Das Aufmerksamkeits- und Rücksichtnahmegebot der 23. StVO Novelle Auswirkungen auf das Verkehrsrecht? Mag. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste ZVR-VERKEHRSRECHTSTAG 2014
Historie Genesis der 23. StVO Novelle Idee: - aus dem Unterausschuss Radverkehr im BMVIT (sollte Teil einer großen Fahrradnovelle bilden) - Ursprünglicher Vorschlag, nicht bloße Programmvorschrift sondern auch konkrete Verhaltensregeln anzuschließen - Ministerialentwurf ( 23. StVO-Novelle ) - Initiativantrag ersetzte Ministerialentwurf (aufgrund von rechtlichen Zweifeln an der Zweckmäßigkeit - insbes im BMVIT - auf Programm beschränkt) - Parlament beschließt 23. StVO-Novelle
Historie Genesis der 23. StVO Novelle EB zum Initiativantrag: Zu Z 1 ( 3): In Zeiten stetig zunehmenden Verkehrs wird rücksichtsvolles Verhalten aller Verkehrsteilnehmer immer wichtiger, auch im Rahmen der Führerscheinausbildung wird schon seit geraumer Zeit das Prinzip des defensiven Fahrens gelehrt. Durch den neuen Abs. 1 soll die Bedeutung gegenseitiger Rücksichtnahme betont und ihr besondere Bedeutung verliehen werden. ( ) Um zu vermeiden, dass durch diese neue Bestimmung eine Verschiebung des Verschuldens bewirkt wird, soll an dieser Stelle klargestellt werden, dass nur offensichtliches Beharren auf einem bereits verwirkten Recht (z.b. Erzwingen eines Vorranges bzw. Reaktionsverzögerung) zu einem Teil- oder Mitverschulden führt.
Historie Genesis der 23. StVO Novelle Stellungnahmen KfV: Begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Rücksichtnahmegebot die Verpflichtung zu rücksichtsvollem Verhalten und defensivem Fahren in der StVO verankert wird. IG-Fahrrad: Diese Ergänzung wird von IGF ausdrücklich begrüßt, wenn auch ergänzend eine Rücksichts- Gewichtung des stärkeren gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern zu begrüßen wäre. Bedenken bestehen hinsichtlich Wirksamkeit da die darauffolgenden Absätze (vormals (1) und (2) unverändert blieben, also in der Praxis keine Neuerung hergestellt wird. TU Wien: Die Einführung des Rücksichtnahmegebotes wird ausdrücklich begrüßt. Eine Präzisierung der Rücksichtnahme der Stärkeren (motorisierte Verkehrsteilnehmer) gegenüber den Schwächeren (nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer) wird von uns angeregt. ÖAMTC: Grundsätzliche Unterstützung, dazu Anregung, um Auffindbarkeit bisheriger RSpr nicht zu stören: Abs 1 in bisheriger Form wird erweitert, nicht in neuen Abs 2 verschoben.
Historie Genesis der 23. StVO Novelle: deutsche StVO 1 StVO 1.Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 2.Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Anm: Abs 1 enthält nur eine grundsätzliche Mahnung zu Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr, dh zu defensivem Fahren. Er begründet keine neben die übrigen Verhaltenspflichten tretende Verantwortlichkeit und ist wegen seiner Unbestimmtheit und überwiegend programmatischen Bedeutung nicht bußgeldbewährt. Abs 2 die laufende Fortentwicklung des Straßenverkehrsrechtes und seine Anpassung an die die immer neuen technischen Gegebenheiten sind nur mit Hilfe dieser Generalklausel möglich, die als subsidiärer Auffang-Tatbestand fungiert (hinreichend konkret, daher Schutzgesetz!) Janiszewski, C.H. Beck, (dt.) StVO, 17. Auflage, Anm zu 1 Abs 1)
Historie Genesis der 23. StVO Novelle: StPolG 1947 historische Wurzeln im Straßenpolizeigesetz StPolG 1947, BGBl. 13/1947 vom 25. März 1947, In Kraft mit 24. April (30 Tage nach Kundmachung), Außer Krafttreten 31.12.1960 7. V e r h a l t e n im S t r a ß e n v e r k e h r. Auf der Straße ist jedermann verpflichtet, Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden.
