Teilanerkenntnis- und Schlussurteil



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. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2207/07 Verkündet am: 27.05.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Teilanerkenntnis- und Schlussurteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus nach Sachlage am 27.05.2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn xxx und Herrn xxx für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 522,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 21.02.2008 aus einem Betrag in Höhe von 998,98 netto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 4. Die Klägerin hat 60 % und die Beklagte 40 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 6. Der Streitwert wird auf 2.990,71 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses, über Arbeitsentgeltansprüche und über die Abrechnung von behaupteter Schwarzgeldzahlungen. Die Beklagte betrieb ein Latex-Atelier. In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2007 beschäftigte sie die Klägerin als Schneiderin zu einem Festlohn in Höhe von 1.415,10 brutto. Auf Wunsch der Klägerin erteilte die Beklagte unter dem 20.10.2007 ein Zwischenzeugnis (Blatt 4 der Akte). Am 14.11.2007 arbeitete die Klägerin nicht, sondern reiste zu einem Gerichtstermin beim Amtsgericht Schwandorf in Bayern. Der Gerichtstermin fand am 15.11.2007 um 12.30 Uhr statt. Die Klägerin erhielt keine Zeugenentschädigung für den Verdienstausfall, weil die Beklagte für den 14.11.2007 keinen Verdienstausfall bescheinigte. Die Klägerin war in der Zeit vom 16.11.2007 bis zum 31.12.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Den Nettolohn für Dezember 2007 zahlte die Beklagte am 14.02.2008 an die Klägerin aus. Von dem zu zahlenden Nettobetrag zog die Beklagte 21,51 wegen der nicht erbrachten Arbeitsleistungen am 14.11.2007 ab. Die Abrechnung für Dezember 2007 beinhaltete keine Urlaubsabgeltung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Zwischenzeugnis vom 20.10.2007 sei zu berichtigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift vom 12.11.2007 (Blatt 1 bis 4 der Gerichtsakte) sowie auf den Schriftsatz vom 08.02.2008 (Blatt 49 bis 53 der Gerichtsakte) und den Schriftsatz vom 26.03.2008 (Blatt 91 bis 97 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses, da die Formulierungen und Bewertungen aus dem Zwischenzeugnis eine Indizwirkung für das zu erstellende Endzeugnis hätten.

3 Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung der für die Arbeitsversäumnis am 14.11.2007 abgezogenen 21,51 netto. Der Klägerin sei es nicht möglich und zumutbar gewesen, erst nach Dienstschluss zu dem Gerichtstermin am 14.11.2007 anzureisen. Die Beklagte dürfe nicht Abzüge von Verdiensten machen und gleichzeitig sich weigern, dem Gericht den Verdienstausfall für diesen Tag zu bescheinigen. Die Klägerin habe Anspruch auf Urlaubsabgeltung für insgesamt 13 Urlaubstage. Die Parteien hätten sich mündlich über einen Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 25 Arbeitstagen geeinigt. Tatsächlich habe die Klägerin nur 12 Urlaubstage in Anspruch genommen. Die Beklagte sei weiter verpflichtet, einen zugesagten Betrag in Höhe von 120,00 netto für ein Fotoshooting in den Beate-Uhse-Studios bei Dresden Ende Januar bzw. Anfang Februar 2006 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Bruttobetrag abzüglich 120,00 netto an die Klägerin auszuzahlen. Des Weiteren sei die Beklagte verpflichtet, den für Überstunden in der Zeit zwischen August 2005 und Oktober 2007 geleisteten Pauschalbetrag in Höhe von 820,00 netto abzurechnen und den sich ergebenden Bruttobetrag abzüglich 820,00 netto an die Klägerin auszuzahlen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich der am 22.02.2008 gezahlten Gelder für Dezember 2007 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich unter Protest über die Kostenlast der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin am 20.10.2007 erteilte Zwischenzeugnis wie folgt abzuändern und der Klägerin zuzuleiten: Frau xxx xxx, geboren am 29.12.1975 in Berlin, ist seit dem 01.08.2005 in unserem Unternehmen als Schneiderin beschäftigt, wobei der Schwerpunkt auf der Verarbeitung von Latexbekleidung und deren Besonderheit liegt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Neu- und Maßfertigung von Latexbekleidung aller Art und deren Reparatur.

