Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten



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Der deutsche Gesetzgeber stellt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eine Reihe von Anforderungen an die Ausführung von Kundenaufträgen, die von einem Finanzdienstleistungsinstitut einzuhalten sind. Jedes Finanzdienstleistungsinstitut hat eine sogenannte Best Execution Policy bzw. Orderausführungsgrundsätze aufzustellen. Nachstehende Orderausführungsgrundsätze bestimmen, wie die Die AKTIONÄRSBANK Kulmbach GmbH (nachfolgend AKTIO- NÄRSBANK ) Aufträge eines Kunden, der in Bezug auf den Börsenplatz oder eines außerbörslichen Handelspartners frei ist, ausführt und die Ausführung gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet. 1. Vorbemerkung 1.1. Anwendungsbereich Diese Ausführungsgrundsätze gelten sowohl für die Ausführung eines Auftrags, der von einem Privatkunden oder einem Professionellen Kunden im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erteilt wird. Auf Aufträge von geeigneten Gegenparteien finden diese Ausführungsgrundsätze keine Anwendung, da in diesem Fall die Regeln zur Best Execution gem. 33a WpHG gemäß der Ausnahmevorschrift des 31b WpHG nicht anwendbar sind. Zur Anwendung kommen diese Ausführungsgrundsätze nicht, wenn der Kunde bei Ordererteilung einen Handelsplatz zur Ausführung der Order ausdrücklich vorgibt. Denn eine konkrete Weisung eines Kunden in Bezug auf den ist stets vorrangig. Deshalb weist die AKTIONÄRSBANK hiermit ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer Kundenweisung bezüglich des es die AKTIONÄRSBANK den Auftrag weisungsgemäß ausführen wird und nicht verpflichtet ist, nach diesen Ausführungsgrundsätzen ein bestmögliches Ergebnis ( Best Execution ) zu erreichen. Im Falle eines weisungsgebunden Kundenauftrags gelten die Pflichten zur Erreichung eines bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden stets als erfüllt. Ausführung im Sinne dieser Best Execution Policy bedeutet, dass die AKTIONÄRSBANK auf Grundlage des Kundenauftrages für Rechnung des Kunden mit einer anderen Partei auf einem dafür geeigneten Markt ein entsprechendes Ausführungsgeschäft abschließt (Kommissionsgeschäft). Für das Kommissionsgeschäft finden die Nr. 1.2. bis 1.6. dieser Ausführungsgrundsätze Anwendung. Die AKTIONÄRSBANK und der Kunde können aber auch unmittelbar einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente abschließen (Festpreisgeschäft). Schließen die AKTIONÄRSBANK und der Kunde ein Festpreisgeschäft, gilt Nr. 1.7. dieser Ausführungsgrundsätze. Die AKTIONÄRSBANK weist den Kunden darauf hin, dass es sich bei den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen um Auswahlgrundsätze gemäß 33a Abs. 8 Nr. 2 WpHG handelt, bei der die AKTIONÄRSBANK in der Rolle des Weiterleiters einer Order, die Grundsätze für die Ausführung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG (Abwicklungsbank) ausgewählt hat. 1.2. Ziel der Auftragsausführung Kundenaufträge können regelmäßig über verschiedene Ausführungswege oder an verschiedenen Ausführungsplätzen ausgeführt werden: im Präsenzhandel an Börsen oder an sonstigen Ausführungsplätzen jeweils im In- oder im Ausland, im elektronischen Handel im In- oder Ausland, im außerbörslichen Handel oder über andere Finanzdiensleistungsunternehmen, wie z.b. Broker In den nachfolgenden Abschnitten werden die Ausführungswege und möglichen Ausführungsplätze in den maßgeblichen Arten von Finanzinstrumenten beschrieben, die im Regelfall gleichbleibend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des Kunden erwarten lassen und über welche die AKTIONÄRSBANK daher die Aufträge des Kunden ausführen wird. SEITE 1/6

Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze für die Ausführung von Kundenaufträgen geht die AKTIONÄRSBANK davon aus, dass der Kunde vorrangig den unter Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten bestmöglichen Preis erzielen will. Deshalb orientiert sich die AKTIONÄRSBANK vorrangig am Gesamtentgelt, welches sich aus dem bestmöglichen Preis sowie sämtlichen mit einem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten, d.h. insbesondere den Kosten des es, Abwicklungskosten und -gebühren, sowie sonstigen Kosten, Entgelten und Gebühren, die an Dritte im Rahmen des Ausführungsgeschäfts zu zahlen sind, errechnet. Da Wertpapiere im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung eine Kursentwicklung zum Nachteil des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, wird weiterhin der für die Ausführung berücksichtigt, welcher eine vollständige Ausführung als wahrscheinlich und zeitnah erwarten lässt. Weitere Kriterien wie z.b. die Marktverfassung, Sicherheit der Abwicklung, wie auch Umfang und Art des Auftrags, werden von der AKTIONÄRSBANK berücksichtigt, wenn sie erheblich sind, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne eines niedrigen Gesamtentgelts bei vollständiger Auftragsausführung für den Kunden zu erzielen. 1.3. Vorrang von Weisungen des Kunden Dem Kunden steht es frei, der AKTIONÄRSBANK eine Weisung zu erteilen, mit der er bestimmt, an welchen Ausführungsplätzen sein Auftrag ausgeführt werden soll. Solche Weisungen gehen diesen Ausführungsgrundsätzen vor, wie bereits vorstehend ausgeführt. 1.4. Weiterleitung von Aufträgen Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, in bestimmten Fällen den Auftrag des Kunden nicht selbst auszuführen, sondern ihn unter Wahrung dieser Grundsätze an ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen zur Ausführung weiterzuleiten, wenn die AKTIO- NÄRSBANK z.b. keine eigene Zulassung oder Anbindung an eine ausländische Börse oder multilaterale Handelsplattform zwecks Erwerbs oder Verkaufs von Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten unterhält und sich aus diesem Grunde zwecks Abwicklung eines Kundenauftrags eines zugelassenen und angebundenen Zwischenkommissionärs bedient. Der Auftrag des Kunden wird dann nach Maßgabe der Vorkehrungen des anderen Finanzdienstleistungsunternehmens zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung abgewickelt. 1.5. Zusammenlegung von Aufträgen Gleichfalls ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, einen Kundenauftrag mit weiteren Kundenaufträgen anderer Kunden zusammen zu legen und als aggregierte Order (Blockorder) auszuführen, sofern bei Betrachtung der Auftragsdetails wie Auftragsvolumen, Wertpapierart, etc. dies im Interesse eines Kunden als ratsam erscheint. Die Zusammenlegung kann dabei für einen einzelnen Kundenauftrag nachteilig sein, weshalb die AKTIONÄRSBANK dies nur dann machen wird, wenn eine Benachteiligung des betroffenen Kunden unwahrscheinlich erscheint. 1.6. Abweichende Ausführung im Einzelfall Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, führt die AKTIONÄRSBANK den Auftrag im Interesse des Kunden ( 384 HGB) aus. 1.7. Festpreisgeschäfte Diese Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die AKTIONÄRSBANK und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schließen (Festpreisgeschäft). In diesem Fall entfällt eine Ausführung im o.g. Sinne. Vielmehr sind die AKTIONÄRSBANK und der Kunde entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die geschuldeten Finanzinstrumente zu liefern und den Kaufpreis zu zahlen. 2 SEITE 2/6

1.8. Interessenwahrende Geschäfte Grundsätzlich finden die Orderausführungsgrundsätze auch Anwendung auf die Ausführung von Aufträgen, die der Kunde der AKTIONÄRSBANK zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Wertpapieren oder anderen, nicht verbrieften Finanzinstrumenten erteilt. Interessenwahrende oder in ähnlicher Form erteilte Aufträge, die die Benennung eines einzigen es nicht möglich machen, werden von der AKTIONÄRSBANK nach eigenem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden zur Ausführung gebracht. Die in diesem Dokument vorstehend dargelegten Ausführungsgrundsätze finden in diesen Fällen keine Anwendung. 2. Ausführungsgrundsätze in den unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten 2.1. Verzinsliche Wertpapiere Die AKTIONÄRSBANK führt den jeweiligen Kundenauftrag im Wege der Kommission wie folgt aus: Wertpapierart Bundesanleihen, Jumbopfandbriefe und hochliquide Rentenpapiere, die an einer inländischen Börse handelbar sind Sonstige verzinsliche Wertpapiere Ausführung an einer inländischen Börse. Hat der Kunde der außerbörslichen Ausführung zugestimmt, wird die AKTIONÄRSBANK die Order im Interbankenhandel mit einer anderen Bank oder einem anderen Finanzdienstleister ausführen. Liegt die Zustimmung des Kunden nicht vor, oder ist eine Ausführung im Interbankenhandel nicht möglich, wird die AKTIONÄRS- BANK die Order an einer in- oder ausländischen Börse ausführen. 