Historie StVO Stammfassung 1960: BGBl. Nr. 159/1960 (In Kraft ab 1.1.1961) 3. Vertrauensgrundsatz. Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
Historie 19. StVO Novelle: BGBl. Nr. 518/1994 3. Vertrauensgrundsatz, Erweiterung. Aus 3 wird 3 Abs 1, textlich unverändert Anfügung neuer Abs 2: Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.
Historie 23. StVO Novelle: BGBl. I Nr. 34/2011 3. Vertrauensgrundsatz, Erweiterung: (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass (.) Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, ( ) zu verhalten. Abs 2 bleibt unverändert
Inhalt Inhalt der 23. StVO Novelle: Zielgruppe, Normaddressaten? Betroffen nach dem Gesetzeswortlaut: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert > jeder Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger, Radfahrer etc. Nicht betroffen: Behörden, Straßenaufsichtsorgane, Anrainer, Handlungen zu verkehrsfremden Zwecken Beschreibung durch BMVIT: Um Konflikte zu beseitigen und eine langfristige Lösung zu verwirklichen, müssen alle VerkehrsteilnehmerInnen vorsichtiger und rücksichtsvoller im Straßenverkehr unterwegs sein!
Inhalt Inhalt der 23. StVO Novelle: Vorsicht Duden: Aufmerksames, besorgtes Verhalten in Bezug auf die Verhütung eines möglichen Schadens BMVIT-Broschüre: Vorsicht drückt aus, dass ich als VerkehrsteilnehmerIn vorausschauend nach potenziellen Gefahren und Konflikten Ausschau halte und mein Verhalten anpasse, um präventiv mögliche Unfälle zu vermeiden.
Inhalt Inhalt der 23. StVO Novelle: Rücksichtnahme Duden: Verhalten, das die besonderen Gefühle, Interessen, Bedürfnisse, die besondere Situation anderer berücksichtigt und feinfühlig beachtet. BMVIT-Broschüre: Als gegenseitige Rücksichtnahme wird ein Verhalten bezeichnet, mit dem ich auf tatsächlich eintretende Konflikte und Gefahren beim Aufeinandertreffen mit anderen VerkehrsteilnehmerInnen mit Feingefühl und Verständnis reagiere und somit die potenziellen Auswirkungen zu minimieren versuche. Quellen: www.duden.de/rechtschreibung/vorsicht www.duden.de/rechtschreibung/rücksicht
Inhalt Inhalt der 23. StVO Novelle: Rücksicht und Rücksichtslosigkeit (1/2) 1. Hinweis auf Besondere Rücksichtslosigkeit im 99 Abs 2 lit c sowie in KFG bzw seit 1997 im FSG 2. gewöhnliche Rücksichtslosigkeit? 7 FSG (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder (...)
Inhalt Inhalt der 23. StVO Novelle: Rücksicht und Rücksichtslosigkeit (1/2) 3. Staatsbürgerschaftsgesetz: VwGH 2010/01/0041 vom 19.09.2012 Das Verleihungshindernis des 10 Abs. 2 Z. 2 StbG erfordert allerdings zusätzlich zum Vorliegen schwerwiegender Übertretungen, dass diese Verwaltungsübertretungen auch einen besonderen Unrechtsgehalt aufweisen. Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen - etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend - erfolgt. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen, oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit (vgl. Erk vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0051, und die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts- Novelle 2005, ErlRV 1189 BlgNR 22. GP, S. 5).
