Leitsatz Auf Antrag des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek ist eine vorrangig eingetragene Fremdgrundschuld zu löschen, wenn er - jeweils unter Beachtung der Formerfordernisse des 29 Abs. 1 GBO - eine Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers vorlegt, das Zustimmungsrecht des Eigentümers ( 1183 BGB) gepfändet und überwiesen erhalten hat sowie die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt. 1183 BGB, 27 Satz 1, 29 Absatz 1 GBO OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: - 3 W 81/10
2 Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 W 0081/10 RG- -12 AG Plauen Beschluss des 3. Zivilsenats vom 25.02.2010 In der Grundbuchsache Grundbuch von R, Blatt J H, JL S No. 18, B, INDONESIEN Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F L, Str. 1, D wegen Eintragung der Löschung einer Grundschuld
3 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Enders beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Plauen Grundbuchamt - vom 26.11.2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Löschungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. 2. Geschäftswert: 153.387,56 EUR. Gründe: I. Der Antragsteller, persönlicher Gläubiger der Grundstückseigentümerin, hat am 17.04.2008 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Abteilung III Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs erreicht. In derselben Abteilung ist unter Nr. 1 eine Buchfremdgrundschuld über knapp 767.000,00 EUR eingetragen; Gläubigerin dieser abgetretenen Grundschuld ist die seit April 2005 eingetragene A. Bank a M. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.11.2009 hat der Antragsteller, offensichtlich im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der seit Mitte 2008 betriebenen Zwangsversteigerung, die Löschung der vorrangigen Grundschuld beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakten verwiesen.
4 II. Die Beschwerde ist gemäß 71 ff. GBO zulässig. Insbesondere schadet es nicht, dass der Antragsteller das Rechtsmittel erst mehr als einen Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung eingelegt hat. Die Regelungen in 63 FamFG über die Beschwerdefrist gelten in Grundbuchsachen nicht. Das in 71 Abs. 1 GBO bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde ist ein unbefristetes. Die nähere, wenn auch nicht in jeder Hinsicht detaillierte gesetzliche Ausformung des Beschwerdeverfahrens in Grundbuchsachen durch 71 ff. GBO und die selektive, 63 FamFG gerade nicht umfassende Verweisung auf einzelne Vorschriften des FamFG in 73 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 3, 81 Abs. 3 GBO machen dies deutlich. III. Die Beschwerde, die nach 74 GBO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, ist beim hiernach maßgeblichen gegenwärtigen Erkenntnisstand begründet. 1. Das eine der beiden im Zurückweisungsbeschluss bezeichneten Hindernisse, nämlich eine der Form des 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügende Löschungsbewilligung der betroffenen voreingetragenen Grundschuldgläubigerin ( 19, 39 Abs. 1 GBO), hat der Antragsteller bereits mit Einlegung der Beschwerde beseitigt. Er hat der Beschwerdeschrift ein nunmehr ordnungsgemäß gesiegeltes Exemplar der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung der A. Bank samt Bescheinigung des Notars zur Vertretungsmacht der Unterzeichner beigefügt. Dementsprechend hat das Grundbuchamt in diesem Punkt ausweislich seiner Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 18.01.2010 zu Recht nichts mehr beanstandet.
5 2. Auf den zweiten im angefochtenen Beschluss bezeichneten Grund lässt sich die Antragszurückweisung ebenfalls nicht (mehr) stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Grundbuchamtes, der zunächst vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Plauen vom 16.04.2008 lasse nicht erkennen, dass das Zustimmungsrecht der Schuldnerin/Grundstückseigentümerin aus 1183 S. 1 BGB gepfändet worden sei, zutrifft. Denn der Antragsteller hat in der Zwischenzeit einen gesonderten, eben dieses Zustimmungsrecht der Eigentümerin einschließenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Plauen erwirkt und mit Schriftsatz vom 10.02.2010 in Ausfertigung samt Originalnachweisen über die Zustellung an die Eigentümerin vorgelegt. a) Damit mangelt es jedenfalls jetzt nicht mehr an der materiell-rechtlich ( 1183 BGB) wie verfahrensmäßig ( 27 S. 1 GBO) erforderlichen, zudem in gehöriger Form nachzuweisenden Zustimmung. Das gilt zum einen für die durch Pfändung und Überweisung des Zustimmungsrechts ( 857 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) bewirkte Berechtigung des Antragstellers, anstelle der Eigentümerin das Zustimmungsrecht auszuüben; insoweit sind alle Tatsachen durch öffentliche Urkunden belegt. Zum anderen trifft dies für die Zustimmungserklärung selbst zu. Sie ist in der eigenen Löschungsbewilligungs- und -antragserklärung enthalten, die der Antragsteller vor dem zuständigen Konsularbeamten der deutschen Botschaft in Jakarta am 15.12.2009 unterzeichnet hat. Dessen unterschriftsbezogener Beglaubigungsvermerk steht nach 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KonsG dem eines inländischen Notars gleich. Damit ist auch insoweit die Form des 29 Abs. 1 S. 1 GBO gewahrt.
