Überschuldung: 1. Einleitung: Um unbeschwert in einer organisierten Gesellschaft leben zu können, sollte man deren Regeln und Gefahren kennen.



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Transkript:

Überschuldung: 1. Einleitung: Um unbeschwert in einer organisierten Gesellschaft leben zu können, sollte man deren Regeln und Gefahren kennen. Unsere heutige Konsumgesellschaft hat sich über einen langen Zeitraum entwickelt. Sie ist das Spiegelbild eines Menschen, der zur Deckung seiner Bedürfnisse Produktionsmittel entwickelt hat, die jetzt weit darüber hinaus gehen, seine tatsächlichen Bedürfnisse zu decken. Sie spiegelt ein System wider, das dem Geld einen Wert einräumt, der manchmal einen höheren Stellenwert einnimmt als das Leben an sich. Sie ist Ausdruck eines Menschen, der Spaß, Erfolg und Schein zu seinen wichtigsten Errungenschaften macht und für den Kaufen, Konsum und Besitzen eine Form der Selbstverwirklichung und der gesellschaftlichen Akzeptanz darstellen. Ab einem gewissen Grad ist dies aber bedenklich! Denn selbst in unserer schnelllebigen Gesellschaft, in der wir alles sofort haben wollen, ist es den meisten nicht möglich, ihr Geld hemmungslos zu verprassen. Marketing wird heute immer aggressiver. Die Werbung kommt bis in unser Wohnzimmer, um die Vorzüge des Konsums zu preisen. Bank- oder Handelsgesellschaften locken uns mit Zahlungserleichterungen oder Kleinkrediten und verändern dadurch unser Wahrnehmung vom Geld. Sie halten uns dazu an, uns zu verschulden, als ob es sich dabei nur um eine einfache Formalität, eine ganz normale Sache handeln würde, ohne die wir uns unser Leben fast nicht mehr vorstellen können. Manchmal bleibt dies ohne Folgen. Immer öfter aber führt die Verschuldung zu Problemsituationen. Kommen dann noch Arbeitslosigkeit oder Krankheit hinzu, gerat das ganze Gefüge schnell in einen Schieflage. Jeder von uns kann im Laufe seines Lebens einmal mit hohen Schulden dastehen. Niemand ist vor einer Verschlechterung seiner finanziellen Lage gefeit. Eine solche Situation kann sehr schwerwiegende Folgen haben und sich erheblich und dauerhaft auf unsere familiäre und gesellschaftliche Situation, aber auch auf die Gesundheit auswirken. 2. Unterschied zwischen Verschuldung und Überschuldung: Verschuldung: In dem Augenblick, in dem jemand einen Kredit abgeschlossen hat, ist er verschuldet. Manchmal ist es notwendig, einen Kredit für größere Anschaffungen wie beispielsweise ein Auto aufzunehmen. Überschuldung: Von Überschuldung spricht man, wenn eine Person oder ein Haushalt nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.

