Kalte Progression. Steuer-1x1 für ein höheres Nettogehalt für Mitarbeiter



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Transkript:

Kalte Progression Steuer-1x1 für ein höheres Nettogehalt für Mitarbeiter Trotz Rekordsteuereinnahmen soll sich an der Besteuerung der Arbeitnehmergehälter bis Ende 2015 nichts ändern. Dabei passiert gerade bei Gehaltserhöhungen das, was bei einem gerechten Steuertarif nicht passieren darf. Nach Abzug höherer Steuern und Sozialabgaben zusammen mit den steigenden Lebenshaltungskosten bleibt unter dem Strich eigentlich nicht mehr Geld zum Leben als vor der Gehaltserhöhung. Im Fachjargon wird dieses Ärgernis auch als kalte Progression bezeichnet. Doch Arbeitgeber haben einige Möglichkeiten, gegenzusteuern und somit trotz kalter Progression ihren Mitarbeitern ein möglichst hohes Nettogehalt bescheren. Wirkung der kalten Progression Die kalte Progression führt dazu, dass Lohnsteigerungen durch den Aufstieg in einen höheren Steuertarif zum größten Teil wieder aufgezehrt wird. Das Bundesfinanzministerium hat ausgerechnet, dass dieser Effekt im Jahr 2014 bis zu 3,2 Milliarden an Mehrsteuern in die Staatskassen spülen wird, bis 2018 insgesamt sogar 28 Milliarden. Typisches Beispiel aus der Praxis: Der ledige Schreinergeselle Hans Müller, bekommt monatlich brutto 2.700 Euro von seinem Arbeitgeber. Wegen guter Betriebsergebnisse bekommt er seit dem 1. Januar 2013 rund 70 Euro mehr Gehalt. Doch wieviel bleibt Hans Müller von dieser gut gemeinten Lohnerhöhung? Folge: Von den 70 Euro Gehaltserhöhung, die eigentlich als Mitarbeitermotivation gedacht sein soll, kommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben gerade einmal 36,061 Euro netto im Geldbeuten von Schreinergeselle Hans Müller an. Das sind gerade einmal 52,3 Prozent. Steigen nun noch die Lebenshaltungskosten, spürt der Handwerker gar nichts mehr von seiner Gehaltserhöhung. Praxis-Tipp: Da die Bundesregierung diese ungerechte kalte Progression wohl nicht abschaffen wird, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst aktiv werden und nach Auswegen für ein höheres Nettogehalt suchen. Das Zauberwort lautet hier Gehaltsextras.

Gehaltsextras statt klassischer Gehaltserhöhung Im Einkommensteuergesetz gibt es eine große Anzahl an steuerfreien und steuerbegünstigten Gehaltsextras, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber anstatt der klassischen Gehaltserhöhung vereinbaren können. Ziel ist es, die Belastung mit Steuern und Sozialabgaben effektiv zu mindern. Weiterführung unseres Beispielsfalls: Da Schreinergeselle Hans Müller im Internet schon etwas von der kalten Progression gehört hat, schlägt er seinem Arbeitgeber vor, ihm lieber ein dienstliches Handy zu überlassen, mit dem er auch privat telefonieren und surfen kann. Denn für seine privaten Telefon- und Handyanschlüsse zahlt Hans Müller derzeit 70 Euro im Monat. Folge: Diese Vereinbarung würde tatsächlich dazu führen, dass Hans Müller monatlich 70 Euro mehr im Geldbeutel hat, ohne dass der Staat ihm dafür Steuern und Sozialabgaben abknöpft. In 3 Nr. 45 EStG ist nämlich geregelt, dass keine Steuern anfallen, wenn der Arbeitnehmer private Gespräche mit dem betrieblichen Handy führt oder privat surft. Kündigt Hans Müller nun seinen Telefon- und Handyvertrag, spart er sich 70 Euro im Monat. Praxis-Tipp: Zugegeben, Gehaltsextras sind verlockend, weil teilweise deutlich mehr Geld zum Leben herausgeschlagen werden kann. Doch Gehaltsextras dürfen keine Dauerlösung sein und vor allem nicht für enorm hohe Summen. Denn bei den meisten Gehaltsextras fallen auch keine Sozialabgaben an. Und wer über 30 oder 40 Jahre für 500 Euro Gehaltsextras mit seinem Chef vereinbart, wird im Alter eine deutlich geringere Rente erhalten. Denn schließlich wurden für diese 500 Euro Gehaltsextras über Jahrzehnte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Beliebte Gehaltsextras in der Praxis In den folgenden Passagen erhalten Sie einen Überblick über die beliebtesten Gehaltsextras, mit denen Sie der kalten Progression ein Schnippchen schlagen können. Gehaltsextra 1: Aufmerksamkeiten Ein Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter kleine Geschenke zukommen lassen, ohne dass dafür Steuern anfallen (Richtlinie 19.6 Lohnsteuerrichtlinien 2013). Solche Aufmerksamkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Es liegt ein besonderer persönlicher Anlass beim Arbeitnehmer vor und das Sachgeschenk kostet nicht mehr als 40 Euro (brutto). Hat ein Arbeitnehmer in 2014 also Geburtstag, Hochzeitstag, ein Firmenjubiläum und eine bestandene Prüfung zu feiern, dürften Sachgeschenke von 160 Euro steuerfrei geschenkt werden.