4 Frau xxx besitzt ein hervorragendes und jederzeit abrufbares Fachwissen und führt ihre Aufgaben stets mit großer Umsicht und Engagement aus. Hierbei findet sich Frau xxx in neuen Situationen stets sehr schnell zurecht und ist in der Lage komplizierte Vorgänge sofort zu erfassen. Sie ist immer pflichtbewusst und stets zuverlässig. Frau xxx erledigt die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit vorbildlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 897,39 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Bruttolohn auf der Grundlage einer Nettozahlung von 120,00 abzurechnen und sich hieraus ergebenden Bruttobetrag abzüglich 120,00 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 an die Klägerin zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Bruttolohn auf der Grundlage einer Nettozahlung von 820,00 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Bruttobetrag abzüglich 820,00 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 an die Klägerin zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 21.02.2008 aus einem Betrag in Höhe von 998,98 netto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte im Kammertermin den Antrag zu 3. in Höhe von 522,50 brutto anerkannt.

5 Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf das von ihr geltend gemachte Zwischenzeugnis. Der Streit über das Zwischenzeugnis mache keinen Sinn, nachdem das Arbeitsverhältnis unstreitig zum 31.12.2007 beendet worden sei. Zudem sei das Zwischenzeugnis inhaltlich richtig erteilt. Dabei könne sich die Klägerin glücklich schätzen, dass das Zwischenzeugnis vor den Streitigkeiten zwischen den Parteien ab dem 13.11.2007 erstellt worden sei. Aus Gründen der wahrheitsgemäßen Darstellung müsste das Verhalten der Klägerin nach dem 30.11.2007 in einem Endzeugnis Erwähnung finden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2008 (Blatt 76 bis 79 der Akte) Bezug genommen. Für den 14.11.2007 sei kein Anspruch auf Vergütung entstanden. Für die Klägerin sei es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zu dem Gerichtstermin am Folgetag erst nach Dienschluss anzureisen. Aus diesem Grunde sei auch keine Bescheinigung über den Verdienstausfall erstellt worden. Die Kosten für die anerkannte Urlaubsabgeltung habe die Klägerin zu tragen. Die Beklagte habe Urlaubsabgeltung zunächst nicht zu zahlen gehabt, da die Beklagte nicht gewusst hätte, ob die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig erkrankt oder inzwischen wieder genesen sei. Über das Anerkenntnis hinaus beständen keine Ansprüche der Klägerin. Zwischen den Parteien sei lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen im Jahr vereinbart gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abrechnung von Arbeitsentgelten für ein Fotoshooting oder für geleistete Überstunden. Die Anträge seien bereits unzulässig, da sie zu unkonkret gestellt worden seien. Die Beklagte habe der Klägerin nicht anlässlich eines Fotoshootings 120,00 netto als Vergütung versprochen. Die Beklagte könne sich nicht daran erinnern, dass die Klägerin an dem Wochenende Ende Januar bzw. Anfang Februar 2006 an einem Fotoshooting in den Beate-Uhse-Studios in Dresden teilgenommen habe. Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht einen Betrag in Höhe von 10,00 netto für Überstunden versprochen oder gezahlt. Die Klägerin habe neben ihrer üblichen