3. Gründe für Überschuldung: Überschuldung hat meist nicht nur eine Ursache, sondern oft handelt es sich um eine Verkettung von Problemen, die die betreffende Person in die Überschuldungsspirale stürzen. - Gewisse Zwischenfälle im Leben (Scheidung, Todesfall, Arbeitsplatzverlust usw.): Sie führen zu einem plötzlichen Einkommensverlust und stören das bestehende Gleichgewicht. - Prekäre soziale Situation: Die Einkünfte reichen vielleicht nicht mehr aus, um die Grundbedürfnisse zu decken. Manche Menschen machen dann Schulden, um zu überleben, damit sie gewisse Grundbedürfnisse wie Miete, Energierechnungen, Lebensmittel u.ä. bestreiten können. - Wirtschaftliche Probleme, verursacht weil kein realistisches Budget vorhanden ist, Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten bzw. bei der Vorausplanung zu erwartender Ausgaben. - Ein Lebensstil, der nicht mit dem Einkommen vereinbar ist. Bezeichnend hierfür ist beispielsweise eine übermäßige Inanspruchnahme von Krediten und Kaufrausch. - Weitere Faktoren, wie Konkurs bei Selbstständigen, Bürgschaften usw. Auch wenn gewisse soziale und wirtschaftliche Faktoren prädisponierend sind, kann Überschuldung alle Bevölkerungsschichten treffen. 4. Folgen: Eine Überschuldungssituation hat meist Auswirkungen auf Familie, Beruf und auf die betroffene Person selbst. Hierzu zählen: - Angst gegenüber den Gläubigern, die Druck machen (Angst ans Telefon zu gehen, die Post zu öffnen, Angst vor dem Morgen, vor der Zukunft der Kinder, Angst, dass das Eigentum verkauft werden muss usw.) - Spannungen in der Beziehung - Gesundheitsprobleme (Vernachlässigung der Zahnpflege oder von augenärztlichen Behandlungen bzw. Mangelernährung). - Verschlechterung der beruflichen Beziehungen. Die Einbehaltung eines Teils der Einkünfte bringt Angst vor einer Verurteilung durch den Arbeitgeber mit sich. Es kann ebenfalls zu Spannungen unter direkten Kollegen kommen (Geld leihen usw.) - 5. Lösungen: Um solche Überschuldungssituationen zu vermeiden, müssen im Vorfeld verschiedene Maßnahmen getroffen werden: Erstellung eines Haushaltsplans Kredite nicht übereilt abschließen Vermeidung von Kreditzusammenlegungen Sparen, wenn dies möglich ist

6. Lösungen in Belgien: Hat eine Person vorübergehend Geldprobleme, ist es wichtig, so schnell wie möglich zu reagieren. Wie? 1. Um Zahlungsaufschub bitten.. Bei den Gläubigern: Beispiel: Wenn jemand seine Miete nicht mehr zahlen kann, muss er den Vermieter so schnell wie möglich darüber informieren, um eine Einigung zu finden.. Beim Richter: Wenn keine Einigung mit dem ursprünglichen Gläubiger gefunden werden konnte, ist es möglich, beim zuständigen Richter Aufschübe oder Fristen zu beantragen. Beispiel: Bei Problemen bei der Zahlung eines Hypothekarkredits, muss man sich an den Pfändungsrichter wenden; handelt es sich um Steuerfragen, muss der Antrag an den Steuereinnehmer gestellt werden; bei Verbraucherkrediten und Mietschulden ist der Friedensrichter zuständig. 2. Wird hingegen festgestellt, dass die Person sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet und dass ein Zahlungsaufschub keine Lösung, sondern nur einen Aufschub für das Problem bedeutet, gibt es auch noch andere Möglichkeiten. Zwei Verfahren als Ausweg aus der Überschuldung: Die gütliche Schuldenvermittlung und die kollektive Schuldenregelung Die gütliche Vermittlung Dieses Verfahren basiert auf dem Willen des Betroffenen und der Gläubiger, mithilfe des Vermittlers einen Kompromiss in Bezug auf die Rückzahlung der Schulden zu finden. Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren, das nur über einen anerkannten Schuldnerberatungdienst laufen kann. In der Regel verfügt jedes ÖSHZ über einen Schuldnerberatungsdienst. Die Liste der anerkannten ÖSHZ finden Sie auf folgender Website: http://observatoire-credit.be. Die gütliche Schuldenvermittlung richtet sich an alle volljährigen Personen, die in Belgien wohnen (unabhängig von ihrer Nationalität) und finanzielle Probleme haben. In einem ersten Schritt führt der Vermittler eine eingehende Analyse der Einkünfte, Ausgaben und Schulden durch und anschließend unterbreitet er den verschiedenen Gläubigern einen Tilgungsplan unter Berücksichtigung der Rückzahlungsmöglichkeiten. Es steht den Gläubigern frei, den Rückzahlungsvorschlag zu akzeptieren oder nicht, Rückforderungsverfahren zu stoppen und die Zinsen auszusetzen, denn Grundlage dieses Verfahrens ist die Verhandlung. Zu keinem Zeitpunkt kann der Schuldenvermittler irgendetwas aufzwingen. Es geht vor allem darum, den Haushalt der betroffenen Personen wieder ins Gleichgewicht zu bekommen und anhand der verfügbaren Mittel einen Tilgungsplan mit

den Gläubigern auszuhandeln. Die Arbeit des Vermittlers sollte so neutral wie möglich sein und sowohl die Interessen des Schuldners als auch die der Gläubiger berücksichtigen und dabei gleichzeitig dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in annehmbarer Weise zu leben. Die Freiwilligkeit ist sowohl für den Schuldner als auch für die Gläubiger unerlässlich. Es ist nicht einfach, einen solchen Schritt zu tun, da Abstriche gemacht werden müssen und das Ganze ganz sicher eine mittel- bis langfristige Angelegenheit ist. Diese gütliche Vorgehensweise kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn es nicht möglich ist, die ausstehende Summe innerhalb eines vernünftigen Zeitraums zurückzuzahlen. Kollektive Schuldenregelung: Es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren (nach dem Gesetz vom 5. Juli 1998) mit dem Ziel, die finanzielle Situation der betroffenen Person wieder wiederherzustellen, indem man ihr die Möglichkeit gibt, ihre Schulden soweit wie möglich zurückzubezahlen und ihr und ihrer Familie gleichzeitig ein menschenwürdiges Leben garantiert. Im Gegensatz zur gütlichen Schuldenvermittlung muss der Antragsteller eine Reihe von Bedingungen erfüllen, um in den Nutzen dieses Verfahrens zu gelangen: Er darf nicht mehr in der Lage sein, seine Schulden dauerhaft zurückzubezahlen Er muss in Belgien wohnhaft sein (unabhängig von der Nationalität) Er darf nicht selbstständig sein, eine solche selbstständige Tätigkeit innerhalb der letzten 6 Monate aufgegeben haben oder innerhalb der letzten 6 Monate in Konkurs gegangen sein Die Zahlungsunfähigkeit darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein Zur Beantragung einer kollektiven Schuldenregelung muss ein Antrag bei der Gerichtskanzlei des zuständigen Arbeitsgerichts eingereicht werden. Anschließend wird der Antrag vom Richter geprüft, der über die Zulässigkeit des Verfahrens entscheidet. Wird der Antrag angenommen, bezeichnet der Richter einen gerichtlichen Vermittler (Schuldnerberatungsdienst, Anwalt, Notar, ). Der Richter informiert ebnnfalls alle Gläubiger und Einkommensschuldner (den Arbeitgeber, ), dass der Person die kollektive Schuldenregelung gewährt wurde. Die Annahme des Antrags gilt mit sofortiger Wirkung: Konkurrenz zwischen den Gläubigern: dies bedeutet, dass kein Gläubiger einem anderen gegenüber bevorzugt werden darf. Aussetzung der Zinsen auf die geschuldeten Beträge Verwaltung der Einkünfte des Schuldners durch den Vermittler Nichtverfügbarkeit des Vermögens: der Schuldner darf ohne vorherige Genehmigung durch den Richter keine Güter verkaufen oder kaufen Verbot, seine Zahlungsunfähigkeit noch zu verschlimmern, beispielsweise durch eine weitere Verschuldung.

