Fachliche Information 05/2014



Ähnliche Dokumente
Fachliche Information 03/2014

Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Eine Möglichkeit zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Renten-Check beim Top-Lebensversicherer: Jetzt den Durchblick gewinnen

Rundschreiben Nr. 1/2012

Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

Fachliche Information 01/2015

Vorzeitig in Rente. Keine Frage offen. von Detlef Pohl. 1. Auflage 2008

Freiwillige Beitragszahlungen in der Rentenversicherung

Pressemitteilung. Das ändert sich zum 1. Juli Berlin, 21. Juni Renten steigen

Durchschnittliche Entgeltpunkte je Versicherungsjahr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2018

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2019

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

SV-Rechengrößen in 2016 und 2017

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per

Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI und Entwicklung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019

2 Beschäftigte Pensionäre

Regelsätze in der Sozialhilfe

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Sozialversicherung 2018

Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

RD NRW Newsletter. Inhaltsverzeichnis. - Leistungsrecht SGB II - Januar 2016

1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Rundschreiben Nr. 1/2014

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

Service. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de

lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2017

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Überblick Rente wegen Erwerbsminderung Altersrenten

Beschäftigung von Rentnern

Sachstand. Regelsätze für SGB II-Leistungsempfänger Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben. Wissenschaftliche Dienste

Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren -

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Renteninformation Was bekomme ich bei? Zum Beispiel Geburt vom: Eva Musterfrau Versicherungsnummer: Z 999

Senatsverwaltung für Finanzen

2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% 0,25%

Fachliche Weisungen 34b SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Beschäftigung von Rentnern

Fachliche Information 05/2013

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV)

Rundschreiben 2017/5 - Einsatz des Einkommens und Vermögens

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Beschäftigung von Rentnern

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG)

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung

Grundriss des Rentenversicherungsrechts

Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Rentenbeginn und durchgeführtem Versorgungsausgleich gem. 187, 187a SGB VI

Rundschreiben Nr. 4/2006

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag?

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Transkript:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3034 www.deutsche-rentenversicherungrheinland.de Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon 0211 937-4027 Telefax 0211 937-1501-4027 martin.nolte@drv-rheinland.de Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon 0211 937-3472 Telefax 0211 937-3049 mirko.jatzkowski@drv-rheinland.de Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon 0211 937-4072 Telefax 0211 937-1969 thomas.spoden@drv-rheinland.de 9. Dezember 2014 unsere Berater im Bürgertelefon: 0800 100048013 und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 05/2014 Inhaltsverzeichnis 1 Sozialversicherungs-Rechengrößen 2015 2 2 Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2015 2 3 RV-Leistungsverbesserungsgesetz -Antragstellung Mütterrente nach dem 31. Oktober 2014-3 4 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 5 5 Geringfügige Beschäftigungen 6 5.1 Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2014 6 5.2 Start einer kostenlosen Haushaltsjob-Börse 6 6 (Teil-)Verzicht auf den Beitragszuschuss nach 106 SGB VI 6 7 Vielen Dank/Weihnachtsgruß 7 Seite 1 von 7

1 Sozialversicherungs-Rechengrößen 2015 Mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Hierfür wird auf die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden. Im Jahr 2013 betrug die maßgebende Veränderungsrate 1,99 Prozent in den alten und 2,19 Prozent in den neuen Bundesländern. Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2014 die neuen Werte für 2015 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 28. November 2014. Die folgende Tabelle nennt die aktuellen und künftigen Werte in den alten Bundesländern: Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für 2013 endgültig 33.659 EUR und für 2015 vorläufig 34.999 EUR. 2 Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2015 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17. Oktober 2014 die ab 1. Januar 2015 geltenden Regelbedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Zwölftes Buch (SGB II und XII) veröffentlicht (vgl. Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2015 vom 14. Oktober 2014 sowie Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014). Seite 2 von 7