6 Arbeitszeit in den behaupteten Zeiträumen auch keine Überstunden für die Beklagte verrichtet. Die Kammer hat im Kammertermin vom 03.04.2008 der Beklagten nachgelassen, bis zum 25.04.2008 auf die Klageerweiterung vom 26.03.2008, vom Beklagtenvertreter zur Kenntnis genommen am 31.03.2008, zu erwidern. Der Erwiderungsschriftsatz ist am 24.04.2008 beim Arbeitsgericht Cottbus per Fax eingegangen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.05.2008 nochmals erwidert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses vom 20.10.2007. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 21,51 netto für Dezember 2007. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 522,50 brutto nebst Zinsen. Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Abrechnung weiterer Zahlungen. Die mit den Abrechnungsanträgen verbundenen Zahlungsanträge sind unzulässig. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen für die zu spät geleisteten Dezemberzahlungen. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Berichtigung des Zwischenzeugnisses vom 20.10.2007. Dabei kann dahinstehen, ob das Zwischenzeugnis von der Beklagten inhaltlich zutreffend erteilt worden ist oder nicht. Ein etwaiger Berichtigungsanspruch für ein Zwischenzeugnis ist nämlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2007 entfallen. 1. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer eine Beurteilung in Form eines Zwischenzeugnisses verlangen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein derartiges Interesse kann sich beispielsweise aus einem eigenen Stellenwechsel, einer Änderung im Arbeitsbereich, einer bevorstehenden Kündigung oder einer anstehenden längeren Arbeitsunterbrechung, wie Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, ergeben (Küttner/Reinecke, Personalhandbuch, Stichwort Zeugnis, Rn. 11; Hümmerich-Spirolke-Regh, Das arbeitsrechtliche Mandat, 3. Auflage, 5 Rn. 843; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 18. Auflage, Teil 1 VI Ziff. 5 a).

7 Bezüglich Form und Inhalt gelten für das Zwischenzeugnis die gleichen Grundsätze wie für das Endzeugnis. Das qualifizierte Zeugnis muss genaue und zuverlässige Angaben über die vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten enthalten und durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung die Leistung des Arbeitnehmers beschreiben (Hümmerich-Spirolke-Regh, Das arbeitsrechtliche Mandat, 3. Auflage, 5 Rn. 843, 850; Küttner-Reinicke, Personalhandbuch 2006, Stichwort Zeugnis Rn. 25 ff.). Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gegenüber dem allgemeinen Zeugnisanspruch subsidiär. Er kommt nur in Betracht, wenn kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Abschlusszeugnis besteht. Nach einer rechtskräftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Rechtsgrundlage, auf die der Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis stützen könnte (LAG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007 9 Sa 307/07, juris Rn. 22, Hümmerich- Spirolke-Regh, Das arbeitsrechtliche Mandat, 3. Auflage, 5 Rn. 845; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 18. Auflage, Teil 1 VI. 5.). 2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines nach ihren Vorstellungen berichtigten Zwischenzeugnisses hat. Ein solcher Anspruch kann nicht mehr bestehen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung unstreitig das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 beendet war. Das erforderliche berechtigte Interesse an einer Erteilung eines berichtigten Zwischenzeugnisses besteht nicht. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses setzt zwingend ein berechtigtes Interesse an der Erteilung voraus. Ein bestehendes berechtigtes Interesse entfällt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nämlich ein Anspruch auf ein Endzeugnis, das auch den Zeitraum des begehrten Zwischenzeugnisses mit umfasst. Unerheblich ist, dass die Klägerin im vorliegenden Fall die Berichtigung eines bereits erteilten Zwischenzeugnisses und nicht die Ersterteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sowohl die erste Erteilung wie auch die Berichtigung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dabei geht die Kammer davon aus, dass mit der Berichtigung der Arbeitnehmer weiterhin seinen Erfüllungsanspruch auf ein ordnungsgemäßes Zwischenzeugnis verfolgt. Ein nicht ordnungsgemäß erteiltes Zwischenzeugnis führt nicht zur Erfüllung des Zeugnisanspruchs gemäß 362 Absatz 1 Bürgerliches

