Möglichkeiten der baulichen Sicherstellung des Rettungsrutschen, Wendel-/ Spindeltreppen, Notleiteranlagen Seite 1
, 36 Jahre, verheiratet, 2 Kinder seit 1995 BF Chemnitz bis 2004 im Einsatzdienst Ausbildung für den geh. feuerwehrtechnischen Dienst seit 2007 im Vorbeugenden Brandschutz SB Bautechnischer Brandschutz Seite 2
Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen 2. Schutzziele 3. Forderungen aus dem Baurecht 4. Begriffe 5. Rettungsrutschen 6. Wendel- und Spindeltreppen 7. Notleiteranlagen 8. Sicherstellung des aus Sicht der Feuerwehr 9. Zusammenfassung 10. Sonstige 2. Rettungswege 11. Quellen Seite 3
1. Rechtliche Grundlagen (Auszug) Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.f. der Bekanntgabe vom 28.05.2004 Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 02.09.2004 Verwaltungsvorschrift zur SächsBO vom 18.03.2005 Verwaltungsvorschrift über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 30.08.2005 DIN 18065 - Gebäudetreppen DIN 14094 Notleiteranlagen Seite 4
2. Schutzziele SächsBO 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Seite 5
2. Schutzziele SächsBO 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Seite 6
3. Forderungen aus dem Baurecht SächsBO 33 Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum... müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein Seite 7
3. Forderungen aus dem Baurecht (2) Für Nutzungseinheiten muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein Seite 8
3. Forderungen aus dem Baurecht (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Seite 9
3. Forderungen aus dem Baurecht SächsBO 34 Treppen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Seite 10
4. Begriffe Retten Im Sinne von technischer Hilfeleistung ist das Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes von Menschen oder Tieren durch Befreien aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage. (DIN 14011 Teil 3 ) Seite 11
4. Begriffe Rettung Ist die Durchführung von Maßnahmen zur Befreiung von Personen aus Gefahrenlagen während der Brandbekämpfung und bei anderen Notfalleinsätzen. Seite 12
4. Begriffe Rettungswege Sind Flächen in baulichen Anlagen, die besonders geschützt sind, um im Brandfall oder ähnlichen Notfällen die schnelle Flucht von Personen und die Rettung durch Hilfskräfte zu ermöglichen. Seite 13
4. Begriffe Rettungswege dienen: der Selbstrettung, der Fremdrettung, dem Löschangriff Seite 14
4. Begriffe Notwendige Treppe Als notwendige Treppe wird in Deutschland eine Treppe bezeichnet, die nach den baurechtlichen Vorschriften unbedingt vorhanden sein muss. Jedes Geschoss, das nicht zu ebener Erde liegt, und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen mindestens über eine Treppe (= notwendige Treppe) erschlossen sein. Seite 15
Rettungsrutschen, Wendel-/Spindeltreppen und Notleitern Seite 16
5. Rettungsrutschen Rettungsrutschen sind kein zweiter Rettungsweg. Rettungsrutschen können im Einzelfall allenfalls als Ergänzung der Rettungsgeräte der Feuerwehr in Betracht kommen. (siehe Pkt. 33.2.1 VwVSächsBO) Seite 17
5. Rettungsrutschen Auszug aus dem Schreiben Az: 53-0141.53/355 des SMI 03/2006 Seite 18
5. Rettungsrutschen Auszug aus dem Schreiben Az: 53-0141.53/355 des SMI 03/2006 Seite 19
5. Rettungsrutschen Presseartikel zum Thema Rettungsrutschen Seite 20
5. Rettungsrutschen Inhaltstext (in der Regel Arial fett 16 pt) Listenpunkt 1 (in der Regel Arial 16 pt) Listenpunkt 2 (in der Regel Arial 16 pt) Presseartikel zum Thema Rettungsrutschen Seite 21
5. Rettungsrutschen Beispiel Kindertagesstätten (Bestand) Seite 22
5. Rettungsrutschen Rettungsrutschen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen, wenn: Anleiterbarkeit an einer Stelle im Zugangsbereich zu den Evakuierungsrutschen gegeben ist Anleiterbarkeit i.d.r. bei einer Höhe bis zu 7 m gegeben ist siehe Schreiben Az: 53-0141.53/355 des SMI 03/2006 Seite 23
5. Rettungsrutschen Rettungsrutschen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen, wenn: wegen der Absturz- und Verletzungsgefahr nur Tunnelrutschen verwendet werden Standsicherheit und Funktionssicherheit für die Dauer ihrer Vorhaltung gewährleistet ist und in geeigneter Weise nachgewiesen wird siehe Schreiben Az: 53-0141.53/355 des SMI 03/2006 Seite 24
5. Rettungsrutschen Rettungsrutschen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen, wenn: mindestens einmal jährlich aktenkundige Belehrungen, Übungen und Unterweisungen des Personals durchgeführt u. dokumentiert werden seitens der örtlichen Brandschutzbehörde keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen siehe Schreiben Az: 53-0141.53/355 des SMI 03/2006 Seite 25
5. Rettungsrutschen Die Entscheidung zum Einsatz von Evakuierungsrutschen ist in jedem Einzelfall von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Seite 26
5. Rettungsrutschen Für Rettungsrutschen gibt es keine Normung und dementsprechend auch keine zugelassenen Systeme. Normungen aus dem Bereich Kinderspielplätze (z.b. Spielgerätenorm EN1176) werden genutzt. Seite 27