Ab 1. Januar 2015 gelten folgende monatliche Regelbedarfe: für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner minderjährig ist: 399 EUR, für volljährige Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben sowie andere volljährige Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft): 360 EUR, für volljährige Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben: 320 EUR, für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 234 EUR, für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 267 EUR, für Jugendliche ab Beginn des 15. Lebensjahres: 302 EUR. 3 RV-Leistungsverbesserungsgesetz -Antragstellung Mütterrente nach dem 31. Oktober 2014- Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") haben jüngst die Gremien der Deutschen Rentenversicherung weitere Auslegungsfragen klären können. Dies gilt insbesondere für die Prüfung des Rentenbeginns bei einer Regelaltersrente aufgrund zusätzlicher Kindererziehungszeiten bei bereits erreichter Regelaltersgrenze. Im Folgenden teilen wir Ihnen je nach Fallgruppe die entsprechenden Entscheidungen mit: Kindererziehungszeiten bereits im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit auch mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten nicht erfüllt, Einzelvormerkungsbescheid erhalten In diesen Fällen werden die Berechtigten so gestellt, als hätte die Bereiterklärung zur Nachzahlung nach 282 SGB VI und der Rentenantrag bereits am 30. Juni 2014 vorgelegen. Sofern beide Anträge in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem erteilten Einzelvormerkungsbescheid stehen (drei Monate im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland), ergibt sich ein Rentenbeginn zum 1. Juli 2014. Die Einzelvormerkungsbescheide für Versicherte der DRV Rheinland sind im August 2014 versandt worden. Da der Zugang bei den Versicherten nicht taggenau ermittelt werden kann, ist in diesen Fällen bei Antragstellung bis 30. November 2014 ein Rentenbeginn zum 1. Juli 2014 möglich. Die Zeitspanne der Versendung der Einzelvormerkungsbescheide aller Rentenversicherungsträger erstreckt sich von Seite 3 von 7

August bis November 2014, so dass es auch über den 30. November 2014 hinaus noch Fälle mit einem Rentenbeginn ab 1. Juli 2014 geben kann. Steht der Antrag nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzelvormerkungsbescheid, gelten die allgemeinen Grundsätze zu 99, 282 SGB VI. Kindererziehungszeiten bereits im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfüllt, Einzelvormerkungsbescheid erhalten Soweit eine Versicherte den Rentenantrag erst nach dem 31. Oktober 2014 stellt, ist aufgrund eines nicht bzw. erst verspätet erteilten Hinweises die Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches durch den Rentenversicherungsträger zu überprüfen. Im Antragsverfahren ist daher der 1. Juli 2014 als Rentenbeginn vorzugeben. Kindererziehungszeiten bereits im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfüllt oder nicht erfüllt, Einzelvormerkungsbescheid nicht erhalten Ein Anspruch auf Regelaltersrente ist den betroffenen Versicherten unabhängig vom tatsächlichen Antragszeitpunkt nach 99, 282 SGB VI im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches grundsätzlich rückwirkend zum 1. Juli 2014 anzuerkennen. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. Im Antragsverfahren ist auch hier der 1. Juli 2014 als Rentenbeginn vorzugeben. Keine KEZ im Verlauf enthalten, allgemeine Wartezeit mit zusätzlichen Kindererziehungszeiten erfüllt oder nicht erfüllt Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und damit ein rückwirkender Rentenbeginn ist grundsätzlich zum 1. Juli 2014 auch in den Fällen anzuerkennen, in denen die Regelaltersgrenze vor dem 1. Juli 2014 erreicht wurde, Kindererziehungszeiten bislang nicht vorgemerkt worden sind und der erforderliche Rentenantrag bzw. Antrag auf Kindererziehungszeiten (ggf. einschl. Antrag auf Nachzahlung nach 282 SGB VI) erst nach dem 31. Oktober 2014 gestellt wird. Die abschließende Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. Im Antragsverfahren ist daher der 1. Juli 2014 als Rentenbeginn vorzugeben. Im Rahmen der Antragstellung ist die/der Versicherte dennoch über den möglichen Rentenbeginn nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzuklären. Daher bitten wir für alle Fallgruppen grundsätzlich folgende Bemerkung im Antrag aufzunehmen: Die/Der Versicherte wurde darüber aufgeklärt, dass die Rente grundsätzlich mit dem Folgemonat nach Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung beginnt. Eine Seite 4 von 7

