Rente für Hinterbliebene Stand: Januar 2016

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Rente für Hinterbliebene Stand: Januar 2016-1 -

Rente für Hinterbliebene Eine Hinterbliebenenrente wird gezahlt, wenn die Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt ist und die versicherte Person noch keine Rente bezogen hat. Witwen- bzw. Witwerrente Nach dem Tode der versicherten Person wird an die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder an die Partnerin bzw. den Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehepartnern durchgeführt worden wäre. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Sollte die Ehe weniger als zwölf Monate bestanden haben, ergibt sich nur dann ein Anspruch, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Ehe aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hinsichtlich Art, Höhe und Dauer nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen Großer und Kleiner Witwen- bzw. Witwerrente. Die Kleine Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 25 % des bisherigen Rentenanspruchs der verstorbenen Person und wird an unter 45 jährige gezahlt, die keine Kinder erziehen. Die Kleine Witwen- bzw. Witwerrente wird für maximal 24 Monate gezahlt. Die Große Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 % des bisherigen Rentenanspruchs der verstorbenen Person und wird an unter 45 jährige gezahlt, die minderjährige Kinder erziehen oder an Witwen und Witwer, die bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben. Wenn die Ehe mit der verstorbenen Partnerin bzw. dem Partner vor dem 01.01.2002 geschlossen und einer der Ehepartner vor 1962 geboren wurde, beträgt die Witwen- bzw. Witwerrente 60 % des bisherigen Rentenanspruchs der verstorbenen Person. - 2 -

Waisenrente Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben eheliche Kinder der verstorbenen Person oder diesen Gleichgestellte Anspruch auf Voll- oder Halbwaisenrente. Maximal wird die Waisenrente bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts leistet, sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann oder sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Der grundsätzliche Anspruch (Art, Höhe und Dauer) richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Höhe der Waisenrente Die Höhe der Rente für eine Halbwaise beträgt 10 % und die einer Vollwaisen 20 % des bisherigen Rentenanspruchs der verstorbenen Person. Berechnung Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist beim Tod der versicherten Person dessen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, von Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern deren letzter Rentenanspruch. Berechnungsbeipiele zur Hinterbliebenenrente Hinterbliebenenrente Rentenanspruch der verstorbenen Person 350,00 Große Witwen- bzw. Witwerrente 60 % 210,00 Große Witwen- bzw. Witwerrente 55 % 192,50 Kleine Witwen- bzw. Witwerrente 25 % 87,50 Vollwaise 20 % 70,00 Halbwaise 10 % 35,00 Sind die Rentenansprüche aller Hinterbliebenen insgesamt höher als die der verstorbenen Person, werden diese anteilig gekürzt. Einkommensanrechnung Hat die Witwe- bzw. der Witwer eigenes Einkommen, führt dieses entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Kürzung der Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgungskasse. - 3 -

Berechnungsbeispiel zur Einkommensanrechnung In einem ersten Schritt wird die Kürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist 97 SGB VI i. V. m. 18 a 18 e SGB IV. Nettoeinkommen/Nettorente 800,00 Freibetrag -718,08 Anzurechnendes Einkommen 81,92 Kürzung Gesetzliche Rentenversicherung ( 40%) 32,77 Im zweiten Schritt wird der Kürzungsbetrag der Betriebsrente für Hinterbliebene ermittelt. Anzurechnendes Einkommen Gesetzliche Rentenversicherung 81,92 Abzüglich Kürzung Gesetzliche Rentenversicherung 32,77 Differenz 49,15 Davon 40 % Kürzung 19,66 Im dritten Schritt wird die Höhe der Betriebsrente für Hinterbliebene nach Anrechnung des Einkommens ermittelt. Große Witwen- bzw. Witwerrente 60 % 210,00 Kürzung 19,66 Bruttorente 190,34 Abzüglich Beitrag zur Kranken-und Pflegeversicherung 33, 21 Nettorente 157,13 Besteuerung der Rente Beachten Sie bitte hierzu unsere Information Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Renten. Rechtliche Hinweise Aus diesen Ausführungen und Beispielen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Im Einzelnen gilt die Satzung der RZVK. - 4 -

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