2.2. Aktien Die AKTIONÄRSBANK führt Aufträge im Wege der Kommission wie folgt aus: Wertpapierart An einer inländischen Börse oder im Freiverkehr handelbare Aktien Ausführungsgeschäft an der Börse Tradegate Exchange, die den Abschluss von Geschäften in der jeweiligen Aktie anbietet (sog. Market Maker). Priorität wird hierbei unter Maßgabe des besten Ergebnisses nach Gebühren, dem Handel über die direkte Anbindung zur Börse Tradegate Exchange eingeräumt (ohne die Einbindung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG). Sofern ein Kundenauftrag nicht an der Börse Tradegate Exchange ausgeführt werden kann, erfolgt die Ausführung je nach Orderzeitpunkt über das XETRA-System. Priorität wird hierbei aufgrund der Liquidität und der Transparenz des Orderbuchs dem Handel über das XETRA-System eingeräumt. Sofern ein Kundenauftrag wegen des Handelsschlusses des XETRA- Systems oder aus einem anderen Grund nicht ausgeführt werden kann, erfolgt die Ausführung an einer Regionalbörse. 3 SEITE 3/6

Nicht an einer inländischen Börse handelbare Aktien Im Regelfall Ausführung an der Börse des Landes, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat. Ein anderer Börsenplatz wird von der AKTIONÄRSBANK gewählt, wenn der Haupthandelsplatz hiervon abweicht, Abwicklungsgründe insbesondere beim Verkauf von im Ausland begebenen Aktien oder die Sicherheit der Erfüllung dies im Interesse des Kunden angezeigt sein lassen. Soweit im Einzelfall der Umfang des Auftrags eine abweichende Ausführung erforderlich erscheinen lässt, führt die AKTIONÄRS- BANK den Auftrag im Interesse des Kunden aus. Bei Wertpapierverkäufen, die nicht im Inland ausgeführt werden, werden immer die bereits vorhandene Lagerstelle und der damit verbundene des ursprünglichen Wertpapierkaufs herangezogen. 2.3. Anteile an Investmentfonds Die Ausgabe von Anteilen an ca. 3.000 Investmentfonds zum Ausgabepreis sowie deren Rückgabe zum Rücknahmepreis an die KAG/KVG, nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuchs, unterliegt nicht den gesetzlichen Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. Die AKTIONÄRSBANK führt Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilen in Investmentfonds grundsätzlich nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuchs aus. Aufträge in Exchange Traded Funds werden, soweit diese in Deutschland börsengehandelt sind, an einer inländischen Börse oder sofern dort kein Handel stattfindet und der Kunde einer außerbörslichen Ausführung zugestimmt hat, außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme ausgeführt. Zusätzlich bietet die AKTIONÄRSBANK den Handel von ca. 2.000 Fonds und ETFs im direkten Handel mit der Commerzbank an. 2.4. Zertifikate Optionsscheine Die AKTIONÄRSBANK führt den Auftrag des Kunden in Zertifikaten, Optionsscheinen und vergleichbaren Wertpapieren im Wege der Kommission wie folgt aus: Zertifikate / Optionsscheine / vergleichbare Wertpapiere Nicht an einer inländischen Börse handelbare Zertifikate, Optionsscheine oder vergleichbare Wertpapiere Nicht an einer inländischen Börse handelbare Zertifikate, Optionsscheine oder vergleichbare Wertpapiere Ausführung an einer inländischen Börse oder im Falle unzureichender Marktliquidität Ausführungsgeschäft mit dem jeweiligen Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in dem entsprechenden Wertpapier anbietet (sog. Market Maker). Ausführungsgeschäft mit dem Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in dem entsprechenden Wertpapier anbietet (sog. Market Maker). Auf explizite Kundenweisung bietet die AKTIONÄRSBANK den Handel auf außerbörslichen Handelsplattformen an, sofern auf diesen Plattformen ein Handel gewährleistet ist. Für den Handel in verbrieften Derivaten gelten die Sonderbedingungen für Termingeschäfte. 2.5. Bezugsrechte Neben klassischen Bezugsrechten zählen zu dieser Assetklasse auch handelbare Erwerbsansprüche sowie sog. redemption rights. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Bezugsrechte innerhalb einer zeitlich begrenzten Bezugsfrist geltend zu machen sind, wird bei im Ausland verwahrten Bezugsrechten das Kriterium des es, welcher eine vollständige Ausführung als wahrscheinlich und zeitnah erwarten lässt, stärker gewichtet. Aufträge, die im Inland verwahrte Bezugsrechte (einschließlich der ausländischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt AG) betreffen, werden grundsätzlich über das XETRA-System ausgeführt. Aufträge, welche im Ausland verwahrte Werte (mit Ausnahme der bei den ausländischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt AG) betreffen, werden direkt an einem Handelsplatz im Land der Lagerstelle, d.h. im Ausland ausgeführt. 4 SEITE 4/6