Die Belgische Nationalbank wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Person das Verfahren in Anspruch nimmt. Die Person ist also bei der BNB eingetragen. Auf Grundlage der Forderungsanmeldungen und des Budgets der Betroffenen unterbreitet der Vermittler allen Parteien einen Tilgungsplan. Gläubiger und Überschuldete haben mindestens zwei Monate Zeit, um den Plan zu akzeptieren oder nicht. Im Falle einer Einigung bittet der Vermittler den Richter, den Tilgungsplan zu beglaubigen. Ist eine der Parteien nicht einverstanden, informiert der Vermittler den Richter. Dieser beraumt einen Termin an, um alle Parteien anzuhören und gegebenenfalls einen gerichtlichen Plan aufzuerlegen. Die Dauer der Rückzahlungen sowie die (ganz oder teilweise) zurückzuzahlende Summe werden im Voraus festgelegt. Das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung ist ein kostenpflichtiges Verfahren, dessen Honorarkosten durch königlichen Erlass festgelegt sind. 7. Lösungen in Frankreich: Die Behandlung der Überschuldung durch die Kommission: Um eine Überschuldungsakte beim Sekretariat der Banque de France hinterlegen zu können, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein: Man muss Franzose und in Frankreich oder außerhalb wohnhaft sein oder aber Ausländer und in Frankreich wohnhaft sein. Guten Glaubens sein. Nicht in der Lage sein, seine gesamten außerberuflichen Schulden zu bedienen, die bei in Frankreich ansässigen Gläubigern gemacht wurden. Das Überschuldungsverfahren ist vollkommen kostenlos. Sie müssen es beim Sekretariat der Banque de France Ihres Wohnsitzes eröffnen. Um die Antragstellung zu erleichtern, wird Ihnen ein Formular zur Verfügung gestellt. Ist Ihre Akte vollständig, kann sie hinterlegt werden. Folgen der Hinterlegung einer Überschuldungsakte: - Ausstellung einer Hinterlegungsbestätigung binnen 48 Stunden - Eintragung beim FICP Liste der Rückzahlungszwischenfälle bei Krediten an Privatpersonen (Negativliste) - Die Kommission hat anschließend 3 Monate Zeit, um über die Zulässigkeit der Akte und die Orientierung des Dossiers zu entscheiden. - Auf Anfrage des Schuldners kann die Kommission den Richter um eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen bitten (Pfändungen usw.) - Unmöglichkeit für die Überschuldungskommission, den Gläubigern Informationen mitzuteilen, bevor dem Antrag stattgegeben wurde. - Der Schuldner muss weiterhin seine Schulden bezahlen und auch die Verfolgung wird nicht ausgesetzt, bevor dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

Entweder wird der Antrag abgewiesen: In diesem Fall kann Einspruch gegen die Entscheidung eingereicht werden. Oder dem Antrag wird stattgegeben: Die Verhandlungsphase mit den Gläubigern beginnt, wodurch es schließlich zu einer Umschuldung kommt. Anschließend wird er der Überschuldungskommission vorgelegt. Ermittlung des Budgets des Betroffenen Die Kommission berücksichtigt dabei die Kosten, die der Schuldner zu tragen hat. Einige darunter sind ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen: Wohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser, Nahrung, Schulkosten, Betreuungskosten, Reisekosten, Gesundheitsausgaben zu Lasten des Schuldners. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission aber auch noch weitere Kosten (wie Steuern, Telefonkosten, Unterhaltszahlungen usw.). Einige Kosten werden gemäß den Angaben des Schuldners ermittelt (Miete, Steuern, Betreuungskosten usw.); andere wiederum auf Grundlage der Erklärung oder eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung der Familienzusammensetzung (Telefon, Lebensmittel, Kleidung, Wasser, Versicherung, Fahrtkosten usw.). Jede Überschuldungskommission legt einen Mindestbetrag fest, der den Schuldnern zur Verfügung stehen muss. Dieser Betrag ist für alle gleich, unabhängig vom früheren Lebensstandard. Dieser Betrag (Bestimmungen sind kumulierbar): - Darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Tabelle der pfändbaren Beträge auf die gesamten Einkünfte des Schuldners ergibt. - Darf nicht niedriger sein als der Betrag des RSA-Sockels, über den der Haushalt verfügen würde - Muss die verschiedenen vom Gesetz aufgelisteten Ausgaben decken. Folgen der Zulässigkeit: - Automatische Aussetzung und Untersagung von Vollstreckungsverfahren und Gehaltsabtretungen - Verbot für den Schuldner, Verbindlichkeiten zu begleichen, die vor der Entscheidung über die Zulässigkeit entstanden sind (laufende Kreditraten sowohl für Immobilien- als auch für Verbraucherkredite sind ebenfalls betroffen) - Automatische Wiedereinführung des APL (personenbezogener Mietzuschuss), das direkt an den Vermieter überwiesen wird - Die Bank des Schuldners wird systematisch über die Zulässigkeit informiert (er muss dieser Zulässigkeit Rechnung tragen genauso wie die anderen Gläubiger der Person). - Die Kommission hat die Möglichkeit, eine Aussetzung der Ausweisungsverfahren zu beantragen - Verbot Kosten zu erheben für abgelehnte Lastschriften (diese Maßnahme gilt sowohl für die Gläubiger als auch für die Institute, bei denen die Konten geführt werden).