8 Gesetzbuch (BGB) (BAG vom 14.10.2003 9 AZR 12/01, juris; Küttner-Reinicke, Personalhandbuch 2006, Stichwort Zeugnis Rn. 40). Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Zwischenzeugnisses nicht darin, dass ein solches Zwischenzeugnis eine Indizwirkung für das dann zu erteilende Endzeugnis entfaltet. Zwar ist zutreffend, dass der Arbeitgeber bei gleicher Beurteilungsgrundlage seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck kommenden Beurteilungen im Schlusszeugnis nicht ohne weiteres ändern darf. Er kann vom Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und späteres Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen (BAG vom 16.10.2007 9 AZR 248/07, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Diese Bindungswirkung rechtfertigt jedoch nicht den Streit über die Formulierungen eines Zwischenzeugnisses, wenn bereits die Erteilung eines Endzeugnisses begehrt werden kann. Auch ein nach Vorstellung der Klägerin erteiltes Zwischenzeugnis schließt nämlich nicht den Streit über die Formulierungen des Endzeugnisses aus. Über den Inhalt des Endzeugnisses müsste gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren gestritten werden. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass Verhaltensweisen der Klägerin nach Erteilung des Zwischenzeugnisses eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. Damit wird durch das Zwischenzeugnis nicht einmal eine weitere Rechtsstreitigkeit vermieden. Als berechtigtes Interesse ist es nicht ausreichend, dass das Zwischenzeugnis nur als Beweismittel in einem weiteren Prozess dienen soll (BAG vom 21.01.1993 6 AZR 171/92, juris; Hümmerich-Spirolke-Regh, Das arbeitsrechtliche Mandat, 3. Auflage 5 Rn. 843). II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 21,51 netto für November 2007. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus 611 in Verbindung mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag noch aus 616 BGB. 1. Ansprüche der Klägerin gemäß 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag für den 14.11.2007 scheiden aus, da die Klägerin unstreitig an diesem Arbeitstag keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Durch den Dienstvertrag wird gemäß 611 BGB derjenige, welcher die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Erbringt der Arbeitnehmer die nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Dienste nicht, entfällt damit zugleich der Anspruch auf die Vergütung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Entgeltfortzahlung nach anderen Vorschriften ergibt.

9 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung ergibt sich nicht aus 616 BGB. Nach dieser Vorschrift verliert der zur Dienstleistung Verpflichtete nicht seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden eine Dienstleistung verhindert wird. Termine bei Behörden und Gerichten begründen solche persönlichen Leistungshindernisse (BAG vom 13.12.2001, juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Dörner, 7. Auflage, 616 BGB Rn. 8). Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorladung ursächlich für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung ist. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die Ladung zum Gerichtstermin am 15.11.2007, 12.30 Uhr beim Amtsgericht Schwandorf ursächlich für die Verhinderung zur Arbeitsleistung war. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin im Einzelnen vorträgt, dass ihr eine Anreise zu dem Gerichtstermin nach Dienstschluss am 14.11.2007 unzumutbar bzw. unmöglich gewesen wäre. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht gebracht. Die Klägerin hat im Termin lediglich allgemein angegeben, dass ihr eine spätere Anreise unzumutbar bzw. unmöglich war. Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer späteren Anreise ergibt sich nicht aus der Entfernung des Wohnorts des Klägers in Falkensee zu dem Gerichtsort in Schwandorf. So ist regelmäßig nach dem Fahrplan der Deutschen Bahn an Wochentagen eine Anreise von Falkensee nach Schwandorf am Nachmittag (Abfahrt 16.20 Uhr, Ankunft 23.01 Uhr) oder am Vormittag (Abfahrt 05.20 Uhr, Ankunft 11.07 Uhr) möglich und zumutbar. 3. Es sind auch keine Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund der Nichterteilung einer Verdienstausfallsbescheinigung in Höhe der begehrten Entgeltansprüche ersichtlich. Erstattungsfähig im Rahmen der Zeugenentschädigung sind lediglich Verdienstausfälle, die ursächlich auf der Teilnahme am Gerichtstermin beruhen. Aus den oben genannten Gründen konnte die Klägerin ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Dienstschluss zu dem Gerichtstermin anreisen, so dass insoweit keine Ansprüche der Klägerin entstehen. 4. Andere Entgeltfortzahlungstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass ihr für den 14.11.2007 Urlaub gewährt worden sei.