Gehaltsextra 2: Beihilfe Arbeitgeber, die weniger als 5 Mitarbeiter haben, darf den Arbeitnehmern eine steuerfreie Beihilfe ausbezahlt werden Richtlinie 3.11 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien 2013). Steuerfreie Beihilfen dürfen ausbezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Beim Arbeitnehmer ist privat ein belastendes Ereignis eingetreten und die Beihilfezahlung des Arbeitnehmers beträgt pro Jahr nicht mehr als 600 Euro. Belastende Ereignisse, für die diese steuerfreie Beihilfe ausbezahlt werden darf, sind z.b. Krankheit, Todesfall in der Familie, finanzielle Belastung durch Pflege von Familienangehörigen, Vermögensverlust durch höhere Gewalt, Feuer, Hochwasser oder Diebstahl. Gehaltsextra 3: Erholungsbeihilfe Anstatt freiwillig ein Urlaubsgeld zu bezahlen, das bis zu 50% für Steuern und Sozialabgaben draufgeht, sollte der Arbeitnehmer seinem Mitarbeiter besser eine Erholungsbeihilfe ausbezahlen. Für den Arbeitgeber fall hier pauschal 25 Prozent Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an ( 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei Arbeitnehmer kommen jedoch folgende Beihilfen netto an: 156 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer 104 Euro für den Ehegatten des Arbeitnehmers 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers. Beispiel: Die angestellte Friseurin Helga Müller, verheiratet und ein Kind, kann sich über eine Erholungsbeihilfe von 312 Euro freuen, die netto bei ihr ankommen. Gehaltsextra 4: Steuerfreie Sachbezüge Hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Gehaltszahlung, sondern lediglich auf eine Sachleistung, gelten Vergünstigungen. Denn beträgt der Bruttowert für eine Sachleistung pro Monat nicht mehr als 44 Euro, ist dieser Sachbezug steuerfrei nach 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und sozialversicherungsfrei. Praxis-Tipp: Die 44-Euro-Grenze ist übrigens kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet im Klartext: Wird die 44-Euro-Grenze nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug dieses Monats steuer- und abgabenpflichtig. Worum es sich bei dem Sachbezug handelt, ist völlig egal. Es darf nur kein Anspruch aus Auszahlung des Sachbezugs in Geld bestehen. Besonders beliebte und kuriose Sachbezüge sind: Benzingutschein Lottoschein wichtig: Gewinn sind stets steuer- und abgabenfrei Buchgutschein Champagner Eintrittskarten fürs Theater Gutschein fürs Fitnesscenter