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Verbote (1/3) Halte- bzw Parkverbot 1. bei nicht ausreichender Restfahrbahnbreite beim Abstellen eines Fahrzeuges, > Rücksicht auf Schutz des fließenden Verkehrs 2. vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten: > Rücksicht auf Sichtbedarf von Fußgängern und Radfahrern Hupverbot (vor Krankenhäusern, Schulen, Friedhöfen etc.) > Schutz von Anrainern uvm
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Verbote (2/3) Verbot ablenkender Tätigkeiten, Allgemein: 58. Lenker von Fahrzeugen Unbeschadet der Bestimmungen des 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des 5b sinngemäß anzuwenden.
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Verbote (3/3) Verbot ablenkender Tätigkeiten, Konkret: Alkohol, Suchtgift: 5 ff ivm 99 Abs 1 ff StVO und 14 Abs 8 ivm 26 und 37a FSG Handyverbot: 102 Abs 3 Satz 5 bis 7 ivm 134 Abs 3c KFG (für Kfz) und 68 Abs 3 lit e StVO ivm 99 Abs 4a StVO ( nur für Radfahrer)
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Verbote (3/3) Schutz vor sich selbst 68 Abs 5: Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Gebote (1/3) 102 Abs 2 KFG: Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht ( )
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Gebote (2/3) Ausreichender Sicherheitsabstand ( 18) Angepasste Geschwindigkeit ( 20) zb dass andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen nicht beschmutzt werden Besondere Verkehrsteilnehmer (zb Kinder mit und ohne Begleitung überqueren lassen), in 3 Abs 1 genannte Personen, Kinder im Sinne von 29a
konkrete bestehende Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Gebote (3/3) Reißverschlusssystem Fußgänger und Radfahrer queren lassen ( 9 Abs 2) In die Kreuzung nur einfahren, wenn man sie wieder verlassen kann > Beschleunigung des Querverkehrs uvm.
Spielräume bestehender Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Spielräume innerhalb gesetzlicher Rahmen (1/3) Thema Rechtsfahrgebot: So weit rechts fahren, wie zumutbar ( 7 Abs 1) u.a.. ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer Frage: Ist es zulässig, Platz zu machen bei auf Autobahn auffahrenden Fahrzeugen und damit selbst gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen? Hinweis auf ffg-asfinag-projekt PHÄLIKS
Spielräume bestehender Vorschriften Ausweichen bei Auffahrt von Beschleunigungsstreifen oder überholen lassen Antwort: kommt drauf an Interessenabwägung, Pflichten gegenüber Folgeverkehr
Spielräume bestehender Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Spielräume innerhalb gesetzlicher Rahmen (2/3) Vorschrift: Befahren des Mehrzweckstreifens zulässig, wenn der angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist ( 1 Abs 1 Z 7a) Gemeint also: eigener Fahrstreifen für eigenes Fahrzeug reicht nicht aus. Frage: Gegenverkehr überholt Radfahrer und könnte knapp an oder auch über die Fahrbahnmitte fahren müssen. Ich gebe dem Gegenverkehr durch Ausweichen auf meinen Mehrzweckstreifen Platz, allenfalls sogar die Fahrbahnmitte zu überfahren. Darf ich den Mehrzweckstreifen befahren oder muss ich den Gegenverkehr aufhalten?
Spielräume bestehender Vorschriften Befahren des Mehrzweckstreifens zulässig, wenn der angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist? Antwort: Wenn ich offenkundig eine Vorschrift verletze (Befahren des Mehrzweckstreifens, darf Gegenverkehr (eigentlich) nicht über die Mitte (VertrauensGS )
Spielräume bestehender Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Spielräume innerhalb gesetzlicher Rahmen (3/3) Thema: Einfahren in die Kreuzung bei Rot vor Einsatzfahrzeug Vorschrift: Vor einem Einsatzfahrzeug darf man in eine Kreuzung einfahren, um diesem die Weiterfahrt zu ermöglichen ( 26 Abs 5) Frage: Gilt dieses Recht gilt auch bei Rotlicht der VLSA? Antwort: AB Rettungsgassen-Novelle : vergleichbar dem Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen
Spielräume bestehender Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Zulässig außerhalb des gesetzlichen Rahmens? Thema: Blinken, anders als Gesetz verlangt: Vorrangstraße mit bes. Verlauf (nach "halb links"), Rechts blinken, wenn man geradeaus fahren möchte? Vorschrift: Bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder Wechsel des Fahrstreifens so zeitgerecht anzeigen, dass sich andere Straßenbenützer rechtzeitig darauf einstellen können. ( 11 Abs 2) Frage: auch erlaubt, Blinkzeichen geben, obwohl keine der beiden Handlungen beabsichtigt ist?