Um die mit der Abwicklung einhergehenden Kosten im Interesse des Kunden gering zu halten, behält sich die AKTIONÄRSBANK vor, Aufträge zusammen zu fassen und gesammelt zum Handel aufzugeben. 2.6. Finanzderivate Hierunter fallen u.a. auch Finanztermingeschäfte, die unter standardisierten Bedingungen an einer Börse gehandelt oder die außerbörslich zwischen dem Kunden und der AKTIONÄRSBANK individuell vereinbart werden. Je nach Finanzinstrument kommen hierfür besondere Bedingungen oder spezielle Verträge zum Einsatz (Sonderbedingungen für Termingeschäfte, Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte). Finanzderivate Börsengehandelte Finanzderivate Nicht börsengehandelte Finanzderivate Ausführung an der Börse, an der die Geschäftsform (Kontrakt) gehandelt wird, für die der Kunde den Auftrag erteilt hat. Für den Handel von an der Eurex Deutschland zugelassenen Optionsund Futurekontrakten, wird aufgrund der Liquidität die Eurex Deutschland als bevorzugt. Verträge über nicht börsengehandelte Finanzderivate werden direkt und individuell zwischen Kunde und AKTIONÄRSBANK geschlossen. Beispiele für derartige Ausführungsgeschäfte sind: Devisentermingeschäfte Optionen Swaps 2.7. CFDs und FX-Geschäfte Die Bank führt Aufträge von Kunden in Contracts for Difference (CFDs) und Devisen (FX) im Wege der Kommission gemäß den nachstehenden Grundsätzen aus: Die Bank tritt als Kommissionär auf und schließt als solcher nach Maßgabe der Sonderbedingungen für den CFD-/FX-Handel auf Weisung der Kunden CFDs und FX ausschließlich mit der CeFDex GmbH als Market Maker ab. Letztere ist somit der für die von dem Kunden erteilten Aufträge. Die Aufträge des Kunden werden also nicht etwa an einem regulierten Markt (wie etwa einer inländischen Börse) oder in einem multilateralen Handelssystem ausgeführt. Sowohl die Kursbildung und -stellung als auch die Ausführung der Mehrzahl aller über die Bank mit dem Market Maker abgeschlossenen Kontrakte erfolgt automatisch durch das automatisierte Handelssystem des Market Makers. Die Marktgerechtigkeitsprüfung erfolgt dort automatisch. Abhängig von Faktoren wie etwa dem Vorliegen ungewöhnlicher Marktbedingungen oder dem Umfang und der Art eines bestimmten Auftrags kann der Kurs eines CFDs oder eines FX in Ausnahmefällen teils oder vollständig manuell gebildet und/oder ein Auftrag manuell ausgeführt werden. In Zeiten starker Nachfrage kann es zu Verzögerungen bei der manuellen Kursbildung oder der Ausführung eines Auftrags kommen, was wiederum Einfluss auf den Kurs haben kann, zu dem der Auftrag zur Ausführung kommt. Die Bank ist bestrebt, den Kunden die hochwertigste Handelstechnologie anzubieten, und trifft Vorkehrungen, um das Risiko von Verzögerungen zu minimieren. 2.8. Sonstiges Sonstige Aufträge in Finanzinstrumenten betreffen grundsätzlich vertragspartnerspezifische Angebote, die entweder zu festgelegten Bedingungen an einer Börse gehandelt oder außerbörslich zwischen dem Kunden und der AKTIONÄRSBANK vereinbart werden. In Abhängigkeit des jeweiligen Finanzinstruments gelten besondere Bedingungen oder sind individuelle Verträge abzuschließen. Die AKTIONÄRSBANK nutzt in diesem Fall die Möglichkeit der Ausführung über einen Dritten (s. lit. 1, Ziffern 1. und 4.). 5 SEITE 5/6

2.9. Überprüfung der Ausführungsgrundsätze Die AKTIONÄRSBANK wird die Ausführungsgrundsätze mindestens einmal jährlich überprüfen. Außerhalb des Jahresrhythmus wird eine Überprüfung dann erfolgen, wenn die AKTIONÄRSBANK von einer wesentlichen Änderung Kenntnis erlangt, die in Konsequenz dazu führt, dass an den vorgesehenen Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist. 6 SEITE 6/6