10 III. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gemäß 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Höhe von 522,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008. 1. Die Beklagte hat zuletzt die Urlaubsabgeltung in der ausgeurteilten Höhe dem Grunde und der Höhe nach für 8 Urlaubstage anerkannt. 2. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bestehen nicht. Die Kammer konnte nämlich nicht feststellen, dass der Klägerin mehr als 8 Urlaubstage abzugelten wären. Unstreitig war zwischen den Parteien dabei zuletzt, dass der Klägerin im Jahr 2007 insgesamt 12 Urlaubstage gewährt worden sind. Der Urlaubsanspruch betrug insgesamt gemäß 3 Absatz 1 BUrlG 24 Werktage, was umgerechnet 20 Arbeitstagen entspricht. Für die Vereinbarung zusätzlicher 5 Arbeitstage Urlaub ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig geblieben. Nachdem zwischen den Parteien streitig war, ob es eine mündliche Vereinbarung über 5 zusätzliche Arbeitstage Urlaub gegeben hat, hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen vorzutragen, wann genau die Klägerin diese von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung mit der Beklagten geschlossen hat und für diese Behauptung im Einzelnen Beweis anzubieten. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, es habe eine mündliche Abrede über 25 Urlaubstage gegeben. Ein diesbezügliches Beweisangebot ist nicht erfolgt. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ausgeurteilte Urlaubsabgeltung seit dem 01.01.2008 nach den 286 Absatz 2 Ziffer 1, 288 Absatz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Urlaubsabgeltung gemäß 7 Absatz 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung hängt lediglich davon ab, ob die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. 7 Absatz 4 BUrlG setzt nicht voraus, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich mitgeteilt wird. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Arbeitsunfähigkeit über die bescheinigte Dauer einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortdauert.

11 IV. Der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung über 120,00 netto ist als Leistungsantrag zulässig. Der geltend gemachte Abrechnungsanspruch besteht aber nicht. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Klägerin hat konkret angegeben, dass sie die Abrechnung von 120,00 netto für ein Fotoshooting Ende Januar/ Anfang Februar 2006 begehrt. Damit ist der begehrt Anspruch hinreichend bestimmt. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch gemäß 108 Gewerbeordnung (GewO) keinen Abrechnungsanspruch. a) Nach 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt in die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben ( 108 Absatz 2 GewO). Dagegen regelt 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Der Abrechnungsanspruch entsteht erst im Zusammenhang mit der Zahlung (BAG vom 12.07.2006 5 AZR 546/05, juris, Rn. 13, 14 ). b) Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Zahlung der nach ihrem Vortrag zugesagten 120,00 netto bisher nicht erfolgt sei. Damit ist der erst bei Zahlung entstehende Abrechnungsanspruch nach 108 GewO nicht entstanden. c) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie nach den allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Auskunft durch Abrechnung hätte. Nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Arbeitnehmer Auskunft über die Grundlagen eines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Es schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können (BAG vom 12.07.2006 5 AZR 646/05, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle nicht vor. Aus dem Nettobetrag kann bei Kenntnis der Lohnsteuerklasse der Klägerin und der Krankenkasse der Klägerin ohne weiteres der geschuldete Bruttobetrag errechnet werden.

