, insbesondere soweit sich Änderungen aus der Familienplanung oder der Absicht der Ehefrau zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit oder zur Betreuung der Kinder ergeben. Anderes kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall ein besonderes Auskunfts oder Beratungsbedürfnis erkennbar ist oder wenn konkrete Vergleichsberechnungen bezüglich der künftigen Kosten in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung aufgestellt werden. Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch den Makler, der nicht Dritter i.s.v. 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist, ist dem VN nach 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 1. Der Versicherungsmakler ist als Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet, diesen in Versicherungsfragen umfassend und zutreffend zu beraten. Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Versicherungsmakler, der dem wechselwilligen Mitglied einer privaten Krankenversicherung entgegen gefestigter Rechtsprechung erklärt, er könne die für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen im Falle eines Wechsels ganz oder teilweise "mitnehmen". 2. Die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers erstreckt sich bei einem beabsichtigten Wechsel der privaten Krankenversicherung auch auf die gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers für einen erfolgreichen Wechsel. Dies kann im Einzelfall eine Pflicht zum Abraten begründen. 3. Ein Verdienstausfall des Versicherungsnehmers, den dieser in Kauf nimmt, um sich nach einem misslungenen Wechsel der privaten Krankenversicherung zumindest gesetzlich versichern zu können, beruht adäquat ursächlich auf der fehlerhaften Beratung durch den Versicherungsmakler. OLG Celle, Urt. v. 7.2.2008-8 U 189/07 BGH, Beschl. v. 12.3.2008 IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 OLG Frankfurt/M., Urt. v 13.12.2007-12 U 214/06

Neuhaus: 13 4. Verdecktes Mithören eines Telefonats über Gesundheitsfragen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler durch einen Dritten führt regelmäßig zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage dieses Dritten über den Inhalt des Telefonats. Haftung des Vers- Maklers HGB 93; BGB 652, 280 VersMakler: keine Aufklärungspflicht über Maklervertrag BGB 280, 652 Beratungspflicht des Maklers bei LV mit hohen Prämien Verdeckte einseitige Schadensersatzleistung des Versicherers ist keine den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers auflösende Prämienrückzahlung 1. Hatte der VN bei seinem Antrag auf Abschluss einer Risikolebensvers. mit BUZ seinen Drogenkonsum nicht angegeben und ist der Versicherer deswegen nach Kenntniserlangung im VersFall zurückgetreten und verlangt der VN von dem ihm beratenden Makler Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, weil er bei richtiger Belehrung den Drogenkonsum angegeben und der Versicherer den Vertrag dann doch geschlossen hätte, so hat der VN dies zu beweisen. Bleibt offen, ob der Versicherer auch bei richtiger Beantwortung der Frage den Vertrag geschlossen hätte, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen VN. 2. Verlangt der VN vermittelnden Makler aus positiver Vertragsverletzung Ersatz der von ihm bis zum Rücktritt des Versicherers gezahlten Prämien zurück, weil der Makler ihm Gesundheitsfragen überhaupt nicht gestellt habe, und kann er den Inhalt des Vermittlungsgesprächs nicht nachweisen, so geht dies zu seinen Lasten, weil er zu beweisen hat, dass der Makler die Pflichten aus dem Vermittlervertrag verletzt hat. 1. *Der VersMakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden VersVertrag verpflichtet. Über den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrages muss er dagegen auch bei der Vermittlung eines LebensversVertrages mit Nettopolice nur ausnahmsweise aufklären.* 2. Hinsichtlich des dem Abschluss des VersVertrages vorgelagerten Maklervertrages stehen sich beide Vertragsparteien wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber. Eine Pflicht einer Partei, die andere von sich aus - ungefragte - vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken auszuklären, besteht nicht. Ausnahmsweise kann nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht dann in Betracht kommen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass der zukünftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut. 1. Als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers (BGH, NJW 1985, 2595) darf der Versicherungsmakler seinem Kunden den Abschluss langfristiger Lebensversicherungsverträge (hier: Laufzeit 35 bis 41 Jahre) mit hohen Prämien (hier: Beiträge von 83.074,90 EUR im Jahr) nur dann empfehlen, wenn der Kunde auch langfristig voraussichtlich in der Lage ist, die Prämien zu bezahlen. Es ist Aufgabe des Versicherungsmaklers, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden vor Abschluss der Verträge entsprechend zu analysieren. 2. Bei langfristigen Lebensversicherungsverträgen liegt es in der Regel nahe, dass der Versicherungsmakler den Kunden vor Abschluss der Verträge über die negativen wirtschaftlichen Folgen aufklären muss, die bei einer vorzeitigen Stornierung der Verträge eintreten können (keine oder nur geringe Rückkaufswerte). 