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Ausfertgung Sozal gercht Berln nvaldenstraße 52 10557 Berln Az.: S 123.AS 20916n3 ER Beschluss n dem Verfahren des - Antragsteller - Pr~?-essbevollmächt~er: Rechtsanwalt Kay FqBlen Scharnweberstr. 20 10247 Berln Gz.: 220/13 gegen Jobcenter ßerln - Antragsgegner - hat de 123. Kammfr des Sozalgerchts Berln am 6. September 2013 durch den Rchter beschlosseq: De" Antragsgegner wrd m Wege der enstwelgen Anordnung verpflchtet für den Monat September 2013 an den Antragsteller vorläufg enen Betrag n Höhe von 68763 ~u zahlen. Der Antragsgegner hat de notwendgen außergerchtlchen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

- 2- Gründe Der am 28. August 2Q13 gestellte Antrag den Antragsgegner m Wege enstwelgen Rechtsschutzes zu verpflchten für den Monat SepteQ1ber 2013 an den Kläger 68763 zu zahlen hat Erfolg. Nach 86 b Abs. 2 Sozalgerchtsgesetz (SGG) kann das Gercht der Hauptsache ene enstwelge Anordnrng erlassen sowet en Anordnungsanspruch (m Hnblck auf das materell geltend gemachte Recht) und en Anordnungsgrund (m Hnblck auf de Elbedürftgket der Angelegenhet) glaubhaft gemacht snd 86 b Abs. 2 S. 4 SGG.V.m. 920 Abs. 2 Zvlproz~ssordnung (ZPO). En Anordnungsanspruch st dann glaubhaft gemacht wenn en Obsegen n der Hauptsache wahrschenlcher st *ls en Unterlegen. En Anordnungs~d st dann anzunehmen wenn dem Antragsteller ohne Erlass der enstwelgen Anord.ung schwere und unzumutbare Nachtele drohen de auch nach enem Obsegen m Hallpts:acheverfahren nlt mehr rpckgängg gemacht werden könnten; d.h. es muss ene drnglch~ Notlage vorle en de ~ne sofortgd Entschedung erfordert. Dem Antragsteller darf es rcht zumutbar se' de Hauptsacheentschedung abzuwarten. Dabe kann ene entsprechende Qrnglchket nur be Bestehen ener gegenwärtgen exstenzellen Notlage ~ angenommen werde} de durch de Entschedung n der Hauptsache ncht mehr abgewendet ~ werden kann (vgl. ~SG Berln-Brandenburg Beschluss vom 5. Dezember 2008 L 25 B 2022/08 AS ER). En Anordlnungsans~ruch st nach der m enstwelgen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarschen Prü~g gegeben da en Obsegen n der Hauptsache wahrschenlcher st als en Unterlegen. Der Antragsteller hat enen Anspruch auf enstwelge Fortsetzung der bsher an hn gelesteten Zahlungen auf Bass des Zweten Buches Sozalgesetzbuch (SGB 11) nach 2 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozulgesetzbuch (SGB X). Danach muss wenn de örtlche Zuständgket gewechselt: hat de bsher zuständge Behörde de Lestungen noch so lange erbrngen bs se von der nunmehr zuständgen Behörde fortgesetzt werden.

- 3-2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält ene egenständge materellrechtlche Anspruchsgrundlage n dem de Vorschrft' enen Lestungsanspruch des Lestungsempfangers gegenüber dem bshergen nunmehr :und zuständg gewordener Lestungsträger begründet (Engelmann n von Wulffen SGB X 7.: Aufl. 2010 2 Rn. 13). Snn und Zweck d~ser Regelung st es ene ~ typscherwese be enem Zuständgketswechsel entretende Unterbrechung der Lestung an den Lestungsempfänger zu verhndern und enen nahtlosen Übergan~ der Lestungsgewährung zu errechen. De Voraussetzungeq der Norm snd erfüllt. Dem Antragssteler waren vom Antragsgegner als ursprünglch zuständger Behörde für den Zetraum Jul bs Dezember 2013 Lestungen zur Scherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 bewllgt wo~den. Für Jul und August 2013 st dabe jewels en Enkommen n Höhe von 9750 als zugeflossenes Enkommen zugrunde gelegt worden von dem nach Abzug der Frebeträge be der ßÖhe der zu bewllgenden Regellestung ken Restbetrag angerechnet werden konnte. Entsprechend belef sch de bewllgt Regellestung auf den vollen Satz n Höhe von 382. Der Antragsteller st zum August 2013 aus dem Zuständgketsberech des Antragsgegners n". _. ~ "_.'..._ - - - 1 1' den Zuständgketsberech des Jobcenters Berln Neukölln verzogen. Für de neue Wohnung st en monatlcher Metzns.H.v. 30563 zu zahlen der vom Antragsgegner für den Übergangsmonat Au~st 2013 bewllgt worden st. Mt Besched vom 16. Jul 2013 hob der Antragsgegner den Bbwllgungsbesched ab 1. September 2013 nach 48 SGB X mt Verwes auf sene durch den Umzug engetretene Unzuständgket auf. m hesgen Verfahren auf.~. enstwelgen Rechts$chutz verwes der Antragsgegner auf de dort bestehende Wesungslage dass Lestungen nur :fjür enen Monat nach Entrtt der Unzuständgket zu lesten seen. Das set dem 1. September 2013 zuständge Jobcenter Berln Neukölln hat de Lestungen bsher noch ncht fortgesetzt. Nach telefonscher Auskunft der Kanzle des Verfahrens bevollmächtgten vom heutgen Tage st bs zum heutgen Tage noch kene Bewllgung erfolgt. Das Jobcenter Berln Neukölln forderte den Antragsteller mt Schreben vom 30. Jul 2013 mt Frst zum 9. August 2013 mt Schreben vom 12. August 2013 mt Frst zum 29. August 20q mt Schreben vom 14. August 2013 mt Frst zum 31. August 2013 und mt Schreben vom 15. August 2013 mt Frst zum 1. September 2013 zur Vorlage von Unterlagen auf um senen Anspruch zu prüfen und gegebenenfalls klären zu können. Der Antragsgegner beh~uptet der Antragsteller se senen Mtwrkungspflchten ncht nachgekommen. Der: Antragsteller behauptet das Gegentel. Nach Anscht der Kammer kann

