Klage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen



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Transkript:

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horst Fabisch RA Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen Landgericht Hannover Volgersweg 65 30175 Hannover Dipl.-Ing. Horst Fabisch Rechtsanwalt Bauingenieur Ginsterweg 13 30890 Barsinghausen Telefon: 05105/8 23 14 Fax: F 05105/80 92 72 Mail: baurecht@baurechtscentrum.de Bankverbindung: Commerzbank DE46 2504 0066 0651 1760 00 Barsinghausen, den 10.08.2015 - Klage des Turn- und Sportverein Kirchdorf e.v., vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden Horst Fabisch, Max- Planck-Straße 4, 30890 Barsinghausen, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen gegen die Stadt Barsinghausen, vertreten durch den Bürgermeister, Bergamtstraße 5, 30890 Barsinghausen, - Beklagte - Prozessbevollmächtigter: Lorenz Türcke, Volkers Hof 6, 30890 Barsinghausen wegen Forderung Streitwert: 8.359,07 Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 8.359,07 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 06.08.2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Text im Vertrag über die Sportförderung durch die Stadt Barsinghausen vom 14.02.2014 unter 2 letzter Absatz: 1

Die Auszahlung des Sportbudgets verringert sich, sofern die Stadt gegen einen oder mehrere Barsinghäuser Sportvereine Forderungen hat, um die Höhe dieser Forderung, höchstens jedoch um den Betrag, der dem jeweiligen Verein nach dem vorher festgestellten Verteilungsmaßstab des Sportringes an sich zustehen würde. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung bestritten wird, gegen die Forderung eine Einrede besteht oder die Forderung noch nicht fällig ist. unwirksam ist: Hilfsweise: Weiterhin beantrage ich: Es wird festgestellt, dass der Vertrag über die Sportförderung durch die Stadt Barsinghausen vom 14.02.2014 unwirksam ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Begründung: 1. Die Stadt Barsinghausen hat am 30.07.2015 zugunsten des Klägers für 2015 eine Leistung aus Sportfördermitteln in Höhe von 8.359,07 festgestellt. Bescheid über die Sportförderung 2015 vom 30.07.2015 (als Anlage K1 in Kopie beigefügt.) Eine Auszahlung wurde nicht vorgenommen. Es wird mit angeblichen Gegenforderungen aus Schadenersatz in Höhe von 23.486,00 aufgerechnet. Die Stadt bezieht sich dabei auf 2 des Vertrages über die Sportförderung durch die Stadt Barsinghausen vom 14.02.2014, der als Anlage K 2 in Kopie beigefügt ist. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist weder vollwirksam noch fällig. Sie ist zudem in ihrer Gesamtheit strittig. Der Kläger hat der Beklagten das Bestreiten der behaupteten Gegenforderung umfassend zur Kenntnis gebracht. Eine gesetzliche Aufrechnungslage ist damit nicht gegeben (Palandt, 73. Auflage, 387, Rn. 11 BGB). 2

2. Eine Aufrechnungslage könnte vorliegen, wenn die Parteien durch Vertrag von der gesetzlichen Rechtslage abweichend eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen hätten. 2.1 Am 12.12.2013 hat der Rat der Stadt Barsinghausen den Vertrag über die Sportförderung durch die Stadt Barsinghausen beschlossen. Der Vertragspartner ist der Sportring Barsinghausen. In diesem Vertrag heißt es unter 2, letzter Absatz, wie folgt: Die Auszahlung des Sportbudgets verringert sich, sofern die Stadt gegen einen oder mehrere Barsinghäuser Sportvereine Forderungen hat, um die Höhe dieser Forderung, höchstens jedoch um den Betrag, der dem jeweiligen Verein nach dem vorher festgestellten Verteilungsmaßstab des Sportringes an sich zustehen würde. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung bestritten wird, gegen die Forderung eine Einrede besteht oder die Forderung noch nicht fällig ist. In der Ratssitzung vom 12.12.2013 ist umfassend auf die Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarung hingewiesen worden. Da aber rechtlich nicht sein kann, was politisch nicht sein soll, hat die Ratsmehrheit gegen die vorgetragenen Bedenken den bezeichneten Beschluss gefasst. Der Vertrag ist vom Sportring am 31.01.2014 mit Mehrheit, aber nicht einstimmig, angenommen worden. Die Annahme erfolgte, weil signalisiert worden ist, dass es ohne Zustimmung zur streitigen Klausel keine Sportförderung geben würde. Es war eine Entscheidung unter Zwang, weil die Vereine auf die Unterstützung angewiesen sind. 2.2 Mit diesem Vertrag ist eine vertragliche Veränderung der gesetzlichen Aufrechnungsregelung ( 387 ff. BGB) nicht rechtswirksam vereinbart worden. Beim Sportring Barsinghausen handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft der Sportvereine der Stadt Barsinghausen. Er hat sich eine Richtlinie gegeben, die als Anlage K3 in Kopie beigefügt ist. 3

Der Sportring ist kein eingetragener Verein, sondern nur eine Zweckgemeinschaft, allenfalls ein nicht rechtsfähiger Verein gemäß 54 BGB, auf die die Regeln für eine GbR anzuwenden sind ( 705ff BGB). Allein die Verwendung der Begriffe Richtlinie und Arbeitsgemeinschaft machen deutlich, dass es sich nur um einen losen Verbund der Vereine handelt. In 3 der Richtlinie heißt es hinsichtlich des Zwecks der Arbeitsgemeinschaft dann auch nur knapp: Zweck der Arbeitsgemeinschaft SRB: Der SRB vertritt die Belange der Sportvereine gegenüber der Stadt Barsinghausen und fördert die Zusammenarbeit der Vereine untereinander. Die Formulierung vertritt die Belange der Sportvereine gegenüber der Stadt Barsinghausen schließt grundsätzlich die Befugnis des Sportringes aus, mit der Stadt Vereinbarungen zu treffen, die die einzelnen Mitgliedsvereine in rechtlicher Hinsicht binden und belasten. Die vorstehend aufgeführte Formulierung zur Veränderung der Aufrechnungsregeln des 387 ff. BGB weicht in erheblichem Maße von der gesetzlichen Regelung ab und bedeutet eine deutliche Schlechterstellung der einzelnen Vereine. Mangels einer Vertretungskompetenz des Sportringes ist der Vertrag (Anlage K 2) zumindest hinsichtlich der veränderten gesetzlichen Aufrechnungslage rechtswidrig! 2.3 Eine Veränderung der Richtlinie, die den Sportring zum Abschluss des bezeichneten Vertrages (Anlage K2) legitimiert haben könnte, ist nicht erfolgt. Der Vorstand des Sportringes und die Vollversammlung können nur im Rahmen des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft tätig werden. Davon abweichende Handlungen und Verpflichtungen unterliegen dem Einstimmigkeitsgebot ( 709 BGB). Ein einstimmiger Beschluss ist nicht gefasst worden. Es gab in Bezug auf die Verabschiedung des Vertrages vier Nein-Stimmen und eine Enthaltung. 4

Für den Fall des Bestreitens: Zeugnis des Rechtsanwalts und Notars Lothar Brecht, Rehrbrinkstr. 9 30890 Barsinghausen Auch der Kläger hat mit Nein gestimmt. Damit ist der Vertrag, insbesondere wegen seiner die Vereine belastenden Aufrechnungsvereinbarung, nicht wirksam zustande gekommen. Die erfolgte Aufrechnung ist rechtswidrig und unzulässig. Dipl.-Ing. Horst Fabisch Rechtsanwalt 5