3. Empfiehlt der Versicherungsmakler seinem Kunden langfristige Lebensversicherungsverträge, die den Kunden wegen der hohen Beiträge finanziell überfordern, so kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler ergeben, wenn die bis dahin gezahlten Beiträge des Kunden bei einer vorzeitigen Stornierung der Verträge ganz oder teilweise verloren gehen. 4. Bei langfristigen Lebensversicherungen mit ungewöhnlich hohen Beiträgen im Privatkundenbereich trifft unter Umständen auch den Versicherer eine vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn dieser durch die Beitragsverpflichtungen möglicherweise finanziell überfordert wird. 5. Reicht ein Makler Lebensversicherungsanträge ein, kann der Versicherer oft davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer von seinem Makler über Besonderheiten und Risiken der Verträge aufgeklärt worden ist. Gibt es für den Versicherer jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Makler das eigene Provisionsinteresse möglicherweise über die Interessen des Kunden gestellt, hat, so kann dies Auswirkungen auf die eigenen vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer haben. Es ist treuwidrig, wenn ein Versicherer in einem Vergleich rückwirkend die Beendigung des Versicherungsvertrags bewirkt, weil er erkennbar den Zweck verfolgt, den Eintritt der den Provisionsanspruch eines Versicherungsmaklers auflösenden Bedingung herbeizuführen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Versicherer in einem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit über Schadensersatz für eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags höchstwahrscheinlich unterlegen wäre und deswegen in einem Vergleich der gegen ihn gerichteten Forderung in Form einer Prämienrückzahlung weitestgehend OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2007-13 U 111/06, r+s 2008, 220 14.6.2007 - III ZR 269/06, r+s 2007, 483 = VersR 2007, 1127 OLG Karlsruhe v. 29.5.2007 15 U 68/04 OLG Köln, Urt. v. 10.10.2006-9 U 209/05, VersR 2007, 836

Neuhaus: 14 BGB 158 Abs. 2, 162 Abs. 2 652, 675, 280, 249 BGB; 93 HGB; 43 VVG Keine Haftung des Versicherungsmaklers, wenn pflichtgemäßes Handeln nicht zu einem Versicherungsvertrag geführt hätte Makler - Beratungspflicht während Vertragsdauer BGB 652 Beratung zur Ausbildungsabsicherung durch Versicherungsmakler BGB 675, 611, 631 Sachwalter Haftungsvoraussetzungen, Pflichten des Maklers Makler als Wissensvertreter nachgegeben hat. Diese Rückzahlung ist dann nicht mehr als echte Rückgewähr (und damit als Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des Schicksalsteilungsgrundsatzes) zu qualifizieren, sondern als eine verdeckte einseitige Schadensersatzleistung des Versicherers auf Kosten des Versicherungsmaklers. 1. Hat der Versicherungsmakler eine vermittelt, die wegen falscher Angaben zum Gesundheitszustand angefochten wird, kommt eine Haftung des Maklers auf Zahlung der Versicherungsleistungen nur in Betracht, wenn wahrheitsgemäße Angaben zum Abschluss eines wirksamen Vertrages geführt hätten. 2. Dafür ist der Maklerkunde darlegungs- und beweispflichtig. 3. Zu den Anforderungen an diese Darlegung und zur Abgrenzung von Beweisantrag und unzulässigem Beweisermittlungsantrag. Hinw. d. Mitteilers: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH 1. August 2007 III ZR 254/06 ; von einer Begründung hat der BGH abgesehen, 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO. *Vermittelt der Makler den Abschluss eines VersVertrages, begründet dies nur dann ein Dauerschuldverhältnis mit einer permanenten Beratungs- und Betreuungspflicht, wenn über die Vermittlertätigkeit hinaus dem Makler die Bestandspflege des Inhalts übertragen ist, das versicherte Risiko zu überwachen und für die Anpassung der Deckung an veränderte Umstände Sorge zu tragen.* Eine solche Pflicht kommt nur dann in Betracht, wenn dem Makler die Vertragsverwaltung - z.b. in Form des Beitragseinzugs - übertragen wurde oder dieser eine Betreuungsprovision für diese aufwendige und haftungsträchtige Tätigkeit erhält. 1. Ein Versicherungsmakler ist grundsätzlich verpflichtet, den objektiv notwendigen Versicherungsbedarf seines Kunden durch eingehende Risikoanalyse zu ermitteln. Er darf seinem Kunden generell nur den Abschluss notwendiger und sinnvoller Versicherungsverträge vorschlagen. 2. Eine Haftung des Versicherungsmaklers kann bei einer unzureichenden Aufklärung über die Auswirkungen eines beabsichtigten Versicherungsvertrags in Betracht kommen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrags falsche Vorstellungen darüber hat, welche Risiken von der Versicherung abgedeckt werden. 3. Im Privatkundengeschäft ist ein Versicherungsmakler in der Regel nicht ohne weiteres verpflichtet, seinem Kunden den Abschluss einer Risiko- Lebensversicherung zu empfehlen. 4. Wünscht ein Kunde beim Abschluss einer Lebensversicherung die Absicherung seines eigenen Todesfallrisikos, so trifft den Versicherungsmakler nicht ohne weiteres ein Vorwurf, wenn er dazu rät, stattdessen mit der Lebensversicherung das Todesfallrisiko eines minderjährigen Kindes abzusichern, um mit denselben Beiträgen eine höhere Rendite im Erlebensfall zu erzielen. Für die Entscheidung, diesem Rat zu folgen, ist der Kunde allein verantwortlich. Der Versicherungsmakler ist treuhänderisch Sachwalter des VN. Er hat als Vertrauter und Berater den passenden Versicherungsvertrag auszuwählen und den VN umfassend zu beraten. Es liegt eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vor, wenn er einer Studentin einen Lebensversicherungsvertrag vermittelt, obwohl diese wirtschaftlich nicht in der Lage ist, aus ihrem eigenen Einkommen die monatlich fälligen Zahlungen zu erbringen. Steht die Pflichtverletzung fest, ist es Sache des Versicherungsmaklers nachzuweisen, dass sich der Kunde trotz ordnungsgemäßer Beratung über den Rat hinweggesetzt hätte. Der Makler kann als Handelsmakler gemäß 93, 98 i. V. m. 347 HGB haften; nach 98 HGB haftet der Handelsmakler den Vertragsparteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden unter Berücksichtigung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs aus 347 HGB (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns). Gewerbsmäßige Versicherungsmakler sind nach den Grundsätzen der so genannten Sachwalterhaftung (vgl. u. a. BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930; Senat 8. 12. 2000-14 U 81/00) verpflichtet, die Interessen der ihr anvertrauten Versicherungsinteressenten umfassend und intensiv wahrzunehmen. In entsprechender Anwendung des 166 Abs. 1 BGB wird dem Geschäftsherrn auch das Wissen eines sog. Wissensvertreters zugerechnet. Wissensvertreter ist jeder, den der Geschäftsherr dazu berufen hat, im Rechtsverkehr für ihn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben (z.b. Makler). OLG Koblenz, Urt. v. 28.9.2006 5 U 582/06, r+s 2007, 176 = GuT 2007, 317 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 5.7.2006-7 U 68/05, r+s 2007, 88 = zfs 2007, 91 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.2.2006-15 W 59/05, NJOZ 2007, 2207 LG Aachen, Urt. v. 8.4.2003-10 O 99/02, VersR 2003, 1440 OLG Hamburg, Urt. v. 3.7.2002-14 U 36/02, VersR 2002, 1507 BGH, Urteil 21.6.2000 - IV ZR 157/99, r+s 2000, 489

Neuhaus: 15 VN trägt Beweislast für objektive Falschberatung durch einen Versicherungsmakler Makler als Wissensvertreter Hinweispflicht des Maklers auf baldigen Ablauf der Versicherung bei später Übermittlung des Versicherungsscheins Beschaffungsautrag (grüne Karte) nicht bzw. falsch ausgeführt Hinweispflicht auf Nichtabschluss einer Kunden üblicherweise für die Sommersaison genommenen Kaskoversicherung für ein Cabriolet Mögliche persönliche Haftung eines als Makler aufgetretenen Agenten Keine Haftung des Versicherers für Versicherungsmakler Ein Versicherungsagent, der bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen nicht erkennen lässt, dass er (nur) Mehrfachagent ist und als Agent tätig werden will, sondern dem Kunden als "Versicherungsfachmann" gegenübertritt, der ein "Fachgeschäft für preiswerten Versicherungsschutz" betreibt und "Versicherungen aller Art" vermittelt, kann bei Nichtzustandekommen des gewünschten Versicherungsvertrags dem Kunden wie ein Versicherungsmakler persönlich auf Schadensersatz haften. Die versicherungsrechtliche Vertrauenshaftung gilt nicht für Versicherungsmakler, da sie Vertreter des VN sind. Der Versicherer haftet für einen Versicherungsmakler auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Culpa in contrahendo. Sachwalter- Entscheidung (Grundsatz-Urteil) Schnelles Handeln Aufklärungs- und Beratungspflicht Zur Haftung eines Versicherungsmak- Ein Versicherungsmakler, der dem VN rät, bei einer Schadensmeldung gegenüber dem Kfz-Kaskoversicherer einen Vorschaden seines gestohlenen Kfz nicht anzugeben, begeht keine Pflichtverletzung, wenn er dem VN das Risiko der Leistungsfreiheit des Versicherers als Folge der Obliegenheitsverletzung deutlich vor Augen führt. Der VN hat nicht nur zu beweisen, dass der Versicherungsmakler zur Nichtangabe des Vorschadens geraten hat. Er hat auch die negative Tatsache zu beweisen, dass der Makler nicht über das Risiko der Leistungsfreiheit des Versicherers als Folge der Obliegenheitsverletzung aufgeklärt hat. Füllt ein Makler ohne Befragen des VersNehmers den VersAntrag aus, den der VersNehmer unterschreibt, handelt es sich nicht um Wissenserklärungsvertretung durch den Makler, sondern um eine eigene Erklärung des Vers- Nehmers. Übermittelt der Versicherungsmakler den Versicherungsschein mit dem darauf vermerkten Ablaufdatum erst ca. sechs Wochen vor Ablauf der Versicherung, so ist er verpflichtet, den Auftraggeber klar und eindeutig darauf hinzuweisen, dass er in wenigen Wochen ohne Versicherungsschutz sein werde und umgehend für die Erhaltung und Sicherung des Versicherungsschutzes Sorge tragen müsse. Ein mit der Vermittlung eines Haftpflichtversicherungsvertrags und der Beschaffung einer entsprechenden Grünen Karte beauftragter Versicherungsmakler haftet seinem Auftraggeber aus positiver Vertragsverletzung für den aus der Beschaffung einer gefälschten oder ungültigen Grünen Karte entstehenden Schaden. Ein Versicherungsmakler hat seinen Kunden ungefragt darauf hinzuweisen, dass der Kunde entgegen früherer Übung noch keine Vollkaskoversicherung für sein Cabriolet für die Dauer der Sommersaison abgeschlossen hat. Den Vertragspartner des Versicherungsmaklers trifft ein Mitverschulden, wenn er sich nicht selbst um den Abschluss einer Kaskoversicherung kümmert. Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN dessen Sachwalter; deshalb trifft ihn die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten eingetreten wäre. Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen seinem Auftraggeber und Versicherern ohne schuldhaftes Zögern tätig zu werden. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, zur Vermittlung des Versicherungsvertragsabschlusses zwischen seinem Auftraggeber und einem Versicherer tätig zu werden, seinen Auftraggeber sachgemäß und umfassend zu beraten sowie über die Möglichkeiten einer zwischenzeitlichen Risikoabdeckung bis zum Inkrafttreten der zu vermittelnden Versicherung aufzuklären. Verlangt der Auftraggeber Versicherungsmakler Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung, so hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsmakler den objektiven Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung verwirklicht und dadurch den Schaden verursacht hat. Der Versicherungsmakler hat sich dann dahin zu entlasten, dass ihn kein Verschulden trifft. Dass ein Versicherungsmakler für einen angehenden VN nur aus Gefälligkeit und ohne Aussicht auf eine Vergütung tätig wird, schließt nicht aus, dass für OLG Hamm, Urt. v. 19.6.2000-18 U 7/00, VersR 2001, 583 OLG Frankfurt/M., Urteil 17.5.2000-7 U 121/99, r+s 2000, 517 10.5.2000 - IV ZR 297/98, VersR 2000, 846 OLG München, Urt. v. 24.3.2000-23 U 5318/97, r+s 2001, 264 = VersR 2001, 459 OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.1999-7 U 201/98, VersR 2000, 54 OLG Oldenburg, Urt. v. 13.01.1999-2 U 246/98, VersR 1999, 757 OLG Oldenburg v. 07.09.1994-2 U 25/94, VersR 1996, 373 BGH v. 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930 BGH v. 05.05.1971 - IV ZR 40/70, VersR 1971, 714 OLG Bremen v.12.02.1970-2 U 120/69, VersR 1970, 853 OLG Stuttgart v. 01.08.1969-2 U

Neuhaus: 16 lers für unrichtige Auskünfte an einen angehenden VN den Versicherungsmakler aus seiner Tätigkeit Rechtsverpflichtungen entstehen, deren Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Voraussetzung für das Entstehen derartiger Rechtsverpflichtungen ist, dass der Versicherungsmakler den Willen hat, seinem Handeln Rechtsgeltung zu verschaffen, und dass der Empfänger seine Leistung in diesem Sinn entgegengenommen hat. Dabei ist entscheidend nicht der nicht in Erscheinung getretene Wille des Leistenden, sondern der Eindruck, den der objektive Betrachter Handeln des Leistenden hat. 30/69, VersR 1970, 237 1.3 AGB-Recht und Auslegung von BUZ-AVB Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle Diskrepanz zwischen Mitwirkungsobliegenheiten bei Anmeldung der BU und im Nachprüfungsverfahren Ermächtigung des VN zur Schweigepflichtentbindung verfassungswidrig GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BUZ 4 BUZ- Arglistanfechtung nach Falschangaben zur Gesundheitsfrage VVG 22; BGB 123; BUZ Vertragsauslegung - mittels Verbraucherinformation BGB 133, 157 Ob durch die zusätzliche Regelung in den AVB bei Anmeldung der BU Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen wegen der Unterscheidung zwischen notwendigen Nachweisen einerseits und zusätzlichen Auskünften und Aufklärungen andererseits und der Erwähnung von lediglich Nachprüfungsverfahren sachdienlichen Auskünften bei der Mitwirkungsobliegenheit im Nachprüfungsverfahren geschlossen werden kann, dass die Erteilung notwendiger Nachweise von der Mitwirkungsobliegenheit nicht erfasst ist und sich diese auf Auskünfte beschränkt, die von der versicherten Person selbst stammen, bleibt offen. Wären die Bedingungen in ihrer Auslegung unklar, weil beide der genannten Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, käme nach der Unklarheitenregelung die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsmöglichkeit zum Tragen (BGH VersR 2003, 1163). 1. Auf Grund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Einzelne die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen. Geht der Einzelne eine vertragliche Verpflichtung ein, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder einen Dritten zu solcher Mitteilung zu ermächtigen, so handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Preisgabe. Kann jedoch ein Vertragspartner kraft seines Gewichts den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen, so ist es Aufgabe des Rechts, zu verhindern, dass sich die Selbstbestimmung faktisch in eine Fremdbestimmung verkehrt. 2. Die Schweigepflichtentbindungsermächtigung zu Gunsten des Versicherers von allen Ärzten, Krankenhäusern sachdienliche Auskünfte einzuholen, die für den VN praktisch nicht verhandelbar ist, kommt einer Generalermächtigung nahe, die durch die Beschränkung auf sachdienliche Informationen nicht die Beeinträchtigung der Interessen des VN an einer Selbstbestimmung mindert, denn angesichts der Weite dieses Begriffs kann weder der VN im voraus bestimmen, welche Informationen von seiner Einwilligung erfasst werden noch der auskunftsgebende Dritte die Sachlichkeit der Abfrage prüfen. 