Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)



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Wie funktioniert das Initiieren einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft?

Transkript:

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle für Qualitätsentwicklung und Aufsicht in Pflege- und Behindertenheime Hoher Weg 8 86152 Augsburg

Ambulant betreute Wohngemeinschaft Maximal 12 Bewohner leben selbstbestimmt in einer Wohnung. Sie teilen sich Wohn-/Esszimmer und Küche. (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.5 PfleWoqG) Die MieterInnen werden von selbst gewählten Pflege- und / oder Betreuungsdienst versorgt. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr..2 PfleWoqG, Der Miet-/Pflege-und Betreuungsvertrag ist von jedem einzeln kündbar. Münchner außerklinischer Intensiv 2Kongress 26.und 27.Ok

Ambulant betreute Wohngemeinschaft Wesentliches Unterscheidungsmerkmal: nutzergesteuerte Wohnform Gremium der Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 PfleWoqG, Bedürfnisse und Wünsche der eigenen Person Bedürfnisse aller MitbewohnerInnen gemeinsame Verantwortung für die ganze Wohngemeinschaft zu übernehmen Münchner außerklinischer Intensiv 3Kongress 26.und 27.Ok

Ambulant betreute Wohngemeinschaft Die Koordinationsstelle Wohnen im Alter Spiegelstraße 4 81241 München Tel: 089-20189857 Fax: 089 89623046 berät und begleitet Initiativen und Projekte im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Von 2007 bis 2011 war dies Aufgabe der Fachstelle für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern. Münchner außerklinischer Intensiv 4Kongress 26.und 27.Ok

Voraussetzungen für eine Ambulant betreute Wohngemeinschaft: eigener Mietvertrag, eigener Betreuungsvertrag, eigener Pflegevertrag (keine Koppelung der Verträge) und Berücksichtigung der Konzeption Die Einrichtung unterliegt nach Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG der Aufsicht der FQA, da es sich hier um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für demenzkranke und/oder pflegebedürftige Menschen handelt, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 PfleWoqG, die Betreuung- und Pflegeleistungen sind frei wählbar nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr..2 PfleWoqG, Münchner außerklinischer Intensiv 5Kongress 26.und 27.Ok

Voraussetzungen für eine Ambulant betreute Wohngemeinschaft: die Sozialstation hat keine Büroräume im Haus Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.3 PfleWoqG, die Wohngemeinschaft ist baulich, organisatorisch und wirtschaftlich eine eigene Einheit. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.4 PfleWoqG nicht mehr als 12 pflegebedürftige Menschen leben in der ambulant betreute Wohnform Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.5 PfleWoqG. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 PfleWoqG ist die Gründung einer Betreuten Wohnform der Heimaufsicht anzuzeigen. Nach Art. 22 PfleWoqG ist ein Bewohner/Angehörigengremium zu errichten, die die interne Qualitätskontrolle ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt. Münchner außerklinischer Intensiv 6Kongress 26.und 27.Ok

Art. 2 PfleWoqG Anwendungsbereich, Abgrenzungen (1) 1 Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, 1. die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, 2. die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie 3. entgeltlich betrieben werden. 2 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. 3 Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen des Zweiten Teils. Münchner außerklinischer Intensiv 7Kongress 26.und 27.Ok

Art. 2 Abs.2 PfleWoqG (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind. Münchner außerklinischer Intensiv 8Kongress 26.und 27.Ok

Art. 3 PfleWoqG (3) 1 Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger initiiert und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind. 3 Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn 1. die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist, 2. die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können, 3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben, 4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie 5. nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen Münchner außerklinischer Intensiv 9Kongress 26.und 27.Ok

Art. 4 PfleWoqG 4) 1 Betreute Wohngruppen im Sinn dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. 2 Hauptziele betreuter Wohngruppen sind die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. 3 Für Betreute Wohngruppen gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn sie 1. räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden, 2. nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind, 3. Personen aufnehmen, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen und die nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie 4. Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können. Münchner außerklinischer Intensiv 10 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 4 Satz 4 PfleWoqG 4 Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. 5 Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinn der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Münchner außerklinischer Intensiv 11 Kongress 26.und 27.Ok

Dritter Teil Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen Art. 18 PfleWoqG Beratung Die zuständigen Behörden informieren und beraten auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten. Münchner außerklinischer Intensiv 12 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 19 PfleWoqG Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften 1 Der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und der Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). 2 Art. 6 und 8 gelten entsprechend. Münchner außerklinischer Intensiv 13 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 20 PfleWoqG Qualitätsanforderungen in betreuten Wohngruppen Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass 1. Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden, 2. eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist, 3. eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung gewährleistet und bei Pflegebedürftigkeit auch eine fachgerechte Pflege sichergestellt ist, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert, 4. individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden, Münchner außerklinischer Intensiv 14 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 20 PfleWoqG Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass 5. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird, 6. bei zeitlich befristeten Wohnplätzen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden, deren Ergebnis aufgezeichnet und nach Ablauf der Maßnahme der Übergang in eine unbefristete Wohnform sichergestellt wird. Münchner außerklinischer Intensiv 15 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 21 PfleWoqG Externe Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen (1) 1 Die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Gleiches gilt für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger oder den ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst verbunden mit der Angabe der Pflegestufe der jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohner vorzunehmen ist. 3 Wird die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Träger gegründet oder begleitet, haben die Bewohnerinnen oder die Bewohner die Gründung anzuzeigen. Münchner außerklinischer Intensiv 16 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 21 Abs 2 PfleWoqG (2) 1 Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 3 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 anlassbezogen überprüft werden. 2 Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragen Personen befugt, Münchner außerklinischer Intensiv 17 Kongress 26.und 27.Ok

Art.21 Abs2 Satz.1-3. die von der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder betreuten Wohngruppe genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegenden Räume, nur mit deren Zustimmung, 2. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem Gremium im Sinn des Art. 22 Satz 1 in Verbindung zu setzen, 3. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen. 3. Münchner außerklinischer Intensiv 18 Kongress 26.und 27.Ok

Art 21 Abs 3 PfleWoqG Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 4 Der Träger, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der Art. 19 und 20 gelten die Bestimmungen der Art. 12 und 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können. (4) 1 Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. 2 Dem Träger einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 3 Die Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Untersagung zu hören. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung Münchner außerklinischer Intensiv 19 Kongress 26.und 27.Ok

Art. 22 PfleWoqG Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften 1 Um die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 zu gewährleisten, ist in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in der Regel ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt. 2 In diesem Gremium sind alle Bewohnerinnen und Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, der Betreuer oder ein Angehöriger vertreten. 3 Die Vermieterinnen und Vermieter, der Träger sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. Münchner außerklinischer Intensiv 20 Kongress 26.und 27.Ok

Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Wir danken für ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen? Münchner außerklinischer Intensiv 21 Kongress 26.und 27.Ok