Windkraft im Hürtgenwald?

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Transkript:

Windkraft im Hürtgenwald?

Anlass und Ziel der Planung Ziel der Landesregierung: Anteil der Windenergie von 3 % im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 zu steigern. Ziel der Gemeinde: Gewinnbeteiligung Gewerbesteuer

Standortuntersuchung - Grobuntersuchung Beachtet wurden: Abstände zu Siedlungsflächen: 800m Abstände zu Einzelhöfen : 350 m Nicht beachtet wurden: Abstände zu Schutzgebieten Einzelfallprüfung durch Artenschutzgutachter Landschaftsschutzgebiete und Wald hier nicht als generelles Ausschlusskriterium Teilweise beachtet wurde: die Unzerschnittenheit der Natur

Standortuntersuchung Zwischenergebnis (nach VDH)

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LEP Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.

Gründe gegen die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone am Rennweg Die Lage im unzerschnittenen Waldbereich mit großer Bedeutung für den Biotopverbund, den Artenschutz und die Erholung Widerspruch zum LEP und Windenergieerlass Die Lage in der Nachbarschaft zu Naturschutzgebieten Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet mit einem hochwertigen Landschaftsbild und erheblicher Fernwirkung Die Lage in der Wasserschutzzone 2 der Wehebachtalsperre Die fehlende Netzanbindung

Kriterien der Naturschutzverbände zur Standortsuche Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des Gemeindegebietes Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen und Laubwäldern Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten Keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fotos: H. Knüwer H. Linder M. Heiß A. Schulte A. Schumacher D. Siehoff

LEP B. III. 3.2 Ziele 3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, daß der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 3.22 Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon kann aus landesplanerischer Sicht abgesehen werden, wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als 60 % ihres Gemeindegebietes beträgt. Stellungnahme der Naturschutzverbände Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist.

Gegen die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone A am Rennweg sprechen vor allem folgende Gründe: Die Lage im unzerschnittenen Waldbereich mit großer Bedeutung für den Biotopverbund, den Artenschutz (s. auch LP Hürtgenwald) und die Erholung. Widerspruch zum LEP und Windenergieerlass. Denn von den 19 geplanten Windenergieanlagen (WEA) sind 18 im Wald geplant, obwohl die Gemeinde bereits über zwei Windkraftkonzentrationszonen verfügt und im Offenland noch Möglichkeiten zum Bau von WEA gegeben sind. Die Lage in der Nachbarschaft zu Naturschutzgebieten (NSG 2.1-4, NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald) mit Vogelschutz im Schutzzweck (u.a. Schwarzstorch). Hierzu verweisen wir auf die Abstandsempfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Diese halten einen Schutzabstand von 1200m zu solchen Naturschutzgebieten aus fachlichen Gründen für erforderlich. Die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.2-1 Östlicher Hürtgenwald ) mit einem hochwertigen Landschaftsbild und erheblicher Fernwirkung. Die Lage in der Wasserschutzzone 2 der Wehebachtalsperre. Die fehlende Netzanbindung.

Anlass und Ziel der Planung Ziel der Landesregierung: Anteil der Windenergie von 3 % im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 zu steigern. Ziel der Gemeinde: Gewinnbeteiligung Gewerbesteuer Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70 % des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30 % verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Ausweisung weiterer Windkraftkonzentrationszonen Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden.