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Integrationsvereinbarung zur Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Stuttgart der Schwerbehindertenvertretung und dem Örtlichen Personalrat Gültig für die Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen sowie für die Schulkindergärten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Stuttgart Gliederung: 1. Präambel Seite 2 2. Geltungsbereich Seite 3 3. - 6. Zielvereinbarungen Seite 4-8 7. Berichtspflicht/Controlling Seite 9 8. Schlussbestimmungen Seite 9 Seite 1

1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; dieses Benachteiligungsverbot wird verstärkt durch Artikel 2a der baden-württembergischen Landesverfassung. Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten ist nur dann möglich, wenn alle Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeiten. Deshalb müssen Schulleiter/innen in besonderem Maße die persönlichen Fähigkeiten und Grenzen ihrer behinderten Kollegen/innen kennen. Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der schulischen Besonderheiten. Die Umsetzung der Zielvereinbarungen dient der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft sowie der pädagogischen Assistentin / des pädagogischen Assistenten stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll sie eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. Weitere gültige Vorschriften finden Sie in der Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 24. Juni 2013 siehe unter: www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de Seite 2

2. Geltungsbereich Dienststelle: Staatliches Schulamt Stuttgart 70193 Stuttgart Bebelstraße 48 Telefon: 0711 / 6376-200 Fax: 0711 / 6376-251 E-Mail: poststelle@ssa-s.kv.bwl.de www.schulamt-stuttgart.de Ansprechpartnerin beim Staatlichen Schulamt Stuttgart Personalratsvorsitzende Schwerbehindertenvertretung Ulrike Brittinger, Leitende Schulamtsdirektorin Bebelstraße 48, 70193 Stuttgart, Tel. 0711 / 6376-100 ulrike.brittinger@ssa-s.kv.bwl.de Annemarie Raab, Burenstraße 24, 70435 Stuttgart Tel. 0711 / 820 89 35, Fax: 0711 / 820 89 34 Annemarie.Raab@gr-z.de Vertrauensperson Katrin Nassal Tel: 0711 / 50 44 50 88 nassal.katrin@gmx.de Stellvertreter Christian Meissner Tel.: 0711 / 69 94 85 98 christian.meissner@stuttgart.de Beauftragte für Chancengleichheit Integrationsamt Integrationsfachdienst Stuttgart Katrin Nassal Sprechstunde: Di. 13.30 14.30 Uhr Tel: 0711 / 50 44 50 88 nassal.katrin@gmx.de Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart, Tel. 0711 / 63 75-0 Fax: 0711 / 63 75-108 info@kvjs.de, www.kvjs.de Hospitalstraße 33, 70174 Stuttgart, Tel. 0711 / 23 924-20 Fax: 0711 / 23 924-22 ifd. @ifd-stuttgart.de Hinweis: Diese Integrationsvereinbarung ist gültig für alle Lehrkräfte und pädagogische Assistentinnen und Assistenten der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsund Sonderschulen sowie der Schulkindergärten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Stuttgart ab einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.h. und mehr, sofern sich aus den geltenden Gesetzen keine anderen Regelungen ergeben. Seite 3

3. Zielvereinbarungen Schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer sollen nur dann in die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. in den Ruhestand nach 43 (3) LBG (Dienstunfähigkeit) versetzt werden, wenn sie bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflicht zu erfüllen. 3.1 Unterrichtsverpflichtung der behinderten und schwerbehinderten Kollegin /des behinderten und schwerbehinderten Kollegen 3.1.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan, Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen Die Schulleiterin/der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der schwerbehinderten und behinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. Auf Wunsch der behinderten/schwerbehinderten Lehrkraft kann die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzugezogen werden. Über die Ergebnisse des Gesprächs sollte ein Protokoll angefertigt werden, eine Kopie ist der Lehrkraft auszuhändigen. Die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen müssen von der behinderten/schwerbehinderten Lehrkraft nicht offengelegt werden. Fragen nach den Erkrankungen sind deshalb nicht zulässig. 3.1.2 Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht Die für behinderte Lehrkräfte notwendigen Ruhepausen sind von Dienstgeschäften, an denen die behinderte Lehrkraft teilnahmepflichtig ist, freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung der Zeitfenster für die Kooperationszeit und für alle Konferenzen. Bei der Aufsichtsführung sind die Belange der behinderten Lehrkräfte zu berücksichtigen. 3.1.3 Krankheitsvertretung (Lehrerreserve) Behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zur Krankheitsvertretung herangezogen werden. 3.2 Mehrarbeit Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX). Nach 68 Abs. 3 SGB IX ist der 124 (Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen) auch für die gleichgestellten Lehrkräfte mit dem Grad 30 und 40 anzuwenden. Bei Behinderten mit dem Grad 30 und 40 (ohne eine Gleichstellung) ist dies nach der Integrationsvereinbarung ebenfalls anzuwenden. Klassenzusammenlegungen und das Unterrichten oder Beaufsichtigen von Parallelklassen sowie alle Arten von "Rufbereitschaft" sind den behinderten Lehrkräften nicht zuzumuten. Seite 4

3.3 Außerunterrichtliche Veranstaltungen 3.3.1 Schullandheim, Schulausflüge und Wandertage Behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis als Leiter/Leiterin oder Begleitperson eingesetzt werden. 3.3.2 Sportveranstaltungen Bei Sportveranstaltungen werden behinderte Lehrkräfte nur mit ihrem Einverständnis als Kampfrichter oder Riegenführer eingesetzt. 3.3.3 Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen Bei Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der behinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden. 3.4 Dienstliche Maßnahmen 3.4.1 Versetzungen und Abordnungen Behinderte und schwerbehinderte Lehrkräfte sollen gegen ihren Willen nicht versetzt oder abgeordnet werden (Handreichung Tz 6.1 bleibt davon unberührt). Soweit eine behinderte oder schwerbehinderte Lehrkraft selbst einen Antrag auf Versetzung oder Abordnung stellt, soll dem - wenn irgend möglich - entsprochen werden. 3.5 Fort- und Weiterbildung Der Wunsch nach Fort- und Weiterbildung der behinderten und schwerbehinderten Lehrkraft ist vorrangig zu fördern (Schwb.VwV, Punkt 5.6.) 3.6 Einstellungen Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Lehrkräfte bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Liegt die Bewerbung mindestens einer schwerbehinderten Lehrkraft vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung bei allen Einstellungsgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerbern) hinzuzuziehen -siehe auch 3.10 - (Schwb VwV, Punkt 3.4.) 3.7 Beurteilung von behinderten und schwerbehinderten Lehrkräften Ihre Leistung ist so zu bewerten, wie wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre (es ist die Qualität der geleisteten Arbeit nicht deren Quantität zu berücksichtigen). Werden bei Behinderten und Schwerbehinderten Leistungsdefizite auf Grund der Behinderung festgestellt, soll in der Beurteilung zum Ausdruck kommen, inwieweit sich dies bei der Beurteilung ausgewirkt hat. Seite 5

3.8 Prävention Liegen bei einer Lehrkraft ein Krankheitsabschnitt, der 6 Wochen übersteigt, oder häufig wiederkehrende Fehltage vor, so bekommt die Lehrkraft Informationsmaterial über Vorbeuge- und Unterstützungsmöglichkeiten für den Wiedereinstieg in den Dienst an die Privatadresse zugesandt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind darüber zu benachrichtigen. Mit Zustimmung des Betroffenen kann dann ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden ( 84 Abs. 2 SGB IX). 3.9 Arbeitsumfeld 3.9.1 Barrierefreiheit Die Einstellung und Beschäftigung behinderter und schwerbehinderter Lehrkräfte darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist deshalb unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die Schulleitung verhandelt dazu mit dem Schulträger, sie wird dabei durch die untere Schulaufsichtsbehörde unterstützt. Das Integrationsamt ist wegen der Finanzierung einzubeziehen. 3.9.2 Parkmöglichkeiten Für behinderte und schwerbehinderte Lehrkräfte, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. 4. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung ist bei allen Maßnahmen, die einzelne oder mehrere Behinderte und Schwerbehinderte betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Sie ist bei allen schulscharf ausgeschriebenen Stellen zu allen Einstellungsgesprächen einzuladen, wenn sich mindestens eine gleichgestellte oder schwerbehinderte Lehrkraft/pädagogische/r Assistent/in unter den Bewerbern befindet (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerbern). Die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offenzulegen (siehe SGB IX 95 Abs. 2 und SchVwV Punkt 3.4.). Dies gilt entsprechend auch bei der Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei den Bewerbergesprächen für die Besetzungen von Funktionsstellen auf der Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörde. Seite 6

5. Rekonvaleszenz/Arbeitsversuch, Gewährung von befristeten Ermäßigungsstunden und damit zusammenhängende amtsärztliche Untersuchungen 5.1 Rekonvaleszenz/ Arbeitsversuch Für alle Lehrkräfte, die nach schweren oder langen Erkrankungen, nach Schüben bei chronischen Erkrankungen, nach Operationen oder Unfällen aus fachärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind, gibt es die Möglichkeit der befristeten Deputatsermäßigung im Rahmen der Rekonvaleszenzregelung bei Beamtinnen und Beamten. Für Beschäftigte (Angestellte) kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V eingeleitet werden. Die Dauer der Rekonvaleszenzregelung beträgt in der Regel bis zu einem Jahr, und in Ausnahmefällen auch länger. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Aussicht auf eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dieser Übergangszeit besteht. Für die Höhe der Deputatsermäßigung ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann deshalb auch unterhälftig sein. Um den Erfolg der Wiedereingliederung nicht zu gefährden, kann in der Zeit der Rekonvaleszenz von den vom Facharzt bzw. vom Amtsarzt vorgegebenen Deputatsstunden und deren Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich nicht abgewichen werden. Auch ist bei der Lehrauftragsbeteiligung und der Stundenplangestaltung darauf zu achten, dass diese einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht zuwiderlaufen. Die Ermäßigung führt bei Beamtinnen und Beamten nicht zu einer Kürzung des Gehalts. Beschäftigte erhalten nach dem Ende der Vergütungsfortzahlung lediglich Krankengeld, das zudem befristet ist. Deshalb ist die Maßnahme mit dem Sozialversicherungsträger abzustimmen. Voraussetzung für die Rekonvaleszenzregelung ist ein fachärztlicher Bericht, in dem bescheinigt wird, dass die Phase der Behandlung zu Ende geht und die Lehrkraft wieder dienstfähig, aber noch nicht voll belastbar ist. Dabei ist ein Vorschlag, wie aus fachärztlicher Sicht ein gestufter Wiedereinstieg in den Dienst erfolgen soll, beizufügen. Zusätzlich sollte der fachärztliche Bericht eine Aussage zu der Frage enthalten, nach welcher Zeit voraussichtlich mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen ist. In Zweifelsfällen kann vom Staatlichen Schulamt noch eine zusätzliche amtsärztliche Untersuchung eingeleitet werden. 5.2 Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft das Staatliche Schulamt eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren (D. 2.4. der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit für Lehrer an öffentlichen Schulen). Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Erkrankung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn als Schwerbehinderung anerkannte Seite 7

Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Schreibens, Sehens, Gehens oder Stehens oder der Psyche vorliegen. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von 2.4 der Verwaltungsvorschrift kann also dann angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung die Beeinträchtigungen im Lehrerberuf nicht zutreffend ausdrückt, weil sich die Erkrankung für eine Lehrkraft deutlich mehr auswirkt, als im allgemeinen Erwerbsleben. Die Ablehnung des Antrags der schwerbehinderten Lehrkraft auf diese zusätzliche Deputatsermäßigung führt nicht automatisch zu einem Verfahren zur Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit. Dieses wird nur dann eingeleitet werden, wenn der ggf. gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch zurückgewiesen wurde und die Lehrkraft nicht bereit ist, im Umfang ihres Deputats (= individuelles Deputat minus Schwerbehindertenermäßigung) Dienst zu leisten bzw. wenn sie ihren Dienst tatsächlich für eine Zeitdauer von mindestens 8 Wochen nicht leistet und keine Aussicht besteht, dass die Lehrkraft in absehbarer Zeit wieder voll dienstfähig wird. Die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit liegt weiterhin in der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums. Die zusätzlichen Deputatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich jeweils befristet gewährt, dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis. Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen und Schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies bei einem erneuten Antrag in einem fachärztlichen Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen. 5.3 Amtsärztliche Untersuchung Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig informiert, bevor die amtsärztliche Begutachtung einer schwerbehinderten Lehrkraft durch das Staatliche Schulamt angeordnet wird. Rechtzeitig vor der Einleitung von Maßnahmen, die sich auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung stützen, erhält die Schwerbehindertenvertretung die erforderlichen Informationen sowie die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. 6. Schwerbehindertenversammlungen Neben den schwerbehinderten und den gleichgestellten Beschäftigten können auch die behinderten Beschäftigten mit dem Grad 30 und 40 an den Schwerbehindertenversammlungen teilnehmen. Seite 8

7. Controlling (Überwachung und Steuerung) Die Überwachung und Steuerung der Zielvereinbarungen obliegt den Beteiligten Leiterin der Dienststelle: Schwerbehindertenvertreter : Personalrat: Ulrike Brittinger Katrin Nassal Annemarie Raab Der Kontakt zum Integrationsamt und zum Integrationsfachdienst erfolgt immer dann, wenn dies notwendig ist. Das Erreichen der Ziele wird durch Befragung der Beteiligten (hauptsächlich der Schulleitungen und der behinderten und schwerbehinderten Lehrkräfte) überprüft. 8. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung ist verbindlich und tritt mit Wirkung vom 20. November 2013 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt diese bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt, erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. Stuttgart, 20. November 2013 gez. Ulrike Brittinger Leiterin der Dienststelle gez. Katrin Nassal Schwerbehindertenvertretung gez. Annemarie Raab Personalratsvorsitzende Seite 9