3. Die Abwägung des Interesse des VN an informationeller Selbstbestimmung mit dem Aufklärungsinteresse des Versicherers, um den Eintritt des VersFalls ausreichend prüfen zu können, ergibt durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die umfassende Ermächtigung zur Schweigepflichtentbindung, weil offen bleibt, ob dem schützenswerten Überprüfungsinteresse des Versicherers nicht auch in einer Weise genügt werden kann, die den VN in die Lage versetzt, seine Interessen wirksam wahrzunehmen (z.b. durch Einholung von Einzelermächtigungen, ggf. bei Übernahme der durch den besonderen Aufwand entstehenden Mehrkosten durch den VN). Antragsfragen beinhalten keine Regelungen und unterliegen daher keiner Inhaltskontrolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflicht zur Anzeige bestimmter Umstände über 16, 17 VVG hinausgeht, dann sind die Fragen einer Transparenzkontrolle unterworfen. Unklare Antragsfragen sind nach den für AVB geltenden allgemeinen Grundsätzen auszulegen. *Für die Auslegung des Umfangs der Verpflichtung des Versicherers einer Lebensvers. auf Fondsbasis sind neben Antrag und Police auch die VersBedingungen und Verbraucherinformation jedenfalls dann maßgeblich, wenn diese dem VersNehmer bei Antragsstellung vorgelegen haben.* LG Dortmund, Urt. v. 22.1.2009-2 O 365/08, BUZintensiv Nr. 1/2009, 6 BVerfG, Urt. v. 23.10.2006-1 BvR 2027/02, r+s 2007, 29 Urteil 1.2.2006-5 U 207/05, r+s 2006, 510 = NJOZ 2006, 2006 OLG Hamm, Urteil 19.10.2005-20 U 80/05, r+s 2006, 512

Neuhaus: 17 Aus den Gründen: Nach allgemeinen Regeln kommt es für die Ermittlung des Inhalts eines Vertrages aber nicht allein auf die unmittelbaren vertraglichen Urkunden an, sondern auf alle Umstände, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss standen. Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden. Aus der Sicht einer VersGesellschaft, die den Antrag auf Abschluss der LebensversVerträge vorformuliert hat, kann der - potentielle - VersNehmer seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den Antrag verstehen konnte. Deshalb muss die VersGesellschaft den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den VersNehmer erkennbaren Umstände, objektiv zu verstehen ist. Dabei ist auch der Inhalt von AVB, die - wie vorliegend - z.b. durch Bezugnahme im Antragsformular Vertragsbestandteil geworden sind, zu berücksichtigen (BGH r+s 2003, 53). AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VersNehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VersNehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH r+s 2001, 260; r+s 2001, 258; r+s 2002, 263). Auch sind die Erklärungen nach beiden Seiten hin interessengerecht und am Zweck der Vereinbarung auszulegen (BGH r+s 2001, 342). Auslegung Leistungsdauer aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann über deren Vertragsdauer hinausgehen BB-BUZ 1 Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU-Klausel) eines Feuerwehrbeamten BB-BUZ 1 I, II; Zusatzerklärung; AGBG 9 Tätigkeitsklausel in BUZ Bedingungen BUZ 1, 2; AGBG 9 Erklärt der Versicherer in einer dem VersNehmer bei Antragstellung mit den sonstigen VersUnterlagen übergebenen Übersicht über den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden VersVertrages, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rente sich jährlich um 3,75% erhöht, ohne deutlich zu machen, dass diese jährliche Erhöhung nicht garantiert wird bzw. diese Rente zu den nicht garantierten Überschuss-Leistungen gehört, so ist eine jährliche Rentenerhöhung um einen gleich bleibenden Prozentsatz von 3,75 vereinbart. Die Leistungsdauer aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann über die Vertragsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hinausgehen, wenn - bei vorher eingetretenem Versicherungsfall - Leistungen bis zum Ablauf der Hauptversicherung bedingungsgemäß versprochen sind. 1. Die im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-/Invaliditätszusatzversicherung in den besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung vereinbarte und an 44 II 1 SGB VI a.f. angelehnte Klausel, wonach eine Invalidität dann vorliegt, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als 6 Monate oder bereits 6 Monate außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (sogenannte EU-Klausel), verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in 9 AGBG a.f. bzw. 307 II Nr. 1, 305c BGB n.f. 2. Die Formulierung Erwerbsunfähigkeit in gewisser Regelmäßigkeit oder Erzielung von mehr als nur geringfügigen Einkünften durch Erwerbstätigkeit ist durchaus bestimmbar. Der Versicherungsnehmer wird durch diese Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, dass diese Klausel nicht auf die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. Feuerwehrmanns abstellt (vgl. zur Problematik der Bindungswirkung an die Feststellungen der Dienstunfähigkeit durch Beurteilung des Dienstherrn auch OLG Nürnberg, r+s 2004, 160; KG, r+s 2004, 162; VersOmbudsmann, r+s 2004, 163). Gegen die Vereinbarung, Berufsunfähigkeit liege vor, wenn der Versicherungsnehmer außer Stande sei, als Transportunternehmer tätig zu sein oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben, soweit mit dieser nicht nur geringfügige Einkünfte erzielt werden könnten, bestehen Bedenken. Aus den Gründen: Die Parteien des Rechtsstreits haben den Eintritt des Versicherungsfall - abweichend von den im übrigen vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. dort 2 I BUZ) durch eine Besondere Vereinbarung 15. 7. 1983 festgelegt. Danach setzt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit voraus, dass die versicherte Person durch ärztlich nachgewiesene Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, als Transportunternehmer tätig zu sein und auch nicht in der Lage ist, eine andere, zumutbare Tätigkeit auszuüben. Die andere Tätigkeit wird nicht berücksichtigt, wenn mit dieser nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen Bedenken. Die entsprechende Vertragsklausel, bei der in den ausfüllungsbedürftigen Leerraum der individuell einzutragende versicherte Beruf einzusetzen ist, stellt eine allgemeine Versicherungsbedingung dar, da sie für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen vorformuliert ist. Der vorgedruckte Text steht im Vordergrund der gesamten Regelung. Der im Leerraum einzutragende, versicherte Beruf ist nur als eine notwendige unselbstständige, nicht individuell ausgehandelte Ergänzung der OLG Karlsruhe, Urt. 7.4.2005-12 U 375/04, r+s 2007, 69 OLG Hamm, Urteil 7.7.2004 (20 U 132/03), r+s 2006, 80 = VersR 2004, 1587 OLG Koblenz, Hinweisbeschluss 27.5.2004-10 U 1511/03, r+s 2006, 386 = NJOZ 2004, 40079 Urteil 14.1.2004-5 U 583/01, r+s 2004, 385 = NJOZ 2004, 1740

Neuhaus: 18 Klausel anzusehen (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 2001, 409 unter Hinw. auf BGH, NJW 1998, 2815 [2816]). Es spricht viel dafür, dass die Klausel, die demnach an dem AGBG zu messen ist, gegen das Transparenzgebot verstößt, und deshalb nach 9 AGBG unwirksam ist (vgl. Senat, VersR 2002, 41 m.w.nachw.). Klausel über Ermächtigungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung in den BB-BUZ ist wirksam VVG 34; AGBG 9; BB-BUZ 2 ; BB- BUZ 4 Wirksame Klausel über das Ende der Dynamisierung bei Berufsunfähigkeit BB-BUZ 1 Nr. 1; BB-BUZ 2 Nr. 1; BB-BUZ 2 Nr. 2; Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung Nr. 6 S. 2 Inhaltskontrolle einer Klausel, die einen Versicherer ergänzten Gesetzeswortlaut wiedergibt; Verstoß gegen das Transparenzgebot AGBG 8 Wirksame Klausel über automatischen Wegfall der Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente AGBG 3; AGBG 8; AGBG 9; AGBG 10 Nr. 5; BB-BUZ 9 VVG 159; AVB für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung 4 Abs. 1 In der ist die Klausel in 4 Nr. 2 BB-BUZ, nach welcher der Versicherer von dem VN zur Aufklärung des Versicherungsfalls eine Ermächtigungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung verlangen kann, mit 34 VVG vereinbar und auch nach dem AGB-Recht nicht zu beanstanden. * 1. Der VN hat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Dynamisierung und jährliche Anpassung seiner Rente (in Anknüpfung an Senat 16.4.1999-10 U 791/98, r+s 1999, 432 = VersR 1999, 876). * * 2. Nr. 6 S. 2 der Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung i. V. m. 1 BB-BUZ bestimmt, dass bei einer Versicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Das bedeutet in Verbindung mit der Präambel dieser Zusatzbedingungen, dass eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nur durch Anhebung des Beitrags erfolgen kann, diese mit Eintritt des Versicherungsfalls jedoch ausgeschlossen ist. * * 3. Auch ein durchschnittlicher VN wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs den Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nicht entnehmen können, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine jährliche Anpassung der Rente erfolgt. * 1. *Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Wortlaut eines Gesetzes wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.* 2. Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung in Allgemeinen VersBedingungen ist dann auf ihre Transparenz für den durchschnittlichen VersNehmer zu prüfen, wenn über die gesetzliche Regelung hinaus ein Bedürfnis des VersNehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. 3. Nach dem Transparenzgebot ist der Versicherer gehalten, in seinen Allgemeinen VersBedingungen Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und überschaubar darzustellen. Treu und Glauben gebieten es dabei, die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ls. der r+s: 1. Eine Vertragsbestimmung, nach der automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters ein VersVertrag abgeändert wird, ist kontrollfähig nach 8 AGBG. 2. Wird bei Abschluss einer Lebensvers. vereinbart, dass die Mitvers. einer BUZ-Rente mit Ende des 30. Lebensjahres wegfällt und sich bei gleichbleibender Beitragszahlung die LebensversSumme erhöht, so verstößt dies nicht gegen 10 Nr. 5 AGBG. Mit dieser Vereinbarung wird keine spätere Zustimmung des VersNehmers zur Vertragsänderung fingiert, vielmehr ist diese schon bei Vertragsschluss erteilt worden. 