5. Rettungsrutschen Für Rettungsrutschen gibt es keine weiteren Festlegungen zum Unfallschutz und zur Verkehrssicherung Seite 28
5. Rettungsrutschen Ungenügend berücksichtigt wird bei Planung/ Errichtung von Rettungsrutschen u.a. Mobilität der Kinder Rutschverhalten der Kinder u. Erzieher Rutschverhalten von Bekleidung, abhängig von der Jahreszeit Seite 29
6. Wendel- und Spindeltreppen An Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, sind Außentreppen mit gewendelten Treppenläufen als zweiter notwendiger Rettungsweg zulässig, geringe Anzahl von Personen auf die Treppe als Rettungsweg angewiesen ist. Als Richtwert zehn Personen pro Geschoss. größere Anzahl zulässig, wenn im Hinblick auf die konkreten Nutzer keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. (siehe Pkt. 35.1.1 VwVSächsBO) Seite 30
6. Wendel- und Spindeltreppen Wendeltreppen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen: die Außenwand im Bereich der Treppenanlage aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und eine Feuerwiderstandsdauer entsprechend den Anforderungen nach 27 Abs. 1 SächsBO besitzt Seite 31
6. Wendel- und Spindeltreppen Wendeltreppen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen: die tragenden Teile der Treppenanlage für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen ( 34 Abs. 4 Satz 2 SächsBO) Seite 32
6. Wendel- und Spindeltreppen Wendeltreppen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen: an Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, sind Außentreppen mit gewendelten Treppenläufen als zweiter notwendiger Rettungsweg zulässig nur eine geringe Anzahl von Personen die auf die Treppe als Rettungsweg angewiesen ist Seite 33
6. Wendel- und Spindeltreppen Wendeltreppen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen: Richtwert sind zehn Personen pro Geschoss größere Anzahl von Personen ist zulässig, wenn im Hinblick auf die Personenrettung keine Bedenken bestehen Seite 34
6. Wendel- und Spindeltreppen Wendeltreppen können unter Beachtung folgender Punkte zum Einsatz kommen: es muss sichergestellt sein, dass über die Treppe auch der Transport von Personen auf einer Trage möglich ist (DIN 18065 Abschn. 6.3.3) bei den auf die Treppe angewiesenen Personen muss es sich um eine Klientel mit entsprechender physischer und psychischer Leistungsfähigkeit handeln Seite 35
6. Wendel- und Spindeltreppen Beispiel Mehrfamilienhaus (Bestand) Seite 36
7. Notleiteranlagen Notleiteranlagen sind im Bauordnungsrecht nicht berücksichtigt sind bauliche Anlagen, über die Menschen im Gefahrenfall gerettet werden können Notleiteranlagen sind genormte bauliche Anlagen DIN 14094-1 Seite 37
7. Notleiteranlagen Anmerkung (Auszug aus DIN 14094-1) Notleiteranlagen sollten grundsätzlich auch eine Selbstrettung ermöglichen. Sie sind aber keine Ersatz für einen zweiten baulichen Rettungsweg im Sinne des Baurechts. Seite 38
7. Notleiteranlagen Beispiel MFH Innenhof (Bestand) Seite 39
8. Sicherstellung des 2. baulichen Rettungsweges aus Sicht der Feuerwehr Grundsatz: Bei der Beurteilung der baulichen Rettungswege ist zu beachten, dass diese zugleich Angriffswege der Feuerwehr bilden. Beide Rettungswege dienen somit der Selbstrettung, der Fremdrettung, dem Löschangriff. Seite 40
8. Sicherstellung des 2. baulichen Rettungsweges aus Sicht der Feuerwehr Auswahl des 2. baulichen Rettungsweges unter Berücksichtigung: Gebäudeart- und Nutzung (z.b. Kita, Schule, Wohnhaus, u.a.) Personenkreis, welcher auf den Rettungsweg angewiesen ist (Kleinkinder, Schüler, Menschen mit eingeschränkter Mobilität) Seite 41
8. Sicherstellung des 2. baulichen Rettungsweges aus Sicht der Feuerwehr Auswahl des 2. baulichen Rettungsweges unter Berücksichtigung: handelt es sich bei den auf diesen Rettungsweg angewiesenen Personen um eine Klientel mit entsprechender physischer und psychischer Leistungsfähigkeit Seite 42
8. Sicherstellung des 2. baulichen Rettungsweges aus Sicht der Feuerwehr Als Ersatz für einen notwendigen zweiten baulichen Rettungsweg sind aus Sicht der ungeeignet: Rettungsschläuche Rettungsrutschen Notleiteranlagen Spindeltreppen Wendeltreppen (mit Ausnahmen) Seite 43
8. Sicherstellung des 2. baulichen Rettungsweges aus Sicht der Feuerwehr Bauliche Rettungswege müssen immer die Selbstund die Fremdrettungsmöglichkeit zulassen. Seite 44
9. Zusammenfassung Die erwähnten Möglichkeiten zur Sicherung des 2. baulichen Rettungsweges bei Gebäuden (ausgenommen Sonderbauten) müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Dabei sollten die im Pkt. 8 aufgezählten Kriterien zwingend berücksichtigt werden. Seite 45
10. Sonstige 2. Rettungswege Seite 46
10. Sonstige 2. Rettungswege Seite 47
10. Sonstige 2. Rettungswege Seite 48
11. Quellen Gesetze und Verordnungen Baurecht Sachsen DIN-Vorschriften Internet Pressemedien Fachliteratur Seite 49
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 50