Was kaum jemand weiß oder beachtet: Steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras dürfen auch Minijobbern gewährt werden. Die 450-Euro-Höchstverdienstgrenze wird dadurch nicht überschritten. Gehaltsextra 5: Kindergartengebühren Mitarbeiter, deren Kinder noch in den Kindergarten gehen, profitieren von einer besonders interessanten steuerlichen Vergünstigung. Der Arbeitgeber darf die Kindergartengebühren teilweise oder in voller Höhe übernehmen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen ( 3 Nr. 33 EStG). Wichtige Voraussetzung: Das Gehaltsextras Kindergartengebühren muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist also nicht erlaubt, bestehen Arbeitslohn zugunsten der Kindergartengebühren umzuwandeln. Beispiel: Frau Müller soll wegen ihres besonderen Engagements eine freiwillige Gehaltserhöhung von 100 Euro erhalten. Hier kann anstatt der klassischen Gehaltserhöhung die Übernahme der Kindergartengebühren in Höhe von 100 Euro vereinbart werden. Praxis-Tipp: Hier ist jedoch eine Vereinbarung notwendig, was passiert, wenn das Kind nicht mehr in den Kindergarten geht. Hier sollte eine Vereinbarung getroffen werden, nachdem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Fall entscheiden, wie die 100 Euro in Zukunft zufließen sollen. Gehaltsextra 6: Arbeitgeber-Darlehen Benötigt ein Arbeitnehmer privat dringend Geld, bekommt jedoch kein Darlehen von seiner Bank oder die Zinsen sind einfach zu hoch, kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unter die Arme greifen. Das Finanzamt besteuert die Zinsvorteile als Arbeitslohn. Als Vergleichsmaßstand wird der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank verwendet, der unter bundesbank.de abrufbar ist. Praxis-Tipp: Bei kleinen Darlehen führen Zinsvorteile nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt für Darlehen mit einer Höhe von bis zu 2.600 Euro. Bei höheren Darlehen gilt der zu versteuernde Zinsvorteil als Sachbezug. Liegt der Zinsvorteil also monatlich unter 44 Euro und es werden keine weiteren Sachbezüge gewährt, fallen keine Steuern und Sozialabgaben an (siehe Infos zu Gehaltsextra 4). Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährt seinem Mitarbeiter ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro und verlangt dafür keine Zinsen. Normalerweise wären 4,5 Prozent Zinsen pro Jahr zu bezahlen. Der Vorteil, der zu versteuern ist, beträgt also pro Jahr 450 Euro. Das macht einen Zinsvorteil von 37,50 Euro Monat. Erhält der Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge, ist der monatliche Zinsvorteil steuer- und abgabenfrei, weil die 44-Euro-Freigrenze nicht überschritten ist.

Gehaltsextra 7: Gesundheitsleistungen Gewährt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zusätzlich zu geschuldeten Arbeitslohn Zuzahlungen zu gesundheitsfördernden Maßnahmen, bleiben diese Zuzahlungen bis zu einem Betrag von 500 Euro steuerfrei. Neben direkten Leistungen (z.b. Massage während der Arbeitszeit) sind auch Zuschüsse zu externen Kursen begünstigt. Die in diesen Kursen angebotenen Leistungen müssen jedoch den Anforderungen der 20 und 20a SGB V entsprechen. Begünstigt sind danach insbesondere folgende Kurse: Raucherentwöhnungskurse Diätberatungskurse Rückentraining Yogakurs Antistresskurse Praxis-Tipp: Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sind leider nicht begünstigt. Nur wenn sich die Zuzahlung ausdrücklich nur auf einen bestimmten Kurs (z.b. Rücktraining) bezieht und die Benutzung von Geräten im Fitnessstudio ausgeschlossen ist, kommt ein steuerfreier Zuschuss in Betracht. Steuerberater einschalten Steuerfreie oder steuerbegünstigte Gehaltsextras zur Verhinderung der kalten Progression ruft natürlich das Finanzamt auf den Plan. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen und Lohnsteuerprüfungen gelassen entgegen zu sehen, sollte bei Vereinbarung von steuerfreien oder steuerbegünstigten Gehaltsextras stets der Steuerberater eingeschalten werden. Ein finanzieller Aufwand, der sich wegen der Rechtssicherheit auf jeden Fall lohnt. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 25. April 2014 Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung: Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung Gewerbestraße 2 86825 Bad Wörishofen Telefon: 08247/354-117 Holzmann Medien GmbH & Co. KG Gewerbestraße 2 86825 Bad Wörishofen HR Amtsgericht Memmingen HRA 5059 Komplementär: Holzmann Verlag GmbH HR Amtsgericht Memmingen HRA 5009 Geschäftsführer: Alexander Holzmann