3. Eine Klausel ist nicht überraschend im Sinne des 3 AGBG, weil Mitbewerber eine vergleichbare Klausel im Markt nicht anbieten, erforderlich ist vielmehr, dass der VersNehmer selbst überrascht wird. Ls. der VersR: Eine Umstellungsklausel in einer Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung, nach der die Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente mit der Vollendung des 30. Lebensjahres automatisch wegfällt, wenn der VN nichts anderes verlangt, ist wirksam. Bei der vorläufigen Deckung in der Lebensversicherung ist folgende Klausel unwirksam: "Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ausgeschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Hinweis: vgl. auch OLG Hamm 24. 9. 1999 (20 W 10/99) NVersZ 2000, OLG Celle, Urteil 28.2.2002 (8 U 59/01), VersR 2004, 317 OLG Koblenz, Urteil 31.8.2001 (10 U 1540/00), r+s 2002, 81 = VersR 2002, 1269 Ls BGH, Urteil 9.5.2001 - IV ZR 138/99, r+s 2001, 433 BGH, Urteil 28.3.2001 (IV ZR 180/00), r+s 2001, 300 = VersR 2001, 752 BGH, Urteil 21.2.2001 (IV ZR 259/99), VersR 2001, 489 = r+s 2002, 260 = NVersZ 2001, 262

Neuhaus: 19 517. Wirksamkeit einer Klausel im VersAntrag VVG 5a; VAG 10a; AGBG 2, 9, 23 Abs. 3 Zulässigkeit von Schriftformklauseln und der Beschränkung der Empfangsvollmacht des Vers- Agenten für Erklärungen im VersVerhältnis VVG 6 Abs. 3, 43 Nr. 2; ABN 95 17 Nr. 3 und 4, 18; AGBG 9, 11 Die sog. Inhaberklausel ist AGBGkonform ALB 86 11 Abs. 1 S. 1; AGBG 9; VVG 4; BGB 808 Unwirksamkeit einer Klausel über den Erhalt von Verbraucherinformation und AVB im Antragsformular; Begriff des Empfangsbekenntnisses VVG 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 2; VAG 10a; AGBG 11 Nr. 15 Wirksame Klausel über Ausschlußfrist für Anzeige der Berufsunfähigkeit in Vertrag über vorläufige Deckung AGBG 9 Eine Klausel über das Ende der Dynamisierung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit ist wirksam BB-BUZ 1; BB- BUZ 2; BGB 133; BGB 157; AGBG 3; AGBG 5; AGBG 9 Die von einem VersUnternehmen verwendete Klausel in Antragsformularen: Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen UnfallversBedingungen (AUB 94) sowie die beantragten und im VersSchein dokumentierten Besonderen Bedingungen bzw. Zusatzbedingungen, die ich anerkenne, ist nicht zu beanstanden. Die Klausel stellt weder eine Umgehung des 2 AGBG dar noch schneidet sie dem VersNehmer das Widerspruchsrecht nach 5a VVG ab, auf das in einem weiteren Absatz ausdrücklich hingewiesen wird. VersBedingungen, die vorschreiben, dass Anzeigen während des Bestehens des VersVertrages schriftlich und an den Versicherer (nicht den Agenten) gerichtet werden müssen, sind nicht zu beanstanden. Zeigt der VersNehmer dem Agenten mündlich einen Versfall an, ist der Agent verpflichtet, auf diese Bestimmung hinzuweisen. Unterlässt er das, entfällt in der Regel Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einer Obliegenheitsverletzung.* Die rechtzeitige mündliche Anzeige ist VersNehmer zu beweisen (Beweis hier nicht erbracht).* 1. *Die einem LebensversVertrag zu Grunde liegende Klausel Den Inhaber des VersScheines können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem VersVertrag zu verfügen, insbes. Leistungen in Empfang zu nehmen hält einer Kontrolle an 9 AGBG stand.* 2. Diese Klausel führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Vers- Nehmers, zumal dieser es in der Hand hat, ob er den VersSchein weitergibt oder nicht bzw. bei Verlust sich durch Anzeige beim Versicherer schützt. 3. Diese Klausel verstößt nicht gegen das sich aus 9 AGBG ergebende Transparenzgebot, denn dieses verlangt in den Allgemeinen VersBedingungen keine ausdrückliche Regelung der aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages folgenden Rechte. 1. Die von einem VersUnternehmen verwendete Klausel im Antragsformular: Hiermit bestätige ich, daß mir die für die (folgenden) beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschl. der VersBedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden, ist nach 11 Nr. 15 S. 1b AGBG unwirksam, weil der Verwender dadurch die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils verschiebt. 2. Ein gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis gem. 11 Nr. 15 S. 2 AGBG liegt nicht vor, wenn nicht nur Tatsachen, also der Empfang bestimmter Leistungen bestätigt wird, sondern diese zugleich rechtlich bewertet werden. Eine Klausel in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist, hält der Inhaltskontrolle nach 9 AGBG stand. 1. Die in den "Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" enthaltene Regelung, daß bei eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung das Recht auf Erhöhungen mit Eintritt der Berufsoder Dienstunfähigkeit erlischt, verstößt nicht gegen 3, 5, 9 AGBG. 2. Ist Berufsunfähigkeit streitig und fertigt der Versicherer vor endgültiger gerichtlicher Feststellung der Berufsunfähigkeit weiterhin jährliche Versicherungsnachträge mit planmäßigen Erhöhungen unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen aus, so stehen diese Erklärungen des Versicherers über dynamisierte Beiträge und Leistungen unter dem Vorbehalt, daß keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Versicherte kann daraus nach gerichtlich festgestellter Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf dynamisierte Leistungen für die Zeit nach Eintritt der Berufsunfähigkeit herleiten. OLG Hamm, Urteil 31.5.2000-20 U 222/99, r+s 2001, 310 zu AUB OLG Hamm, Urt. v. 12.4.2000-20 U 103/99, r+s 2001, 50 BGH, Urteil 22.3.2000 - IV ZR 23/99, r+s 2000, 345 zu ALB OLG Köln, Urteil 22.10.1999-6 U 35/99, r+s 2000, 137 7.7.1999 - IV ZR 32/98, NVersZ 1999, 471 = r+s 1999, 475 = ZfS 1999, 480 = VersR 1999, 1266 = NJW-RR 1999, 1571 = MDR 1999, 1195 OLG Koblenz, Urteil 16.4.1999 (10 U 791/98), VersR 1999, 876 9 Nr. 6 BB-BUZ ist wegen Verstoßes 9 Nr. 6 BB-BUZ verstößt gegen 3 AGBG und ist unwirksam. OLG Hamm, Entscheidung