6 b) Der Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung des Zustimmungsrechts der Eigentümerin steht nicht entgegen, dass die angestrebte Löschung der Grundschuld dem Antragsteller keine unmittelbare Befriedigung verschafft, wohl dagegen einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch der Eigentümerin und zugleich deren "Anwartschaft" auf eine Eigentümergrundschuld untergehen lässt. Zwar hat das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 25.05.2009-5 T 90/09 Tz. 49 f., juris) für eine ähnliche Konstellation eine entsprechende Anwendung des 932 Abs. 1 S. 2 ZPO erwogen, der dem Gläubiger einer Arresthypothek den aus 1179 a BGB folgenden Anspruch auf Löschung eines vorrangig eingetragenen Grundpfandrechtes ausdrücklich versagt. Diese Bedenken sind aber schon deshalb unberechtigt, weil 932 Abs. 1 S. 2 ZPO allein dem Umstand Rechnung trägt, dass der durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogene dingliche Arrest dem Gläubiger nur eine vorläufige Sicherung verschaffen soll. Erst mit Erstreiten eines rechtskräftigen Urteils über die Arrestforderung und dessen Vorlage beim Grundbuchamt kann der Gläubiger die Umwandlung der Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek ( 1186, 1190 BGB, 867 Abs. 1, 932 Abs. 2 ZPO) beantragen und rangwahrend erreichen (BGH NJW 1997, 3233). Für eine solche umgewandelte wie für jede sonstige Zwangssicherungshypothek gilt die Beschränkung durch 932 Abs. 1 S. 2 ZPO gerade nicht. 3. Damit stehen die beiden bislang bezeichneten Hindernisse der begehrten Löschung nicht mehr entgegen. Auch die Antragsberechtigung des Antragstellers ist nicht zu bezweifeln. Zwar folgt sie nicht schon daraus, dass er als Gläubiger der eingetragenen Zwangssicherungshypothek vom Wegfall der vorrangigen Grundschuld profitiert. Denn dabei handelt es sich um lediglich mittelbare Vorteile, die ihn nicht zu jemandem im Sinne von 13 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GBO machen, zu dessen unmittelbaren - Gunsten
7 die Löschung erfolgen soll (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 69). Antragsberechtigt ist der Antragsteller aber in seiner Eigenschaft als Pfändungsgläubiger der Eigentümerin, was deren Zustimmungsrecht gemäß 1183 S. 1 ZPO betrifft. Für Eintragungen und damit auch Löschungen, die wie hier aufgrund eines Pfändungsbeschlusses erfolgen sollen, ist der Pfändungsgläubiger als aktiv Beteiligter unmittelbar selbst antragsbefugt (vgl. OLG Frankfurt NJW- RR 1997, 1308 m.w.n.). 4. Unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats wird das Grundbuchamt nunmehr erneut über den Löschungsantrag zu befinden haben. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, anderweitige Eintragungshindernisse zu prüfen und zu beachten, namentlich die etwaige Nichtentrichtung eines mit Blick auf den Wohnsitz des Antragstellers in Indonesien angeforderten Vorschusses für die Vornahme der Löschung ( 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KostO). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO festgesetzt. 23 Abs. 2 KostO findet nur für das Verfahren vor dem Grundbuchamt, nicht hingegen im Beschwerdeverfahren unmittelbar Anwendung (a.a. ohne Begründung OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001-8 W 27/01 Tz. 15, juris). Insoweit kann die Vorschrift zwar als Anhaltspunkt für die Schätzung nach 30 Abs. 1 KostO herangezogen werden; in erster Linie kommt es aber auf das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers und die gesamten sonstigen Umstände des Falles an (vgl. BayObLG JurBüro 1985, 755, 756 m.w.n.). Danach erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles angemessen, den Be-
8 schwerdewert auf 1/5 des Nennbetrags der zu löschenden Grundschuld zu veranschlagen. Dr. Niklas Enders Bokern