Spielräume bestehender Vorschriften Blinken, anders als das Gesetz verlangt? Antwort: Kein ausdrückliches Verbot unnötiger Zeichen. Aber: > abbrechen, wenn von der Absicht Abstand genommen wird. Gegenfrage: Auch wenn für niemanden missverständlich?
Spielräume bestehender Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Zulässig außerhalb des gesetzlichen Rahmens? Thema: Bilden der Rettungsgasse bei ausreichender Fahrbahnbreite: Vorschrift: Erwähnt Pannenstreifen gar nicht, nur zwischen Fahrstreifen ausreichend breite Rettungsgasse bilden Pannenstreifen definiert als neben den Fahrstreifen Frage: Benützen des Pannenstreifens zulässig? Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass, sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, ein Benützen des Pannenstreifens zwecks Bildung einer Rettungsgasse - vergleichbar dem Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen - ausnahmsweise als gerechtfertigt anzusehen ist. ( )
Spielräume bestehender Vorschriften Bestehende StVO Inhalte: Zulässig außerhalb des gesetzlichen Rahmens? Thema: Vorrang (auch des Fußgängers) Frage: Führt das Rücksichtnahmegebot zu einer Pflicht zum Vorrangverzicht (allenfalls auch durch Fußgänger) Antwort: Hinweis auf Anmerkungen in EB zum Initiativantrag: Um zu vermeiden, dass durch diese neue Bestimmung eine Verschiebung des Verschuldens bewirkt wird, soll an dieser Stelle klargestellt werden, dass nur offensichtliches Beharren auf einem bereits verwirkten Recht (z.b. Erzwingen eines Vorranges bzw. Reaktionsverzögerung) zu einem Teil- oder Mitverschulden führt.
Ergebnis Ergebnis: Vorsicht für sich selbst und Rücksicht auf andere wohl kaum erzwingbar bzw durchsetzbar - wohl aber sicher eine programmatische Bestimmung, die sich selbst ohne bisherige ausdrückliche Erwähnung - als roter Faden durch die Straßenverkehrsvorschriften zieht. Ergo: Keine substanzielle Änderung. Aber bei genauerer Betrachtung im Sinne des Ermöglichen eines echten Miteinander durchaus noch ausbaufähig. Öffentlichkeitsarbeit, Tipps. %
Verhaltenstipps Verhaltenstipps: 1. Text und Grafik: BMVIT
Verhaltenstipps Verhaltenstipps: 2. Text und Grafik: BMVIT
Verhaltenstipps Verhaltenstipps: 3. Text und Grafik: BMVIT
Verhaltenstipps Verhaltenstipps: 4. Text und Grafik: BMVIT
Verhaltenstipps Verhaltenstipps: 5. Text und Grafik: BMVIT
Verhaltenstipps Verhaltenstipps: 6. Text und Grafik: BMVIT
Schlusswort Text und Grafik: BMVIT
DANKE für Ihre AUFMERKSAMKEIT und RÜCKSICHT! Mag. Martin Hoffer ÖAMTC-Rechtsdienste Schubertring 1-3 1010 Wien Tel 01 / 71199-21281 www.oeamtc.at/recht martin.hoffer@oeamtc.at