12 V. Der Antrag auf Zahlung eines sich aus 120,00 netto ergebenden Bruttobetrages abzüglich 120,00 netto ist unzulässig. 1. Nach 253 Absatz 1 Ziffer 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss die Klageschrift unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, Rn. 13 a). Ausnahmsweise kann gemäß 254 ZPO die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, bei einer Stufenklage vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die Eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Besteht jedoch kein Auskunftsanspruch oder ist die Auskunft erteilt, muss der Arbeitnehmer den Hauptsacheanspruch im Sinne des 253 Absatz 3 Satz 2 ZPO beziffern. Die Beibehaltung eines unbestimmten Antrags führt zur Unzulässigkeit des Antrags (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 254 ZPO Rn. 11). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag der Klägerin nicht hinreichend konkret beziffert. Ohne die Angabe der Lohnsteuerklasse und der Krankenversicherungsbeiträge kann von dem angegebenen Nettobetrag nicht auf den sich hieraus ergebenden Bruttobetrag hochgerechnet werden. Damit ist aus dem Antrag alleine nicht bestimmbar, in welcher Höhe Bruttobeträge tatsächlich begehrt werden. Aus den unter IV. genannten Gründen besteht auch kein Auskunftsanspruch, der eine Stufenklage rechtfertigen würde. VI. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abrechnung von 820,00 netto gemäß 108 GewO. Der Antrag ist zulässig (vgl. IV.), aber unbegründet. Aus den unter IV. genannten Gründen wäre ein Abrechnungsanspruch der Klägerin nur bei Zahlung der 820,00 netto entstanden. Die Darlegungs- und Beweislast für eine erfolgte Zahlung trägt der Arbeitnehmer. Die Zahlung des Betrages ist nämlich eine der Voraussetzungen des begehrten Abrechnungsanspruchs. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass an die Klägerin tatsächlich 820,00 netto gezahlt worden sind. Die Beklagte hat die Zahlung der 820,00 netto neben den abgerechneten Lohnzahlungen bestritten. Der Klägerin hätte als darlegungs- und beweisbelastete Partei oblegen, konkret vorzutragen, an welchem Tag die behaupteten

13 Barzahlungen erfolgt sein sollen und hierfür Beweis anzubieten. Der Beklagten hätte es dann oblegen, konkret vorzutragen, ob an diesem Tag eine entsprechende Zahlung erfolgt ist und was der Zweck einer gegebenenfalls erfolgten Zahlung gewesen ist. Ohne konkreten Vortrag der Klägerin ist es nicht möglich, in einem Arbeitsverhältnis, in dem es unstreitig eine Vielzahl von Zahlungen gegeben hat, festzustellen, ob auch nicht abgerechnete Zahlungen erfolgt sind. VII. Der Antrag auf Zahlung eines sich aus 820,00 netto ergebenden Bruttobetrages abzüglich gezahlter 820,00 netto ist aus den unter V. genannten Gründen unzulässig. Der Umfang der begehrten Bruttozahlung bleibt nach diesem Antrag unklar. VIII. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 21.02.2008 aus einem Betrag in Höhe von 998,98 netto Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 286 Absatz 2 Ziffer1, 288 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beklagte war mit der Lohnzahlung Dezember 2007 ab dem 01.01.2008 in Verzug. Der Verzug endete erst mit der Zahlung der 998,98 am 21.02.2008. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 92 Absatz 1, 91 a, 93 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Parteien haben die Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Hierbei waren auch die Kosten der erledigten und anerkannten Ansprüche zu berücksichtigen. Die Kosten hierfür hat die Beklagte zu tragen. Die Beklagte hat trotz Fälligkeit der Zahlungen diese Entgelte verspätet gezahlt bzw. nicht sofort anerkannt. Ein Anerkenntnis nach Bekanntgabe der Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Beweislast für eine die Urlaubsabgeltung ausschließende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei der Beklagten läge, stellt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von 93 ZPO dar. Ein vorbehaltsloses Anerkenntnis ist erst im Kammertermin erfolgt. X. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt 61 Absatz 1 ArbGG, 3 und 5 ZPO. Die Zahlungsansprüche wurden in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt. Für das Zwischenzeugnis hat die Kammer 700,00 (halbes Monatsbruttoentgelt) angesetzt. Die begehrten Abrechnungen sind mit je 50,00 berücksichtigt worden.

14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb in gleicher Form schriftlich zu begründen. einer Frist von zwei Monaten Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Gegen die sich auf das Teil-Anerkenntnisurteil beziehende Entscheidung im Kostenpunkt kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro und außerdem der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Euro übersteigen. Für die klagende Partei ist insoweit kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Arbeitsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 28, 03050 Cottbus oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden.

15 Die Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin genügt zur Wahrung der Frist. Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Die Beschwerde soll begründet werden. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus 64 Absatz 2 ArbGG: Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Mittelstädt