Vergabeordnung für die Kreisstadt Mettmann (VergO) vom 07.01.2014

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Transkript:

für die Kreisstadt Mettmann (VergO) vom 07.01.2014 Die regelt die Beschaffung der von der Kreisstadt Mettmann benötigten Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Sie gilt für alle Fachbereiche. Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge 1 Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. nationale Vergaben) Für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A in der jeweils gültigen Fassung und geht der für die Kreisstadt Mettmann (VergO) im Konfliktfall vor. Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt für die Durchführung Öffentlicher Ausschreibungen, Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben zeitlich beschränkt bis zum 31.Dezember 2018 unter Beachtung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: 1.1 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. Oberhalb der genannten Wertgrenze ist in der Regel eine Öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Die Möglichkeit einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe oberhalb der Wertgrenze bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. 1.2 Vergabe von Bauleistungen Für Vergaben unterhalb der EU Schwellenwerte gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A in der jeweils gültigen Fassung und geht der für die Kreisstadt Mettmann (VergO) im Konfliktfall vor. 1

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine Freihändige Vergabe durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. Oberhalb der Wertgrenze von 1.000.000 ist in der Regel eine Öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Die Möglichkeit einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. 1.3 Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens fünf Anbieter, davon mindestens eine auswärtige Firma, schriftlich zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Bei Freihändigen Vergaben bei einem Auftragswert von über 1.000 ohne Umsatzsteuer ist eine Preisüberprüfung nachvollziehbar in der Regel durch Einholung von schriftlichen Vergleichsangeboten - zu dokumentieren. Die Angebotseinholung erfolgt in der Regel zeitgleich unter Mitteilung der Vertragsbedingungen der Kreisstadt Mettmann, die ausschließliche Geltung beanspruchen und unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung nach Maßgabe der Vorgaben des 9 VOB/A bzw. 9 VOL/A. Bei Freihändigen Vergaben mit einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer über 5.000 sind drei schriftliche Angebote einzuholen. Die Angebotseinholung erfolgt auch in diesen Fällen nach Maßgabe der Vorgaben des 9 VOB/A bzw. 9 VOL/A unter Mitteilung der Vertragsbedingungen der Kreisstadt Mettmann, die ausschließlich Geltung beanspruchen. 1.4 Transparenz, Veröffentlichungspflichten Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass auch bei Auftragsvergaben unterhalb der EU Schwellenwerte grundsätzlich die sog. Europäischen Grundfreiheiten der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten sind, sofern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine sog. Binnenmarktrelevanz anzunehmen ist. Im Falle einer möglichen Binnenmarktrelevanz des Auftrags soll die beabsichtigte Auftragsvergabe veröffentlicht werden. 2

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2. sind nach der Zuschlagserteilung auf der Internetseite der Kreisstadt Mettmann folgende Angaben zu veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, 25.000,- - ohne Umsatzsteuer, für Bauaufträge im Wege der Freihändigen Vergabe 15.000,-- im Übrigen für abgeschlossene Bauverträge den Wert in Höhe von 50.000,-- ohne Umsatzsteuer übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden: - Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und Emailadresse des Auftraggebers - gewählte Verfahrensart - Auftragsgegenstand - Ort der Ausführung - Name und Sitz des beauftragten Unternehmens Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten. Für Lieferungen und Dienstleistungen (VOL/A) gilt: Nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb wird für die Dauer von 3 Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000,-- ohne Umsatzsteuer auf der Internetseite informiert. Diese Information enthält folgende Angaben: - Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie deren Adressdaten, - Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren, - Vergabeart, - Art und Umfang der Leistung, - Zeitraum der Leistungserbringung. 1.5 Eignungsnachweise Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite www.pq-verein.de 3

gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die vorrangig zurückgegriffen werden soll, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. In den anderen Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend. 2 Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (sog. EU-weite Vergaben) nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A, (VOL/A), nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten sind die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) mit den Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOL/A EG) und die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit den zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A EG) und die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu beachten. 3 Zuwendungsempfänger Die Regelungen in Zuwendungsbescheiden gehen vor und sind zu beachten, soweit sie von vorstehenden Regelungen abweichen. 4 Schätzung der Auftragswerte Für die Schätzung der Auftragswerte gelten die Bestimmungen des 3 Vergabeverordnung. 5 Bekanntgabe Öffentlicher Ausschreibungen und Zentrale Submissionsstelle Alle Ausschreibungen sind ausschließlich über die Zentrale Submissionsstelle abzuwickeln. Öffentliche Ausschreibungen sind mit einem Hinweis in der örtlichen Tagespresse sowie unter www.mettmann.de bekannt zu geben. Die Ausschreibungen können in weiteren Blättern und Fachzeitschriften bekannt gegeben werden, wenn es nach Art der zu vergebenden Leistung zweckmäßig ist. 4

Europaweite Ausschreibungen (nach Nr. 2) werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Zentrale Submissionsstelle. 6 Auftragserteilung Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500,-- ohne Umsatzsteuer übersteigt, ist von mindestens zwei Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu treffen ( 20 KorruptionsbG). Die Aufträge und Nachträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Wird in begründeten Fällen ein Auftrag mündlich oder fernmündlich erteilt, ist er unverzüglich schriftlich nachzuholen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Auftragswert 1.000 nicht übersteigt. Dies ist jedoch aktenkundig zu vermerken. Den Aufträgen können die zur Ergänzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) für den Bereich der Stadtverwaltung aufgestellten Zusätzlichen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt werden. 7 Aufbewahrungsfristen für Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen, die keine vertrags- oder zahlungsbegründende Unterlagen enthalten, können nach der Schlussabrechnung der Maßnahme, grundsätzlich aber nach einem Jahr, vernichtet werden. 8 Mitwirkung des Rechnungsprüfungsamtes Vergaben mit einem Auftragswert ab 25.000 sind vor Auftragsvergabe/Zuschlagserteilung dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Mettmann zur Prüfung vorzulegen. 9 Mitwirkung von Ratsausschüssen Die Mitwirkung von Ausschüssen des Rates richtet sich nach der vom Rat erlassenen Zuständigkeitsordnung. 5

10 Verhütung und Bekämpfung von Korruption und Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Die Vorschriften des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW und des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW bleiben unberührt. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW auferlegt allen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit Vergaben eine Anfragepflicht bei der Zentralen Informationsstelle bei dem Finanzministerium NRW ( 3 KorruptionsbG) im dort geführten Vergaberegister hinsichtlich darin gelisteter Informationen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern/Bietern und Hinweisen auf Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen, die nicht zu einem Vergabeausschluss geführt haben ( 4 Abs.1 KorruptionsbG). Die Kreisstadt Mettmann und die GfW mbh, sowie das Stadtwerk Mettmann sind verpflichtet, der Zentralen Informationsstelle bestimmte, in 7 KorruptionsbG definierte Daten an das Vergaberegister zu melden, wenn ein Vergabeausschluss ausgesprochen wird oder einzutragende Verfehlungen bekannt werden. Die Anfragepflicht wird in Bezug auf den Bieter oder Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, ausgelöst bei Überschreiten der nachfolgenden Schwellenwerte (Netto Auftragswert): -Vergabe von Dienstleistungen: 25.000,-- -Vergabe von Bauleistungen: 50.000,-- -Vergaben oberhalb der EU Schwellenwerte: Stets Anfrage vor Absendung der Information nach 101a GWB (Informations- und Wartepflicht), bei Verstoß droht anfängliche Unwirksamkeit des Vertrages. 11 Unterzeichnung der Aufträge Aufträge mit einem Wert über 50.000,-- sind vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter bzw. seinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Beschäftigten zu unterzeichnen. Aufträge mit einem Wert bis zu 50.000,-- unterzeichnet der Bürgermeister. Der Bürgermeister kann die Befugnis zur Unterzeichnung von Aufträgen delegieren. 6

12 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese tritt am 03.02.2014 in Kraft, gilt bis zum 31.12.2018 und ersetzt die für die Kreisstadt Mettmann vom 26.03.2013 Mettmann, den 14.01.2014 Gez.: Günther 7