Neuhaus: 20 gegen 3 AGBG unwirksam Auslegung Bei der Auslegung von VersBedingungen kommt einem Versicherer verfolgten Regelungszweck nur dann Bedeutung zu, wenn dieser in der verwendeten Formulierung erkennbar wird. 29.09.1998 (20 W 15/98), VersR 1998, 1538 BGH, Entscheidung 14.6.1989 - IV a ZR 74/88, r+s 1989, 268 = VersR 1989, 903 1.4 Rückdeckungsversicherung / Pensions- und Versorgungszusagen / Juristische Personen als Versicherungsnehmer / Direktversicherung Stichwort/Thema Leitsatz Entscheidung/Fundstelle Direktversicherung, Kapitallebensversicherung für Betriebsangehörige und Arbeitsvertragskündigung VVG 176 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Rückdeckungsversicherung der Versorgungszusage eines Unternehmens Direktversicherung - Bezugsrecht des Mehrheitsgesell- schafter- Geschäftsführers im Insolvenzfall VVG 166; InsO 47, 80 Direktversicherung bei Arbeitsplatzwechsel BetrAVG 1 Abs. 2 Rückdeckungsversicherung einer KG Die Klausel in einer von dem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, wonach der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen kann, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, erfasst nicht den Fall einer plötzlichen Aufgabe der Arbeit durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser Arbeitsaufgabe Querelen vorausgegangen sind, die sich über längere Zeit hingezogen haben. (Leitsatz der Redaktion) Mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Rückdeckungsversicherung der Versorgungszusage eines Unternehmens soll das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls abgedeckt werden, wobei das Unternehmen Versicherungsnehmer und die zu versorgende Person versicherte Person wird. Dieser wird aus steuerlichen Gründen kein Bezugsrecht eingeräumt. Ihr können jedoch die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung verpfändet werden. Ein nur für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb vor Eintritt der Unverfallbarkeit widerruflich eingeräumtes Bezugsrecht zu einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direkt-/Lebensvers. bleibt bei Insolvenz des Arbeitgebers zu Gunsten des bezugsberechtigten Beschäftigten bestehen (BGH v. 8. 6. 2006 - IV ZR 30/04 - r+s 2005, 387) und steht damit nicht der Insolvenzmasse zur Verfügung. Dies gilt auch für ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumtes eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht, der 99% an den Gesellschaftsanteilen der VN besitzt, denn es ist kein Grund erkennbar, diesen Geschäftsführer anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, wenn dessen Absicherung zu durchaus für die Absicherung eines angestellten Geschäftsführers üblichen Konditionen erfolgt ist. Hatte der Arbeitgeber zu Gunsten seines Arbeitnehmers eine Direktvers. in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage nach 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG abgeschlossen (Umwandlung von jährlichen Sonderbezügen in einen Anspruch auf VersSchutz in Form von Beiträgen zur Direktvers.), so kann bei einem Arbeitsplatzwechsel des versicherten Arbeitnehmers der Versicherer die Fortsetzung der Direktvers. durch Vertragsübernahme des neuen Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen verweigern. Der Eintritt des neuen Arbeitgebers in die bestehende Direktvers. ist nicht nach den Kriterien eines Neuabschlusses zu beurteilen, vielmehr wird lediglich der bestehende Vertrag mit einem anderen Vertragspartner fortgeführt. Deshalb kann der Versicherer seine Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht von einer Mindestgarantie durch den neuen Arbeitgeber abhängig machen, die nach Vertragsschluss durch eine Änderung des BetrAVG ( 1 Abs. 2 Nr. 2) eingeführt wurde. Ist von einer KG als Versicherungsnehmerin eine so genannte Rückdeckungsversicherung zur Absicherung von Versorgungsansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH abgeschlossen worden, liegt der Sinn einer solchen Rückdeckungsversicherung darin, dem Versicherungsnehmer der KG bei Eintritt der Fälligkeit der Pensionsverpflichtung die erforderliche Liquidität zu deren Erfüllung zu verschaffen; zur Sicherung des Versorgungsberechtigten vor dem Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers werden ihm wie hier die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag regelmäßig verpfändet. Ist unbestritten oder bewiesen., dass sämtliche Ansprüche aus der Berufsun- LG Coburg, Urt. v. 23.3.2007-14 O 752/06, NJOZ 2007, 3620 Urt. v. 3.5.2006-5 U 578/00, NJOZ 2006, 3600 OLG Koblenz, Beschluss 24.4.2006-10 U 171/06, r+s 2007, 429 Ls. OLG Karlsruhe, Urteil 17.2.2006-12 U 246/05, r+s 2007, 428 OLG Saarbrücken 13.4.2005-5 U 842/01, BeckRS 2005 13002