- Während des gesamten Verfahrens kann die Kommission den Schuldner auffordern, Hilfe oder eine soziale Maßnahme zu beantragen, die auch ein Programm zur Finanzerziehung beinhalten kann. Orientierung der Akte: 2 Möglichkeiten Entweder ist die Situation der Person wiedergutzumachen: Sie orientiert sich in Richtung von Verhandlungen zur Findung einer gütlichen Einigung mit den Gläubigern und der Erstellung eines vertraglichen Sanierungsplans. Oder die Situation ist vollkommen verfahren: Die Person wird dann in Richtung eines Privatkonkurs orientiert. 1. Vertraglicher Sanierungsplan: Gütlicher Rückzahlungsplan mit einer maximalen Dauer von 8 Jahren (außer bei Schulden aus Immobilien) wird der Person vorgelegt. Ist sie einverstanden, unterschreibt sie den Plan. Alle Gläubiger müssen dem Plan zustimmen, damit er in Kraft treten kann. Sein Interesse liegt in der Aussetzung der Verfolgungen, d.h. Pfändungen werden ausgesetzt, Staffelung über den Zeitraum der Rückzahlung der Schulden... Im Gegenzug verpflichtet sich die Person, kein Geld mehr zu leihen und gegebenenfalls Güter zu verkaufen. Gelingt eine gütliche Einigung nicht: Die durch die Kommission empfohlenen Maßnahmen können Sie die Kommission schriftlich bitten, Maßnahmen vorzuschlagen, die dem Vollstreckungsrichter empfohlen werden. Ihr Vorteil: Möglichkeit der zeitlichen Streckung bei der Rückzahlung der Schulden, Senkung des Schuldenbetrags und falls die Situation dies rechtfertigt, Aussetzung der Schuldenzahlung für eine Dauer von höchstens zwei Jahren. Die Kommission hat ebenfalls die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, die nicht gerichtlich bestätigt werden müssen (z.b. Umschuldung, Aufschub, Senkung des Zinssatzes, Aussetzung der Forderungen). Die Gegenleistungen sind die gleichen wie im Rahmen des vertraglichen Rückzahlungsplans. 2. Das Privatkonkursverfahren Dieses Verfahren bildet die Ausnahme und greift nur, wenn Ihre finanzielle Situation vollkommen ausweglos ist. Ein Rückzahlungsplan ist nicht durchführbar, da keine finanzielle Verbesserung zu erwarten ist. Meistens entscheidet die Kommission oder der Richter, die Akte in Richtung Privatkonkurs zu lenken. Allerdings erfordert die Durchführung dieses Verfahrens Ihr schriftliches Einverständnis.