endgültige Prüfung des Rentenbeginns erfolgt durch die Sachbearbeitung. Die Rente soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen. 4 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Im Rahmen der Fachlichen Information 04/2014 hatten wir Sie über die veränderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im neuen Jahr informiert. Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV- FQWG) ist bereits verkündet worden und beinhaltet u.a. die Festsetzung des allgemeinen KV-Beitragssatzes auf 14,6 Prozent ab dem 1. Januar 2015 sowie die Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehern wird bei der Berechnung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent zugrunde gelegt. Davon gelten 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag nach 242 SGB V, die vom Rentenbezieher allein zu tragen sind. Somit werden erst ab dem 1. März 2015 bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehern der verminderte allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent sowie gegebenenfalls auch kassenindividuelle Zusatzbeiträge bei der Bemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Inzwischen hat der Bundesrat auch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) gebilligt. Das PSG I hatte bislang den Titel Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB XI-Änderungsgesetz)". Über die durch dieses Gesetz vorgesehene Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozent werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Die Aussage zur Rentenzahlung im Kontoauszug für den Monat Januar 2015 wird um folgenden Hinweistext ergänzt: BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XXX PROZENT IHR NEUER BEITRAG: XX,XX EUR Seite 5 von 7

5 Geringfügige Beschäftigungen 5.1 Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2014 Zum 1. Januar 2013 ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft getreten (siehe Fachliche Informationen 02/2013 und 03/2013). Damit hatte der Gesetzgeber die Verdienstgrenze in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung auf monatlich 450 EUR angehoben. Dazu passend gilt die Gleitzone für monatliche Entgelte in Höhe von über 450 EUR bis 850 EUR. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 begründet worden sind, wurden umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Diese entfallen zum 1. Januar 2015. Hieraus ergeben sich eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen Änderungen. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat in ihrem Mitteilungsblatt Kompass (September / Oktober 2014) unter dem Titel Miniund Midijobs: Bestands- und Übergangsregelungen fallen weg einen ausführlichen Artikel veröffentlicht. Er ist als Anlage 1 beigefügt. 5.2 Start einer kostenlosen Haushaltsjob-Börse Die Minijob-Zentrale betreut ab sofort eine Haushaltsjob-Börse für Menschen, die Unterstützung für alltägliche Arbeiten im Haushalt suchen beziehungsweise anbieten. Das kostenlose Portal ist unter www.haushaltsjob-boerse.de zu erreichen. Dort finden Nutzer Stellenanzeigen rund um Minijobs in Privathaushalten. Arbeitgeber und -nehmer können nach Anmeldung einen kurzen Anzeigentext veröffentlichen und angeben, wann und für welche Tätigkeiten sie Unterstützung suchen oder bieten. Das Internetportal ist dabei viel mehr als eine Stellenbörse: Interessierte erhalten hier auch Beratung und alle wichtigen Informationen zum Thema "Arbeit in Privathaushalten". Das fördert die Bereitschaft, ein legales Beschäftigungsverhältnis einzugehen, und hilft, Schwarzarbeit zu vermeiden. 6 (Teil-)Verzicht auf den Beitragszuschuss nach 106 SGB VI Rentner mit Beihilfeanspruch können nach 46 Sozialgesetzbuch -Erstes Buch- (SGB I) ganz oder teilweise auf den Beitragszuschuss verzichten. Durch diesen Verzicht können Kürzungen des Bemessungssatzes der Beihilfe nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften vermieden werden. Zu beachten ist jedoch, dass Bund und Länder unterschiedliche Regelungen zur Kürzung des Bemessungssatzes der Beihilfe haben. Seite 6 von 7

Die Bundesbeihilfeverordnung wurde mit Wirkung vom 26. Juli 2014 dahingehend geändert, dass für Bundesbeamte eine Begrenzung des Beitragszuschusses nicht mehr erforderlich ist. Für Landesbeamte gelten dahingehend keine einheitlichen Regelungen. Ein behilfeberechtigter Landesbeamter muss sich daher selbst an seine Beihilfestelle wenden, um zu klären, welche Beihilfe-(Kürzungs-)Regelungen für ihn zutreffen. Ob und inwieweit der private Krankenversicherungsschutz angepasst werden muss, ist ebenfalls durch den Berechtigten selbst (gegebenenfalls mit Hilfe seiner Versorgungs-/Beihilfedienststelle) zu klären. 7 Vielen Dank/Weihnachtsgruß Die letzten Wochen und Monate waren geprägt von vielen Fragen und Anträgen rund um die Themen Rente mit 63 und Mütterrente. Daher möchten wir uns ganz besonders für die geleistete Arbeit im sich dem Ende neigenden Jahr bedanken. Sie alle haben einen nicht unerheblichen Anteil daran, dass wir als Deutsche Rentenversicherung Rheinland diese Anstrengungen mit viel Einsatz und Engagement bewältigen konnten und können. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Weihnachtszeit sowie alles Gute für das Jahr 2015. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 7 von 7