- 4- de Frage auf wecher Ursache de bsherge Nchtbewllgung ruht her deswegen dahnstehel wel :2 Abs. 3 Satz 1 SGB 11 ncht nach Ursachen Qfferenzert sondern nach dem Wortlaut der Vorschrft ledglch zu überprüfen st ob ene Bewllgung durch de nunmehr zuständge Behörde erfolgt st. Auf de Gründe fehlender Lestungserbrngung kommt es ncht an (Mutschl~r n Kasseler Kommentar zum SozalverscheljUlgsrecht SGB X 77. EL. 2013; 2 Rn. 12). Nach Anscht der Kammer kann sch der Antragsgegner des Weteren auch ncht darauf berufen dass de Frage ob der Antragsteller grundsätzlch auch nach dem Umzug noch zum Bezug von Lestungep nach dem SGB 11 berechtgt st noch ncht g (klärt worden se wel de erforderlchen Unterlagen gegebenenfalls noch ncht vollständg vorlegen. Denn der Antragsgegner hat dl)ch sene ursprünglche Bewllgung für den Zetraum Jul bs Dezember 2013 den grundsätzlchen Lestungsanspruch des Antragstellers berets geprüft und anerkannt. Dass de Plüfung dmch das nunmehr zuständge Jobcenter Neukölln bsher ncht durchgeführt worden st oder gegebenenfalls auch noch ncht durchgeführt werden konnte steht jedenfalls ener Wet~erbewllgl1ng durch den Antragsgegner ncht m Wege. Auch de nach 36 Satz 1 SGB engetretene Unzuständgket des bsher für den Antra~stellfr zustän41genadtragsg.egners durcb den {]lllzug n~el: Zust.ändgk~tsberech-- enes andefen Jobcenters steht der Gewährung der Lestungen durch den Antragsgegner ncht entgegen. benn der ~ewöhnlche Aufenthalt m Zuständgketsberech des Antragsgegners m Snne des J 36 SGB _ regelt allen de Zuständgket verschedenen Grundscherungsträger er st kene oraussetzung für de nanspruchnahme der Lestung (LSG Nordrhen-Westfalen Beschluss om 22. Dbzember 2009 - L 7 B 409/09 AG ER). Der Ansp ch bezeht sch sowohl auf de Regellestung als auch auf de aufgrund des Bezugs n der neuen WOhnurg anfallenden Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Hezung. De Vorschrft des 12 Abs. 3 Satz 1 SGB X dfferenzert ncht nach verschedenen Arten der Lestung. Ene Beschränkung nur auf de Regellestung würde hren Snn und Zweck ncht gerecht zumal der Erstattungsanspruch gegenüber dem tatsächlch zuständgen Lestungsträger n 2 Abs. 3 Satz 3 $GB X selbst ausdrücklch geregelt st. Ene Enschränkung st auch ncht deswegen vorzunehmen we\ sch en Anspruch nur n dem Umfang ergbt n dem de Lestungsgewährung rechtmäßg st und de bsher zuständge Behörde mt Rechtsgrund gelestet hat (vergleqhe LSG Schleswg-Holsten Urtel vom 12. Aprl 2011 - L6 AS 45/10). Denn der Antragsgegner hat berets für den Monat August sowohl <;le Regellestung als auch de Kosten der Unterkunft für de neu bezogene Wohnung mt Rechtsgrund nach 19 22

- 5 - SGBl gelestet; en Fall n dem noch Lestungen für de ncht mehr bewohnte Wohnung gelestet werden - worauf ken Anspruch besteht weswegen entsprechend ken Rechtsgrund für dese Lestung erschtlch wäre (LSG Schleswg-Holsten a.a.o.) """ legt her ncht vor. De Vorschrft des 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X bezeht sch allerdngs nur auf laufende Lestungen deren Unterbrechung - we aufgezegt - verhndert werden soll. Für ene Erstreckung auf enmalge Lestungen bzw. darlehens wese zu bewllgende Wohnungsbeschaffungskosten we bespelswese de Metkauton seht de Kammer kenen Anlass. Durch de sehr gerngen Egenennahmen und der daraus resulterenden Unterdeck~g des Bedarfs be Ncht~ewährung Anordnungsgrund kenen weteren Ermttlungsbedarf. der Lestungen seht de Kammer n Bezug auf den De Kostenentschedung beruht auf 193 SGG und folgt dem Ergebrps der Hauptsache.. De Beschwerde st ncht statthaft da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro ncht überstegt ( 172 A~s. 3 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). De Berufung wurde ncht zugelassen. da Zulassungsgründel nach 144 Abs. 2 SGG weder vorgetragen noch erschtlch snp.... >....~. _.. _....~_. C _ -.... -.~.-