Der Privatkonkurs ähnelt dem Konkursverfahren von Unternehmen. So werden mit Ausnahme der unpfändbaren alle Güter verkauft. Die Schulden, die nicht mit dem Erlös des Verkaufs beglichen werden konnten, werden erlassen. Der Richter kann eine soziale Begleitung anordnen. --------------------------------------------- Unabhängig davon, welche Lösung die Überschuldungskommission wählt, werden Sie beim FICP eingetragen, dem Verzeichnis der Zahlungszwischenfälle in Zusammenhang mit Krediten an natürliche Personen, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden. Im Rahmen eines vertraglichen Sanierungsplans oder bei durch die Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen werden Sie für die Dauer des Plans oder der Maßnahmen eingetragen mit einer Höchstdauer von 8 Jahren. Im Rahmen eines Privatkonkursverfahrens beläuft sich die Eintragung beim FICP auf eine feste Dauer von 5 Jahren. 8. Lösungen in Deutschland: Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus vier Phasen: 1. Etappe: Gütliche Einigung: Hierbei soll eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern gefunden werden. Hierzu muss sich der Betroffene an einen Schuldnerberatungsdienst oder einen Rechtsanwalt wenden. Bei einer gütlichen Einigung mit allen Gläubigern kann ein Insolvenzverfahren vermieden werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, schickt der Schuldnerberater oder der Anwalt einen entsprechenden Bescheid an die Person. Dieser Bescheid ist notwendig, um ein Privatinsolvenzverfahren beantragen zu können. Der Anwalt oder der Schuldnerberater kann der Person beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein. 2. Etappe: Entschuldungsplan mit Unterstützung der Behörden (nicht zwingend notwendig): Nach Hinterlegung des Insolvenzantrags beim zuständigen Gericht kann das Gericht entscheiden, dass ein neuerlicher Versuch einer Schlichtung mit allen Gläubigern unternommen werden sollte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Einigungsversuch nur knapp gescheitert ist. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger, die nach der Anzahl der Personen und dem Gesamtbetrag der Schulden bestimmt wird, dem Plan zu, kann das Gericht die Gläubiger, die den Plan abgelehnt haben, zwingen diesen zu akzeptieren. 3. Etappe: Insolvenzverfahren: Ist die zweite Etappe hoffnungslos (oder ist fehlgeschlagen), eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren, das im Internet angekündigt wird. Er bezeichnet einen Treuhandverwalter (Anwalt). Dieser hat die folgenden beiden Hauptaufgaben:

1. Eine Liste aller Schulden erstellen, die die Gläubiger dem Schuldner gegenüber geltend machen können. Achtung: Gelten Schulden als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, werden sie anschließend nicht mit den anderen Restschulden erlassen. Sie müssen also prüfen, ob wirklich eine vorsätzliche strafbare Handlung vorliegt. Falls sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, muss der Betroffene Einsprache beim zuständigen Insolvenzgericht gegen diese Bezeichnung einlegen. 2. Die pfändbaren Aktive und Einkünfte einbehalten. Achtung: Der Verwalter prüft die Angaben, die die Person in ihrem Insolvenzantrag gemacht hat. Stellt er fest, dass die Person es - absichtlich oder versehentlich - unterlassen hat, Aktiva oder Einkünfte anzugeben, könnte das Insolvenzverfahren scheitern. 4. Etappe: Erlass der restlichen Schulden Ist die Arbeit des Treuhandverwalters beendet, wird das Insolvenzverfahren durch einen Gerichtsbeschluss aufgehoben und die Phase zum Erlass der Restschuld beginnt. Der Verwalter behält auch weiterhin den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ein. Im Falle einer Erbschaft, muss die Person die Hälfte an den Verwalter abtreten. Sie kann aber auch auf die Erbschaft verzichten. Die Zahlungen an die verschiedenen Gläubiger dürfen nur über den Verwalter erfolgen. Jede Änderung der familiären oder finanziellen Situation, wie eine neue Arbeit oder ein Umzug, muss dem Verwalter oder dem Gericht mitgeteilt werden. Nach einer Frist von 72 Monaten (6 Jahre) setzt das Insolvenzgericht einen Restschulderlass fest, wenn der Betroffene seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, d.h. die restlichen Schulden werden gestrichen. Dieses Moratorium deckt jedoch keine Geldstrafen und Bußgelder oder Schulden aus vorsätzlichen strafbaren Handlungen ab. Ist das Verfahren kostenpflichtig? Beratende Institutionen bieten überschuldeten Personen ihre Unterstützung im Allgemeinen kostenlos an. Das gerichtliche Verfahren hingegen ist kostenpflichtig. Können die Gerichtskosten nicht beglichen werden, kann der Überschuldete um ein Moratorium für diese Kosten bitten. Das Gericht überträgt in diesem Fall alle Kosten bis zum Erlass der Restschuld. Hat der Verwalter pfändbare Aktiva oder Einkünfte einbehalten, werden die Kosten, für die ein solcher Aufschub gegolten hat, als erstes bezahlt. Bleiben nach Erlass der Restschuld noch Beträge offen, wird die Möglichkeit einer Zahlung in Wechseln untersucht.