Rahmenvertrag zwischen der Innung für Orthopädie-Technik NORD, Innung für Orthopädie-Technik Niedersachsen/Bremen, Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen-Anhalt Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg (Vertragspartner) und der Gewerbeförderung Handwerkskammer Hamburg GmbH, Holstenwall 12 20355 Hamburg (GFH) über die Wahrnehmung der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Rahmenvertrag -Änd.-Stand: 01.10.2012 Seite 1 von 6
1 Vertragsgegenstand Die GFH stellt einen namentlich benannten Beauftragten für den Datenschutz (auch betrieblicher Datenschutzbeauftragter) gemäß 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der aktualisierten Fassung vom 01. September 2009 für die dem Rahmenvertrag beigetretenen Sanitätshäuser und orthopädietechnischen Betriebe (Externer Datenschutzbeauftragter). 2 Leistungsbeschreibung (1) Der durch die GFH bestellte Datenschutzbeauftragte (Z. Zt. Herr Thomas Schulz oder Herr Dieter Wagner) übernimmt als externer Dienstleister für die dem Rahmenvertrag beigetretenen Mitgliedsbetriebe des Vertragspartners die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). (2) Die GFH bietet Schulungen für Beschäftigte der Mitgliedsbetriebe an. (3) Die GFH versteht sich als Koordinierungstelle und informiert die dem Rahmenvertrag beigetretenen Mitgliedsbetriebe über neue Entwicklungen im Hinblick auf die Forderungen des BDSG. 3 Rechte und Pflichten der GFH (1) Die GFH verpflichtet sich, die in 2 beschriebenen Leistungen zu erbringen. (2) Die GFH verpflichtet sich, dass der benannte Beauftragte für den Datenschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. (3) Die GFH verpflichtet sich, auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes gemäß 4g hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sich der benannte Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG in Anspruch nehmen. Der Beauftragte für den Datenschutz hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz (z. B. aus den Landesdatenschutzgesetzen) und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Rahmenvertrag -Änd.-Stand: 01.10.2012 Seite 2 von 6
(4) Die GFH verpflichtet sich, dass der benannte Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar macht ( Verfahrensverzeichnisse"}. (5) Die GFH verpflichtet sich, dass sich der benannte Beauftragte für den Datenschutz durch Fort- und Weiterbildung den aktuellen Stand der Fachkunde aneignet. (6) Die GFH verpflichtet sich, Informationen zu datenschutzrechtlichen Themen den Auftraggebern per Rundschreiben/Rundmail zur Verfügung zu stellen. (7) Die GFH ist in Ausübung der übernommenen Aufgaben auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 4 Rechte und Pflichten des Auftraggebers (Mitgliedsbetriebe) (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem benannten Beauftragten für den Datenschutz eine Übersicht über die in 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen in der betrieblichen Datenschutzorganisation (z. B. Einführung einer neuen Branchensoftware) dem benannten Beauftragten für den Datenschutz unaufgefordert zur Kenntnis zu geben. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, notwendige im Vorwege angekündigte Begehungen seines Betriebes zuzulassen und für Klärungsgespräche zur Verfügung zu stehen. (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für notwendige Abstimmungen zur Verfügung zu stehen. Zur Wahrung eines durchgehenden Informationsaustausches ist ein Ansprechpartner im Betrieb namentlich gegenüber dem Auftragnehmer zu benennen. (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch den benannten Beauftragten für den Datenschutz zur Verfügung gestellte Informationen im Betrieb weiterzuleiten. (6) Die Bestellung eines externen Beauftragten für den Datenschutz entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen des BDSG. (7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht ( 9 BDSG). Rahmenvertrag -Änd.-Stand: 01.10.2012 Seite 3 von 6
5 Rechte und Pflichten des Vertragspartners (Innung) (1) Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass das Konzept des externen Datenschutzbeauftragten den Mitgliedsbetrieben zur Kenntnis gebracht wird. (2) Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass datenschutzrelevante Informationen (z. B. entsprechende Passagen aus Verträgen mit Kostenträgern) dem externen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gebracht werden. 6 Vergütung (1) Da die Aufgabenvielfalt stark von der Betriebsgröße abhängt, ist der Vergütungssatz nach der Anzahl der Betriebsstätten gestaffelt. Die Jahresgebühr beträgt 500,00 zzgl. Der gesetzt. MwSt. Für jede weitere Betriebsstätte kommen 70,00 zzgl. Der gesetzl. MwSt. hinzu. (2) Aufgrund der entstehenden Synergien reduziert sich die Jahresgebühr auf 350,00 zzgl. der gesetzl. MwSt. wenn die GFH beim Vertragspartner gleichzeitig die Aufgaben des externen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte wahrnimmt. (3) Die Vergütungssätze können nach einem Jahr Laufzeit des Vertrages neu festgelegt werden. Grund einer Änderung kann z. B. eine veränderte Anzahl von beigetretenden Betrieben sein. 7 Haftung, Freistellung (1) Die GFH haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung ihrer Pflichten als externer Datenschutzbeauftrager ergeben. (2) Die GFH haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Sie begrenzen auch nicht die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte. 8 Geheimhaltung, Datenschutz (1) Die GFH verpflichtet sich, alle bei oder angelegentlich der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekanntgewordenen Informationen keinem Dritten zu offenbaren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Rahmenvertrag -Änd.-Stand: 01.10.2012 Seite 4 von 6
Meldungen, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an zuständige Behörden oder andere Institutionen abzugeben sind, bleiben davon unberührt. (2) Die GFH verpflichtet sich ferner, zur Beachtung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die den Auftraggeber oder die GFH betreffen. 9 Vertragslaufzeit / Kündigung (1) Der Vertrag tritt am 01.12.2012 in Kraft. Die Kündigung ist für beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31.12.2013 möglich. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages ist die Anzahl von mindestens 30 Beitrittserklärungen. (3) Die Kündigung einer einzelnen Innung lässt den Beitritt des einzelnen Betriebes und die Geltung des Vertrages mit den übrigen Vertragspartnern unberührt. 10 Vertragsänderungen und Ergänzungen, Erfüllungsort (1) Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. (2) Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Auftraggebers als vereinbart. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Zwecke der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Das gleiche gilt, wenn sich erweisen sollte, daß der vorliegende Vertrag über bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit keine Regelung enthält. Gerichtsstand ist Hamburg. 11 Gerichtsstand Rahmenvertrag -Änd.-Stand: 01.10.2012 Seite 5 von 6